219. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 31 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit vom
27. August 1985 — im folgenden als Abkommen
bezeichnet — haben die zuständigen Behörden,
und zwar
für die Republik Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung
und
der Bundesminister für Familie, Jugend und
Konsumentenschutz,
für das Königreich Norwegen
das Sozialministerium
und
das Kommunal- und Arbeitsministerium,
zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1
des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten
Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 32 des
Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung
Landesarbeitsamt Wien,
für die Familienbeihilfe
Bundesministerium für Familie, Jugend und
Konsumentenschutz;
in Norwegen
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
sowie für die Familienbeihilfe
Reichsversicherungsanstalt,
für die Arbeitslosenversicherung
Arbeitsdirektorat.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens können sie miteinander
sowie mit den beteiligten Personen oder
deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben
einander bei Durchführung des Abkommens zu
unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung
dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter
festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens
ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung
ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Norwegen
vom Amt für Sozialversicherung im Ausland auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens
durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
staates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.
Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden
Person
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Norwegen
vom Amt für Sozialversicherung im Ausland
auszustellen.
Artikel 6
Gewährung von Leistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens
ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in
Betracht kommenden Träger zum Nachweis des
Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen
Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 7
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander
unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel
34 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist,
zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge
einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen, gegebenfalls unter
Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über
die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei
Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 9
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in
Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich
zu erstellende Statistik über die in den anderen
Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen
zu übermitteln. Diese Statistiken sind von
den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Zahlung von Renten, Statistiken
Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend
anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 11
Verfahren
Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 26
des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit
im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind,
soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in
Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August 1985 in
zwei Urschriften in deutscher und norwegischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für den Bundesminister für soziale Verwaltung
und für den Bundesminister für Familie, Jugend
und Konsumentenschutz
Hietsch m. p.
Für das Sozialministerium
Alfred Kvalheim m. p.
Für das Kommunal- und Arbeitsministerium
Eva Birkeland m. p.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 12 gleichzeitig mit dem Abkommen am 1. Juni 1986 in Kraft.