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219. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 7 und des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

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Gesetzestext (1 Artikel)

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(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 6/66

2 Anlagen

BESCHLUSS DES RATES Nr. 6/1966

(In der 17. Sitzung am 22. April 1966 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 7 UND DES

ANHANGES B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 und auf Artikel

4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 7 und Anhang B des Übereinkommens

werden gemäß den Anlagen I und II zu

diesem Beschluß abgeändert.

2. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPAISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage I zu

EFTA/DC 6/66

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 7 DES

ÜBEREINKOMMENS

Der gegenwärtige Text des Artikels 7 des Übereinkommens

ist durch den folgenden Text zu

ersetzen

„ZOLLRÜCKVERGÜTUNG

1. Jeder Mitgliedstaat kann, vorbehaltlich der

Bestimmungen dieses Artikels und des Anhanges

B, vom 31. Dezember 1966 an die Gewährung

der Zollbehandlung der Zone für Waren

verweigern, bezüglich derer eine Zollrückvergütung

im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr

aus dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie dem

letzten Produktionsvorgang unterzogen worden

sind, in Anspruch genommen wird.

2. Die für die Handhabung und wirksame Anwendung

dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen

sind in Anhang B enthalten.

3. Der Rat kann beschließen, die Bestimmungen

dieses Artikels oder des Anhanges B abzuändern;

er kann auch beschließen, daß zusätzliche oder

andere Bestimmungen bezüglich Zollrückvergütung

entweder allgemein oder auf gewisse

Waren oder unter bestimmten Umständen anzuwenden

sind.

4. Bei Anwendung dieses Artikels hat jeder Mitgliedstaat

den Einfuhren aus den Gebieten aller

Mitgliedstaaten dieselbe Behandlung zu gewähren.

5. Im Sinn dieses Artikels und des Anhanges B

a) ist unter „Zollrückvergütung" jede Einrichtung,

einschließlich der vorübergehenden

zollbegünstigten Einfuhr (Vormerkverkehr),

für die gänzliche oder teilweise

Rückerstattung oder Nichterhebung von

Zöllen auf eingeführte Materialien zu verstehen,

sofern diese Einrichtung, ausdrücklich

oder in ihrer Wirkung, die Rückerstattung

oder Nichterhebung nur zuläßt,

wenn Waren ausgeführt, nicht aber, wenn

sie der Verwendung im Inland zugeführt

werden;

b) schließt „Nichterhebung" die Zollfreiheit

für Materialien ein, die in Freihäfen, Zollfreizonen

oder andere Plätze mit ähnlichen

Zollprivilegien verbracht werden; und

c) sind unter „Zöllen" auch sonstige Abgaben

gleicher Wirkung auf eingeführte Materialien

zu verstehen, mit Ausnahme jenes

Teiles in solchen Zöllen oder Abgaben, der

keinen Schutz bewirkt."

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage II zu

EFTA/DC 6/66

ABÄNDERUNG DES ANHANGES B DES

ÜBEREINKOMMENS

1. Die folgende Überschrift ist an Stelle der

gegenwärtigen zu setzen

„Regeln für die Zollbehandlung der Zone".

2. Der erste Satz der Einleitung ist durch den

folgenden zu ersetzen

„Für die Beurteilung des Rechtes auf Zollbehandlung

der Zone gemäß den Artikeln 4 und

7 gelten die folgenden Regeln."

3. In der Regel 1 Absatz 6 sind die Worte „in

Artikel 4 Absatz 1 lit. c" sowie die Worte „in

Absatz 2 des gleichen Artikels" zu streichen.

4. Regel 7 ist durch folgende neue Regel 7 zu

ersetzen

„Regel 7. Behandlung von Umschließungen

1. Wenn ein Mitgliedstaat für die Zwecke der

Zollfestsetzung die Waren und deren Umschließungen

gesondert behandelt, kann er

diese Umschließungen auch hinsichtlich des

Rechtes auf Zollbehandlung der Zone bei der

Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat gesondert

behandeln.

2. Gelangt Absatz 1 dieser Regel nicht zur

Anwendung, so werden Umschließungen und

Waren als Einheit behandelt, und

a) bei der Bestimmung des Ursprungs der

als Einheit behandelten Waren wird von

keinem Teil der für den Transport oder

die Lagerung erforderlichen Umschließungen

angenommen, daß er von außerhalb

der Zone eingeführt worden ist;

und

b) eine Zollrückvergütung bezüglich eingeführter,

für den Transport oder die

Lagerung erforderlicher Umschließungen,

oder bezüglich eingeführter Materialien

für die Herstellung solcher Umschließungen,

schließt die Zollbehandlung der Zone

für die Waren nicht aus.

