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219_1998 AT

219. Verordnung: Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission

Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I

Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für

die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das

Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3600 S.

§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt

an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 S für jede angefangene halbe

Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1800 S.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 134/1998,

außer Kraft.

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