21. Verordnung: Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels
Gesetzestext (1 Artikel)
Für den auf Grund des Bundesgesetzes vom
9. Oktober 1946, B. G. Bl. Nr. 11/1947, errichteten
Beirat für die Statistik des Außenhandels
werden nachfolgende Satzungen festgesetzt
Satzungen des Beirates für die Statistik des
Außenhandels beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt.
§ 1. Der Beirat besteht aus
a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern.
b) den Vertretern des Bundeskanzleramtes
und der beteiligten Bundesministerien, und
zwar
1. zwei Vertretern des Bundeskanzleramtes,
2. zwei Vertretern des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Inneres,
4. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Verkehr,
5. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft,
6. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Volksernährung,
7. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Finanzen,
8. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,
9. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung;
c) den Vertretern von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften des Wirtschaftslebens, und
zwar
1. einem Vertreter jeder Kammer für
Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und
Kreditwesen,
2. einem Vertreter jeder Kammer für
Arbeiter und Angestellte,
3. einem Vertreter jeder landwirtschaftlichen
Hauptkörperschaft,
4. einem Vertreter der Österreichischen
Nationalbank;
d) der erforderlichen Anzahl von Fachleuten
aus den Kreisen des Handels, der Industrie,
des Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft,
des Bergwesens und der Energiewirtschaft.
§ 2. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
in seiner Vertretung ein Vizepräsident
dieses Amtes.
(2) Die Vertreter der Behörden und der öffentlich-
rechtlichen Körperschaften werden von diesen
selbst bestimmt.
(3) Die Fachleute der Wirtschaft (§ 1, d)
werden vom Bundeskanzler über Antrag des
Bundesministeriums ernannt, in dessen Wirkungsbereich
das Fach fällt, das sie vertreten.
Für diese Fachleute gilt eine Funktionsperiode
von fünf Jahren. Eine Berufung während der
Funktionsperiode währt nur bis zu ihrem Ablauf.
Die Berufung kann nach Ablauf erneuert
werden.
(4) Für jeden Vertreter der Behörden und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein Ersatzmann
vorzusehen.
(5) Ausländer sind in den Beirat nur insofern
zu berufen, als geeignete Fachleute österreichischer
Staatsbürgerschaft für den betreffenden
Wirtschaftszweig nicht zur Verfügung stehen.
§ 3. Der Bundeskanzler kann ein von ihm
berufenes Mitglied des Beirates auf Antrag des
Präsidenten des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes vorzeitig abberufen, wenn das
Mitglied sich an den Arbeiten des Beirates nicht
entsprechend beteiligt oder wenn die für die
Berufung maßgebend gewesenen sachlichen oder
persönlichen Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen.
§ 4. Der Vorsitzende kann fallweise zu den
Verhandlungen des Beirates auch Fachleute
heranziehen, die ihm nicht als Mitglieder angehören.
§ 5. (1) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des
Beirates ist ehrenamtlich und begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung für Auslagen oder
Zeitversäumnis.
(2) Die Stellvertretung durch einen Ersatzmann
ist nur insoweit zulässig, als diese Satzungen sie
vorsehen.
§ 6. (1) Der Beirat verhandelt in Vollsitzungen,
in Sitzungen einer allgemeinen Abteilung
und in Fachsitzungen auf Grund einer vom Vorsitzenden
genehmigten Geschäftsordnung.
(2) In der Vollsitzung nimmt der Beirat den
Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden zur Kenntnis,
setzt die Gliederung in Fachabteilungen fest,
berät über grundsätzliche Fragen der Statistik
des Außenhandels und über die Geschäftsordnung
des Beirates. An der Vollsitzung nehmen
sämtliche Mitglieder des Beirates teil. Vollsitzungen
sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
(3) Die allgemeine Abteilung hat alle Fragen
der Statistik des Außenhandels, die nicht nur
einzelne Wirtschaftszweige berühren, vorzuberaten.
Die allgemeine Abteilung besteht aus den
im § 1 unter a, b und c genannten Mitgliedern
und den Obmännern der Fachabteilungen. Den
Vorsitz in der allgemeinen Abteilung kann der
Vorsitzende außer an einen Vizepräsidenten des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes auch
an einen anderen Beamten des höheren Dienstes
dieses Amtes abgeben.
(4) In Fachabteilungen werden die Fragen behandelt,
die lediglich einzelne Wirtschaftszweige
betreffen. In den Fachabteilungen werden die
Fachleute der Wirtschaft nach Maßgabe ihrer
Fachkenntnisse eingereiht. Ein Mitglied kann
auch mehreren Fachabteilungen angehören. An
den Beratungen der Fachabteilungen können
auch die Vertreter der Behörden und der öffentlich-
rechtlichen Körperschaften teilnehmen. Jede
Fachabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Obmann
und dessen Stellvertreter.
(5) Die Beschlüsse des Beirates werden mit
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung,
der der Vorsitzende beigetreten ist. Auswärtige
Mitglieder können ihr Gutachten schriftlich erstatten.
§ 7. Die Kanzleigeschäfte des Beirates besorgt
das Österreichische Statistische Zentralamt.
§ 8. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom 24. Dezember
1929, B. G. Bl. Nr. 443, tritt außer Kraft.