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219_1978 AT

219. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1967, betreffend

die Förderung der Finanzierung von Ausfuhrgeschäften

(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967), BGBl. Nr. 196, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 193/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 187/1970, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 416/1974, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 793/1974, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 393/

1975, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1976 und

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1977 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, bis 31. Dezember 1985 namens des

Bundes Haftungen in Form von Garantien für

von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu

übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,

von Krediten, des Erwerbes von Forderungen

aus Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen

verwendet wird, für die der Bund eine Haftung

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen

hat."

2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, für jeweils höchstens 50 Mrd. S

der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös

der Kreditoperationen ohne Zinsen und

Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse

zu vermindern."

3. § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen 75 Mrd. S nicht übersteigt; einzurechnen

in die Haftungssumme sind: Zinsen,

Kosten sowie die Garantien für Kursrisken;

letztere mit 10 von 100 des Schillingwertes der

Kreditoperation;"

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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