219. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Thaur-Mure
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Thaur-Mure werden die im § 2 näher
bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Thaur,
Absam und Heiligkreuz (Gerichtsbezirk Solbad
Hall in Tirol) bestimmt. Die genaue Abgrenzung
der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile
ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene
Grundstücke und Teile von Grundstücken,
die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen
rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf
einer Woche nach dem Tag der Kundmachung
in Kraft.