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219_1968 AT

219. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Thaur-Mure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Thaur-Mure

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Thaur-Mure werden die im § 2 näher

bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Thaur,

Absam und Heiligkreuz (Gerichtsbezirk Solbad

Hall in Tirol) bestimmt. Die genaue Abgrenzung

der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile

ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene

Grundstücke und Teile von Grundstücken,

die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen

rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf

einer Woche nach dem Tag der Kundmachung

in Kraft.

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