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219_1971 AT

219. Verordnung: Auflassung von Teilen der Gleichenberger und der Wechsel Straße als Bundesstraße und Umlegung auf neu hergestellte Straßenteilstücke

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Auflassung von Teilen der Gleichenberger und der Wechsel Straße als Bundesstraße und Umlegung auf neu hergestellte Straßenteilstücke

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

1. Die Straßenteilstücke der Gleichenberger

Straße im Bereich der Gemeinden Studenzen,

Edelsbach und Mühldorf bei Feldbach und Bad

Gleichenberg

von km 13,404 (alt) bis km 13,596 (alt),

von km 18,050 (alt) bis km 18,137 (alt),

von km 27,282 (alt) bis km 27,569 (alt) und

von km 36,329 (alt) bis km 36,557 (alt)

2. die Straßenteilstücke der Wechsel Straße im

Bereich der Gemeinde Greinbach

von km 71,695 (alt) bis km 72,395 (alt) und

von km 72,935 (alt) bis km 74,455 (alt)

werden auf neu hergestellte Straßenteilstücke umgelegt

und die für den Durchzugsverkehr entbehrlich

gewordenen Straßenteilstücke als Bundesstraße

aufgelassen.

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