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219_1994 AT

219. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO hat Aserbaidschan am 16. Dezember 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) hinterlegt.

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Armenien am 5. September 1993 Slowakei

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Slowenien am 28. Oktober 1992 Tschechische Republik

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Usbekistan am 5. April 1993

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO zufolge haben die Niederlande am 16. Dezember 1992 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.

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