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219_1999 AT

219. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Heeres-

Materialamt auf die Buchhaltung des Militärkommandos Wien übertragen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von

Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 709/1991, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 219. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz der Hersteller

von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl. Nr. 294/1982, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 860/1993) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Bulgarien 31. Mai 1995

Kolumbien 14. Februar 1994

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Lettland 29. April 1997

Liechtenstein 12. Juli 1999

Litauen 27. Oktober 1999

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 2. Dezember 1997

Rumänien 1. Juli 1998

Russische Föderation 9. Dezember 1994

Slowenien 9. Juli 1996

Die Tschechische Republik hat ferner erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 weiterhin an

das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China den Geltungsbereich des Übereinkommens

mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.

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