219. Bundesgesetz: Ausgleichsabgabegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3
angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe
erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe
ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Für die im Abs. 3 angeführten Waren sind
die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen
vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen
Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist.
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen
b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführten Waren, wenn auf Grund des
Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise
Schwellenpreis und dem Auslands-
beziehungsweise Frei-Grenze-Preis
der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte
(§ 2 Abs. 4) für die inländischen
Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie erhebliche Wettbewerbsverzerrungen
entstehen. Bei Einbeziehung von
Waren der Zolltarifnummern 35.05 und
38.12 in die Ausgleichsabgaberegelung ist
auch auf die Wettbewerbsbedingungen der
Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel, Gewerbe und Industrie
und für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem
Zeitpunkt alle oder einzelne der in
der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten
Waren den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unterworfen werden. Bis
zu diesem Zeitpunkt wird anstelle der Ausgleichsabgabe
der nach Maßgabe der zolltarifarischen
Bestimmungen vorgesehene
allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll
erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses
Bundesgesetzes.
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3
gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden
Fassung.
(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im
Abs. 3 angeführten Waren nicht,
a) die nach einem in einer Anmerkung des
Zolltarifes 1958 vorgesehenen begünstigten
Zollsatz abzufertigen sind oder für die
nach einer Anmerkung des Zolltarifes 1958
im Rahmen des gesetzlich eingeräumten
freien Ermessens eine Zollermäßigung oder
Zollfreistellung bewilligt worden ist,
b) für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß
§ 2 nicht festgesetzt ist.
(6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und treten, sofern nicht ein späterer
Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den
Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
§ 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus
einem festen Teilbetrag (Schutzelement) und aus
einem beweglichen Teilbetrag zusammen.
(2) Der feste Teilbetrag beträgt für Waren der
Zolltarifnummer 17.04 20 v. H.
Zolltarifnummer 18.06 21 v. H.
Zolltarifnummer 19.08 25 v. H.
Zolltarifnummer 20.05 20 v. H.
Zolltarifnummer 23.07 20 v. H.
des Zollwertes.
(3) Der feste Teilbetrag für die in der Anlage
zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren wird
vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen entsprechend dem Anteil des
Schutzelementes im Zoll zum Zeitpunkt der Einbeziehung
der Ware gemäß § 1 Abs. 3 lit. b dieses
Bundesgesetzes ermittelt und durch Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen festgesetzt.
(4) Der bewegliche Teilbetrag ergibt sich aus
dem Unterschied zwischen dem Inlands- bzw.
Schwellenpreis nach § 3 und dem Auslands- bzw.
Frei-Grenze-Preis nach § 4 der für die Herstellung
der betreffenden Waren üblicherweise benötigten
Mengen von Zucker, Getreide, Getreidemehl,
Stärke, Stärkemehl und Milch (Trockenmilch)
im Sinne des Zolltarifgesetzes. Der bewegliche
Teilbetrag für die üblicherweise benötigte
Menge von Stärkezucker entspricht dem für diese
Stärkezuckermenge in Betracht kommenden beweglichen
Teilbetrag gemäß § 3 Abs. 2 Stärkegesetz,
BGBl. Nr. 218/1967. Der Berechnung des
beweglichen Teilbetrages für Waren der Zolltarifnummer
23.07 ist der gesamte Zuckergehalt
zugrunde zu legen.
(5) Für die der Festsetzung des beweglichen
Teilbetrages zugrunde zu legenden üblicherweise
benötigten Vormaterialien ist von Durchschnittsrezepturen
auszugehen, die das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft für Warenhauptgruppen
zu ermitteln hat.
(6) Der bewegliche Teilbetrag ist nach Maßgabe
der Abs. 4 und 5 durch das Bundesministerium
für Finanzen in Schilling je 100 kg Eigengewicht
der eingeführten Ware durch Verordnung
festzusetzen.
(7) Ändern sich die für die Festsetzung des
beweglichen Teilbetrages maßgeblichen Preise
(§§ 3 und 4) um mehr als 15 v. H. des beweglichen
Teilbetrages, so ist dieser neu festzusetzen.
(8) Die Verordnungen nach den vorstehenden
Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem
Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden
Tages in Kraft.
