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219. Bundesgesetz: Ausgleichsabgabegesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: Ausgleichsabgabegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3

angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe

erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe

ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Für die im Abs. 3 angeführten Waren sind

die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen

vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen

Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern

in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

ist.

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen

b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführten Waren, wenn auf Grund des

Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise

Schwellenpreis und dem Auslands-

beziehungsweise Frei-Grenze-Preis

der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte

(§ 2 Abs. 4) für die inländischen

Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie erhebliche Wettbewerbsverzerrungen

entstehen. Bei Einbeziehung von

Waren der Zolltarifnummern 35.05 und

38.12 in die Ausgleichsabgaberegelung ist

auch auf die Wettbewerbsbedingungen der

Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel, Gewerbe und Industrie

und für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem

Zeitpunkt alle oder einzelne der in

der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten

Waren den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes unterworfen werden. Bis

zu diesem Zeitpunkt wird anstelle der Ausgleichsabgabe

der nach Maßgabe der zolltarifarischen

Bestimmungen vorgesehene

allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll

erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses

Bundesgesetzes.

(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden

Fassung.

(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im

Abs. 3 angeführten Waren nicht,

a) die nach einem in einer Anmerkung des

Zolltarifes 1958 vorgesehenen begünstigten

Zollsatz abzufertigen sind oder für die

nach einer Anmerkung des Zolltarifes 1958

im Rahmen des gesetzlich eingeräumten

freien Ermessens eine Zollermäßigung oder

Zollfreistellung bewilligt worden ist,

b) für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß

§ 2 nicht festgesetzt ist.

(6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

und treten, sofern nicht ein späterer

Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den

Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

§ 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus

einem festen Teilbetrag (Schutzelement) und aus

einem beweglichen Teilbetrag zusammen.

(2) Der feste Teilbetrag beträgt für Waren der

Zolltarifnummer 17.04 20 v. H.

Zolltarifnummer 18.06 21 v. H.

Zolltarifnummer 19.08 25 v. H.

Zolltarifnummer 20.05 20 v. H.

Zolltarifnummer 23.07 20 v. H.

des Zollwertes.

(3) Der feste Teilbetrag für die in der Anlage

zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren wird

vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen entsprechend dem Anteil des

Schutzelementes im Zoll zum Zeitpunkt der Einbeziehung

der Ware gemäß § 1 Abs. 3 lit. b dieses

Bundesgesetzes ermittelt und durch Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen festgesetzt.

(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus

dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw.

Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.

Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung

der betreffenden Waren üblicherweise benötigten

Mengen von Zucker, Getreide, Getreidemehl,

Stärke, Stärkemehl und Milch (Trockenmilch)

im Sinne des Zolltarifgesetzes. Der bewegliche

Teilbetrag für die üblicherweise benötigte

Menge von Stärkezucker entspricht dem für diese

Stärkezuckermenge in Betracht kommenden beweglichen

Teilbetrag gemäß § 3 Abs. 2 Stärkegesetz,

BGBl. Nr. 218/1967. Der Berechnung des

beweglichen Teilbetrages für Waren der Zolltarifnummer

23.07 ist der gesamte Zuckergehalt

zugrunde zu legen.

(5) Für die der Festsetzung des beweglichen

Teilbetrages zugrunde zu legenden üblicherweise

benötigten Vormaterialien ist von Durchschnittsrezepturen

auszugehen, die das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft für Warenhauptgruppen

zu ermitteln hat.

(6) Der bewegliche Teilbetrag ist nach Maßgabe

der Abs. 4 und 5 durch das Bundesministerium

für Finanzen in Schilling je 100 kg Eigengewicht

der eingeführten Ware durch Verordnung

festzusetzen.

(7) Ändern sich die für die Festsetzung des

beweglichen Teilbetrages maßgeblichen Preise

(§§ 3 und 4) um mehr als 15 v. H. des beweglichen

Teilbetrages, so ist dieser neu festzusetzen.

