219. Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in
der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sowie BGBl.
Nr. 2/1989 wird verordnet
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als
ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung
zu einem Studium ist während der von der
Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion
einer Universität (Stammhochschule) einzubringen.
Ausländer und Staatenlose, die nicht
durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen
Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung
für das Wintersemester bis längstens 1. September
und für das Sommersemester bis längstens
1. Feber einzubringen.
(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung
(Formular 1/2) sind anzuschließen
1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
2. gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis
in Verbindung mit einem
amtlichen Lichtbildausweis;
3. Nachweis der Hochschulreife durch ein Reifeprüfungs-,
Berufsreifeprüfungs- oder Studienberechtigungszeugnis
oder ein analoges
ausländisches Dokument;
4. allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen
und Fertigkeiten oder künstlerischer
Begabung (§ 7 Abs. 4, 6 und 7 AHStG);
5. ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem
Übertritt von einer anderen Universität
oder einer Hochschule künstlerischer Richtung;
6. Ausweis für Studierende (Formular 2) mit
Lichtbild und Bundesstempelmarke;
7. Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim
Übertritt von einer anderen Universität oder
von einer Hochschule künstlerischer Richtung
(Formular 18/1 und 18/2).
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in
beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen
Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen
beizufügen.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher
Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu
entsprechenden Studien ist während der von der
Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion
einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden,
doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4
vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen
Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2
AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis
des abgeschlossenen Hochschulstudiums.
(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr
als einer Universität oder Hochschule künstlerischer
Richtung aufgenommen sein.
Studienrichtungs- und Universitätswechsel
§ 2. (1) Will ein Studierender die Studienrichtung
(den Studienzweig, das Studium) wechseln, so
hat er dies fristgerecht mittels des Formulars 1/2 zu
beantragen und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4
oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(2) Wechselt ein Studierender die Universität, so
ist § 1 anzuwenden.
(3) Bestehen nach einem Universitätswechsel
anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über
die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen
(§ 30 AHStG), so hat das zuständige
Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte
bei der früheren Universität einzuholen.
Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu
erteilen.
Mehrfachstudien
§ 3. (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Studium
an derselben Universität ist § 2 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Beantragt der Studierende die Zulassung zu
einem weiteren Studium an einer anderen Universität,
so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares
1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4
oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Besucht ein Studierender nicht nur an der
Universität, an welcher er aufgenommen wurde,
sondern auch an einer anderen Universität gemäß
§ 5 Abs. 2 lit. c oder § 6 Abs. 2 letzter Satz AHStG
Lehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universität
anläßlich seiner ersten Inskription als Mitbeleger
auch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.
(4) Für Studierende der Akademie der bildenden
Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten
Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß, sofern sie auch an
einer Universität inskribieren.
Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums
§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher
Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer
hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer
zu vergeben. Hat der Studierende bereits von
einer Universität oder Hochschule künstlerischer
Richtung eine Matrikelnummer erhalten, so ist
diese beizubehalten.
(2) Alle den Studierenden betreffenden Anträge,
Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen
sind am rechten oberen Rand mit der
Matrikelnummer zu versehen.
(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt
durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen.
Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 unterhalb
der Matrikelnummer einzutragen, sofern die
entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind.
Inskription
§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden zum
Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription)
ist für jedes Semester bis zum Ende der von
der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.
(2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt
(Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung
ist überdies das Studienbuch vorzulegen.
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des
Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer
oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung
des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer
an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen
die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
(4) Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ist
zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer Universität
(Hochschule) für das betreffende Semester
nachgewiesen wird.
Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung
und Inskription
§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die
Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit
seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen
und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt
als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur
Universität.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende
wird semesterweise durch den Vermerk
„gültig im WS 19../.. bis 31.3. 19.." für das
Wintersemester und „gültig im SS 19 . . bis 31. 10.
19 . ." für das Sommersemester verlängert. Anläßlich
der Inskription hat die Stammhochschule dem
Studierenden ein Semesteretikett zuzusenden, das
die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige
akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende
Universität und den Gültigkeitsvermerk zu
enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis
anzubringen. Ist der Studierende hingegen
nicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektion
auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis
anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk
zu stempeln und diese Angaben mit
Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
Inskriptionsbestätigungen auszustellen.
Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen
sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen
(Formular 4).
Studienbuch
§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern
sowie aus behördlichen Erledigungen
über den Studienverlauf, wie insbesondere
Bescheiden über die Bewilligung eines Studium irregulare,
über die Wahl bestimmter Fächer, über die
Anrechnung von Studien oder die Anerkennung
von Prüfungen, die vom Studierenden in der von
der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten
Studienbuchmappe abzuheften sind.
(2) Über die Aufnahme, die Studienzulassung
und jedes inskribierte Semester hat die Universitätsdirektion
ein Studienbuchblatt zu erstellen und
dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die
Daten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblattes
zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (§ 3
Abs. 3) ist als Hörerstatus „Mitbeleger" anzuführen.
Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen
und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen
eine Korrektur zu beantragen.
