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219. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1991

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird —

hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1991 mit Stichtag 3. Dezember eine

Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen.

Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale

sind der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 2. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten

Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh

hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte

Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

(2) Bei Personen, die außer Geflügel keine

anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung

erst ab einem Mindestbestand von 10 Stück

Geflügel durchzuführen.

§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher

Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare

Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen

haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag

nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die

Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.

Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden und

unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus

den Erhebungsformularen (P. 1 bis 49) in Hilfslisten,

die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen,

sodann die Gemeindesumme zu bilden und

letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und

Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die

Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den

Gemeinden.

(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-

Reinschriften bis spätestens 9. Dezember 1991 der

zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die

Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in

Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu

bilden und sodann die Erhebungsformulare der

einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften

und die Bezirkslisten bis spätestens 13. Dezember

1991 im Dienstwege an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie

die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens

13. Dezember 1991 im Dienstwege an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der

Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden

Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe

von 40,20 S zu gewähren.

§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme

in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

Fischler

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