219. Verordnung: Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I
Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für
die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das
Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3600 S.
§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt
an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 S für jede angefangene halbe
Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1800 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 134/1998,
außer Kraft.