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219_1987 AT

219. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages

samt Anlage und Zusatzprotokoll wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50

Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

IN DEM WUNSCH, die Beförderung von Personen

und Gütern mit Binnenschiffen zu regeln

und

IN DEM BESTREBEN, dabei auch die beiderseitigen

Interessen nach der Eröffnung des Main-

Donau-Kanals zu berücksichtigen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Im Sinne dieses Vertrages sind

a) „deutsche Schiffe": die im Geltungsbereich

dieses Vertrages in einem deutschen Binnenschiffsregister

amtlich eingetragenen Binnenschiffe,

mit denen Personen- oder Güterverkehr

ohne eine besondere Fahrterlaubnis

betrieben werden kann;

b) „österreichische Schiffe": die im Geltungsbereich

dieses Vertrages in einem österreichischen

Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen

Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen

des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes

in seiner jeweiligen Fassung im

Eigentum von österreichischen Staatsbürgern,

von Personengesellschaften oder juristischen

Personen stehen und mit denen Personen-

oder Güterverkehr betrieben wird;

c) „zuständige Behörden": für die Republik

Österreich der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr und für die Bundesrepublik

Deutschland der Bundesminister für

Verkehr, soweit die jeweilige innerstaatliche

Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;

d) „Häfen": die Häfen, Lade- und Löschstellen

sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.

Artikel 2

Im Geltungsbereich dieses Vertrages dürfen

österreichische Schiffe die deutschen Binnenwasserstraßen

und deutsche Schiffe die österreichischen

Wasserstraßen im Zusammenhang mit

Beförderungen nach Maßgabe der Artikel 3 bis 7

befahren.

Artikel 3

(1) Unbeschadet bestehender multilateraler Vereinbarungen

dürfen österreichische und deutsche

Schiffe Personen und Güter durch den anderen

Vertragsstaat auf jenen Streckenabschnitten der in

Artikel 2 genannten Wasserstraßen befördern

(Transitverkehr), die von den Vertragsstaaten vereinbart

werden. Der Gemischte Ausschuß kann

hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Bundesrepublik

Deutschland kann für das Befahren ihrer Wasserstraßen

im Transitverkehr nach Beratung im

Gemischten Ausschuß Höchstzahlen der Fahrten

festsetzen.

(2) Auf Antrag eines Vertragsstaates wird auf der

Grundlage eines Vorschlages des Gemischten Aus-

Schusses für bestimmte Transitverkehre eine quotenmäßige

Beteiligung der Schiffahrten beider Seiten

vereinbart.

Artikel 4

(1) Deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter

zwischen einem deutschen Hafen im Geltungsbereich

dieses Vertrages und einem österreichischen

Hafen sowie umgekehrt befördern (Wechselverkehr).

(2) Österreichische Schiffe dürfen Personen und

Güter zwischen einem österreichischen Hafen und

einem der folgenden deutschen Häfen im Geltungsbereich

dieses Vertrages sowie umgekehrt befördern

(Wechselverkehr)

a) einem Seehafen;

b) einem der in der Anlage aufgeführten Häfen;

c) einem Hafen, der auf dem direkten Weg zu

einem Seehafen oder einem der in der Anlage

aufgeführten Häfen liegt;

d) einem anderen Hafen, auf den sich die Vertragsstaaten

auf Vorschlag des Gemischten

Ausschusses geeinigt haben.

(3) Jeder Vertragsstaat kann für das Befahren

seiner Wasserstraßen im Wechselverkehr nach

Beratung im Gemischten Ausschuß Höchstzahlen

der Fahrten festsetzen.

(4) Im Wechselverkehr sind die Schiffahrten beider

Seiten je zur Hälfte am Ladungsaufkommen

kontinuierlich zu beteiligen. Auf Antrag eines Vertragsstaates

sind auf Vorschlag des Gemischten

Ausschusses auskömmliche Frachtsätze und Nebenbedingungen

verbindlich zu vereinbaren.

(5) Die Teilnahme anderer Schiffe am Wechselverkehr

zwischen den Häfen der Vertragsstaaten

auf Grund internationaler Vereinbarungen, denen

einer der beiden Vertragsstaaten nicht angehört, ist

von dessen Zustimmung abhängig.

Artikel 5

Österreichische und deutsche Schiffe dürfen Personen

und Güter zwischen einem Hafen des anderen

Vertragsstaates und einem Hafen in einem dritten

Land (Drittlandverkehr) und umgekehrt nur in

den Fällen befördern, die von den Vertragsstaaten

auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart

werden.

Artikel 6

Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen

Häfen des anderen Vertragsstaates (Kabotage)

ist nur mit besonderer Erlaubnis der jeweils

zuständigen Behörden gestattet.

