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219_1972 AT

219. Bundesgesetz: 1. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: 1. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 77/1972, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 treten an die Stelle der Abs. 2 bis 4

folgende Bestimmungen

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro Woche

gelten

(3) Die im Abs. 2 festgesetzten Mindest- und

Höchstsätze der Jahresentlohnung gelten ab

1. Juli 1972 im Ausmaß von 91•96 v. H.

1. Juli 1973 im Ausmaß von 94•64 v. H.

1. Juli 1974 im Ausmaß von 97•32 v. H.

1. Juli 1975 im Ausmaß von 100•00 v. H."

2. Die bisherigen Abs. 5 und 6 sind als Abs. 4

und 5 zu bezeichnen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1972

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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