219. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff (AEV Gebleichter Zellstoff)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind
a) für eine Einleitung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig wasserrechtlich
bewilligt wird (Einleitung aus einer neuen Anlage gemäß § 33b Abs. 3 3. Satz WRG 1959) die in
Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen,
b) für eine Einleitung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich
bewilligt ist (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß § 33b Abs. 3 3. Satz WRG 1959)
die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben. Zur Einleitung im Sinne des lit. a wird eine Einleitung gemäß lit. b ab dem Zeitpunkt, ab
welchem die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität
um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich bewilligt war. Halogenierte organische Verbindungen,
die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den
organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, dürfen im Abwasser nicht enthalten sein; diese
Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der
Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von gebleichtem Zellstoff aus pflanzlichen Rohstoffen unter Einsatz des Sulfat-,
Sulfit- oder Magnefitverfahrens;
2. Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses;
3. Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses;
4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus der Herstellung von ungebleichtem Zellstoff;
2. Abwasser aus der Herstellung von Holzstoff (§ 4 Abs. 2 Z 2.2 AAEV);
3. Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
4. Abwasser aus Dampferzeugern ausgenommen solchen gemäß Abs. 2 Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 4.1
AAEV);
5. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV,
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen
Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten
Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B
nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder
bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-,
Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Einsatz von Verfahren der Trockenentrindung anstelle der Nassentrindung;
2. Einsatz von Kochverfahren mit weitestgehendem Rohstoffaufschluss (weiche Kochung) in
Abhängigkeit von der erzeugten Zellstoffsorte;
3. Erfassen der verbrauchten Kochflüssigkeit und der Abwässer aus der Zellstoffwäsche und der
Zellstoffsortierung mit einem Gesamterfassungsgrad von größer als 99%;
4. Einsatz alkalischer Extraktionsverfahren in Kombination mit Sauerstoff und/oder Wasserstoffperoxid
zur weitergehenden Ligninentfernung vor der Zellstoffbleiche;
5. Einsatz wassersparender Verfahren in der Zellstoffwäsche (zB Gegenstromwäscher) und der
Zellstoffsortierung (zB Kreislaufführung des Sortierwassers);
6. thermische Verwertung/Behandlung der Kochflüssigkeit und der Abwässer gemäß Z 3 mittels
Eindampfung nach erforderlichenfalls vorhergehender Neutralisation und vollständiger Verbrennung
der organischen Inhaltsstoffe;
7. beim Sulfatverfahren gesonderte Erfassung stark- und schwachbelasteter Kondensate aus der
Kochung nach Z 2 und der Eindampfung nach Z 6; Wiederverwendung der schwachbelasteten
Kondensate in der Zellstoffwäsche, der Abluftreinigung oder der Kochflüssigkeitsbereitung;
8. Einsatz von Wasserstoffperoxid, Ozon und/oder Chlordioxid anstelle von Chlorgas oder
unterchloriger Säure und ihrer Salze bei der Zellstoffbleiche;
9. soweit auf Grund des eingesetzten Koch- und Bleichverfahrens mögliches Erfassen, Eindampfen
und thermisches Verwerten/Behandeln hochbelasteter Abwasserteilströme aus der Zellstoffbleiche;
10. Einsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus der verbrauchten Kochflüssigkeit (zB
Tallöl, Furfural, Zucker, organische Säuren);
11. Einsatz von Prozessleitsystemen zur Vergleichmäßigung der Abwasserabgabe aus Aufschluss-,
Wasch- und Sortier-, Eindampf- und Verbrennungsprozessen; Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen
zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen
Behebung derartiger Betriebsstörungen;
12. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine
Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner
als 70% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen (insbesondere EDTA und
DTPA), soweit dies auf Grund des eingesetzten Bleichverfahrens möglich ist;
13. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
14. Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Abwasserreinigungsverfahren
(zB Neutralisation, Feststoffabscheidung, Fällung/Flockung, Adsorption, Strippung) an
Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser, Einsatz von biologischen Abwasserreinigungsverfahren
am Gesamtabwasser;
15. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von
Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Gesamter gebundener Stickstoff TNb (Nr. 4) und AOX (Nr. 9).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3
Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6
AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in
Anhang A oder B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser
Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der
maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen luftgetrocknetem
gebleichtem Zellstoff pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B ist im
Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis 9 der Anhänge A oder B gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,1-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch
die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Messwert eines
Abwasserparameters Nr. 2 bis 9 der Anhänge A oder B ermittelt, der größer ist als die
Emissionsbegrenzung aber nicht größer als deren 1,5-Faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist
bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt
diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß
Abs. 2.
