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219_1979 AT

219. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird

verordnet

§ 1. Die von Staatsanwälten eingegangenen

Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1

BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein

österreichischer Staatsanwälte" zu überweisen. Sie

sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte

zu verwenden.

§ 2. Die von Beamten aus den Planstellenbereichen

Justizanstalten und Bewährungshilfe

eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach

§ 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem

Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der

Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe

und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten"

zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke

zugunsten der Beamten aus diesen

Planstellenbereichen zu verwenden.

§ 3. Die von Beamten aus den Planstellenbereichen

Zentralleitung, Oberster Gerichtshof

und Justizbehörden in den Ländern eingegangenen

Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1

BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein

„Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium

für Justiz" zu überweisen. Sie sind

für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus

diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

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