219. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1963, 314/1964 und
4/1971 wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf Personen,
a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im
Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 292/1921, verrichten;
b) deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, geregelt
ist;
c) deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948, geregelt
ist;
d) die bis zur Höchstdauer von drei Monaten
zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;
e) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen;
f) die Dienstnehmer öffentlicher Eisenbahnen
einschließlich der Straßenbahnen sind;
g) die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher
Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt
werden, wenn für sie auf Grund einer
anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen
Regelung (Dienstordnung und
dergleichen) oder eines Kollektivvertrages
eine Schlechtwetterregelung besteht, die
nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz
vorgesehene Regelung;
h) die in einem Lehrverhältnis stehen."
2. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten
„(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit
Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene
Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Stö-
rung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle
geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet
worden wäre. Teile angefangener Stunden
sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben
und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit
im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte
Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitergruppe
für einen längeren Zeitraum befristet
oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte
regelmäßige Arbeitszeit."
3. Im Abs. 1 des § 5 hat der Ausdruck „(der
Vertrauensmänner)" zu entfallen.
4. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten
„(1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt
60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung
der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen
Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte.
Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich
festgesetzte) Stundenlohn
(Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen,
Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen
zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile,
wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge
sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
bleiben bei der Berechnung der
Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei
Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst
auf Stundenlöhne umzurechnen. In den
Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung
getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen."
5. Die Abs. 3 und 4 des § 6 haben zu lauten
„(3) Die Arbeitsämter sind verpflichtet, dem
Dienstgeber über Anfrage den Stand an verbrauchten
entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden
der einzelnen Arbeitnehmer mitzuteilen.
Die gleiche Auskunftspflicht trifft den bisherigen
Dienstgeber gegenüber dem neuen Dienstgeber
sowie jeden Dienstgeber gegenüber seinen Arbeitern.
(4) Wenn die im Abs. 3 enthaltenen Auskunftspflichten
zur rechtzeitigen Information der
Dienstgeber über in Vordienstverhältnissen ausgefallene
Arbeitsstunden, für die Schlechtwetterentschädigung
geleistet wurde, nicht ausreichen,
kann der Bundesminister für soziale Verwaltung
durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstgeber
den Arbeitern bei Beendigung des Dienstverhältnisses
eine entsprechende Bescheinigung
auszustellen haben."
6. Dem Abs. 1 des § 8 ist folgender Satz anzufügen
„Als Abrechnungszeitraum für die Erstellung
eines Rückerstattungsantrages ist jeweils ein Kalendermonat
oder die Kalenderwoche, in die der
Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen
dieses Kalendermonates heranzuziehen."
7. Der bisherige Abs. 3 des § 8 hat zu entfallen.
8. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Der Antrag auf Rückerstattung der Beträge
gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist
vom Dienstgeber bei dem nach der Lage der Arbeitsstelle
zuständigen Arbeitsamt, in Wien beim
zuständigen Facharbeitsamt, einzubringen. Er muß
bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum,
für den die Rückerstattung beantragt wird,
folgenden Kalendermonates gestellt werden.
Wurde die Einbringungsfrist aus besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen versäumt, so
kann das zuständige Landesarbeitsamt auf schriftlichen
Antrag Nachsicht von den Rechtsfolgen
der Fristversäumnis erteilen. Der Erstattungsantrag
ist vom Betriebsrat mitzufertigen."
9. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Dienstgeber, die der Auskunftspflicht
nach § 6 Abs. 3 nicht nachkommen, begehen eine
Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis
zu 3000 S zu bestrafen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.