219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 529/1979, und des § 61
der Strafprozeßordnung 1975 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Inneres verordnet
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Dringlichkeit
§ 1. Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten
sind unter Bedachtnahme auf die
im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit
zu behandeln. Dies gilt insbesondere
dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen
bezieht, im Inland oder im Ausland in
Haft befindet.
Vorlage von Geschäftsstücken
§ 2. Hat ein Gericht nach dem ARHG oder
nach dieser Verordnung dem Bundesministerium
für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen,
Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies,
wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird,
unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht
unmittelbar zu geschehen.
Schreiben im Auslandsverkehr
§ 3. (1) Auf die äußere Form der im § 6 Abs. 1
angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke,
die zur Zustellung im Ausland oder sonst für
das Ausland oder internationale Organisationen
bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden.
Für solche Schreiben und Geschäftsstücke
sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter
benützt werden, weißes Papier zu verwenden.
Bei Durchschlägen und Kopien ist auf
gute Lesbarkeit zu achten.
(2) Abs. 1 gilt auch für Protokolle, die auf
Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen
werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist
von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(3) Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig
zu kennzeichnen.
Anschrift und Ortsbezeichnung
§ 4. (1) In Schreiben an ausländische Behörden
sind deren amtliche Bezeichnung und genaue
Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt,
so sind die Schreiben „An das für ... (Ort, an
dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn
andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort
des Empfängers oder der zu vernehmenden
Person) zuständige Gericht oder an die
sonst zuständige Behörde" zu richten.
(2) Für die im Ausland gelegenen Orte sind
nach Tunlichkeit die dort geltenden amtlichen
Ortsbezeichnungen zu verwenden.
Abkürzungen
§ 5. Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen
Behörden zu vermeiden; insbesondere
sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben,
wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten
ist, daß Abkürzungen verstanden werden.
Ausfertigung von Schreiben
§ 6. (1) Ersuchschreiben, Erledigungsschreiben
und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden
im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden
im Inland, andere ausländische
Behörden oder internationale Organisationen
sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende
Stelle zu richtenden Schreibens auszufertigen.
(2) Solche Schreiben haben die Strafsache genau
zu bezeichnen und in übersichtlicher Form sowie
in einfacher, klarer Ausdrucksweise die Angaben
zu enthalten, deren Kenntnis zur sachgemäßen
Erledigung notwendig ist.
Übersendung von Akten oder Urkunden
§ 7. Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden
sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift
oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind
nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale
sind nur dann zu übersenden, wenn dies
aus besonderen Gründen erforderlich ist. In
diesen Fällen sind nach Tunlichkeit beglaubigte
Abschriften oder Kopien zurückzubehalten.
Beilagen
§ 8. (1) Zahl und Art der Beilagen sind in dem
Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen
sind die Beilagen entsprechend zu
bezeichnen.
(2) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen,
Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der
Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen
Gegenstand oder welche Örtlichkeit sie betreffen.
Übersetzungen
§ 9. (1) Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben
und ihren Beilagen Übersetzungen
in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
(2) Die Übersetzungen von Ersuchschreiben
und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher
verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom
Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu
beglaubigen.
Unterschrift, Amtssiegel
§ 10. Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben
sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer
Behörden aufgenommen werden, sind mit dem
allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen
und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften
vom Behördenleiter) eigenhändig zu
unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters)
ist in Maschinschrift unter Beifügen
seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels)
zu wiederholen.
Postgebühren
§ 11. (1) Postsendungen in das Ausland sind
freigemacht aufzugeben. Die Versendung von
Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen
bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische
Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung
ist unzulässig.
(2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen
ausländischer Behörden sind anzunehmen.
Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von
ausländischen Behörden nicht zu begehren.
Prüfung der Ersuchen und Erledigungen
§ 12. (1) Von einem Gericht für österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische
Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische
Behörden oder internationale Organisationen
bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind
ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung
unmittelbar, im diplomatischen Weg oder durch
Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz
zu erfolgen hat, dahin zu prüfen, ob sie nach
Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften
entsprechen.
(2) Ebenso sind Urkunden und Akten, die von
einem österreichischen Gericht in Erledigung eines
ausländischen Ersuchens errichtet worden sind,
dahin zu prüfen, ob die Erledigung vollständig
und sachgemäß ist und ob dabei die bestehenden
Vorschriften beobachtet wurden.
(3) Die Prüfung nach Abs. 1 und 2 obliegt
bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten
des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten
des übergeordneten Gerichtshofes erster
Instanz.
(4) Der Präsident hat die Geschäftsstücke,
nachdem er sie geprüft und die Behebung etwaiger
Mängel veranlaßt hat, soweit der unmittelbare
Verkehr vorgesehen ist, weiterzuleiten, sonst
dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung
zu übermitteln. Auf dem Vorlagebericht
ist die Prüfung zu vermerken.
Geschäftsweg
§ 13. (1) Soweit nicht in zwischenstaatlichen
Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen
den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen
ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten
Ersuchschreiben und Mitteilungen und
die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten
Urkunden und Akten dem Bundesministerium
für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.
(2) Erledigungsakten sind an ausländische Behörden
auch dann auf dem in Abs. 1 vorgesehenen
Weg zu übermitteln, wenn das Ersuchen
der ausländischen Behörde dem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft auf einem anderen Weg zugekommen
ist.
Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland
§ 14. (1) Zum Verkehr mit den österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme
der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des
Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu
nehmen.
(2) Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen
Vertretungsbehörden ist bei Erledigung
eines von der Vertretungsbehörde unmittelbar
gestellten Ersuchens oder sonst auf deren ausdrücklichen
Wunsch und bei Einholung und Erteilung
einfacher Auskünfte zulässig.
(3) In Strafsachen werden Zustellungen und
Vernehmungen von den österreichischen Vertretungsbehörden
nicht unmittelbar vorgenommen.
Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden
und internationalen Organisationen
§ 15. (1) Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden
im Inland und internationalen
Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des
Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums
für Justiz in Anspruch zu nehmen.
(2) Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen
konsularischen Vertretungsbehörden und
Konsularabteilungen ausländischer diplomatischer
Vertretungen ist nur in den Angelegenheiten
zulässig, die in den konsularischen
Wirkungsbereich von Vertretungsbehörden
fallen. Solche Angelegenheiten sind insbesondere
Auskünfte über einzelne Strafsachen gegen Angehörige
des anderen Staates, Fürsorge für Häftlinge,
die Angehörige dieses Staates sind, Auskünfte
in Staatsangehörigkeits- und Paßfragen.
(3) Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben
auf die unmittelbar bei Gerichten oder
Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer
Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme
der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung
des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch
zu nehmen.
(4) Den Schreiben an ausländische Vertretungsbehörden
im Inland und internationale Organisationen
sind keine Übersetzungen anzuschließen.
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden
und internationaler Organisationen
§ 16. Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden
und internationaler Organisationen
sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium
für Justiz unter Anschluß eines
Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis
zu bringen.
Betreibungen
§ 17. (1) Verzögert sich die Erledigung eines
Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so
ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen
ist, in angemessener Frist unter Anschluß
einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens
zu betreiben. Bleibt die Betreibung
ohne Erfolg, so ist dies dem Bundesministerium
für Justiz mitzuteilen.
(2) Langen die Erledigungsakten von im Weg
des Bundesministeriums für Justiz gestellten Ersuchen
nicht innerhalb angemessener Frist ein, so
ist dem Bundesministerium für Justiz die Notwendigkeit
einer Betreibung unter Anschluß einer
beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens
anzuzeigen.
Widerruf von Ersuchen
§ 18. (1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen
sind unverzüglich zu widerrufen.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der
Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch
mitgeteilt werden; hat der Widerruf
durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen,
so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls
fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.
Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens
§ 19. Verweigert eine ausländische Behörde die
Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium
für Justiz hievon in Kenntnis zu
setzen.
Unzulässige Ersuchen ausländischer Behörden
§ 20. Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer
ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte
des Bundesministeriums für Justiz über eine
etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des
Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder
über andere für die Entscheidung wichtige Umstände,
insbesondere über die Beobachtung der
Gegenseitigkeit, einholen. Nimmt das Gericht in
Aussicht, dem Ersuchen nicht zu entsprechen, so
ist das Bundesministerium für Justiz hievon in
Kenntnis zu setzen.
Gegenseitigkeit
§ 21. In Ersuchen an eine Behörde eines
Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr
nicht als gewährleistet angesehen
werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen
Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der
Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.
II. HAUPTSTÜCK
Auslieferung aus Österreich
Fahndung
§ 22. Die Ausforschung der von einem anderen
Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG
ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion
für die öffentliche Sicherheit, Gruppe
D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls
(§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416
StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung
zu veranlassen.
Anbot der Auslieferung
§ 23. (1) Dem Bericht gemäß § 28 Abs. 1
ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes
in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
In dieser ist anzugeben, ob und seit wann
die auszuliefernde Person in Haft ist.
(2) Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens
ist vom Bundesministerium für
Justiz zu bestimmen. Diesem steht auch die
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist
zu.
Nichteinhaltung des vorgesehenen Weges
§ 24. Von Auslieferungsersuchen, die ohne
Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz
bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium
für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
Verständigungspflichten
§ 25. (1) Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren
anhängig ist (§ 26 ARHG), hat
vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen
1. das Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde
Person ein inländisches Strafverfahren anhängig
ist,
2. den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde
Person zum Vollzug einer Strafe oder
vorbeugenden Maßnahme angehalten wird,
3. die Verwaltungsbehörde, auf Grund deren
Entscheidung sich die auszuliefernde Person
in Haft befindet,
4. die Verwaltungsbehörde, bei der nach
Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde
Person ein Strafverfahren anhängig
ist,
5. die nach § 11 des Fremdenpolizeigesetzes
zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde
Person nicht die Auslieferungshaft
verhängt oder sie aus dieser entlassen wird,
bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden
worden ist (§ 34 ARHG).
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 benachrichtigten
Behörden haben in der Folge das für das Auslieferungsverfahren
zuständige Gericht von allen
die Haftfrage betreffenden Maßnahmen und Umständen,
insbesondere von einer bevorstehenden
Beendigung der Haft oder Anhaltung, so rechtzeitig
zu verständigen, daß es die zur Sicherstellung
und zur späteren Durchführung der Auslieferung
notwendigen Maßnahmen treffen kann.
Prüfung des Aufschubs der Übergabe
§ 26. Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe
der auszuliefernden Person aufgeschoben, so
hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der
Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden
kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei
Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug
(§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist. Über das
beabsichtigte Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft
im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium
für Justiz zu berichten.
Belehrung der auszuliefernden Person
§ 27. Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde
Person von der Entscheidung des Bundesministers
für Justiz gemäß § 34 ARHG zu
unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der
Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere
im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren.
Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von
einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen
(§ 40 ARHG) erfolgt durch
das Bundesministerium für Justiz.
Durchführung der Auslieferung
§ 28. (1) Die österreichische Grenzkontrollstelle,
in deren Bereich die Übergabe durchgeführt
werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen
Termin mit dem Ersuchen um
Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates,
an den die Übergabe erfolgen soll,
rechtzeitig zu verständigen.
(2) Dem mit der Überstellung der auszuliefernden
Person beauftragten Eskorteführer ist
neben dem offenen Befehl ein Auslieferungsbrief
in vierfacher Ausfertigung mitzugeben, der vom
Richter auszustellen ist. In diesem Auslieferungsbrief
ist die Dauer der im Hinblick auf die Auslieferung
in Haft zugebrachten Zeit anzugeben.
Ausfolgung von Gegenständen
§ 29. (1) Auszufolgende Gegenstände sind
gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem
ersuchenden Staat zu übergeben.
(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht
möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen
oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen
Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden
Staat herzustellen.
III. HAUPTSTÜCK
Durchlieferung durch Österreich
Unterbrechung des Vollzuges der Durchlieferung
§ 30. (1) Begeht eine durchzuliefernde Person
während der Durchlieferung auf dem Gebiet der
Republik Österreich eine von Amts wegen zu
verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so
hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der
Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium
für Justiz hievon unverzüglich zu verständigen.
(2) § 26 ist sinngemäß anzuwenden.
IV. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland
Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische
Staatsbürger
§ 31. (1) Ist anzunehmen, daß die strafbare
Handlung, derentwegen von einer ausländischen
Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der
Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem
anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit
unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon,
ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt
wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen
der allfälligen Einleitung eines inländischen
Strafverfahrens mitzuteilen (§ 84 StPO).
(2) Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches
Verfahren gegen einen österreichischen
Staatsbürger gemäß § 51 Abs. 1 ARHG unzulässig,
so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit
des ausländischen Strafverfahrens in
Kenntnis zu setzen.
Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden
§ 32. (1) Bei Ersuchen ausländischer Behörden
um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo.
vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken
der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13)
zurückzuleiten.
(2) Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat
das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG
gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung
ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums
für Justiz einzuholen.
(3) Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 ARHG
kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte
Belehrung ist in den Akten zu vermerken.
(4) Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen
gemäß § 53 Abs. 3 ARHG auszuzahlenden
Vorschusses darf den nach österreichischem
Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht
übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat
im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren
oder nur eines geringeren Betrages zugesichert
hat.
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
§ 33. (1) Im Fall eines Ersuchens gemäß § 54
Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft
befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift
darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung
zustimmt. Eine Ausfertigung dieser
Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.
(2) Hinsichtlich des Termins und des Ortes
der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg
(§ 13) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe
ersuchenden Behörde herzustellen.
(3) Die österreichische Grenzkontrollstelle, in
deren Bereich die Überstellung durchgeführt werden
soll, ist von dem in Aussicht genommenen
Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der
Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den
die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.
Ergänzung des Rechtshilfeersuchens
§ 34. Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den
vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle
Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe
vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende
Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur
Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das
Einlangen dieser Ergänzung kann eine angemessene
Frist bestimmt werden.
Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die
zuständige Behörde
§ 35. Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57
Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige
Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde
auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon
zu benachrichtigen.
Dienstverrichtung ausländischer Organe in
Österreich
§ 36. Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche
Bewilligung des Bundesministeriums . für
Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer
Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch
eingeholt werden.
V. HAUPTSTÜCK
Übernahme der Strafverfolgung
und der Überwachung, Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen
Übernahme der Strafverfolgung
§ 37. Die Staatsanwaltschaft hat über die auf
Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung
getroffenen Verfügungen und über
das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der
Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium
für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift (Kopie) der das Verfahren
abschließenden gerichtlichen Entscheidung ist
vorzulegen. Ist das Verfahren durch Einstellung
abgeschlossen worden, so hat die Staatsanwaltschaft
im Weg der Oberstaatsanwaltschaft über
die hiefür maßgebenden Gründe zu berichten.
Übernahme der Überwachung
§ 38. (1) Das gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige
Gericht hat das Bundesministerium für
Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwalt-
schaft erfolgten Übernahme der Überwachung
und von den zu ihrer Durchführung getroffenen
Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der
Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die
Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.
(2) Wahrend der Probezeit ist das Bundesministerium
für Justiz über alle Umstände, die zu
einem Widerruf der bedingten Verurteilung, der
bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung
Anlaß geben könnten, gegebenenfalls
unter Anschluß einer Ausfertigung oder beglaubigten
Abschrift (Kopie) eines ergangenen
Urteils, in Kenntnis zu setzen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit ist das Bundesministerium
für Justiz über das Ergebnis der
Überwachung in Kenntnis zu setzen.
Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
§ 39. (1) Das gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige
Gericht hat dem Bundesministerium für
Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
(Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft
gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung
der ausländischen Entscheidung und die
Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme
zu übermitteln.
(2) Die Anordnung der zur Durchführung der
übernommenen Vollstreckung notwendigen Maßnahmen
obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Von einem Aufschub, einer Unterbrechung
und von der Beendigung des Vollzuges hat das
nach dem Strafvollzugsgesetz zuständige Gericht
das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis
zu setzen.
VI. HAUPTSTÜCK
Erwirkung der Auslieferung, der
Durchlieferung, der Ausfolgung,
der Rechtshilfe sowie der Übernahme
der Strafverfolgung, der
Überwachung und der Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT
Erwirkung der Auslieferung, der
Durchlieferung und der Ausfolgung
Fahndungsmaßnahmen im Ausland
§ 40. (1) Liegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen
zur Verhaftung im Ausland
erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat
das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf
geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten
Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten
(§ 12) an die zuständige Sicherheitsbehörde
oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln,
die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das
Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion
für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, ersucht.
Ist die Inlandsfahndung bereits eingeleitet, so
hat sich das Gericht unmittelbar an das Bundesministerium
für Inneres, Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu wenden.
(2) Die Fahndung zur Verhaftung im Ausland
ist auf den Bereich zu beschränken, für den im
Fall der Betretung des Gesuchten ein Ersuchen
um seine Auslieferung in Aussicht genommen
wird.
(3) Der Steckbrief ist mit dem allgemeinen
Gerichtssiegel zu versehen und vom Richter
eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des
Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung
seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen.
(4) Sobald die Gründe für eine internationale
Fahndung entfallen, ist ihr Widerruf auf dem
im Abs. 1 bezeichneten Weg unverzüglich zu
veranlassen.
(5) Vor Ablauf von fünf Jahren ab der Erwirkung
von Fahndungsmaßnahmen gemäß Abs. 1
hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der
Steckbrief zu erneuern oder die internationale
Fahndung zu widerrufen ist.
Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 41. Um die Verhängung der Auslieferungshaft
(§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten
Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen
Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol)
in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums
für Inneres, Generaldirektion für
die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu ersuchen.
Das Bundesministerium für Justiz ist wegen der
Erwirkung der Auslieferung (§ 42) unverzüglich,
spätestens aber so rechtzeitig zu befassen, daß das
Ersuchen um Auslieferung innerhalb der im Verhältnis
zum ersuchten Staat geltenden Befristung
der vorläufigen Auslieferungshaft diesem auf dem
vorgesehenen Weg übermittelt werden kann.
Auslieferungsunterlagen
§ 42. (1) Als Auslieferungsunterlage gilt in der
Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der
der auszuliefernden Person zur Last gelegten
strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die
Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut
der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen
über den Tatbestand, die Strafe und erforderlichenfalls
auch über die Verjährung zu enthalten
hat. Ist bereits ein Urteil ergangen, so ist dem
Haftbefehl eine Ausfertigung oder eine beglaubigte
Abschrift (Kopie) des Urteils anzuschließen.
(2) Die Auslieferungsunterlagen haben die der
auszuliefernden Person zur Last gelegte Tat so
bestimmt zu bezeichnen, daß die ausländische
Behörde, die über die Zulässigkeit der Auslieferung
zu entscheiden hat, zu beurteilen vermag,
ob die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates
strafbar ist, welche strafbare Handlung sie nach
diesem Recht begründet und ob die Strafbarkeit
oder die Vollstreckbarkeit durch Verjährung erloschen
ist.
(3) Soll die Auslieferung zur Vollstreckung
erfolgen, so ist im Haftbefehl die Dauer der
noch zu verbüßenden Strafe anzugeben.
(4) Die Auslieferungsunterlagen haben auch
Angaben über die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden
Person zu enthalten.
(5) Die Auslieferungsunterlagen haben nach
Möglichkeit auch eine Personsbeschreibung der
auszuliefernden Person oder andere zur Feststellung
ihrer Identität geeignete Angaben zu
enthalten.
Vorlage der Auslieferungsunterlagen
§ 43. (1) Die Auslieferungsunterlagen sind mit
dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und
dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher
Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind
vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der
Name des Richters ist in Maschinschrift unter
Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen.
Eines besonderen Ersuchschreibens an
die zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
berufene Behörde bedarf es nicht.
(2) Zur Erwirkung der Auslieferung mehrerer
Personen sind für jede auszuliefernde Person gesonderte
Auslieferungsunterlagen vorzulegen.
Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
§ 44. Die Anordnung der zur Einlieferung
einer aus einem anderen Staat ausgelieferten
Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für
die Erwirkung der Auslieferung zuständigen
Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).
Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur
Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 45. Soll die ausgelieferte Person auch wegen
strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen
ihre Auslieferung noch nicht bewilligt
worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung
des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1
ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter
Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen
(§§ 42, 43) sowie unter Anschluß einer mit
der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift
über ihre Erklärungen zur Ausdehnung
des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das
gleiche gilt, wenn eine über die ausgelieferte Person
verhängte Strafe, derentwegen ihre Auslieferung
noch nicht bewilligt worden ist, vollstreckt werden
soll.
Erwirkung der Durchlieferung
§ 46. (1) Muß die auszuliefernde Person, um
von dem um die Auslieferung ersuchten Staat
nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet
eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden,
so erwirkt das Bundesministerium für Justiz
die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen.
Bei der Vorlage der Auslieferungsunterlagen an
das Bundesministerium für Justiz ist daher für
jeden Staat, der um die Durchlieferung ersucht
werden muß, eine weitere Ausfertigung dieser
Unterlagen anzuschließen. Die Vorschriften über
die Förmlichkeiten und die Sprache, die für den
Verkehr mit dem um die Durchlieferung zu ersuchenden
Staat gelten, sind zu beachten.
(2) § 45 ist sinngemäß anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT
Erwirkung der Rechtshilfe
Ersuchen um Zustellung
§ 47. (1) Ist die Zustellung im diplomatischen
Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums
für Justiz zu erwirken, so ist diesem das
zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist
der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die
ausländische Behörde mit einem gesonderten
Schreiben um Veranlassung der Zustellung zu
ersuchen.
(2) Bei Zustellungen an Beschuldigte oder
Verurteilte ist deren Staatsangehörigkeit im Vorlagebericht
an das Bundesministerium für Justiz,
bei unmittelbarem Verkehr im Ersuchschreiben an
die ausländische Behörde anzugeben.
(3) Sofern um Zustellung mit Zustellausweis
ersucht wird, ist ein vorbereiteter Zustellschein
anzuschließen.
Ladung von Personen aus dem Ausland
§ 48. (1) In Ladungen von Personen, die sich
im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen
Nachteile angegeben werden, die für den
Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.
(2) Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen
ist anzugeben, inwieweit der Zeuge
oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der
Kosten der Reise und des Aufenthaltes sowie auf
Entschädigung für die Zeitversäumnis und der
Sachverständige außerdem auf Entlohnung für
eine Mühewaltung hat. Es ist auch die Höhe des
Vorschusses anzugeben, der dem Zeugen oder
Sachverständigen auf seine Gebühren gegen Erstattung
durch das ersuchende Gericht gewährt
werden kann.
(3) Bei der Anordnung einer Vernehmung oder
Verhandlung und bei der Bestimmung einer Frist
ist auf die voraussichtliche Dauer des Zustellverfahrens
Bedacht zu nehmen.
Oberstellung verhafteter Personen
§ 49. Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung
einer im Ausland in Haft befindlichen
Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium
für Justiz die für die Notwendigkeit
einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter
Anschluß einer Ladung mitzuteilen.
Ersuchen um Vernehmung und Vornahme
anderer Untersuchungshandlungen
§ 50. (1) Ersuchen um Vernehmung von Zeugen,
Sachverständigen und Beschuldigten sowie
um Vornahme von Untersuchungshandlungen
anderer Art haben die Angabe der Strafsache,
der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die
zur ordnungsgemäßen Erledigung erforderliche
Sachverhaltsdarstellung, allenfalls auch die einzelnen
an die zu vernehmende Person zu richtenden
Fragen, zu enthalten.
(2) Sind mehrere Rechtshilfehandlungen im
Ausland vorzunehmen, so ist an jede zur Erledigung
zuständige ausländische Behörde ein gesondertes
Rechtshilfeersuchen zu richten.
(3) In Ersuchen um die Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen ist anzugeben, ob
die Vernehmung unter Eid erfolgen soll.
Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen
im Ausland
§ 51. Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme
österreichischer Organe an im Ausland
durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im
Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen.
Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der
Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen
zu begründen.
DRITTER ABSCHNITT
Erwirkung der Übernahme der
Strafverfolgung, der Überwachung
sowie Vollstreckung inländischer
strafgerichtlicher Verurteilungen
im Ausland
Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
§ 52. Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung
zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft
im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem
Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung
in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter
eigenhändig zu unterschreiben und mit
dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften
(Kopien) der in Betracht kommenden
Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind
anzuschließen (§ 7).
Erwirkung der Überwachung
§ 53. Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß
§ 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende
(Einzelrichter) dem Bundesministerium für
Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften
(Kopien) des Urteils, auf denen die
Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung
über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen,
gegebenenfalls die Niederschrift über die
Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in
Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.
Erwirkung der Vollstreckung
§ 54. Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung
gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so
hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium
für Justiz vier Ausfertigungen oder
beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf
denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit
zu bestätigen sind, eine Bescheinigung über die
angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls
die Niederschrift über die Anhörung
des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende
weitere Aktenstücke zu übermitteln.
VII. HAUPTSTÜCK
Stellung der Mitglieder diplomatischer
und konsularischer Vertretungen
anderer Staaten sowie
der Vertreter der Mitgliedstaaten
und der Angestellten von
bevorrechteten internationalen
Organisationen
Berichtspflicht
§ 55. Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der
Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium
für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer
Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen
Personen zu berichten, die
1. Mitglieder diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen anderer Staaten sind oder
2. nach den allgemein anerkannten Regeln des
Völkerrechtes, nach völkerrechtlichen Verträgen
oder auf Grund des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677,
über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen
Privilegien und Immunitäten genießen.
Strafbare Handlungen von Personen, die
Immunität genießen
§ 56. Sind Personen, die Immunität genießen,
verdächtig, eine strafbare Handlung begangen
zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg
der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der
zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium
für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen
oder in Aussicht genommenen Verfügungen
unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift
(Kopie) der Strafanzeige und allfälliger weiterer
in Betracht kommender Aktenstücke zu berichten.
Feststellung der Immunität
§ 57. Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person
Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit
genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen,
so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums
für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit,
insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage
telefonisch zu erfolgen.
Zustellung an Personen, die Immunität genießen
§ 58. Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen
sind, die Immunität genießen, sind dem
Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung
zu übermitteln.
Ladung von Personen, die Immunität genießen,
als Zeugen
§ 59. Sollen Personen, die Immunität genießen,
als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht
dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache
und des Gegenstandes der Vernehmung
sowie unter Angabe des für die Vernehmung
in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium
für Justiz mitzuteilen, das eine
Äußerung der geladenen Person veranlaßt, ob sie
bereit ist, zu der festgesetzten oder einer anderen
Zeit bei Gericht oder an einem anderen Ort auszusagen
oder sich über den Gegenstand ihrer
Befragung schriftlich zu erklären.
Vernehmung von Personen, die Immunität
genießen
§ 60. Erklärt sich die Person, die Immunität
genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei
Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit
an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen
Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung
des Gerichtes ist dem Bundesministerium
für Justiz rechtzeitig mitzuteilen.
Schriftliche Äußerung
§ 61. Erklärt sich die Person, die Immunität
genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer
Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht
dem Bundesministerium für Justiz eine
Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung
zur Weiterleitung zu übermitteln.
VIII. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmung
§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli
1980 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verliert der
Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom
13. Juli 1959, JABl. Nr. 16/1959 (Rechtshilfeerlaß
für Strafsachen) seine Wirksamkeit.