(8) Die Verordnungen nach den vorstehenden

Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht

ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem

Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden

Tages in Kraft.

§ 3. (1) Als Inlandspreis gilt

a) für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis,

der sich aus der behördlichen

Preisbestimmung für Getreide ergibt;

b) für Mehl und Grieß aus Weizen und

Roggen der Mühlenabgabepreis, der sich

aus der behördlichen Preisbestimmung für

Mahlprodukte ergibt.

(2) Für die im Abs. 1 nicht genannten Getreide-,

Mehl- und Grießarten gilt als Inlandspreis

der Durchschnitt der Notierungen an der

Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

während des dem Zeitpunkt der Festsetzung des

beweglichen Teilbetrages vorangegangenen Kalenderhalbjahres;

dies gilt auch für die im Abs. 1

genannten Waren, sofern sich für diese der

Mühleneinstandspreis oder der Mühlenabgabepreis

nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung

ergibt.

(3) Für Zucker, Stärke und Stärkemehl gilt als

Inlandspreis der nach den Bestimmungen des

Zuckergesetzes, BGBl. Nr. 217/1967, oder des

Stärkegesetzes ermittelte Schwellenpreis.

(4) Für Milch (Trockenmilch) gilt als Inlandspreis

der durchschnittliche Fabriksabgabepreis des

dem Zeitpunkt der Festsetzung des beweglichen

Teilbetrages vorangegangenen Kalenderhalbjahres.

(5) Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen

zu ermitteln.

§ 4. (1) Als Auslandspreis für Getreidemehl

und Milch (Trockenmilch) gilt der Durchschnitt

der nachfolgend angeführten Preise für das dem

Zeitpunkt der Festsetzung des beweglichen Teilbetrages

vorhergegangene Kalenderhalbjahr

a) Für Getreidemehl der Durchschnitt der

Notierungen der Londoner Börse für

Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl;

b) für Milch der Mindestexportpreis der Mitgliedstaaten

der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

für die entsprechende Menge Vollmilchpulver.

(2) Für Zucker, Stärke und Stärkemehl gilt als

Auslandspreis der nach den Bestimmungen des

Zuckergesetzes oder des Stärkegesetzes ermittelte

Frei-Grenze-Preis.

(3) Für die Ermittlung des Auslandspreises

anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Vorprodukte

sind Notierungen, welche die Preissituation

auf Überschußmärkten wiedergeben,

heranzuziehen. Das gleiche gilt, wenn keine

Notierungen oder Mindestexportpreise nach

Abs. 1 vorliegen.

(4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Preise

sind durch das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen zu ermitteln.

(5) Preise in ausländischer Währung sind nach

dem für die Umrechnung zur Ermittlung des

Zollwertes gemäß § 9 Wertzollgesetz 1955, BGBl.

Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf

österreichische Schilling umzurechnen.

§ 5. (1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe

obliegt den Zollämtern. Das Bundesministerium

für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche

Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung

dieser Abgabe ausdehnen oder einschränken,

wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens

oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten

erforderlich ist.

(2) Auf die Erhebung der Ausgleichsabgabe

finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1958 und, soweit

in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften

sinngemäß Anwendung.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der

Warenerklärung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle

für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere

über die Menge sowie die Art und

Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern

diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen

Bestimmungen in der Warenerklärung

gemacht worden sind.

(4) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe von

Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige

Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach

Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser

Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die

Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die

Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone

eine Änderung erfahren haben.

§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951,

des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/

1960, und des Übereinkommens zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in

der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf

diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden

Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz

nach diesen Abkommen unterliegen,

ist die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit dem

bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung

gelangenden Betrag festzusetzen.

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut, sofern die Abs. 2, 3, 4 und 5 nichts

anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b

erster Satz ist das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3

erster Halbsatz, 3 Abs. 5 und 4 Abs. 4 ist das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und für

Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b

zweiter Satz ist das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel, Gewerbe und Industrie und für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1967 in Kraft.

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