219. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 121 Weyrer Straße
wird im Bereich der Stadt Waidhofen an der
Ybbs wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 21,940, folgt im wesentlichen mit zum
Teil geringfügigen Abweichungen dem Verlauf
der bestehenden Straßentrasse und bindet unmittelbar
nach Querung der Bahnlinie Waidhofen
an der Ybbs—Kienberg-Gaming bei km
24,830 in die bestehende Straßentrasse wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und beim Magistrat der Stadt
Waidhofen an der Ybbs aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 1250) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2
genannte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits
der Straßenachse.