219. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages
samt Anlage und Zusatzprotokoll wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50
Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
IN DEM WUNSCH, die Beförderung von Personen
und Gütern mit Binnenschiffen zu regeln
und
IN DEM BESTREBEN, dabei auch die beiderseitigen
Interessen nach der Eröffnung des Main-
Donau-Kanals zu berücksichtigen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Im Sinne dieses Vertrages sind
a) „deutsche Schiffe": die im Geltungsbereich
dieses Vertrages in einem deutschen Binnenschiffsregister
amtlich eingetragenen Binnenschiffe,
mit denen Personen- oder Güterverkehr
ohne eine besondere Fahrterlaubnis
betrieben werden kann;
b) „österreichische Schiffe": die im Geltungsbereich
dieses Vertrages in einem österreichischen
Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen
Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen
des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes
in seiner jeweiligen Fassung im
Eigentum von österreichischen Staatsbürgern,
von Personengesellschaften oder juristischen
Personen stehen und mit denen Personen-
oder Güterverkehr betrieben wird;
c) „zuständige Behörden": für die Republik
Österreich der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr und für die Bundesrepublik
Deutschland der Bundesminister für
Verkehr, soweit die jeweilige innerstaatliche
Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
d) „Häfen": die Häfen, Lade- und Löschstellen
sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.
Artikel 2
Im Geltungsbereich dieses Vertrages dürfen
österreichische Schiffe die deutschen Binnenwasserstraßen
und deutsche Schiffe die österreichischen
Wasserstraßen im Zusammenhang mit
Beförderungen nach Maßgabe der Artikel 3 bis 7
befahren.
Artikel 3
(1) Unbeschadet bestehender multilateraler Vereinbarungen
dürfen österreichische und deutsche
Schiffe Personen und Güter durch den anderen
Vertragsstaat auf jenen Streckenabschnitten der in
Artikel 2 genannten Wasserstraßen befördern
(Transitverkehr), die von den Vertragsstaaten vereinbart
werden. Der Gemischte Ausschuß kann
hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Bundesrepublik
Deutschland kann für das Befahren ihrer Wasserstraßen
im Transitverkehr nach Beratung im
Gemischten Ausschuß Höchstzahlen der Fahrten
festsetzen.
(2) Auf Antrag eines Vertragsstaates wird auf der
Grundlage eines Vorschlages des Gemischten Aus-
Schusses für bestimmte Transitverkehre eine quotenmäßige
Beteiligung der Schiffahrten beider Seiten
vereinbart.
Artikel 4
(1) Deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter
zwischen einem deutschen Hafen im Geltungsbereich
dieses Vertrages und einem österreichischen
Hafen sowie umgekehrt befördern (Wechselverkehr).
(2) Österreichische Schiffe dürfen Personen und
Güter zwischen einem österreichischen Hafen und
einem der folgenden deutschen Häfen im Geltungsbereich
dieses Vertrages sowie umgekehrt befördern
(Wechselverkehr)
a) einem Seehafen;
b) einem der in der Anlage aufgeführten Häfen;
c) einem Hafen, der auf dem direkten Weg zu
einem Seehafen oder einem der in der Anlage
aufgeführten Häfen liegt;
d) einem anderen Hafen, auf den sich die Vertragsstaaten
auf Vorschlag des Gemischten
Ausschusses geeinigt haben.
(3) Jeder Vertragsstaat kann für das Befahren
seiner Wasserstraßen im Wechselverkehr nach
Beratung im Gemischten Ausschuß Höchstzahlen
der Fahrten festsetzen.
(4) Im Wechselverkehr sind die Schiffahrten beider
Seiten je zur Hälfte am Ladungsaufkommen
kontinuierlich zu beteiligen. Auf Antrag eines Vertragsstaates
sind auf Vorschlag des Gemischten
Ausschusses auskömmliche Frachtsätze und Nebenbedingungen
verbindlich zu vereinbaren.
(5) Die Teilnahme anderer Schiffe am Wechselverkehr
zwischen den Häfen der Vertragsstaaten
auf Grund internationaler Vereinbarungen, denen
einer der beiden Vertragsstaaten nicht angehört, ist
von dessen Zustimmung abhängig.
Artikel 5
Österreichische und deutsche Schiffe dürfen Personen
und Güter zwischen einem Hafen des anderen
Vertragsstaates und einem Hafen in einem dritten
Land (Drittlandverkehr) und umgekehrt nur in
den Fällen befördern, die von den Vertragsstaaten
auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart
werden.
Artikel 6
Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen
Häfen des anderen Vertragsstaates (Kabotage)
ist nur mit besonderer Erlaubnis der jeweils
zuständigen Behörden gestattet.
