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219_1975 AT

219. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1963, 314/1964 und

4/1971 wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung auf Personen,

a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im

Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl.

Nr. 292/1921, verrichten;

b) deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, geregelt

ist;

c) deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948, geregelt

ist;

d) die bis zur Höchstdauer von drei Monaten

zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;

e) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehen;

f) die Dienstnehmer öffentlicher Eisenbahnen

einschließlich der Straßenbahnen sind;

g) die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher

Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt

werden, wenn für sie auf Grund einer

anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen

Regelung (Dienstordnung und

dergleichen) oder eines Kollektivvertrages

eine Schlechtwetterregelung besteht, die

nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz

vorgesehene Regelung;

h) die in einem Lehrverhältnis stehen."

2. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten

„(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit

Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene

Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Stö-

rung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle

geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet

worden wäre. Teile angefangener Stunden

sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben

und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit

im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte

Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitergruppe

für einen längeren Zeitraum befristet

oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte

regelmäßige Arbeitszeit."

3. Im Abs. 1 des § 5 hat der Ausdruck „(der

Vertrauensmänner)" zu entfallen.

4. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten

„(1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt

60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung

der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen

Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte.

Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich

festgesetzte) Stundenlohn

(Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen,

Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen

zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile,

wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge

sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

bleiben bei der Berechnung der

Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei

Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst

auf Stundenlöhne umzurechnen. In den

Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung

getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen."

5. Die Abs. 3 und 4 des § 6 haben zu lauten

„(3) Die Arbeitsämter sind verpflichtet, dem

Dienstgeber über Anfrage den Stand an verbrauchten

entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden

der einzelnen Arbeitnehmer mitzuteilen.

Die gleiche Auskunftspflicht trifft den bisherigen

Dienstgeber gegenüber dem neuen Dienstgeber

sowie jeden Dienstgeber gegenüber seinen Arbeitern.

(4) Wenn die im Abs. 3 enthaltenen Auskunftspflichten

zur rechtzeitigen Information der

Dienstgeber über in Vordienstverhältnissen ausgefallene

Arbeitsstunden, für die Schlechtwetterentschädigung

geleistet wurde, nicht ausreichen,

kann der Bundesminister für soziale Verwaltung

durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstgeber

den Arbeitern bei Beendigung des Dienstverhältnisses

eine entsprechende Bescheinigung

auszustellen haben."

6. Dem Abs. 1 des § 8 ist folgender Satz anzufügen

„Als Abrechnungszeitraum für die Erstellung

eines Rückerstattungsantrages ist jeweils ein Kalendermonat

oder die Kalenderwoche, in die der

Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen

dieses Kalendermonates heranzuziehen."

7. Der bisherige Abs. 3 des § 8 hat zu entfallen.

8. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Der Antrag auf Rückerstattung der Beträge

gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist

vom Dienstgeber bei dem nach der Lage der Arbeitsstelle

zuständigen Arbeitsamt, in Wien beim

zuständigen Facharbeitsamt, einzubringen. Er muß

bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum,

für den die Rückerstattung beantragt wird,

folgenden Kalendermonates gestellt werden.

Wurde die Einbringungsfrist aus besonders berücksichtigungswürdigen

Gründen versäumt, so

kann das zuständige Landesarbeitsamt auf schriftlichen

Antrag Nachsicht von den Rechtsfolgen

der Fristversäumnis erteilen. Der Erstattungsantrag

ist vom Betriebsrat mitzufertigen."

9. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Dienstgeber, die der Auskunftspflicht

nach § 6 Abs. 3 nicht nachkommen, begehen eine

Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis

zu 3000 S zu bestrafen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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