Artikel 7

(1) Die Schiffe, ihre Besatzung, ihre Fahrgäste

und ihre Ladung unterliegen im anderen Vertragsstaat

dem jeweils dort geltenden Recht. Vereinbarungen

zwischen den Vertragsstaaten über Erleichterungen

der Grenzabfertigung im Schiffsverkehr

bleiben unberührt.

(2) Für die Schiffahrt auf der Donau anerkennt

jeder Vertragsstaat die dafür ausgestellten Urkunden

und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff,

seine Besatzung und Ladung beziehen, soweit sie in

einem Vertragsstaat unter Bedingungen erteilt worden

sind, die den in dem anderen Vertragsstaat geltenden

Vorschriften genügen.

(3) Für die Schiffahrt auf den anderen Wasserstraßen

im Sinne des Artikels 2 — ausgenommen

Rhein und Mosel — werden die zuständigen

Behörden gegen Vorlage der in dem anderen Vertragsstaat

erworbenen Urkunden und Bescheinigungen,

die sich auf das Schiff, seine Besatzung

und Ladung beziehen, die in ihrem Staat vorgeschriebenen

Urkunden und Bescheinigungen ausstellen.

Voraussetzung dafür ist, daß die Urkunden

und Bescheinigungen in einem Vertragsstaat unter

Bedingungen erteilt worden sind, die den in dem

anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften

genügen.

Artikel 8

Die österreichischen und deutschen Schiffe sind

bei Anwendung der Artikel 2 bis 6 gleich zu behandeln;

das gilt insbesondere

a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen

und Liegeplätzen;

b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.

Artikel 9

Österreichische und deutsche Schiffahrtsunternehmungen

dürfen im anderen Vertragsstaat unter

Beachtung des innerstaatlichen Rechts nur insoweit

Vertretungen errichten und Akquisition betreiben,

als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im

anderen Vertragsstaat gestattet ist.

Artikel 10

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß gebildet.

Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder, die

jeweils von den zuständigen Behörden bestimmt

werden. Jede Seite kann zu den Beratungen des

Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzuziehen.

Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung.

(2) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe

a) den zuständigen Behörden Vorschläge für

die in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 5

vorgesehenen Vereinbarungen zu unterbreiten

und bei Beratungen nach Artikel 3

Absatz 1 Satz 3 und Artikel 4 Absatz 3 zu der

von einer Vertragspartei beabsichtigten Fest-

setzung von Höchstzahlen der Fahrten Stellung

zu nehmen;

b) den Verkehr der Schiffe beider Seiten zu

erfassen, die Einhaltung der in Buchstabe a

genannten Vereinbarungen und die Anwendung

der Artikel 8 und 9 zu überwachen und

c) im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Vorschläge

für die Aufteilung der Transportgüter auf die

Schiffahrten beider Seiten zu erstellen, die

Ladungsaufteilung zu überwachen sowie sich

auf für beide Seiten auskömmliche Frachtsätze

und Nebenbedingungen zu einigen.

(3) Frachtsätze und Nebenbedingungen, auf die

der Gemischte Ausschuß sich geeinigt hat, sind von

diesem den zuständigen Behörden erforderlichenfalls

zur Genehmigung vorzulegen. Das Inkraftsetzen

der Frachtsätze und Nebenbedingungen wird

zwischen den Vertragsstaaten vereinbart. Das

Inkrafttreten gemäß innerstaatlichem Recht ist dem

anderen Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Gemischte Ausschuß hat ferner die Aufgabe,

den Vertragsstaaten Vorschläge zur Anpassung

dieses Vertrages an die Entwicklung des Binnenschiffsverkehrs

und zur Lösung aller Fragen zu

unterbreiten, die sich aus der Anwendung dieses

Vertrages ergeben.

Artikel 11

(1) Die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe

d, Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 und Artikel 10

Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Vereinbarungen

kommen dadurch zustande, daß die zuständigen

Behörden einander ihr Einverständnis mit den

ihnen vom Gemischten Ausschuß unterbreiteten

Vorschlägen schriftlich mitteilen.

(2) Kann eine Einigung im Gemischten Ausschuß

nicht erzielt werden, treten auf Antrag einer Vertragspartei

die Vertreter der Vertragsstaaten innerhalb

von vier Wochen zu Konsultationen zusammen.

Vorbehaltlich einer anderen einvernehmlichen

Regelung finden diese Konsultationen in dem

Vertragsstaat statt, der den Vorsitzenden im

Gemischten Ausschuß stellt.

Artikel 12

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Vertrages sowie der von den

Vertragsstaaten auf Grund dieses Vertrages

geschlossenen Vereinbarungen sollen, soweit möglich,

durch die Vertreter der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der

beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu

unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen, der

von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von

zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei

Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat

dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit

einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofs bitten,

die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines

der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem

anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident

die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der

Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der

beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert,

so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des

Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen

vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit

auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten

bestehenden Verträge und des allgemeinen

Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds

sowie seiner Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns

sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden

Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung

treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein

Verfahren selbst.