2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B sind bei der
Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in
Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf
Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich des Einsatzes von Chlorgas, unterchloriger
Säure und ihrer Salze in der Zellstoffbleiche sowie den Emissionsbegrenzungen des Anhanges B zu
entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff, BGBl. Nr. 181/1991,
idF des Abschnittes III der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung
außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Republik Türkei
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der sozialen
Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei
Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Türkei“
die Republik Türkei;
2. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf
die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet
oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind;
3. „zuständige Behörde“
die Bundesminister oder Minister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten
Rechtsvorschriften betraut sind;
4. „Träger“
die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
5. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist
oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im
Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
6. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
7. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
8. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,
zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten als solche gelten;
10. „Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“
eine Geldleistung, eine Pension oder eine Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen,
die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über
a) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung (mit Ausnahme der Rechtsvorschriften betreffend
die Pensionskasse der Republik Türkei und Bag-Kur),
b) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
c) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte vor den in Buchstaben a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen
gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen;
c) Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgehaltenen Zeiten;
b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung
in der sozialen Sicherheit;
c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer
amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer
solchen Vertretung beschäftigten Personen;
d) die in den von beiden Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen enthaltenen Regelungen
betreffend die Übernahme einer Versicherungslast.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die einer in Artikel 4 bezeichneten Person oder
deren Hinterbliebenen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind, soweit dieses
Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Wohnort des Berechtigten im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
(1) Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei
Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befindet.
(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Werden Dienstnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates von einem Dienstgeber entsendet, der sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewöhnlich
beschäftigt, so gelten für sie bis zum Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung im Gebiet des
anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wären sie noch in dessen
Gebiet beschäftigt.
(2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für andere nicht nur vorübergehend auf einem
Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das
Schiff führt.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Personal
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von
Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und
Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten
gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise
der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sachleistungen
(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erfüllt und
a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich
Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen
Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu
erhalten,
hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder
Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert
wäre.
(2) Sofern nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen nicht vereinbart
wird, hängt im Falle des Absatzes 1 die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und
anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine
Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne
das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie
begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante
Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt
wurde.
Artikel 12
Geldleistungen
(1) Im Falle des Artikels 11 Absatz 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der
Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,
die sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 13
Pensionsbezieher
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die
Leistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden
Gebietskrankenkasse,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
Artikel 15
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes die nach Artikel 11
und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für
alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
(3) Der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung
nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz wird aus den beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten geleistet.
Artikel 16
Sterbegeld
(1) Stirbt eine Person, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, oder ein
Pensionsberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod
als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger
im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 17
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder
das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat
der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf
dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in
einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser
Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht
besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
Artikel 18
Versicherungszeiten unter einem Jahr
(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein
Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen
Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches
sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 19
Feststellung der Leistungsansprüche
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger
nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 17 und unter Berücksichtigung der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat
1. Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den
Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser
Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den türkischen
Rechtsvorschriften.
2. Die in Tagen ausgedrückten türkischen Versicherungszeiten sind in Monate umzurechnen, wobei
30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.
