219. Bundesgesetz: Internationales Institut für angewandte Systemanalyse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Internationale Institut für angewandte
Systemanalyse ist von der Verpflichtung zur Entrichtung
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen befreit. Die Bediensteten
des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, sind von den Leistungen aus dem
Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt
für deren Ehegatten und minderjährige Kinder,
sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft
leben.
§ 2. (1) Bedienstete des Instituts, die nicht
österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt
des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich
nicht ständig ansässig sind, sind von der
Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es
sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe
des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im
Einvernehmen mit dem Dienstgeber albzugebende
Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich
aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung).
(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist innerhalb
von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses
beim Institut schriftlich der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte zu übermitteln.
(3) Die Versicherung nach Abs. 1 beginnt in
dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe der
Erklärung nächstfolgenden Monatsersten.
(4) Die Versicherung nach Abs. 1 endet in dem
gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung
beim Institut.
§ 3. Sonstige Rechtsvorschriften betreffend die
Rechtsstellung des Internationalen Instituts für
angewandte Systemanalyse werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
§ 4. Bedienstete nach § 2 Abs. 1, deren Dienstverhältnis
beim Institut bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben
die Erklärung nach § 2 Abs. 1 innerhalb von drei
Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
im Bundesgesetzblatt schriftlich der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte zu übermitteln; § 2 Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz betreffend das
Internationale Institut für angewandte Systemanalyse,
BGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1978 außer Kraft.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der §§ 2, 4 und 5 der
Bundesminister für soziale Verwaltung und hinsichtlich
des § 3 die Bundesregierung betraut.