219. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 1 des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der
Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.
Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht
Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien gemäß
§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung
der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 174/
1962, sind, herauszugeben oder anzuwenden
1. Photographische Apparate, Blitzlichtapparate
oder Vorrichtungen für photographische
oder kinematographische Zwecke,
2. Schmalfilmkameras und Projektoren,
3. Stehbildprojektionsapparate, photographische
Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate,
4. Apparate und Ausrüstungen für photographische
Laboratorien, Photokopiergeräte für das
Kontaktverfahren, Filmspulen, Projektionsschirme,
5. Objektive für photographische Zwecke,
6. Belichtungsmesser,
7. unbelichtete Filme für photographische und
kinematographische Zwecke,
8. Photopapiere,
9. Taschen für Photogeräte.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes
1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling oder mit
Arrest bis zu acht Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in
Kraft und verliert mit 30. Juni 1971 ihre Wirksamkeit.