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219_1986 AT

219. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 31 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und dem

Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit vom

27. August 1985 — im folgenden als Abkommen

bezeichnet — haben die zuständigen Behörden,

und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung

und

der Bundesminister für Familie, Jugend und

Konsumentenschutz,

für das Königreich Norwegen

das Sozialministerium

und

das Kommunal- und Arbeitsministerium,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1

des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten

Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 32 des

Abkommens sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Arbeitslosenversicherung

Landesarbeitsamt Wien,

für die Familienbeihilfe

Bundesministerium für Familie, Jugend und

Konsumentenschutz;

in Norwegen

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

sowie für die Familienbeihilfe

Reichsversicherungsanstalt,

für die Arbeitslosenversicherung

Arbeitsdirektorat.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander

sowie mit den beteiligten Personen oder

deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben

einander bei Durchführung des Abkommens zu

unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung

dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens

ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung

ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Norwegen

vom Amt für Sozialversicherung im Ausland auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Zeiten

Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens

durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-

staates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.

Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden

Person

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Norwegen

vom Amt für Sozialversicherung im Ausland

auszustellen.

Artikel 6

Gewährung von Leistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens

ist dem nach Artikel 12 des Abkommens in

Betracht kommenden Träger zum Nachweis des

Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen

Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 7

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander

unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel

34 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist,

zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge

einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenfalls unter

Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über

die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 8

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei

Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 9

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in

Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich

zu erstellende Statistik über die in den anderen

Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen

zu übermitteln. Diese Statistiken sind von

den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Zahlung von Renten, Statistiken

Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend

anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 11

Verfahren

Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 26

des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit

im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind,

soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in

Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August 1985 in

zwei Urschriften in deutscher und norwegischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für den Bundesminister für soziale Verwaltung

und für den Bundesminister für Familie, Jugend

und Konsumentenschutz

Hietsch m. p.

Für das Sozialministerium

Alfred Kvalheim m. p.

Für das Kommunal- und Arbeitsministerium

Eva Birkeland m. p.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 12 gleichzeitig mit dem Abkommen am 1. Juni 1986 in Kraft.

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