Sonderbestimmung für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 8. Bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen,
die ausschließlich in den Ferien stattfinden
oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt,
kann der Rektor verfügen, daß Aufnahme und
Inskription (§§ 1 bis 5) sowie die Ausstellung von
Ausweisen und Studienbüchern (§§ 6 und 7) unterbleiben,
sofern die Evidenthaltung in anderer Weise
gesichert ist.
Evidenthaltung des Studienerfolges
§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 17) sind ausschließlich
auf Grund der von den Einzelprüfern
oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden
Prüfungsprotokolle durch die Universitätsdirektion
oder das Dekanat auszufertigen.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten
1. Familienname, Sozialversicherungsnummer,
Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an
der Prüfung beteiligten Universitätslehrer;
2. Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl,
Prüfungsart und Prüfungsfächer
jedes geprüften Kandidaten;
3. bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich
Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden
und Semester der Lehrveranstaltung, auf die
sich die Prüfung bezieht;
4. Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige
Reprobationsfrist sowie Abstimmungsergebnis
bei kommissionellen Prüfungen;
5. Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige
besondere Vorkommnisse.
Prüfungsprotokolle sind sinngemäß auch für die
Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
sowie wissenschaftlicher Arbeiten
zu führen. Die Studierenden haben erforderlichenfalls
vor der Prüfung ihren Familiennamen, die
Matrikelnummer und die Studienkennzahl in das
Prüfungsprotokoll einzutragen.
(3) Benötigt der Studierende unmittelbar nach
Ablegung einer Einzelprüfung einen Nachweis, so
hat er das entsprechende Formular (Formulare 11
bis 13) auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem
Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum"
zu versehen und nach Unterfertigung durch den
Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.
(4) Besteht eine Vorprüpfung oder Teilprüfung
aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen
entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln,
indem
1. die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles
mit der Semesterwochenstundenzahl
der entsprechenden Lehrveranstaltung
multipliziert wird,
2. die gemäß Z 1 errechneten Werte addiert
werden und
3. das Ergebnis der Addition durch die Summe
der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen
dividiert wird.
Zehntelwerte unter .6 bleiben sodann für die Fachnote
außer Betracht, bei Zehntelwerten über .5 ist
die nächstschlechtere Fachnote zu vergeben.
(5) Zeugnisse über Gesamtprüfungen sind vom
Präses der zuständigen Prüfungskommission auszustellen.
Das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation
ist in die Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs-
und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis
17) einzutragen. Die mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte
betraute Dienststelle hat das Original
des Zeugnisses dem Kandidaten auszuhändigen;
eine Durchschrift ist der mit der Evidenthaltung
von Zeugnissen betrauten Dienststelle zu
übermitteln.
(6) Als Sammelnachweise sind dem Studierenden
auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen
auszustellen. Die Ausstellung anderer Sammelnachweise
ist zulässig.
(7) Die Universitätsdirektionen haben jedenfalls
die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen,
Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung evident zu
halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen
und deren Evidenthaltung den Dekanaten übertragen
wurde, haben diese der Universitätsdirektion
die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen,
Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe
der Matrikelnummer, des Familiennamens und der
Studienrichtung des Studierenden sowie des Prüfungsdatums
binnen Monatsfrist zu melden.
Hörerevidenz
§ 10. (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden
Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2) Der Evidenzakt hat zu enthalten
1. ärztliches Zeugnis;
2. Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
3. sonstige Anträge und Erledigungen in Studien-
und Prüfungsangelegenheiten;
4. Durchschriften von Zeugnissen und anderen
Bescheinigungen des Studienerfolges, sofern
nicht die Evidenthaltung der Zeugnisse den
Dekanaten übertragen wurde.
(3) Sofern die Universitätsdirektion in der Lage
ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern
oder von automationsunterstützt erstellten Zeugnissen
und Bescheinigungen des Studienerfolges
auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen
aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die
laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und
deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.
(4) Der Studierende hat eine Änderung oder
Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes,
Änderungen oder Korrekturen aller
übrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenen
Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden
Dokumente, des Ausweises für Studierende
und des Studienbuches mittels des Formulares
1/2 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden
Semesters der Universitätsdirektion bekanntzugeben.
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung,
Inskription und des Prüfungswesens
automationsunterstützt verarbeiteten Daten der
Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes
bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der
den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Universität hat folgende Daten der Studierenden
längstens acht Wochen nach Beginn
jedes Semesters dem Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zu übermitteln
1. Familienname und Vomame(n) sowie allfällige
akademische Grade;
2. Matrikelnummer;
3. Gebunsdatum, Geschlecht und Familienstand;
4. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus
gemäß §§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes
1972, BGBl. Nr. 76;
5. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
6. Stammhochschule und Hörerstatus;
7. Aufnahmedatum und Datum der letzten Personaldatenänderung;
8. Landescode, Postleitzahl und Ort der
Zustelladresse sowie der Adresse am
Heimatort;
9. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status
jedes Studiums sowie Datum der letzten
Änderung;
10. inskribierte Semester und Datum der letzten
Inskription;
11. Studienabschnitt;
12. Art und Datum von erfolgreich abgelegten
Studienabschnitts- oder studienabschließenden
Prüfungen.
