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219_1996 AT

219. Bundesgesetz: Änderung des Berggesetzes 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: Änderung des Berggesetzes 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.

Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 98 Abs. 2 lautet:,,

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen,

soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten

des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt

werden, weiters die Gemeinde, in deren Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, soweit durch die

Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihr im eigenen Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommende

Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden.

Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes oder der Gemeinde als Träger von Privatrechten

(Abs. 1) nicht beeinträchtigt.“

2. Dem § 100 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:,,

Als Partei ist auch die Gemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluß oder Abbau beabsichtigt ist, anzusehen,

soweit hiedurch ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei,

des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden. Davon wird eine allfällige Parteistellung

der Gemeinde als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.“

3. § 260 samt Überschrift lautet:,,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 260. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 13, 26, 40, 47, 67, 79, 85, 92, 98, 100, 111, 117,

132, 143, 146, 172 und 203 eingeräumten Rechte im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.“

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

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