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219_1974 AT

219. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 121 Weyrer Straße

wird im Bereich der Stadt Waidhofen an der

Ybbs wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 21,940, folgt im wesentlichen mit zum

Teil geringfügigen Abweichungen dem Verlauf

der bestehenden Straßentrasse und bindet unmittelbar

nach Querung der Bahnlinie Waidhofen

an der Ybbs—Kienberg-Gaming bei km

24,830 in die bestehende Straßentrasse wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und beim Magistrat der Stadt

Waidhofen an der Ybbs aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 1250) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Der in dessen Abs. 2

genannte Geländestreifen beträgt 15 m beiderseits

der Straßenachse.

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