219. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Heeres-
Materialamt auf die Buchhaltung des Militärkommandos Wien übertragen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von
Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 709/1991, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz der Hersteller
von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl. Nr. 294/1982, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 860/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bulgarien 31. Mai 1995
Kolumbien 14. Februar 1994
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Lettland 29. April 1997
Liechtenstein 12. Juli 1999
Litauen 27. Oktober 1999
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 2. Dezember 1997
Rumänien 1. Juli 1998
Russische Föderation 9. Dezember 1994
Slowenien 9. Juli 1996
Die Tschechische Republik hat ferner erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 weiterhin an
das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China den Geltungsbereich des Übereinkommens
mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.