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21_1949 AT

21. Bundesgesetz: Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In Gebieten, in denen die Entdasselung

der Rinder im Sinne der nachstehenden Bestimmungen

durchzuführen ist, hat jeder Tierhalter

die an seinen Rindern auftretenden Larven der

großen Dasselfliege (Hypoderma bovis) und der

kleinen Dasselfliege {Hypoderma lineatum) zu

vernichten.

§ 2. (1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt,

durch Verordnung

a) das Verbreitungsgebiet der Dasselbeulenkrankheit

festzustellen;

b) die Gebiete, in denen die Entdasselung

durchzuführen ist, zu bezeichnen;

c) die Zeit der Entdasselung festzusetzen;

d) das Entdasselungsverfahren zu bestimmen.

(2) Die Bestimmungen über das Entdasselungsverfahren

[Abs. (1), lit. d] haben

a) die Art und Weise der Entdasselung

(mechanisches oder medikamentöses Verfahren),

b) die Durchführung des Verfahrens durch

die Tierhalter oder durch besondere Entdasseler

und

c) die Nachuntersuchung sowie die etwa

nötige Wiederholung des Verfahrens

(Nachentdasselung)

zu umfassen.

(3) Die Unterweisung der Tierbesitzer und des

Halterpersonals über das Entdasselungsverfahren

hat durch die zuständigen Amtstierärzte oder

deren Beauftragte zu erfolgen.

(4) Beim Herrschen der Maul- und Klauenseuche

darf die Entdasselung in den von der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu bezeichnenden

Gebieten nur von hofeigenen Personen

ausgeführt werden.

§ 3. (1) In Gebieten, in denen die Bekämpfung

der Dasselbeulenkrankheit angeordnet ist,

dürfen nur entdasselte Rinder auf Weiden,

Tierschauen, Tierauktionen oder Tiermärkte gebracht

werden.

(2) Als entdasselt sind solche Rinder anzusehen,

die einem Verfahren im Sinne des § 2, Abs. (2),

lit. a, mit sichtbarem Erfolg unterzogen wurden.

§ 4. Die Kosten der Entdasselung haben die

Rinderbesitzer zu tragen.

§ 5. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

der §§ 1 und 3 oder gegen eine auf Grund

des § 2, Abs. (1) und (2), dieses Bundesgesetzes

erlassene Verordnung werden als Verwaltungsübertretung

von der Bezirksverwaltutngsbehörde

mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu

drei Monaten bestraft.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im

Sinne des § 2, Abs. (4), werden nach den Strafbestimmungen

des Tierseuchengesetzes vom

6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, geahndet.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

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