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219_1969 AT

219. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 36 1 des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen

wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der

Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht

Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien gemäß

§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung

der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 174/

1962, sind, herauszugeben oder anzuwenden

1. Photographische Apparate, Blitzlichtapparate

oder Vorrichtungen für photographische

oder kinematographische Zwecke,

2. Schmalfilmkameras und Projektoren,

3. Stehbildprojektionsapparate, photographische

Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate,

4. Apparate und Ausrüstungen für photographische

Laboratorien, Photokopiergeräte für das

Kontaktverfahren, Filmspulen, Projektionsschirme,

5. Objektive für photographische Zwecke,

6. Belichtungsmesser,

7. unbelichtete Filme für photographische und

kinematographische Zwecke,

8. Photopapiere,

9. Taschen für Photogeräte.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes

1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling oder mit

Arrest bis zu acht Wochen bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in

Kraft und verliert mit 30. Juni 1971 ihre Wirksamkeit.

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