219_1971
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219. Verordnung: Auflassung von Teilen der Gleichenberger und der Wechsel Straße als Bundesstraße und Umlegung auf neu hergestellte Straßenteilstücke
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 219. Verordnung: Auflassung von Teilen der Gleichenberger und der Wechsel Straße als Bundesstraße und Umlegung auf neu hergestellte Straßenteilstücke
1971_219_0 219. Verordnung: Auflassung von Teilen der Gleichenberger und der Wechsel Straße als Bundesstraße und Umlegung auf neu hergestellte Straßenteilstücke
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
1. Die Straßenteilstücke der Gleichenberger
Straße im Bereich der Gemeinden Studenzen,
Edelsbach und Mühldorf bei Feldbach und Bad
Gleichenberg
von km 13,404 (alt) bis km 13,596 (alt),
von km 18,050 (alt) bis km 18,137 (alt),
von km 27,282 (alt) bis km 27,569 (alt) und
von km 36,329 (alt) bis km 36,557 (alt)
2. die Straßenteilstücke der Wechsel Straße im
Bereich der Gemeinde Greinbach
von km 71,695 (alt) bis km 72,395 (alt) und
von km 72,935 (alt) bis km 74,455 (alt)
werden auf neu hergestellte Straßenteilstücke umgelegt
und die für den Durchzugsverkehr entbehrlich
gewordenen Straßenteilstücke als Bundesstraße
aufgelassen.