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219_1997 AT

219. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Auf Grund des § 8a Abs. 1, 2 und 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, sowie auf Grund des § 8a Abs. 1 bis 3 des Land-

und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verordnet

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 280/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind abweichend von Z 2 und 3 alternative Pflichtgegenstandsbereiche

ab der 10. Schulstufe mit mindestens 20, ab der 11. Schulstufe mit mindestens 16

und ab der 12. Schulstufe mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen.“

2. Im § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „land- und forstwirtschaftlichen“.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“

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