21. Bundesgesetz: Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. In Gebieten, in denen die Entdasselung
der Rinder im Sinne der nachstehenden Bestimmungen
durchzuführen ist, hat jeder Tierhalter
die an seinen Rindern auftretenden Larven der
großen Dasselfliege (Hypoderma bovis) und der
kleinen Dasselfliege {Hypoderma lineatum) zu
vernichten.
§ 2. (1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt,
durch Verordnung
a) das Verbreitungsgebiet der Dasselbeulenkrankheit
festzustellen;
b) die Gebiete, in denen die Entdasselung
durchzuführen ist, zu bezeichnen;
c) die Zeit der Entdasselung festzusetzen;
d) das Entdasselungsverfahren zu bestimmen.
(2) Die Bestimmungen über das Entdasselungsverfahren
[Abs. (1), lit. d] haben
a) die Art und Weise der Entdasselung
(mechanisches oder medikamentöses Verfahren),
b) die Durchführung des Verfahrens durch
die Tierhalter oder durch besondere Entdasseler
und
c) die Nachuntersuchung sowie die etwa
nötige Wiederholung des Verfahrens
(Nachentdasselung)
zu umfassen.
(3) Die Unterweisung der Tierbesitzer und des
Halterpersonals über das Entdasselungsverfahren
hat durch die zuständigen Amtstierärzte oder
deren Beauftragte zu erfolgen.
(4) Beim Herrschen der Maul- und Klauenseuche
darf die Entdasselung in den von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu bezeichnenden
Gebieten nur von hofeigenen Personen
ausgeführt werden.
§ 3. (1) In Gebieten, in denen die Bekämpfung
der Dasselbeulenkrankheit angeordnet ist,
dürfen nur entdasselte Rinder auf Weiden,
Tierschauen, Tierauktionen oder Tiermärkte gebracht
werden.
(2) Als entdasselt sind solche Rinder anzusehen,
die einem Verfahren im Sinne des § 2, Abs. (2),
lit. a, mit sichtbarem Erfolg unterzogen wurden.
§ 4. Die Kosten der Entdasselung haben die
Rinderbesitzer zu tragen.
§ 5. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
der §§ 1 und 3 oder gegen eine auf Grund
des § 2, Abs. (1) und (2), dieses Bundesgesetzes
erlassene Verordnung werden als Verwaltungsübertretung
von der Bezirksverwaltutngsbehörde
mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu
drei Monaten bestraft.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im
Sinne des § 2, Abs. (4), werden nach den Strafbestimmungen
des Tierseuchengesetzes vom
6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, geahndet.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut.