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219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung — ARHV

Auf Grund des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 529/1979, und des § 61

der Strafprozeßordnung 1975 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Inneres verordnet

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Dringlichkeit

§ 1. Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten

sind unter Bedachtnahme auf die

im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit

zu behandeln. Dies gilt insbesondere

dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen

bezieht, im Inland oder im Ausland in

Haft befindet.

Vorlage von Geschäftsstücken

§ 2. Hat ein Gericht nach dem ARHG oder

nach dieser Verordnung dem Bundesministerium

für Justiz Geschäftsstücke (Ersuchen, Anfragen,

Berichte, Akten) zu übermitteln, so hat dies,

wenn nicht im Einzelfall anders angeordnet wird,

unbeschadet des § 12, mit einem Vorlagebericht

unmittelbar zu geschehen.

Schreiben im Auslandsverkehr

§ 3. (1) Auf die äußere Form der im § 6 Abs. 1

angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke,

die zur Zustellung im Ausland oder sonst für

das Ausland oder internationale Organisationen

bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden.

Für solche Schreiben und Geschäftsstücke

sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter

benützt werden, weißes Papier zu verwenden.

Bei Durchschlägen und Kopien ist auf

gute Lesbarkeit zu achten.

(2) Abs. 1 gilt auch für Protokolle, die auf

Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen

werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist

von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(3) Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig

zu kennzeichnen.

Anschrift und Ortsbezeichnung

§ 4. (1) In Schreiben an ausländische Behörden

sind deren amtliche Bezeichnung und genaue

Anschrift anzugeben; sind diese nicht bekannt,

so sind die Schreiben „An das für ... (Ort, an

dem die Erledigung vorzunehmen ist, oder, wenn

andere Anhaltspunkte fehlen, Wohn- und Aufenthaltsort

des Empfängers oder der zu vernehmenden

Person) zuständige Gericht oder an die

sonst zuständige Behörde" zu richten.

(2) Für die im Ausland gelegenen Orte sind

nach Tunlichkeit die dort geltenden amtlichen

Ortsbezeichnungen zu verwenden.

Abkürzungen

§ 5. Abkürzungen sind im Verkehr mit ausländischen

Behörden zu vermeiden; insbesondere

sind die Bezeichnungen der Gesetze voll auszuschreiben,

wenn nicht mit Sicherheit zu erwarten

ist, daß Abkürzungen verstanden werden.

Ausfertigung von Schreiben

§ 6. (1) Ersuchschreiben, Erledigungsschreiben

und sonstige Mitteilungen an österreichische Vertretungsbehörden

im Ausland, ausländische Vertretungsbehörden

im Inland, andere ausländische

Behörden oder internationale Organisationen

sind stets in Form eines gesonderten, an die betreffende

Stelle zu richtenden Schreibens auszufertigen.

(2) Solche Schreiben haben die Strafsache genau

zu bezeichnen und in übersichtlicher Form sowie

in einfacher, klarer Ausdrucksweise die Angaben

zu enthalten, deren Kenntnis zur sachgemäßen

Erledigung notwendig ist.

Übersendung von Akten oder Urkunden

§ 7. Akten, Aktenbestandteile oder Urkunden

sind in das Ausland in beglaubigter Abschrift

oder Kopie zu senden. Von Lichtbildern sind

nach Möglichkeit Abzüge anzuschließen. Originale

sind nur dann zu übersenden, wenn dies

aus besonderen Gründen erforderlich ist. In

diesen Fällen sind nach Tunlichkeit beglaubigte

Abschriften oder Kopien zurückzubehalten.

Beilagen

§ 8. (1) Zahl und Art der Beilagen sind in dem

Schreiben anzuführen. Zur Vermeidung von Verwechslungen

sind die Beilagen entsprechend zu

bezeichnen.

(2) Auf Lichtbildern, Abbildungen, Plänen,

Fingerabdruckblättern und dergleichen ist in der

Regel auch zu vermerken, welche Person, welchen

Gegenstand oder welche Örtlichkeit sie betreffen.

Übersetzungen

§ 9. (1) Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen

nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben

und ihren Beilagen Übersetzungen

in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.

(2) Die Übersetzungen von Ersuchschreiben

und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher

verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom

Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu

beglaubigen.

Unterschrift, Amtssiegel

§ 10. Die im § 6 Abs. 1 angeführten Schreiben

sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer

Behörden aufgenommen werden, sind mit dem

allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen

und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften

vom Behördenleiter) eigenhändig zu

unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters)

ist in Maschinschrift unter Beifügen

seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels)

zu wiederholen.

Postgebühren

§ 11. (1) Postsendungen in das Ausland sind

freigemacht aufzugeben. Die Versendung von

Sammelbriefen, das sind für verschiedene Stellen

bestimmte Briefe in einem Paket, an eine ausländische

Behörde mit dem Ersuchen um Weiterleitung

ist unzulässig.

(2) Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen

ausländischer Behörden sind anzunehmen.

Ein Ersatz hiefür entrichteter Gebühren ist von

ausländischen Behörden nicht zu begehren.

Prüfung der Ersuchen und Erledigungen

§ 12. (1) Von einem Gericht für österreichische

Vertretungsbehörden im Ausland, ausländische

Vertretungsbehörden im Inland, andere ausländische

Behörden oder internationale Organisationen

bestimmte Ersuchen und Unterlagen sind

ohne Rücksicht darauf, ob ihre Weiterleitung

unmittelbar, im diplomatischen Weg oder durch

Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz

zu erfolgen hat, dahin zu prüfen, ob sie nach

Form und Inhalt den bestehenden Vorschriften

entsprechen.

(2) Ebenso sind Urkunden und Akten, die von

einem österreichischen Gericht in Erledigung eines

ausländischen Ersuchens errichtet worden sind,

dahin zu prüfen, ob die Erledigung vollständig

und sachgemäß ist und ob dabei die bestehenden

Vorschriften beobachtet wurden.

(3) Die Prüfung nach Abs. 1 und 2 obliegt

bei Gerichtshöfen erster Instanz dem Präsidenten

des Gerichtshofes, bei Bezirksgerichten dem Präsidenten

des übergeordneten Gerichtshofes erster

Instanz.

(4) Der Präsident hat die Geschäftsstücke,

nachdem er sie geprüft und die Behebung etwaiger

Mängel veranlaßt hat, soweit der unmittelbare

Verkehr vorgesehen ist, weiterzuleiten, sonst

dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung

zu übermitteln. Auf dem Vorlagebericht

ist die Prüfung zu vermerken.

Geschäftsweg

§ 13. (1) Soweit nicht in zwischenstaatlichen

Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen

den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen

ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten

Ersuchschreiben und Mitteilungen und

die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten

Urkunden und Akten dem Bundesministerium

für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.

(2) Erledigungsakten sind an ausländische Behörden

auch dann auf dem in Abs. 1 vorgesehenen

Weg zu übermitteln, wenn das Ersuchen

der ausländischen Behörde dem Gericht oder der

Staatsanwaltschaft auf einem anderen Weg zugekommen

ist.

Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland

§ 14. (1) Zum Verkehr mit den österreichischen

Vertretungsbehörden im Ausland ist, mit Ausnahme

der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung des

Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu

nehmen.

(2) Der unmittelbare Verkehr mit österreichischen

Vertretungsbehörden ist bei Erledigung

eines von der Vertretungsbehörde unmittelbar

gestellten Ersuchens oder sonst auf deren ausdrücklichen

Wunsch und bei Einholung und Erteilung

einfacher Auskünfte zulässig.

(3) In Strafsachen werden Zustellungen und

Vernehmungen von den österreichischen Vertretungsbehörden

nicht unmittelbar vorgenommen.

Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden

und internationalen Organisationen

§ 15. (1) Zum Verkehr mit ausländischen Vertretungsbehörden

im Inland und internationalen

Organisationen ist, mit Ausnahme der Fälle des

Abs. 2, die Vermittlung des Bundesministeriums

für Justiz in Anspruch zu nehmen.

(2) Der unmittelbare Verkehr mit ausländischen

konsularischen Vertretungsbehörden und

Konsularabteilungen ausländischer diplomatischer

Vertretungen ist nur in den Angelegenheiten

zulässig, die in den konsularischen

Wirkungsbereich von Vertretungsbehörden

fallen. Solche Angelegenheiten sind insbesondere

Auskünfte über einzelne Strafsachen gegen Angehörige

des anderen Staates, Fürsorge für Häftlinge,

die Angehörige dieses Staates sind, Auskünfte

in Staatsangehörigkeits- und Paßfragen.

(3) Auch für die Weiterleitung von Antwortschreiben

auf die unmittelbar bei Gerichten oder

Staatsanwaltschaften eingelangten Schreiben ausländischer

Vertretungsbehörden ist, mit Ausnahme

der Fälle des Abs. 2, die Vermittlung

des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch

zu nehmen.

(4) Den Schreiben an ausländische Vertretungsbehörden

im Inland und internationale Organisationen

sind keine Übersetzungen anzuschließen.

Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden

und internationaler Organisationen

§ 16. Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden

und internationaler Organisationen

sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium

für Justiz unter Anschluß eines

Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis

zu bringen.

Betreibungen

§ 17. (1) Verzögert sich die Erledigung eines

Ersuchens durch eine ausländische Behörde, so

ist diese, wenn der unmittelbare Verkehr vorgesehen

ist, in angemessener Frist unter Anschluß

einer beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens

zu betreiben. Bleibt die Betreibung

ohne Erfolg, so ist dies dem Bundesministerium

für Justiz mitzuteilen.

(2) Langen die Erledigungsakten von im Weg

des Bundesministeriums für Justiz gestellten Ersuchen

nicht innerhalb angemessener Frist ein, so

ist dem Bundesministerium für Justiz die Notwendigkeit

einer Betreibung unter Anschluß einer

beglaubigten Abschrift (Kopie) des Ersuchschreibens

anzuzeigen.

Widerruf von Ersuchen

§ 18. (1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen

sind unverzüglich zu widerrufen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der

Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch

mitgeteilt werden; hat der Widerruf

durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen,

so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls

fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.

Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens

§ 19. Verweigert eine ausländische Behörde die

Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium

für Justiz hievon in Kenntnis zu

setzen.

Unzulässige Ersuchen ausländischer Behörden

§ 20. Bestehen Bedenken, dem Ersuchen einer

ausländischen Behörde zu entsprechen, so kann

das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Auskünfte

des Bundesministeriums für Justiz über eine

etwa bestehende allgemein anerkannte Regel des

Völkerrechtes, eine völkerrechtliche Übung oder

über andere für die Entscheidung wichtige Umstände,

insbesondere über die Beobachtung der

Gegenseitigkeit, einholen. Nimmt das Gericht in

Aussicht, dem Ersuchen nicht zu entsprechen, so

ist das Bundesministerium für Justiz hievon in

Kenntnis zu setzen.

Gegenseitigkeit

§ 21. In Ersuchen an eine Behörde eines

Staates, mit dem die Gegenseitigkeit im Rechtshilfeverkehr

nicht als gewährleistet angesehen

werden kann, ist anzugeben, ob die österreichischen

Gerichte in gleichgelagerten Fällen in der

Lage wären, Rechtshilfe zu leisten.

II. HAUPTSTÜCK

Auslieferung aus Österreich

Fahndung

§ 22. Die Ausforschung der von einem anderen

Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG

ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion

für die öffentliche Sicherheit, Gruppe

D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls

(§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416

StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung

zu veranlassen.

Anbot der Auslieferung

§ 23. (1) Dem Bericht gemäß § 28 Abs. 1

ARHG ist eine gesonderte Darstellung des Sachverhaltes

in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

In dieser ist anzugeben, ob und seit wann

die auszuliefernde Person in Haft ist.

(2) Die Frist für das Einlangen eines Auslieferungsersuchens

ist vom Bundesministerium für

Justiz zu bestimmen. Diesem steht auch die

Entscheidung über eine Verlängerung der Frist

zu.

Nichteinhaltung des vorgesehenen Weges

§ 24. Von Auslieferungsersuchen, die ohne

Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz

bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium

für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.

Verständigungspflichten

§ 25. (1) Das Gericht, bei dem ein Auslieferungsverfahren

anhängig ist (§ 26 ARHG), hat

vom Auslieferungsverfahren unverzüglich zu verständigen

1. das Gericht, bei dem gegen die auszuliefernde

Person ein inländisches Strafverfahren anhängig

ist,

2. den Leiter der Anstalt, in der die auszuliefernde

Person zum Vollzug einer Strafe oder

vorbeugenden Maßnahme angehalten wird,

3. die Verwaltungsbehörde, auf Grund deren

Entscheidung sich die auszuliefernde Person

in Haft befindet,

4. die Verwaltungsbehörde, bei der nach

Kenntnis des Gerichtes gegen die auszuliefernde

Person ein Strafverfahren anhängig

ist,

5. die nach § 11 des Fremdenpolizeigesetzes

zuständige Behörde, wenn über die auszuliefernde

Person nicht die Auslieferungshaft

verhängt oder sie aus dieser entlassen wird,

bevor über das Auslieferungsersuchen entschieden

worden ist (§ 34 ARHG).

(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 benachrichtigten

Behörden haben in der Folge das für das Auslieferungsverfahren

zuständige Gericht von allen

die Haftfrage betreffenden Maßnahmen und Umständen,

insbesondere von einer bevorstehenden

Beendigung der Haft oder Anhaltung, so rechtzeitig

zu verständigen, daß es die zur Sicherstellung

und zur späteren Durchführung der Auslieferung

notwendigen Maßnahmen treffen kann.

Prüfung des Aufschubs der Übergabe

§ 26. Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe

der auszuliefernden Person aufgeschoben, so

hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der

Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden

kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei

Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug

(§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist. Über das

beabsichtigte Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft

im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium

für Justiz zu berichten.

Belehrung der auszuliefernden Person

§ 27. Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde

Person von der Entscheidung des Bundesministers

für Justiz gemäß § 34 ARHG zu

unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der

Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere

im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren.

Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von

einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen

(§ 40 ARHG) erfolgt durch

das Bundesministerium für Justiz.

Durchführung der Auslieferung

§ 28. (1) Die österreichische Grenzkontrollstelle,

in deren Bereich die Übergabe durchgeführt

werden soll, ist von dem in Aussicht genommenen

Termin mit dem Ersuchen um

Unterrichtung der Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates,

an den die Übergabe erfolgen soll,

rechtzeitig zu verständigen.

(2) Dem mit der Überstellung der auszuliefernden

Person beauftragten Eskorteführer ist

neben dem offenen Befehl ein Auslieferungsbrief

in vierfacher Ausfertigung mitzugeben, der vom

Richter auszustellen ist. In diesem Auslieferungsbrief

ist die Dauer der im Hinblick auf die Auslieferung

in Haft zugebrachten Zeit anzugeben.

Ausfolgung von Gegenständen

§ 29. (1) Auszufolgende Gegenstände sind

gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem

ersuchenden Staat zu übergeben.

(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht

möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen

oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen

Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden

Staat herzustellen.

III. HAUPTSTÜCK

Durchlieferung durch Österreich

Unterbrechung des Vollzuges der Durchlieferung

§ 30. (1) Begeht eine durchzuliefernde Person

während der Durchlieferung auf dem Gebiet der

Republik Österreich eine von Amts wegen zu

verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so

hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der

Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium

für Justiz hievon unverzüglich zu verständigen.

(2) § 26 ist sinngemäß anzuwenden.

IV. HAUPTSTÜCK

Rechtshilfe für das Ausland

Rechtshilfe in Strafsachen gegen österreichische

Staatsbürger

§ 31. (1) Ist anzunehmen, daß die strafbare

Handlung, derentwegen von einer ausländischen

Behörde um Rechtshilfe ersucht wird, wegen der

Staatsangehörigkeit des Täters oder aus einem

anderen Grund der inländischen Gerichtsbarkeit

unterliegt, so ist der Sachverhalt unabhängig davon,

ob die Rechtshilfe gewährt oder versagt

wird, der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen

der allfälligen Einleitung eines inländischen

Strafverfahrens mitzuteilen (§ 84 StPO).

(2) Ist die Leistung der Rechtshilfe für ein ausländisches

Verfahren gegen einen österreichischen

Staatsbürger gemäß § 51 Abs. 1 ARHG unzulässig,

so ist dieser vom Gericht von der Anhängigkeit

des ausländischen Strafverfahrens in

Kenntnis zu setzen.

Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden

§ 32. (1) Bei Ersuchen ausländischer Behörden

um Zustellung ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo.

vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken

der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13)

zurückzuleiten.

(2) Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat

das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG

gewährleistet ist, so hat das um die Zustellung

ersuchte Gericht eine Auskunft des Bundesministeriums

für Justiz einzuholen.

(3) Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 ARHG

kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die erfolgte

Belehrung ist in den Akten zu vermerken.

(4) Die Höhe eines dem Zeugen oder Sachverständigen

gemäß § 53 Abs. 3 ARHG auszuzahlenden

Vorschusses darf den nach österreichischem

Recht vorgesehenen Höchstbetrag nicht

übersteigen, es sei denn, daß der ersuchende Staat

im Zustellersuchen die Erstattung eines höheren

oder nur eines geringeren Betrages zugesichert

hat.

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

§ 33. (1) Im Fall eines Ersuchens gemäß § 54

Abs. 1 ARHG hat das Gericht mit der in Haft

befindlichen vorgeladenen Person eine Niederschrift

darüber aufzunehmen, ob sie der Überstellung

zustimmt. Eine Ausfertigung dieser

Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen.

(2) Hinsichtlich des Termins und des Ortes

der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg

(§ 13) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe

ersuchenden Behörde herzustellen.

(3) Die österreichische Grenzkontrollstelle, in

deren Bereich die Überstellung durchgeführt werden

soll, ist von dem in Aussicht genommenen

Termin mit dem Ersuchen um Unterrichtung der

Grenzkontrollstelle des Nachbarstaates, an den

die Übergabe erfolgen soll, rechtzeitig zu verständigen.

Ergänzung des Rechtshilfeersuchens

§ 34. Ist aus dem Rechtshilfeersuchen und den

vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, ob alle

Voraussetzungen der Leistung von Rechtshilfe

vorliegen (§ 56 ARHG), so ist die ersuchende

Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zur

Ergänzung ihres Ersuchens aufzufordern. Für das

Einlangen dieser Ergänzung kann eine angemessene

Frist bestimmt werden.

Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die

zuständige Behörde

§ 35. Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57

Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige

Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde

auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon

zu benachrichtigen.

Dienstverrichtung ausländischer Organe in

Österreich

§ 36. Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche

Bewilligung des Bundesministeriums . für

Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer

Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch

eingeholt werden.

V. HAUPTSTÜCK

Übernahme der Strafverfolgung

und der Überwachung, Vollstreckung

ausländischer Entscheidungen

Übernahme der Strafverfolgung

§ 37. Die Staatsanwaltschaft hat über die auf

Grund eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung

getroffenen Verfügungen und über

das Ergebnis des Strafverfahrens im Weg der

Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium

für Justiz zu berichten. Eine Ausfertigung oder

beglaubigte Abschrift (Kopie) der das Verfahren

abschließenden gerichtlichen Entscheidung ist

vorzulegen. Ist das Verfahren durch Einstellung

abgeschlossen worden, so hat die Staatsanwaltschaft

im Weg der Oberstaatsanwaltschaft über

die hiefür maßgebenden Gründe zu berichten.

Übernahme der Überwachung

§ 38. (1) Das gemäß § 63 Abs. 2 ARHG zuständige

Gericht hat das Bundesministerium für

Justiz von der nach Anhörung der Staatsanwalt-

schaft erfolgten Übernahme der Überwachung

und von den zu ihrer Durchführung getroffenen

Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Fall der

Unzulässigkeit der Überwachung ist eine Ausfertigung

oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des die

Übernahme ablehnenden Beschlusses zu übermitteln.

(2) Wahrend der Probezeit ist das Bundesministerium

für Justiz über alle Umstände, die zu

einem Widerruf der bedingten Verurteilung, der

bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung

Anlaß geben könnten, gegebenenfalls

unter Anschluß einer Ausfertigung oder beglaubigten

Abschrift (Kopie) eines ergangenen

Urteils, in Kenntnis zu setzen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit ist das Bundesministerium

für Justiz über das Ergebnis der

Überwachung in Kenntnis zu setzen.

Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen

§ 39. (1) Das gemäß § 67 Abs. 1 ARHG zuständige

Gericht hat dem Bundesministerium für

Justiz eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift

(Kopie) des nach Befassung der Staatsanwaltschaft

gefaßten Beschlusses über die Vollstreckung

der ausländischen Entscheidung und die

Anpassung der vom ersuchenden Staat ausgesprochenen

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme

zu übermitteln.

(2) Die Anordnung der zur Durchführung der

übernommenen Vollstreckung notwendigen Maßnahmen

obliegt dem Vorsitzenden.

(3) Von einem Aufschub, einer Unterbrechung

und von der Beendigung des Vollzuges hat das

nach dem Strafvollzugsgesetz zuständige Gericht

das Bundesministerium für Justiz in Kenntnis

zu setzen.

VI. HAUPTSTÜCK

Erwirkung der Auslieferung, der

Durchlieferung, der Ausfolgung,

der Rechtshilfe sowie der Übernahme

der Strafverfolgung, der

Überwachung und der Vollstreckung

ERSTER ABSCHNITT

Erwirkung der Auslieferung, der

Durchlieferung und der Ausfolgung

Fahndungsmaßnahmen im Ausland

§ 40. (1) Liegt der zur Erwirkung von Fahndungsmaßnahmen

zur Verhaftung im Ausland

erforderliche dringende Tatverdacht vor, so hat

das Gericht einen nach Art eines als Auslieferungsbehelf

geeigneten Haftbefehls (§ 42) abgefaßten

Steckbrief nach Prüfung durch den Präsidenten

(§ 12) an die zuständige Sicherheitsbehörde

oder Sicherheitsdienststelle zu übermitteln,

die um die Erwirkung der Auslandsfahndung das

Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion

für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, ersucht.

Ist die Inlandsfahndung bereits eingeleitet, so

hat sich das Gericht unmittelbar an das Bundesministerium

für Inneres, Generaldirektion für die

öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu wenden.

(2) Die Fahndung zur Verhaftung im Ausland

ist auf den Bereich zu beschränken, für den im

Fall der Betretung des Gesuchten ein Ersuchen

um seine Auslieferung in Aussicht genommen

wird.

(3) Der Steckbrief ist mit dem allgemeinen

Gerichtssiegel zu versehen und vom Richter

eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des

Richters ist in Maschinschrift unter Beifügung

seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen.

(4) Sobald die Gründe für eine internationale

Fahndung entfallen, ist ihr Widerruf auf dem

im Abs. 1 bezeichneten Weg unverzüglich zu

veranlassen.

(5) Vor Ablauf von fünf Jahren ab der Erwirkung

von Fahndungsmaßnahmen gemäß Abs. 1

hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der

Steckbrief zu erneuern oder die internationale

Fahndung zu widerrufen ist.

Erwirkung der Auslieferungshaft

§ 41. Um die Verhängung der Auslieferungshaft

(§ 69 ARHG) ist bei Betretung der gesuchten

Person in einem Mitgliedstaat der Internationalen

Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol)

in der Regel unter Vermittlung des Bundesministeriums

für Inneres, Generaldirektion für

die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, zu ersuchen.

Das Bundesministerium für Justiz ist wegen der

Erwirkung der Auslieferung (§ 42) unverzüglich,

spätestens aber so rechtzeitig zu befassen, daß das

Ersuchen um Auslieferung innerhalb der im Verhältnis

zum ersuchten Staat geltenden Befristung

der vorläufigen Auslieferungshaft diesem auf dem

vorgesehenen Weg übermittelt werden kann.

Auslieferungsunterlagen

§ 42. (1) Als Auslieferungsunterlage gilt in der

Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der

der auszuliefernden Person zur Last gelegten

strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die

Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut

der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen

über den Tatbestand, die Strafe und erforderlichenfalls

auch über die Verjährung zu enthalten

hat. Ist bereits ein Urteil ergangen, so ist dem

Haftbefehl eine Ausfertigung oder eine beglaubigte

Abschrift (Kopie) des Urteils anzuschließen.

(2) Die Auslieferungsunterlagen haben die der

auszuliefernden Person zur Last gelegte Tat so

bestimmt zu bezeichnen, daß die ausländische

Behörde, die über die Zulässigkeit der Auslieferung

zu entscheiden hat, zu beurteilen vermag,

ob die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates

strafbar ist, welche strafbare Handlung sie nach

diesem Recht begründet und ob die Strafbarkeit

oder die Vollstreckbarkeit durch Verjährung erloschen

ist.

(3) Soll die Auslieferung zur Vollstreckung

erfolgen, so ist im Haftbefehl die Dauer der

noch zu verbüßenden Strafe anzugeben.

(4) Die Auslieferungsunterlagen haben auch

Angaben über die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden

Person zu enthalten.

(5) Die Auslieferungsunterlagen haben nach

Möglichkeit auch eine Personsbeschreibung der

auszuliefernden Person oder andere zur Feststellung

ihrer Identität geeignete Angaben zu

enthalten.

Vorlage der Auslieferungsunterlagen

§ 43. (1) Die Auslieferungsunterlagen sind mit

dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen und

dem Bundesministerium für Justiz in vierfacher

Ausfertigung zu übermitteln. Haftbefehle sind

vom Richter eigenhändig zu unterschreiben. Der

Name des Richters ist in Maschinschrift unter

Beifügung seiner Planstellenbezeichnung zu wiederholen.

Eines besonderen Ersuchschreibens an

die zur Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

berufene Behörde bedarf es nicht.

(2) Zur Erwirkung der Auslieferung mehrerer

Personen sind für jede auszuliefernde Person gesonderte

Auslieferungsunterlagen vorzulegen.

Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland

§ 44. Die Anordnung der zur Einlieferung

einer aus einem anderen Staat ausgelieferten

Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für

die Erwirkung der Auslieferung zuständigen

Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).

Erwirkung der nachträglichen Zustimmung zur

Verfolgung oder zur Vollstreckung

§ 45. Soll die ausgelieferte Person auch wegen

strafbarer Handlungen verfolgt werden, derentwegen

ihre Auslieferung noch nicht bewilligt

worden ist, so ist wegen der Erwirkung der Zustimmung

des ersuchten Staates (§ 70 Abs. 1

ARHG) dem Bundesministerium für Justiz unter

Vorlage der erforderlichen Auslieferungsunterlagen

(§§ 42, 43) sowie unter Anschluß einer mit

der ausgelieferten Person aufgenommenen Niederschrift

über ihre Erklärungen zur Ausdehnung

des Auslieferungsersuchens zu berichten. Das

gleiche gilt, wenn eine über die ausgelieferte Person

verhängte Strafe, derentwegen ihre Auslieferung

noch nicht bewilligt worden ist, vollstreckt werden

soll.

Erwirkung der Durchlieferung

§ 46. (1) Muß die auszuliefernde Person, um

von dem um die Auslieferung ersuchten Staat

nach Österreich zu gelangen, durch das Gebiet

eines oder mehrerer Staaten durchgeliefert werden,

so erwirkt das Bundesministerium für Justiz

die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen.

Bei der Vorlage der Auslieferungsunterlagen an

das Bundesministerium für Justiz ist daher für

jeden Staat, der um die Durchlieferung ersucht

werden muß, eine weitere Ausfertigung dieser

Unterlagen anzuschließen. Die Vorschriften über

die Förmlichkeiten und die Sprache, die für den

Verkehr mit dem um die Durchlieferung zu ersuchenden

Staat gelten, sind zu beachten.

(2) § 45 ist sinngemäß anzuwenden.

ZWEITER ABSCHNITT

Erwirkung der Rechtshilfe

Ersuchen um Zustellung

§ 47. (1) Ist die Zustellung im diplomatischen

Weg oder durch Vermittlung des Bundesministeriums

für Justiz zu erwirken, so ist diesem das

zuzustellende Geschäftsstück zu übermitteln. Ist

der unmittelbare Verkehr vorgesehen, so ist die

ausländische Behörde mit einem gesonderten

Schreiben um Veranlassung der Zustellung zu

ersuchen.

(2) Bei Zustellungen an Beschuldigte oder

Verurteilte ist deren Staatsangehörigkeit im Vorlagebericht

an das Bundesministerium für Justiz,

bei unmittelbarem Verkehr im Ersuchschreiben an

die ausländische Behörde anzugeben.

(3) Sofern um Zustellung mit Zustellausweis

ersucht wird, ist ein vorbereiteter Zustellschein

anzuschließen.

Ladung von Personen aus dem Ausland

§ 48. (1) In Ladungen von Personen, die sich

im Ausland befinden, dürfen nur die prozessualen

Nachteile angegeben werden, die für den

Geladenen durch sein Ausbleiben entstehen.

(2) Bei der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen

ist anzugeben, inwieweit der Zeuge

oder Sachverständige Anspruch auf Ersatz der

Kosten der Reise und des Aufenthaltes sowie auf

Entschädigung für die Zeitversäumnis und der

Sachverständige außerdem auf Entlohnung für

eine Mühewaltung hat. Es ist auch die Höhe des

Vorschusses anzugeben, der dem Zeugen oder

Sachverständigen auf seine Gebühren gegen Erstattung

durch das ersuchende Gericht gewährt

werden kann.

(3) Bei der Anordnung einer Vernehmung oder

Verhandlung und bei der Bestimmung einer Frist

ist auf die voraussichtliche Dauer des Zustellverfahrens

Bedacht zu nehmen.

Oberstellung verhafteter Personen

§ 49. Soll gemäß § 73 Abs. 1 ARHG die Überstellung

einer im Ausland in Haft befindlichen

Person erwirkt werden, so sind dem Bundesministerium

für Justiz die für die Notwendigkeit

einer Überstellung maßgeblichen Gründe unter

Anschluß einer Ladung mitzuteilen.

Ersuchen um Vernehmung und Vornahme

anderer Untersuchungshandlungen

§ 50. (1) Ersuchen um Vernehmung von Zeugen,

Sachverständigen und Beschuldigten sowie

um Vornahme von Untersuchungshandlungen

anderer Art haben die Angabe der Strafsache,

der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes

des Beschuldigten, dessen Personaldaten und die

zur ordnungsgemäßen Erledigung erforderliche

Sachverhaltsdarstellung, allenfalls auch die einzelnen

an die zu vernehmende Person zu richtenden

Fragen, zu enthalten.

(2) Sind mehrere Rechtshilfehandlungen im

Ausland vorzunehmen, so ist an jede zur Erledigung

zuständige ausländische Behörde ein gesondertes

Rechtshilfeersuchen zu richten.

(3) In Ersuchen um die Vernehmung von

Zeugen und Sachverständigen ist anzugeben, ob

die Vernehmung unter Eid erfolgen soll.

Teilnahme österreichischer Organe bei Rechtshilfehandlungen

im Ausland

§ 51. Ersuchen um die Bewilligung der Teilnahme

österreichischer Organe an im Ausland

durchzuführenden Rechtshilfehandlungen sind im

Weg des Bundesministeriums für Justiz zu stellen.

Im Vorlagebericht ist die Notwendigkeit der

Teilnahme bei der Durchführung der Rechtshilfehandlungen

zu begründen.

DRITTER ABSCHNITT

Erwirkung der Übernahme der

Strafverfolgung, der Überwachung

sowie Vollstreckung inländischer

strafgerichtlicher Verurteilungen

im Ausland

Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung

§ 52. Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung

zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft

im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem

Bundesministerium für Justiz eine Sachverhaltsdarstellung

in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Die Sachverhaltsdarstellung ist vom Behördenleiter

eigenhändig zu unterschreiben und mit

dem Amtssiegel zu versehen. Beglaubigte Abschriften

(Kopien) der in Betracht kommenden

Aktenstücke und allfällige Beweisgegenstände sind

anzuschließen (§ 7).

