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21_1948 AT

21. Bundesgesetz: Handelskammergesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Bundesgesetz: Handelskammergesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, B. G.Bl.

Nr. 182, betreffend die Errichtung von Kammern

der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz

— HKG.), wird abgeändert wie

folgt:.

Im § 35 werden nach den Worten „mit Ausnahme

der" die Worte eingefügt: „im § 1 a,

Abs. (1), Buchstabe b, Ziffer 34 der Gewerbeordnung

und".

Artikel II.

Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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