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21_1946 AT

21. Verordnung: Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 21. Verordnung: Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters.

Auf Grund des Abschnittes VII, § 80, Abs. (2),

des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung

der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen

des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der

Republik Österreich (Behörden - Überleitungsgesetz),

St. G. Bl. Nr. 94, wird verordnet

§ 1. (l) Zur Führung des Handelsregisters sind

die Gerichtshöfe erster Instanz (Landes- und

Kreisgerichte, für den Bereich des Landesgerichtes

für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht

Wien) zuständig.

(2) In allen Vorschriften über das Handelsregister

treten an die Stelle der Bezirksgerichte

die Gerichtshöfe erster Instanz.

§ 2. (l) Die nachstehenden Bestimmungen der

Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher

Vorschriften im Lande Österreich vom

24. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1999,

werden abgeändert wie folgt

1. Artikel 1, Abs. (1), Z. 3; hat zu lauten

„Der Siebente Abschnitt ,Handelssachen' des

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der

§§ 125 und 147 und, soweit er sich auf die Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften bezieht,

des § 148, Abs. (1);"

2. Artikel 10, Z. 3, hat zu lauten

„Zu § 143 F. G. G.

(1) An die Stelle des Landes(Kreis)gerichtes

tritt das Oberlandesgericht."

§ 143, Abs. (1), Satz 2, ist nicht anzuwenden.

(2) § 143, Abs. (2), ist in folgender Fassung

anzuwenden

„Gegen die einen Widerspruch zurückweisende

Verfügung des Oberlandesgerichtes ist der Rekurs

an den Obersten Gerichtshof zulässig."

3. Artikel 10, Z. 5, hat zu lauten

„Zu § 145 F. G. G.

§ 145 F. G. G. ist in folgender Fassung anzuwenden

(1) Die Gerichtshöfe erster Instanz (Landes- und

Kreisgerichte, Handelsgericht Wien) sind

auch zuständig für die nach § 146, Abs. (2),

§§ 147, 157, Abs. (2), § 166, Abs. (3), § 338,

Abs. (3), des Handelsgesetzbuches und nach § 25,

Abs. (3), §§ 27, 30, Abs. (6) und (7), § 67,

Abs. (1), §§ 76, 88, Abs. (4), 89, 106, Abs. (4),

§ 118, Abs. (2) und (3), § 122, Abs. (2), § 136,

Abs. (3) bis (6), § 206, Abs. (2), § 211, Abs. (3),

§ 214, Abs. (2) bis (4), § 244, Abs. (1) und (4), des

Aktiengesetzes vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(2) Die Bezirksgerichte sind zuständig für die

nach § 524, Abs. (1) und (2), § 530, Abs. (1),

§§ 590, 685, 729, Abs. (1), und § 884, Nr. 4,

des Handelsgesetzbuches von den Gerichten zu

erledigenden Geschäfte.

(3) Das Handelsgericht ist wieder für die Angelegenheiten

zuständig, die nach dem österreichischen

Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung vom Handelsgericht zu erledigen

sind."

§ 3. (1) Die Gerichte haben anhängige Rechtssachen,

in denen sie nicht mehr zuständig sind,

an die nunmehr zuständigen Gerichte gemäß

§ 44 JN. zu überweisen.

(2) Die bisher zuständigen Gerichte haben jedoch

Zwischenentscheidungen und das Verfahren

vor ihnen beendende Entscheidungen zu erlassen,

wenn sie ohne weiteres Verfahren ergehen

können.

(3) Die Handelsregister, die Genossenschaftsregister

und die dazugehörigen Akten und Veraeichnisse

sind von den Bezirksgerichten, von

denen die Register bisher geführt wurden, nach

dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung den

nunmehr zuständigen Gerichtshöfen zu übergeben,

sofern die Übergabe nicht bereits vollzogen

ist.

(4) Sind Gerichte in Angelegenheiten, die sie

auf Grund dieser Verordnung zu erledigen haben,

vor dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung

eingeschritten, so ist die bisherige Unzuständigkeit

nicht mehr zu beachten.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 2. Jänner 1946

in Kraft.

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