219. Verordnung: Prüfung für den höheren technischen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, dem
Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, dem
Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren technischen
Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als acht
Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln,
die den gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten
Fachgebieten zu entnehmen sind.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von Unterlagen, die er erhält, schriftliche
Abhandlungen zu verfassen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
und die Grundzüge
der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Unfallverhütungsvorschriften;
3. Ziviltechnikerwesen;
4. die Kenntnis eines oder mehrerer im Abs. 3
angeführter Fachgebiete.
(3) Nach Anordnung der Dienstbehörde ist
eines der nachstehend angeführten Fachgebiete als
Hauptfach zu prüfen. Die Dienstbehörde kann
ferner bis zu drei weitere Fachgebiete bestimmen,
die als Nebenfächer nur in den Grundzügen
oder auf Teilgebieten zu prüfen sind. Die Prüfung
hat sich in allen Fällen auch auf die Grundzüge
der einschlägigen Rechtsvorschriften, der
Normblätter und der technischen Vorschriften zu
erstrecken. Die Dienstbehörde kann aus folgenden
Fachgebieten wählen, wobei sie die Verwendung
des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen
hat
1. Arbeitsinspektionswesen;
2. Atomenergietechnik;
3. Bauwesen;
4. Bergbau, einschließlich Salinen und Bergbaumaschinenwesen;
5. Buchdruck und Reproduktionsverfahren;
6. Chemie;
7. Denkmal- und Naturschutzwesen;
8. Eisenbahnwesen;
9. elektrische Energietechnik;
10. elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;
11. Elektrizitätswirtschaft;
12. elektronische Datenverarbeitung;
13. Flugsicherungstechnik;
14. Gärungstechnik;
15. Genie- und Heeresbauwesen;
16. technische Geologie;
17. Gewerbetechnik und Gewerberecht;
18. Grundbuch und Katasterwesen;
19. Grundverkehr und Agrarwesen;
20. Heereskraftfahr- und Maschinenwesen;
21. Hochbau (unter besonderer Berücksichtigung
des Staatsbauwesens) ;
22. Hydrologie und Hydrographie;
23. Kraftfahrwesen;
24. Luftfahrttechnik;
25. Luftwaffenwesen;
26. Maschinenbau und Feuerungstechnik;
27. Meliorationswesen;
28. Meteorologie;
29. militärisches Luftschutzwesen;
30. Normenwesen;
31. Physik;
32. Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung;
33. Schiffahrtswesen;
34. Schieß- und Sprengmittelwesen;
35. Sozialrecht;
36. Strahlenschutz;
37. Straßen- und Brückenbau;
38. Straßenrecht und Straßenpolizei;
39. Vermessungswesen;
40. technisches Versuchswesen;
41. Umweltschutz;
42. Waffen- und Zeugwesen;
43. Wasserbau und Wasserwirtschaft;
44. Wasserbiologie und Abwasserforschung;
45. Wasserrecht;
46. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
47. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz;
48. Wehrchemie;
49. Wehrelektrik, Elektronik und Nachrichtentechnik;
50. Wehrphysik;
51. Wildbach- und Lawinenverbauung;
52. Wohn- und Siedlungswesen;
53. Zivilschutzwesen.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Erstreckt sich die Dienstprüfung auf eines
oder mehrere der im § 3 Abs. 3 Z. 13, 15, 20, 25,
29, 42, 48 bis 50 und 53 angeführten Fachgebiete,
so ist abweichend vom Abs. 1 die beim Bundeskanzleramt
errichtete Prüfungskommission für
die gesamte Prüfung zuständig.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Hochschullehrer,
Lehrer der Verwendungsgruppe L PA
und L 1 und Offiziere des höheren militärtechnischen
Dienstes bestellt werden. Es können auch
nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich
tätige Personen zu Mitgliedern der
Prüfungskommissionen ernannt werden.
(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden, der ein Absolvent einer Hochschule
technischer Richtung sein muß, und zwei bis fünf
weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommissäre
für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der
mündlichen Prüfung und den unter § 3 Abs. 2
Z. 1 angeführten Gegenstand müssen rechtskundig
sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1973 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 17. September 1958, BGBl. Nr. 216, betreffend
die Prüfung für den Dienstzweig „Höherer
technischer Dienst", in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 230/1960, die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 31. Juli 1973 außer Kraft.