§ 3. (1) Als Inlandspreis gilt
a) für Weizen und Roggen der Mühleneinstandspreis,
der sich aus der behördlichen
Preisbestimmung für Getreide ergibt;
b) für Mehl und Grieß aus Weizen und
Roggen der Mühlenabgabepreis, der sich
aus der behördlichen Preisbestimmung für
Mahlprodukte ergibt.
(2) Für die im Abs. 1 nicht genannten Getreide-,
Mehl- und Grießarten gilt als Inlandspreis
der Durchschnitt der Notierungen an der
Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
während des dem Zeitpunkt der Festsetzung des
beweglichen Teilbetrages vorangegangenen Kalenderhalbjahres;
dies gilt auch für die im Abs. 1
genannten Waren, sofern sich für diese der
Mühleneinstandspreis oder der Mühlenabgabepreis
nicht aus einer behördlichen Preisbestimmung
ergibt.
(3) Für Zucker, Stärke und Stärkemehl gilt als
Inlandspreis der nach den Bestimmungen des
Zuckergesetzes, BGBl. Nr. 217/1967, oder des
Stärkegesetzes ermittelte Schwellenpreis.
(4) Für Milch (Trockenmilch) gilt als Inlandspreis
der durchschnittliche Fabriksabgabepreis des
dem Zeitpunkt der Festsetzung des beweglichen
Teilbetrages vorangegangenen Kalenderhalbjahres.
(5) Die Inlandspreise sind durch das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen
zu ermitteln.
§ 4. (1) Als Auslandspreis für Getreidemehl
und Milch (Trockenmilch) gilt der Durchschnitt
der nachfolgend angeführten Preise für das dem
Zeitpunkt der Festsetzung des beweglichen Teilbetrages
vorhergegangene Kalenderhalbjahr
a) Für Getreidemehl der Durchschnitt der
Notierungen der Londoner Börse für
Bäckermehl, Brotmehl und Keksmehl;
b) für Milch der Mindestexportpreis der Mitgliedstaaten
der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
für die entsprechende Menge Vollmilchpulver.
(2) Für Zucker, Stärke und Stärkemehl gilt als
Auslandspreis der nach den Bestimmungen des
Zuckergesetzes oder des Stärkegesetzes ermittelte
Frei-Grenze-Preis.
(3) Für die Ermittlung des Auslandspreises
anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Vorprodukte
sind Notierungen, welche die Preissituation
auf Überschußmärkten wiedergeben,
heranzuziehen. Das gleiche gilt, wenn keine
Notierungen oder Mindestexportpreise nach
Abs. 1 vorliegen.
(4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Preise
sind durch das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen zu ermitteln.
(5) Preise in ausländischer Währung sind nach
dem für die Umrechnung zur Ermittlung des
Zollwertes gemäß § 9 Wertzollgesetz 1955, BGBl.
Nr. 60, festgesetzten Kurs (Zollwertkurs) auf
österreichische Schilling umzurechnen.
§ 5. (1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe
obliegt den Zollämtern. Das Bundesministerium
für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche
Zuständigkeit einzelner Zollämter zur Erhebung
dieser Abgabe ausdehnen oder einschränken,
wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens
oder zur Vermeidung besonderer Schwierigkeiten
erforderlich ist.
(2) Auf die Erhebung der Ausgleichsabgabe
finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1958 und, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften
sinngemäß Anwendung.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der
Warenerklärung (§ 52 Zollgesetz 1955) auch alle
für die Erhebung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere
über die Menge sowie die Art und
Beschaffenheit der Waren, zu machen, sofern
diese Angaben nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen
Bestimmungen in der Warenerklärung
gemacht worden sind.
(4) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe von
Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige
Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach
Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser
Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die
Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die
Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone
eine Änderung erfahren haben.
§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951,
des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, und des Übereinkommens zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, alle in
der jeweils geltenden Fassung, und die sich auf
diese zwischenstaatlichen Abkommen gründenden
Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz
nach diesen Abkommen unterliegen,
ist die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit dem
bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes zur Erhebung
gelangenden Betrag festzusetzen.
§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut, sofern die Abs. 2, 3, 4 und 5 nichts
anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b
erster Satz ist das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3
erster Halbsatz, 3 Abs. 5 und 4 Abs. 4 ist das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und für
Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 lit. b
zweiter Satz ist das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel, Gewerbe und Industrie und für
Land- und Forstwirtschaft betraut.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1967 in Kraft.