21. Verordnung: Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes VII, § 80, Abs. (2),
des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung
der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen
des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der
Republik Österreich (Behörden - Überleitungsgesetz),
St. G. Bl. Nr. 94, wird verordnet
§ 1. (l) Zur Führung des Handelsregisters sind
die Gerichtshöfe erster Instanz (Landes- und
Kreisgerichte, für den Bereich des Landesgerichtes
für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht
Wien) zuständig.
(2) In allen Vorschriften über das Handelsregister
treten an die Stelle der Bezirksgerichte
die Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 2. (l) Die nachstehenden Bestimmungen der
Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich vom
24. Dezember 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 1999,
werden abgeändert wie folgt
1. Artikel 1, Abs. (1), Z. 3; hat zu lauten
„Der Siebente Abschnitt ,Handelssachen' des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der
§§ 125 und 147 und, soweit er sich auf die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften bezieht,
des § 148, Abs. (1);"
2. Artikel 10, Z. 3, hat zu lauten
„Zu § 143 F. G. G.
(1) An die Stelle des Landes(Kreis)gerichtes
tritt das Oberlandesgericht."
§ 143, Abs. (1), Satz 2, ist nicht anzuwenden.
(2) § 143, Abs. (2), ist in folgender Fassung
anzuwenden
„Gegen die einen Widerspruch zurückweisende
Verfügung des Oberlandesgerichtes ist der Rekurs
an den Obersten Gerichtshof zulässig."
3. Artikel 10, Z. 5, hat zu lauten
„Zu § 145 F. G. G.
§ 145 F. G. G. ist in folgender Fassung anzuwenden
(1) Die Gerichtshöfe erster Instanz (Landes- und
Kreisgerichte, Handelsgericht Wien) sind
auch zuständig für die nach § 146, Abs. (2),
§§ 147, 157, Abs. (2), § 166, Abs. (3), § 338,
Abs. (3), des Handelsgesetzbuches und nach § 25,
Abs. (3), §§ 27, 30, Abs. (6) und (7), § 67,
Abs. (1), §§ 76, 88, Abs. (4), 89, 106, Abs. (4),
§ 118, Abs. (2) und (3), § 122, Abs. (2), § 136,
Abs. (3) bis (6), § 206, Abs. (2), § 211, Abs. (3),
§ 214, Abs. (2) bis (4), § 244, Abs. (1) und (4), des
Aktiengesetzes vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
(2) Die Bezirksgerichte sind zuständig für die
nach § 524, Abs. (1) und (2), § 530, Abs. (1),
§§ 590, 685, 729, Abs. (1), und § 884, Nr. 4,
des Handelsgesetzbuches von den Gerichten zu
erledigenden Geschäfte.
(3) Das Handelsgericht ist wieder für die Angelegenheiten
zuständig, die nach dem österreichischen
Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung vom Handelsgericht zu erledigen
sind."
§ 3. (1) Die Gerichte haben anhängige Rechtssachen,
in denen sie nicht mehr zuständig sind,
an die nunmehr zuständigen Gerichte gemäß
§ 44 JN. zu überweisen.
(2) Die bisher zuständigen Gerichte haben jedoch
Zwischenentscheidungen und das Verfahren
vor ihnen beendende Entscheidungen zu erlassen,
wenn sie ohne weiteres Verfahren ergehen
können.
(3) Die Handelsregister, die Genossenschaftsregister
und die dazugehörigen Akten und Veraeichnisse
sind von den Bezirksgerichten, von
denen die Register bisher geführt wurden, nach
dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung den
nunmehr zuständigen Gerichtshöfen zu übergeben,
sofern die Übergabe nicht bereits vollzogen
ist.
(4) Sind Gerichte in Angelegenheiten, die sie
auf Grund dieser Verordnung zu erledigen haben,
vor dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung
eingeschritten, so ist die bisherige Unzuständigkeit
nicht mehr zu beachten.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 2. Jänner 1946
in Kraft.