Artikel 7
(1) Die Schiffe, ihre Besatzung, ihre Fahrgäste
und ihre Ladung unterliegen im anderen Vertragsstaat
dem jeweils dort geltenden Recht. Vereinbarungen
zwischen den Vertragsstaaten über Erleichterungen
der Grenzabfertigung im Schiffsverkehr
bleiben unberührt.
(2) Für die Schiffahrt auf der Donau anerkennt
jeder Vertragsstaat die dafür ausgestellten Urkunden
und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff,
seine Besatzung und Ladung beziehen, soweit sie in
einem Vertragsstaat unter Bedingungen erteilt worden
sind, die den in dem anderen Vertragsstaat geltenden
Vorschriften genügen.
(3) Für die Schiffahrt auf den anderen Wasserstraßen
im Sinne des Artikels 2 — ausgenommen
Rhein und Mosel — werden die zuständigen
Behörden gegen Vorlage der in dem anderen Vertragsstaat
erworbenen Urkunden und Bescheinigungen,
die sich auf das Schiff, seine Besatzung
und Ladung beziehen, die in ihrem Staat vorgeschriebenen
Urkunden und Bescheinigungen ausstellen.
Voraussetzung dafür ist, daß die Urkunden
und Bescheinigungen in einem Vertragsstaat unter
Bedingungen erteilt worden sind, die den in dem
anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften
genügen.
Artikel 8
Die österreichischen und deutschen Schiffe sind
bei Anwendung der Artikel 2 bis 6 gleich zu behandeln;
das gilt insbesondere
a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen
und Liegeplätzen;
b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.
Artikel 9
Österreichische und deutsche Schiffahrtsunternehmungen
dürfen im anderen Vertragsstaat unter
Beachtung des innerstaatlichen Rechts nur insoweit
Vertretungen errichten und Akquisition betreiben,
als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im
anderen Vertragsstaat gestattet ist.
Artikel 10
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß gebildet.
Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder, die
jeweils von den zuständigen Behörden bestimmt
werden. Jede Seite kann zu den Beratungen des
Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzuziehen.
Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe
a) den zuständigen Behörden Vorschläge für
die in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 5
vorgesehenen Vereinbarungen zu unterbreiten
und bei Beratungen nach Artikel 3
Absatz 1 Satz 3 und Artikel 4 Absatz 3 zu der
von einer Vertragspartei beabsichtigten Fest-
setzung von Höchstzahlen der Fahrten Stellung
zu nehmen;
b) den Verkehr der Schiffe beider Seiten zu
erfassen, die Einhaltung der in Buchstabe a
genannten Vereinbarungen und die Anwendung
der Artikel 8 und 9 zu überwachen und
c) im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Vorschläge
für die Aufteilung der Transportgüter auf die
Schiffahrten beider Seiten zu erstellen, die
Ladungsaufteilung zu überwachen sowie sich
auf für beide Seiten auskömmliche Frachtsätze
und Nebenbedingungen zu einigen.
(3) Frachtsätze und Nebenbedingungen, auf die
der Gemischte Ausschuß sich geeinigt hat, sind von
diesem den zuständigen Behörden erforderlichenfalls
zur Genehmigung vorzulegen. Das Inkraftsetzen
der Frachtsätze und Nebenbedingungen wird
zwischen den Vertragsstaaten vereinbart. Das
Inkrafttreten gemäß innerstaatlichem Recht ist dem
anderen Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Gemischte Ausschuß hat ferner die Aufgabe,
den Vertragsstaaten Vorschläge zur Anpassung
dieses Vertrages an die Entwicklung des Binnenschiffsverkehrs
und zur Lösung aller Fragen zu
unterbreiten, die sich aus der Anwendung dieses
Vertrages ergeben.
Artikel 11
(1) Die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe
d, Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 und Artikel 10
Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Vereinbarungen
kommen dadurch zustande, daß die zuständigen
Behörden einander ihr Einverständnis mit den
ihnen vom Gemischten Ausschuß unterbreiteten
Vorschlägen schriftlich mitteilen.
(2) Kann eine Einigung im Gemischten Ausschuß
nicht erzielt werden, treten auf Antrag einer Vertragspartei
die Vertreter der Vertragsstaaten innerhalb
von vier Wochen zu Konsultationen zusammen.
Vorbehaltlich einer anderen einvernehmlichen
Regelung finden diese Konsultationen in dem
Vertragsstaat statt, der den Vorsitzenden im
Gemischten Ausschuß stellt.
Artikel 12
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Vertrages sowie der von den
Vertragsstaaten auf Grund dieses Vertrages
geschlossenen Vereinbarungen sollen, soweit möglich,
durch die Vertreter der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der
beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu
unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen, der
von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von
zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei
Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit
einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofs bitten,
die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines
der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem
anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident
die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der
Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der
beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert,
so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des
Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen
vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten
bestehenden Verträge und des allgemeinen
Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds
sowie seiner Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns
sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das
Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung
treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein
Verfahren selbst.
