219. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8a Abs. 1, 2 und 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, sowie auf Grund des § 8a Abs. 1 bis 3 des Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verordnet
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 280/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind abweichend von Z 2 und 3 alternative Pflichtgegenstandsbereiche
ab der 10. Schulstufe mit mindestens 20, ab der 11. Schulstufe mit mindestens 16
und ab der 12. Schulstufe mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen.“
2. Im § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „land- und forstwirtschaftlichen“.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 219/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“