Artikel 20
Berechnung der Leistungen
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter
Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten
abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu
30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im
Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der
Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
Teil 2
Leistungen nach den türkischen Rechtsvorschriften
Artikel 21
Feststellung der Leistungsansprüche
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige türkische Träger nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 17 und unter Berücksichtigung der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat
a) Zuständiger Träger ist die Anstalt oder Kasse, an die die versicherte Person in der Türkei zuletzt
Beiträge entrichtet hat.
b) War eine Person vor ihrer Versicherung in der Türkei nach den österreichischen Rechtsvorschriften
pensionsversichert, so gilt bei der Durchführung der türkischen Rechtsvorschriften der
Versicherungsbeginn in Österreich als erster Eintritt in die Versicherung.
c) Die in Monaten ausgedrückten österreichischen Versicherungszeiten sind in Tage umzurechnen,
wobei ein Monat 30 Tagen entspricht.
Artikel 22
Berechnung der Leistungen
(1) Besteht nach den türkischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein
Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige türkische Träger die Leistung allein auf Grund der nach den
türkischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den türkischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 Anspruch
auf Leistung, so hat der zuständige türkische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen
a) Der zuständige Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die
zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen
Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworben
worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser
Betrag als theoretischer Betrag.
b) Sodann hat der zuständige Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach
Buchstaben a errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
c) Die nach den türkischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Sonderzahlungen sind nach den
Buchstaben a und b zu berechnen.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 23
Sachleistungen
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf
Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen
Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Artikel 24
Entschädigung von Berufskrankheiten
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so
sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Anwendung der in
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als ob sie
die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen
Vertragsstaates abgefasst sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
zu veranlassen.
Artikel 26
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 27
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf die
entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen
sind, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 28
Einreichung von Schriftstücken
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem
Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
Artikel 29
Zahlungsverkehr
(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befinden, nach diesem Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten sie diese mit
befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates; haben sie Zahlungen an Träger
vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, so müssen diese in der Währung
dieses Vertragsstaates geleistet werden.
(2) Die Überweisung der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind nach den
Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Überweisung
gelten.
Artikel 30
Vollstreckungsverfahren
Beiträge, die einem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet des anderen
Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der den
entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gilt.
Artikel 31
Verrechnung von Vorschüssen
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger
des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen und
zu Gunsten des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine
Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu
erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.
(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten eine Leistung der Sozialhilfe oder
eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung während eines Zeitraumes gewährt, für den der
Leistungsberechtigte Anspruch auf Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger oder die
zahlende Stelle auf Ersuchen und für Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die auf den gleichen
Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein, als ob es sich um eine
Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates handeln würde, in dessen Gebiet die ersuchende
Stelle ihren Sitz hat.
Artikel 32
Schadenersatz
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen
Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den
Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger im Gebiet des einen Vertragsstaates als auch einem Träger im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche
mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder den anderen Träger befriedigen. Im
Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen
ausgleichspflichtig.
Artikel 33
Streitbeilegung
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so
ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden
ist
a) Jeder Vertragsstaat bestellt innerhalb von einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer
schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter
wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter
zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten
Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann
der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates
vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht
einigen können.
c) Für den Fall, dass der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die
Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel
übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten
Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden
Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die
übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem
Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 35 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996, es sei denn, dass die
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten bei fristgerechtem Antrag den rückwirkenden Anfall bestimmter
Leistungen vorsehen.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten
dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem
Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind.
(4) Dieses Abkommen berührt nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Ansprüche.
(5) Wird ein Antrag auf Leistungen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens von einer nicht von Artikel 35 Absatz 3 erfassten Person eingebracht, so sind die Leistungen
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss-
oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.
Artikel 35
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Ankara auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von
Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Oktober 1996 auf Personen anzuwenden,
auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen
über soziale Sicherheit anzuwenden war. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens
hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Artikel 36
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf dem
diplomatischen Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am in 28. Oktober 1999 in zwei Urschriften in deutscher und türkischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Prosl m. p.
Für die Republik Türkei
Ömer Akbel m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 15. November 2000 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem
Art. 35 Abs. 2 mit 1. Dezember 2000 in Kraft getreten.