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219_1970 AT

219. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 6. März 1970, V 13,14,18/69-8,—

dem Bundesministerium für Justiz zugestellt am

19. Juni 1970 — den § 2 Abs. 3, den § 5 erster

Satz, und den § 6 Abs. 1 der Verordnung des

Bundesministers für Justiz vom 31. Oktober

1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die

Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes

in der Fassung der Novellen BGBl.

Nr. 282/1949, BGBl. Nr. 121/1951 und BGBl.

Nr. 271/1951, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. August 1970 in Kraft.

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