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219_2002 AT

219. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Graz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Graz

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Graz, BGBl. II Nr. 323/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 1 wird vor der Wortfolge „An der Naturwissenschaftlichen Fakultät:“ die Absatzbezeichnung „(1)“

eingefügt und dem § 1 Abs. 1 wird angefügt

2. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

(3) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

3. § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2002 tritt mit 15. Juni 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 219. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

(Übersetzung)

No. B 909/8/01

7. August 2001

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BANGKOK

Exzellenz.

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz zu informieren, dass zur Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten die Regierung der Republik Österreich vorschlägt, ein Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand abzuschließen,

das österreichische und thailändische Funkamateure berechtigt, ihre Amateurfunkstellen im

jeweils anderen Land zu betreiben, und zwar unter den folgenden Bedingungen

1. Jeder österreichische oder thailändische Staatsangehörige, der mittels einer gültigen, von den

zuständigen Behörden seines jeweiligen Landes gewährten Lizenz ordnungsgemäß berechtigt ist,

eine Amateurfunkstelle zu installieren und zu betreiben, kann auf Grund dieses Abkommens von

den zuständigen Behörden des anderen Landes eine gleichwertige Lizenz für die Dauer von

12 Monaten auf Basis der Gegenseitigkeit erhalten.

2. Die Ausstellung von solchen Berechtigungen durch die erwähnten Behörden erfolgt in einem

Verfahren, welches das nationale Recht und die nationalen Vorschriften dieses Landes festlegen,

wobei das Recht besteht, diese Berechtigungen jederzeit zu ändern, zu suspendieren oder aufzuheben,

ohne dass eine Verpflichtung besteht, Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.

3. Jede Vertragspartei wird die Vertragspartei, die die ursprüngliche Berechtigung erteilt hat, über

jeden Verstoß informieren, den ein besuchender Funkamateur begeht.

4. Dieses Abkommen ist vollkommen im Einklang mit den „Radio Regulations for the International

Telecommunication Union (ITU)“ und den geltenden diesbezüglichen Gesetzen und Vorschriften

der Länder beider Vertragsparteien.

5. Sollte für den vorliegenden Bereich ein multilaterales Abkommen für beide Vertragsparteien in

Kraft treten, werden dessen Bestimmungen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

derogieren.

6. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Vertragsparteien

die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht informiert, das Abkommen

zu beenden.

Sollten die oben erwähnten Bedingungen für die Regierung des Königreiches Thailand annehmbar

sein, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen den beiden Regierungen darstellen, das 45 Tage nach dem Datum der Antwortnote in Kraft

tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Thorsten Eisingerich

Geschäftsträger a. i.

S. E. Herrn Surakiart Sathirathai

Minister für Auswärtige Angelegenheiten des

Königreiches Thailand

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Bangkok

No. 0404/458

12. April B. E. 2545 (2002)

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

Sri Ayudhya Road,

Bangkok 10400.

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang der Note Eurer Exzellenz, No. B 909/8/01 vom 7. August 2001 zu

bestätigen, die folgendermaßen lautet

„Ich habe die Ehre, … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche)

… vorzüglicher Hochachtung.

Als Antwort habe ich die Ehre festzustellen, dass der obige Vorschlag für die Regierung des Königreiches

Thailand annehmbar ist und dass die vorliegende Note und die erwähnte Note Eurer Exzellenz ein

Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches Thailand und der Regierung der Republik Österreich

darstellen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

(Surakiart Sathirathai)

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Dr. Georg Znidaric

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich

BANGKOK

Das Abkommen ist mit 27. Mai 2002 in Kraft getreten.

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