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219_1973 AT

219. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Dienst

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, dem

Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, dem

Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren technischen

Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als acht

Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln,

die den gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten

Fachgebieten zu entnehmen sind.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von Unterlagen, die er erhält, schriftliche

Abhandlungen zu verfassen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

und die Grundzüge

der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Unfallverhütungsvorschriften;

3. Ziviltechnikerwesen;

4. die Kenntnis eines oder mehrerer im Abs. 3

angeführter Fachgebiete.

(3) Nach Anordnung der Dienstbehörde ist

eines der nachstehend angeführten Fachgebiete als

Hauptfach zu prüfen. Die Dienstbehörde kann

ferner bis zu drei weitere Fachgebiete bestimmen,

die als Nebenfächer nur in den Grundzügen

oder auf Teilgebieten zu prüfen sind. Die Prüfung

hat sich in allen Fällen auch auf die Grundzüge

der einschlägigen Rechtsvorschriften, der

Normblätter und der technischen Vorschriften zu

erstrecken. Die Dienstbehörde kann aus folgenden

Fachgebieten wählen, wobei sie die Verwendung

des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen

hat

1. Arbeitsinspektionswesen;

2. Atomenergietechnik;

3. Bauwesen;

4. Bergbau, einschließlich Salinen und Bergbaumaschinenwesen;

5. Buchdruck und Reproduktionsverfahren;

6. Chemie;

7. Denkmal- und Naturschutzwesen;

8. Eisenbahnwesen;

9. elektrische Energietechnik;

10. elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;

11. Elektrizitätswirtschaft;

12. elektronische Datenverarbeitung;

13. Flugsicherungstechnik;

14. Gärungstechnik;

15. Genie- und Heeresbauwesen;

16. technische Geologie;

17. Gewerbetechnik und Gewerberecht;

18. Grundbuch und Katasterwesen;

19. Grundverkehr und Agrarwesen;

20. Heereskraftfahr- und Maschinenwesen;

21. Hochbau (unter besonderer Berücksichtigung

des Staatsbauwesens) ;

22. Hydrologie und Hydrographie;

23. Kraftfahrwesen;

24. Luftfahrttechnik;

25. Luftwaffenwesen;

26. Maschinenbau und Feuerungstechnik;

27. Meliorationswesen;

28. Meteorologie;

29. militärisches Luftschutzwesen;

30. Normenwesen;

31. Physik;

32. Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung;

33. Schiffahrtswesen;

34. Schieß- und Sprengmittelwesen;

35. Sozialrecht;

36. Strahlenschutz;

37. Straßen- und Brückenbau;

38. Straßenrecht und Straßenpolizei;

39. Vermessungswesen;

40. technisches Versuchswesen;

41. Umweltschutz;

42. Waffen- und Zeugwesen;

43. Wasserbau und Wasserwirtschaft;

44. Wasserbiologie und Abwasserforschung;

45. Wasserrecht;

46. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

47. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz;

48. Wehrchemie;

49. Wehrelektrik, Elektronik und Nachrichtentechnik;

50. Wehrphysik;

51. Wildbach- und Lawinenverbauung;

52. Wohn- und Siedlungswesen;

53. Zivilschutzwesen.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Erstreckt sich die Dienstprüfung auf eines

oder mehrere der im § 3 Abs. 3 Z. 13, 15, 20, 25,

29, 42, 48 bis 50 und 53 angeführten Fachgebiete,

so ist abweichend vom Abs. 1 die beim Bundeskanzleramt

errichtete Prüfungskommission für

die gesamte Prüfung zuständig.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Hochschullehrer,

Lehrer der Verwendungsgruppe L PA

und L 1 und Offiziere des höheren militärtechnischen

Dienstes bestellt werden. Es können auch

nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich

tätige Personen zu Mitgliedern der

Prüfungskommissionen ernannt werden.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden, der ein Absolvent einer Hochschule

technischer Richtung sein muß, und zwei bis fünf

weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommissäre

für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der

mündlichen Prüfung und den unter § 3 Abs. 2

Z. 1 angeführten Gegenstand müssen rechtskundig

sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1973 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 17. September 1958, BGBl. Nr. 216, betreffend

die Prüfung für den Dienstzweig „Höherer

technischer Dienst", in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 230/1960, die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 31. Juli 1973 außer Kraft.

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