219. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird
verordnet
§ 1. Die von Staatsanwälten eingegangenen
Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1
BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein
österreichischer Staatsanwälte" zu überweisen. Sie
sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte
zu verwenden.
§ 2. Die von Beamten aus den Planstellenbereichen
Justizanstalten und Bewährungshilfe
eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach
§ 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem
Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der
Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe
und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten"
zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke
zugunsten der Beamten aus diesen
Planstellenbereichen zu verwenden.
§ 3. Die von Beamten aus den Planstellenbereichen
Zentralleitung, Oberster Gerichtshof
und Justizbehörden in den Ländern eingegangenen
Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1
BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein
„Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium
für Justiz" zu überweisen. Sie sind
für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus
diesen Planstellenbereichen zu verwenden.