Artikel 13

Die Verpflichtungen der Republik Österreich

aus der Belgrader Konvention von 1948 in ihrer

jeweiligen Fassung gegenüber den Vertragsstaaten

dieser Konvention und die Verpflichtungen der

Bundesrepublik Deutschland aus der Mannheimer

Akte von 1868 in ihrer jeweiligen Fassung gegenüber

den Vertragsstaaten dieser Akte werden durch

diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 14

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung

abgibt.

Artikel 15

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen.

(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

(3) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden

Monats in Kraft.

(4) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages

tritt die vorläufige Regelung der Schiffahrt

auf der deutschen und österreichischen Strecke der

Donau (Artikel VII des Protokolls vom 21. Januar

1963 zum Handelsabkommen vom 13. Mai 1954

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland)

außer Kraft.

(5) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsstaat

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines

Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt der

Vertrag mit Ablauf des Kalenderjahres außer Kraft.

Geschehen zu Bonn am 20. November 1985 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Lacina m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Ruhfus m. p.

Dollinger m. p.

Anlage

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c

können österreichische Schiffe folgende Häfen im

Wechselverkehr anlaufen

— Berlin-Westhafen,

— Berlin-Viktoriaspeicher I,

— Berlin-Viktoriaspeicher II,

— Berlin-Spandau-Südhafen,

— Berlin-Neukölln Hafen,

— Berlin-Humboldthafen,

— Berlin-Ladestraße Friedrich-Krause-Ufer,

— Berlin-Ladestraße Ziegrastraße,

— Berlin-Am Spreebord,

— Berlin-Nonnendammallee,

— Lade- und Löschstellen, die von den Berliner

Hafen- und Lagerhaus-Betrieben verwaltet

werden,

— Häfen, Lade- und Löschstellen, die von der

Teltowkanal AG verwaltet werden.

ZUSATZPROTOKOLL

zum Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über den

Binnenschiffsverkehr

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland,

In der Erwägung, daß die Wirtschaftssysteme

beider Länder auf den gleichen Grundsätzen beruhen.

In der Erwartung, daß auch weiterhin die

Abwicklung des Binnenschiffsverkehrs zwischen

beiden Ländern nach marktwirtschaftlichen Kriterien

erfolgen wird,

In dem Bestreben, die gegenseitige Nutzung

ihrer schiffbaren Wasserstraßen durch die Binnenschiffe

beider Länder zu fördern sowie die bestmöglichen

Voraussetzungen für diese Nutzung

durch die beiderseits beteiligten Wirtschaftszweige

zu schaffen,

sind übereingekommen, zum Vertrag zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über den Binnenschiffsverkehr, unterzeichnet

zu Bonn am 20. November 1985, folgende

zusätzliche Bestimmungen zu vereinbaren, die

Bestandteile dieses Vertrages sind

1. a) Die österreichische Seite erklärt, daß bei

der Vereinbarung über Streckenabschnitte

auf österreichischem Hoheitsgebiet gemäß

Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages die

gesamtwirtschaftlichen, nautischen und

technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen

sind;

b) die deutsche Seite wird von ihrem Recht,

Höchstzahlen nach Artikel 3 Absatz 1

Satz 3 für den Transitverkehr österreichische

Schiffe festzusetzen, keinen

Gebrauch machen, sofern der Vertragspartner

deutsche Schiffe an der Teilnahme

an diesem Verkehr nicht behindert oder

von diesem ausschließt.

Entsprechendes gilt für einen Antrag nach

Artikel 3 Absatz 2.

2. Beide Seiten erklären, daß unter Häfen im

Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2

alle Häfen fallen, die an den Wasserstraßen

im Sinne des Artikels 2 liegen und daß sie

keine Gründe sehen, bestimmte Häfen in

Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe

d auszunehmen.

3. Beide Seiten erklären,

a) daß sie auf Grundlage von Artikel 4

Absatz 4 Satz 1 eine Ladungszuteilung

nicht vornehmen,

b) daß sie von einer Festsetzung von Höchstzahlen

der Fahrten nach Artikel 4 Absatz 3

absehen und

c) daß sie keinen Antrag nach Artikel 4

Absatz 4 Satz 2 stellen werden.

4. Die österreichische Seite erklärt, daß sie bei

Vereinbarungen von Drittlandverkehren

gemäß Artikel 5 des Vertrages die gesamtwirtschaftlichen

Erfordernisse berücksichtigt.

Geschehen zu Bonn am 20. November 1985 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Lacina m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Ruhfus m. p.

Dollinger m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und

vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Mai 1987 ausgetauscht;

der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 15

Abs. 3 am 1. August 1987 in Kraft.

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