219. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird —
hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1991 mit Stichtag 3. Dezember eine
Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen.
Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale
sind der Anlage zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet.
§ 2. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten
Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh
hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte
Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
(2) Bei Personen, die außer Geflügel keine
anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung
erst ab einem Mindestbestand von 10 Stück
Geflügel durchzuführen.
§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher
Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare
Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen
haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag
nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die
Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.
Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden und
unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus
den Erhebungsformularen (P. 1 bis 49) in Hilfslisten,
die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen,
sodann die Gemeindesumme zu bilden und
letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und
Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die
Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den
Gemeinden.
(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-
Reinschriften bis spätestens 9. Dezember 1991 der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die
Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in
Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu
bilden und sodann die Erhebungsformulare der
einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften
und die Bezirkslisten bis spätestens 13. Dezember
1991 im Dienstwege an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie
die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens
13. Dezember 1991 im Dienstwege an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der
Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden
Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe
von 40,20 S zu gewähren.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme
in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.
Fischler