219. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Graz
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet
Die Studienstandortverordnung Universität Graz, BGBl. II Nr. 323/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 1 wird vor der Wortfolge „An der Naturwissenschaftlichen Fakultät:“ die Absatzbezeichnung „(1)“
eingefügt und dem § 1 Abs. 1 wird angefügt
2. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
(3) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
3. § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2002 tritt mit 15. Juni 2002 in Kraft.“
(Übersetzung)
No. B 909/8/01
7. August 2001
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BANGKOK
Exzellenz.
Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz zu informieren, dass zur Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten die Regierung der Republik Österreich vorschlägt, ein Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand abzuschließen,
das österreichische und thailändische Funkamateure berechtigt, ihre Amateurfunkstellen im
jeweils anderen Land zu betreiben, und zwar unter den folgenden Bedingungen
1. Jeder österreichische oder thailändische Staatsangehörige, der mittels einer gültigen, von den
zuständigen Behörden seines jeweiligen Landes gewährten Lizenz ordnungsgemäß berechtigt ist,
eine Amateurfunkstelle zu installieren und zu betreiben, kann auf Grund dieses Abkommens von
den zuständigen Behörden des anderen Landes eine gleichwertige Lizenz für die Dauer von
12 Monaten auf Basis der Gegenseitigkeit erhalten.
2. Die Ausstellung von solchen Berechtigungen durch die erwähnten Behörden erfolgt in einem
Verfahren, welches das nationale Recht und die nationalen Vorschriften dieses Landes festlegen,
wobei das Recht besteht, diese Berechtigungen jederzeit zu ändern, zu suspendieren oder aufzuheben,
ohne dass eine Verpflichtung besteht, Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.
3. Jede Vertragspartei wird die Vertragspartei, die die ursprüngliche Berechtigung erteilt hat, über
jeden Verstoß informieren, den ein besuchender Funkamateur begeht.
4. Dieses Abkommen ist vollkommen im Einklang mit den „Radio Regulations for the International
Telecommunication Union (ITU)“ und den geltenden diesbezüglichen Gesetzen und Vorschriften
der Länder beider Vertragsparteien.
5. Sollte für den vorliegenden Bereich ein multilaterales Abkommen für beide Vertragsparteien in
Kraft treten, werden dessen Bestimmungen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
derogieren.
6. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Vertragsparteien
die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht informiert, das Abkommen
zu beenden.
Sollten die oben erwähnten Bedingungen für die Regierung des Königreiches Thailand annehmbar
sein, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen den beiden Regierungen darstellen, das 45 Tage nach dem Datum der Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Thorsten Eisingerich
Geschäftsträger a. i.
S. E. Herrn Surakiart Sathirathai
Minister für Auswärtige Angelegenheiten des
Königreiches Thailand
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Bangkok
No. 0404/458
12. April B. E. 2545 (2002)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
Sri Ayudhya Road,
Bangkok 10400.
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang der Note Eurer Exzellenz, No. B 909/8/01 vom 7. August 2001 zu
bestätigen, die folgendermaßen lautet
„Ich habe die Ehre, … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche)
… vorzüglicher Hochachtung.
Als Antwort habe ich die Ehre festzustellen, dass der obige Vorschlag für die Regierung des Königreiches
Thailand annehmbar ist und dass die vorliegende Note und die erwähnte Note Eurer Exzellenz ein
Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches Thailand und der Regierung der Republik Österreich
darstellen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
(Surakiart Sathirathai)
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz
Dr. Georg Znidaric
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich
BANGKOK
Das Abkommen ist mit 27. Mai 2002 in Kraft getreten.