Erwirkung der Überwachung

§ 53. Besteht Anlaß, die Überwachung gemäß

§ 75 ARHG zu erwirken, so hat der Vorsitzende

(Einzelrichter) dem Bundesministerium für

Justiz drei Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften

(Kopien) des Urteils, auf denen die

Rechtskraft zu bestätigen ist, eine Bescheinigung

über die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen,

gegebenenfalls die Niederschrift über die

Anhörung des Verurteilten sowie allenfalls in

Betracht kommende weitere Aktenstücke zu übermitteln.

Erwirkung der Vollstreckung

§ 54. Besteht Anlaß, die Übernahme der Vollstreckung

gemäß § 76 ARHG zu erwirken, so

hat der Vorsitzende (Einzelrichter) dem Bundesministerium

für Justiz vier Ausfertigungen oder

beglaubigte Abschriften (Kopien) des Urteils, auf

denen die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit

zu bestätigen sind, eine Bescheinigung über die

angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, gegebenenfalls

die Niederschrift über die Anhörung

des Verurteilten sowie allenfalls in Betracht kommende

weitere Aktenstücke zu übermitteln.

VII. HAUPTSTÜCK

Stellung der Mitglieder diplomatischer

und konsularischer Vertretungen

anderer Staaten sowie

der Vertreter der Mitgliedstaaten

und der Angestellten von

bevorrechteten internationalen

Organisationen

Berichtspflicht

§ 55. Die Staatsanwaltschaft hat im Weg der

Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium

für Justiz unverzüglich, im Fall besonderer

Dringlichkeit telefonisch, über Strafanzeigen gegen

Personen zu berichten, die

1. Mitglieder diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen anderer Staaten sind oder

2. nach den allgemein anerkannten Regeln des

Völkerrechtes, nach völkerrechtlichen Verträgen

oder auf Grund des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677,

über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen

Privilegien und Immunitäten genießen.

Strafbare Handlungen von Personen, die

Immunität genießen

§ 56. Sind Personen, die Immunität genießen,

verdächtig, eine strafbare Handlung begangen

zu haben, so hat die Staatsanwaltschaft im Weg

der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluß der

zulässigen Erhebungen dem Bundesministerium

für Justiz über den Sachverhalt und die getroffenen

oder in Aussicht genommenen Verfügungen

unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift

(Kopie) der Strafanzeige und allfälliger weiterer

in Betracht kommender Aktenstücke zu berichten.

Feststellung der Immunität

§ 57. Hat ein Gericht Zweifel, ob eine Person

Immunität von der inländischen Gerichtsbarkeit

genießt oder ihr ähnliche Vorrechte zustehen,

so ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums

für Justiz einzuholen. Bei besonderer Dringlichkeit,

insbesondere in Haftsachen, hat die Anfrage

telefonisch zu erfolgen.

Zustellung an Personen, die Immunität genießen

§ 58. Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen

sind, die Immunität genießen, sind dem

Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung

zu übermitteln.

Ladung von Personen, die Immunität genießen,

als Zeugen

§ 59. Sollen Personen, die Immunität genießen,

als Zeugen vernommen werden, so hat das Gericht

dies unter genauer Bezeichnung der Strafsache

und des Gegenstandes der Vernehmung

sowie unter Angabe des für die Vernehmung

in Aussicht genommenen Zeitpunktes dem Bundesministerium

für Justiz mitzuteilen, das eine

Äußerung der geladenen Person veranlaßt, ob sie

bereit ist, zu der festgesetzten oder einer anderen

Zeit bei Gericht oder an einem anderen Ort auszusagen

oder sich über den Gegenstand ihrer

Befragung schriftlich zu erklären.

Vernehmung von Personen, die Immunität

genießen

§ 60. Erklärt sich die Person, die Immunität

genießt, bereit, an einem anderen Ort als bei

Gericht auszusagen, so ist sie nach Möglichkeit

an diesem Ort und zu der von ihr allenfalls angegebenen

Zeit zu vernehmen. Eine Verhinderung

des Gerichtes ist dem Bundesministerium

für Justiz rechtzeitig mitzuteilen.

Schriftliche Äußerung

§ 61. Erklärt sich die Person, die Immunität

genießt, bereit, sich über den Gegenstand ihrer

Befragung schriftlich zu äußern, so hat das Gericht

dem Bundesministerium für Justiz eine

Fragenliste und, soweit zweckmäßig, eine Sachverhaltsdarstellung

zur Weiterleitung zu übermitteln.

VIII. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmung

§ 62. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli

1980 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verliert der

Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom

13. Juli 1959, JABl. Nr. 16/1959 (Rechtshilfeerlaß

für Strafsachen) seine Wirksamkeit.

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