Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21_1947 AT

21. Verordnung: Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels

Für den auf Grund des Bundesgesetzes vom

9. Oktober 1946, B. G. Bl. Nr. 11/1947, errichteten

Beirat für die Statistik des Außenhandels

werden nachfolgende Satzungen festgesetzt

Satzungen des Beirates für die Statistik des

Außenhandels beim Österreichischen Statistischen

Zentralamt.

§ 1. Der Beirat besteht aus

a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern.

b) den Vertretern des Bundeskanzleramtes

und der beteiligten Bundesministerien, und

zwar

1. zwei Vertretern des Bundeskanzleramtes,

2. zwei Vertretern des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau,

3. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Inneres,

4. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Verkehr,

5. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft,

6. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Volksernährung,

7. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Finanzen,

8. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,

9. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung;

c) den Vertretern von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften des Wirtschaftslebens, und

zwar

1. einem Vertreter jeder Kammer für

Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und

Kreditwesen,

2. einem Vertreter jeder Kammer für

Arbeiter und Angestellte,

3. einem Vertreter jeder landwirtschaftlichen

Hauptkörperschaft,

4. einem Vertreter der Österreichischen

Nationalbank;

d) der erforderlichen Anzahl von Fachleuten

aus den Kreisen des Handels, der Industrie,

des Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft,

des Bergwesens und der Energiewirtschaft.

§ 2. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

in seiner Vertretung ein Vizepräsident

dieses Amtes.

(2) Die Vertreter der Behörden und der öffentlich-

rechtlichen Körperschaften werden von diesen

selbst bestimmt.

(3) Die Fachleute der Wirtschaft (§ 1, d)

werden vom Bundeskanzler über Antrag des

Bundesministeriums ernannt, in dessen Wirkungsbereich

das Fach fällt, das sie vertreten.

Für diese Fachleute gilt eine Funktionsperiode

von fünf Jahren. Eine Berufung während der

Funktionsperiode währt nur bis zu ihrem Ablauf.

Die Berufung kann nach Ablauf erneuert

werden.

(4) Für jeden Vertreter der Behörden und

öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein Ersatzmann

vorzusehen.

(5) Ausländer sind in den Beirat nur insofern

zu berufen, als geeignete Fachleute österreichischer

Staatsbürgerschaft für den betreffenden

Wirtschaftszweig nicht zur Verfügung stehen.

§ 3. Der Bundeskanzler kann ein von ihm

berufenes Mitglied des Beirates auf Antrag des

Präsidenten des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes vorzeitig abberufen, wenn das

Mitglied sich an den Arbeiten des Beirates nicht

entsprechend beteiligt oder wenn die für die

Berufung maßgebend gewesenen sachlichen oder

persönlichen Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen.

§ 4. Der Vorsitzende kann fallweise zu den

Verhandlungen des Beirates auch Fachleute

heranziehen, die ihm nicht als Mitglieder angehören.

§ 5. (1) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des

Beirates ist ehrenamtlich und begründet keinen

Anspruch auf Entschädigung für Auslagen oder

Zeitversäumnis.

(2) Die Stellvertretung durch einen Ersatzmann

ist nur insoweit zulässig, als diese Satzungen sie

vorsehen.

§ 6. (1) Der Beirat verhandelt in Vollsitzungen,

in Sitzungen einer allgemeinen Abteilung

und in Fachsitzungen auf Grund einer vom Vorsitzenden

genehmigten Geschäftsordnung.

(2) In der Vollsitzung nimmt der Beirat den

Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden zur Kenntnis,

setzt die Gliederung in Fachabteilungen fest,

berät über grundsätzliche Fragen der Statistik

des Außenhandels und über die Geschäftsordnung

des Beirates. An der Vollsitzung nehmen

sämtliche Mitglieder des Beirates teil. Vollsitzungen

sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

(3) Die allgemeine Abteilung hat alle Fragen

der Statistik des Außenhandels, die nicht nur

einzelne Wirtschaftszweige berühren, vorzuberaten.

Die allgemeine Abteilung besteht aus den

im § 1 unter a, b und c genannten Mitgliedern

und den Obmännern der Fachabteilungen. Den

Vorsitz in der allgemeinen Abteilung kann der

Vorsitzende außer an einen Vizepräsidenten des

Österreichischen Statistischen Zentralamtes auch

an einen anderen Beamten des höheren Dienstes

dieses Amtes abgeben.

(4) In Fachabteilungen werden die Fragen behandelt,

die lediglich einzelne Wirtschaftszweige

betreffen. In den Fachabteilungen werden die

Fachleute der Wirtschaft nach Maßgabe ihrer

Fachkenntnisse eingereiht. Ein Mitglied kann

auch mehreren Fachabteilungen angehören. An

den Beratungen der Fachabteilungen können

auch die Vertreter der Behörden und der öffentlich-

rechtlichen Körperschaften teilnehmen. Jede

Fachabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Obmann

und dessen Stellvertreter.

(5) Die Beschlüsse des Beirates werden mit

Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder

gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung,

der der Vorsitzende beigetreten ist. Auswärtige

Mitglieder können ihr Gutachten schriftlich erstatten.

§ 7. Die Kanzleigeschäfte des Beirates besorgt

das Österreichische Statistische Zentralamt.

§ 8. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom 24. Dezember

1929, B. G. Bl. Nr. 443, tritt außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →