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219_1981 AT

219. Bundesgesetz: Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: Internationales Institut für angewandte Systemanalyse

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Internationale Institut für angewandte

Systemanalyse ist von der Verpflichtung zur Entrichtung

des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen befreit. Die Bediensteten

des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger

sind, sind von den Leistungen aus dem

Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt

für deren Ehegatten und minderjährige Kinder,

sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft

leben.

§ 2. (1) Bedienstete des Instituts, die nicht

österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt

des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich

nicht ständig ansässig sind, sind von der

Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es

sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe

des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im

Einvernehmen mit dem Dienstgeber albzugebende

Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich

aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-,

Pensions- und Arbeitslosenversicherung).

(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist innerhalb

von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses

beim Institut schriftlich der Niederösterreichischen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte zu übermitteln.

(3) Die Versicherung nach Abs. 1 beginnt in

dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe der

Erklärung nächstfolgenden Monatsersten.

(4) Die Versicherung nach Abs. 1 endet in dem

gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung

beim Institut.

§ 3. Sonstige Rechtsvorschriften betreffend die

Rechtsstellung des Internationalen Instituts für

angewandte Systemanalyse werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

§ 4. Bedienstete nach § 2 Abs. 1, deren Dienstverhältnis

beim Institut bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben

die Erklärung nach § 2 Abs. 1 innerhalb von drei

Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

im Bundesgesetzblatt schriftlich der Niederösterreichischen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte zu übermitteln; § 2 Abs. 3

gilt entsprechend.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz betreffend das

Internationale Institut für angewandte Systemanalyse,

BGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1978 außer Kraft.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der §§ 2, 4 und 5 der

Bundesminister für soziale Verwaltung und hinsichtlich

des § 3 die Bundesregierung betraut.

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