219_1970
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219. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 219. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes durch den Verfassungsgerichtshof
1970_219_0 219. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnung über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 6. März 1970, V 13,14,18/69-8,—
dem Bundesministerium für Justiz zugestellt am
19. Juni 1970 — den § 2 Abs. 3, den § 5 erster
Satz, und den § 6 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Justiz vom 31. Oktober
1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die
Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes
in der Fassung der Novellen BGBl.
Nr. 282/1949, BGBl. Nr. 121/1951 und BGBl.
Nr. 271/1951, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des
31. August 1970 in Kraft.