Die Übermittlung entfällt bei Studierenden, bei
denen seit der letzten Übermittlung keine der angeführten
Daten geändert wurde oder neu hinzugekommen
ist.
(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung
der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik
an das Österreichische Statistische
Zentralamt
1. die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 11;
2. Staatsbürgerschaft;
3. Gemeindecode und Postleitzahl des Heimatortes;
4. Kennzeichnung und Zulassungsstatus jedes
Studiums;
5. Zahl der inskribierten Semester.
(4) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen
von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung
von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische
Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft
an der betreffenden Universität (§ 2 Abs. 5
und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.
Archivierung
§ 12. (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgang
des Studierenden von der Universität sind die ausschließlich
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
gespeicherten Daten auf Papier oder
Mikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszugeben.
Außerdem sind die Evidenzakten und die Prüfungsprotokolle
im Original oder in phototechnischer
Abschrift dauernd aufzubewahren.
(2) Bei Archivierung phototechnischer Abschriften
dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre
nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(3) Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen,
daß die Archivalien sowohl über den Namen als
auch über die Matrikelnummer aufgefunden werden
können. Auf eine zu diesem Zweck geführte
Datei ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(4) Die automationsunterstützt gespeicherten
Daten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäß
Abs. 1, längstens jedoch drei Jahre nach Abgang
des Studierenden zu löschen oder zu anonymisieren.
Würde die spätere Ausstellung von Studiennachweisen
einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand
erfordern, dürfen folgende Daten der Studierenden
bis längstens 50 Jahre nach Abgang von der
Universität personenbezogen automationsunterstützt
gespeichert werden
1. Familienname und Vorname(n) sowie allfällige
akademische Grade;
2. Matrikelnummer;
3. Geburtsdatum;
4. Stammhochschule und Hörerstatus;
5. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und inskribierte
Semester jedes Studiums;
6. Art und Datum von erfolgreich abgelegten
Studienabschnitts- oder studienabschließenden
Prüfungen.
Gestaltung und Verwendung von Formularen
§ 13. (1) Die Formulare sind nach den Mustern
der Anlage 1 zu gestalten und im Format A4 zu
halten. Hinsichtlich der Formate bestehen folgende
Ausnahmen
1. Format A6 für den Ausweis für Studierende;
2. Format A3 für den Antrag auf Bewilligung
eines Studium irregulare (Formular 6);
3. der Evidenzbogen ist als Kartonmappe
(zumindest Format A3) zu gestalten;
4. das Inskriptionsblatt kann bei organisatorischer
Verbindung von Inskription und Einzahlung
des Hochschülerschaftsbeitrages verkleinert
werden.
(2) Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen
(Formular 4) sowie Zeugnisse und Studienerfolgsbescheinigungen
(Formulare 11 bis 18) sind am linken
oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität
zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität
kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem
angebracht werden.
(3) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und
Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) sind mit
färbigem Unterdruck nach dem Muster der
Anlage 2 zu versehen.
(4) Auf dem Diplomprüfungszeugnis (Formular
16) ist unter der Überschrift anzuführen, um
welche Diplomprüfung es sich handelt; dasselbe
gilt sinngemäß für Rigorosenzeugnisse (Formular
17) in der Studienrichtung Medizin. Von
Abschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnissen
(Formulare 15 und 16) können auch zweiseitige
Versionen erstellt werden, indem das Feld für die
Angabe der Prüfungsfächer auf der Rückseite fortgesetzt
wird.
(5) Wenn eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung
in einer Fremdsprache durchgeführt oder eine
wissenschaftliche Arbeit in einer Fremdsprache
abgefaßt wurde, ist dies im Zeugnis ersichtlich zu
machen.
(6) Bei automationsunterstützter Ausfertigung
von Zeugnissen, Bescheinigungen und Bestätigungen
kann vom Schriftbild der Muster der Anlage 1
abgewichen werden, doch sind die vorgesehenen
Daten in derselben Reihenfolge anzuführen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1989 in Kraft. Die im § 12 vorgesehene Archivierung
ist bis längstens 31. Dezember 1990 zu verwirklichen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die 4. Durchführungsverordnung zum AHStG,
BGBl. Nr. 432/1973, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 60/1980 außer Kraft.
(3) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über
den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11
bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch den
Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der
Studierende das entsprechende Formular auszufüllen.
Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen,
das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden
auszufolgen.
(4) Neben den Prüfungsprotokollen können von
den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über
den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
(Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt
und im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2
Z 4) abgelegt werden.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ausgestellte Ausweise für Studierende können bis
längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95
weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion
zugesandte Semesteretikett hat der Studierende
auf Seite 8 des Ausweises in den letzten
drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten
diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer
Ausweis für Studierende auszustellen.
(6) Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften
durchgeführt werden, die nicht
auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare
weiterhin zu verwenden.