Artikel 13
Die Verpflichtungen der Republik Österreich
aus der Belgrader Konvention von 1948 in ihrer
jeweiligen Fassung gegenüber den Vertragsstaaten
dieser Konvention und die Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus der Mannheimer
Akte von 1868 in ihrer jeweiligen Fassung gegenüber
den Vertragsstaaten dieser Akte werden durch
diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 14
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 15
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
(3) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden
Monats in Kraft.
(4) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages
tritt die vorläufige Regelung der Schiffahrt
auf der deutschen und österreichischen Strecke der
Donau (Artikel VII des Protokolls vom 21. Januar
1963 zum Handelsabkommen vom 13. Mai 1954
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland)
außer Kraft.
(5) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsstaat
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt der
Vertrag mit Ablauf des Kalenderjahres außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. November 1985 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Lacina m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ruhfus m. p.
Dollinger m. p.
Anlage
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c
können österreichische Schiffe folgende Häfen im
Wechselverkehr anlaufen
— Berlin-Westhafen,
— Berlin-Viktoriaspeicher I,
— Berlin-Viktoriaspeicher II,
— Berlin-Spandau-Südhafen,
— Berlin-Neukölln Hafen,
— Berlin-Humboldthafen,
— Berlin-Ladestraße Friedrich-Krause-Ufer,
— Berlin-Ladestraße Ziegrastraße,
— Berlin-Am Spreebord,
— Berlin-Nonnendammallee,
— Lade- und Löschstellen, die von den Berliner
Hafen- und Lagerhaus-Betrieben verwaltet
werden,
— Häfen, Lade- und Löschstellen, die von der
Teltowkanal AG verwaltet werden.
ZUSATZPROTOKOLL
zum Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über den
Binnenschiffsverkehr
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland,
In der Erwägung, daß die Wirtschaftssysteme
beider Länder auf den gleichen Grundsätzen beruhen.
In der Erwartung, daß auch weiterhin die
Abwicklung des Binnenschiffsverkehrs zwischen
beiden Ländern nach marktwirtschaftlichen Kriterien
erfolgen wird,
In dem Bestreben, die gegenseitige Nutzung
ihrer schiffbaren Wasserstraßen durch die Binnenschiffe
beider Länder zu fördern sowie die bestmöglichen
Voraussetzungen für diese Nutzung
durch die beiderseits beteiligten Wirtschaftszweige
zu schaffen,
sind übereingekommen, zum Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über den Binnenschiffsverkehr, unterzeichnet
zu Bonn am 20. November 1985, folgende
zusätzliche Bestimmungen zu vereinbaren, die
Bestandteile dieses Vertrages sind
1. a) Die österreichische Seite erklärt, daß bei
der Vereinbarung über Streckenabschnitte
auf österreichischem Hoheitsgebiet gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages die
gesamtwirtschaftlichen, nautischen und
technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen
sind;
b) die deutsche Seite wird von ihrem Recht,
Höchstzahlen nach Artikel 3 Absatz 1
Satz 3 für den Transitverkehr österreichische
Schiffe festzusetzen, keinen
Gebrauch machen, sofern der Vertragspartner
deutsche Schiffe an der Teilnahme
an diesem Verkehr nicht behindert oder
von diesem ausschließt.
Entsprechendes gilt für einen Antrag nach
Artikel 3 Absatz 2.
2. Beide Seiten erklären, daß unter Häfen im
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2
alle Häfen fallen, die an den Wasserstraßen
im Sinne des Artikels 2 liegen und daß sie
keine Gründe sehen, bestimmte Häfen in
Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe
d auszunehmen.
3. Beide Seiten erklären,
a) daß sie auf Grundlage von Artikel 4
Absatz 4 Satz 1 eine Ladungszuteilung
nicht vornehmen,
b) daß sie von einer Festsetzung von Höchstzahlen
der Fahrten nach Artikel 4 Absatz 3
absehen und
c) daß sie keinen Antrag nach Artikel 4
Absatz 4 Satz 2 stellen werden.
4. Die österreichische Seite erklärt, daß sie bei
Vereinbarungen von Drittlandverkehren
gemäß Artikel 5 des Vertrages die gesamtwirtschaftlichen
Erfordernisse berücksichtigt.
Geschehen zu Bonn am 20. November 1985 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Lacina m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ruhfus m. p.
Dollinger m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und
vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. Mai 1987 ausgetauscht;
der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 15
Abs. 3 am 1. August 1987 in Kraft.