3. Im Sinn des Absatzes 2 dieser Regel gelten

Umschließungen, mit denen die Waren

üblicherweise im Einzel- oder Kleinverkauf

abgesetzt werden, nicht als für den Transport

oder die Lagerung erforderliche Umschließungen."

5. In Regel 8 Absatz 1 erster Satz sind die

Worte „über den Ursprung und den Versand"

durch die Worte „hinsichtlich Ursprung, Versand

und Zollrückvergütung" zu ersetzen.

6. In Regel 8 Absatz 1 ist am Anfang des

zweiten Satzes das Wort „Ursprungsnachweis"

durch das Wort „Nachweis" zu ersetzen.

7. In Regel 8 Absatz 1 lit. a ist das Wort „Ursprungserklärung"

durch das Wort „Erklärung"

zu ersetzen.

8. Dem Absatz 2 der Regel 8 ist folgendes anzufügen

„Ein Mitgliedstaat kann verlangen, daß in

seinem Gebiet gegebene Erklärungen hinsichtlich

Zollrückvergütung von seinen Behörden

bestätigt sein müssen; er hat seine Absicht, eine

solche Bestätigung vorzuschreiben, den anderen

Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage vor dem

Inkrafttreten dieses Erfordernisses zu notifi-

zieren. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Vorschrift

erlassen, können andere Mitgliedstaaten

die Annahme von Erklärungen, die nicht gemäß

der Vorschrift des ausführenden Mitgliedstaates

bestätigt worden sind, verweigern."

9. In Regel 8 Absatz 6 sind die Worte „über

den Ursprung oder den Versand" durch die

Worte „hinsichtlich Ursprung, Versand oder Zollrückvergütung"

zu ersetzen.

10. In der Überschrift der Regel 9 sind die

Worte „des Ursprungsnachweises" zu streichen.

11. In Regel 9 Absatz 1 sind die Worte „Ursprungserklärungen

oder Ursprungszeugnissen"

durch die Worte „Erklärungen oder Zeugnissen"

zu ersetzen.

12. Die folgende neue Regel 11 ist einzufügen

„Regel 11. Nationale Bestimmungen bezüglich

Zollrückvergütung

1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jene

Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind,

um es seinen Behörden zu ermöglichen,

entweder a) i) hinsichtlich von Ausfuhrwaren,

die auf seinem Gebiet

dem letzten Produktionsvorgang

unterzogen worden sind

und für die die Zollbehandlung

der Zone begehrt wird, amtliche

Bestätigungen auszustellen,

daß eine Zollrückvergütung

nicht in Anspruch genommen

worden ist, und

ii) sicherzustellen, daß hinsichtlich

dieser Waren eine Zollrückvergütung

nicht nachträglich

gewährt oder in Anspruch genommen

wird, und

iii) einem Ersuchen eines anderen

Mitgliedstaates um Überprüfung

solcher Bestätigungen

zu entsprechen;

oder b) i) einem Ersuchen eines anderen

Mitgliedstaates um Überprüfung

von in seinem Gebiet

gegebenen Erklärungen, daß

hinsichtlich bestimmter Waren

eine Zollrückvergütung nicht

in Anspruch genommen worden

ist, zu entsprechen und

ii) sicherzustellen, daß hinsichtlich

von Waren, bezüglich derer

eine solche Erklärung überprüft

worden ist, eine Zollrückvergütung

nicht nachträglich

gewährt oder in Anspruch

genommen wird.

2. Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Rat die

getroffenen Vorkehrungen und erteilt, auf Ersuchen

jedes anderen Mitgliedstaates, Auskunft

über die Anwendung dieser Regel."

13. Die folgende neue Regel 12 ist einzufügen

„Regel 12. Ausnahmen bezüglich Zollrückvergütung

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7

und 21 oder einer der anderen Regeln dieses

Anhanges gilt

1. Eine im Zusammenhang mit der Ausfuhr

folgender Waren aus einem Mitgliedstaat in

Anspruch genommene Zollrückvergütung

schließt die Zollbehandlung der Zone bei der

Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nicht

aus

a) Waren in begleitetem oder nicht begleitetem

Reisegepäck, die von Reisenden

(auch im kleinen Grenzverkehr) zu

ihrem persönlichen Gebrauch und nicht

zur Veräußerung eingebracht werden;

b) andere als die in lit. a genannten Waren,

die im Ausfuhrland einen Wert franko

Grenze (fob-Wert) haben, der den bei

einem der nachstehenden Mitgliedstaaten

angegebenen Betrag nicht übersteigt,

nämlich bei der Einfuhr nach

2. Eine im Zusammenhang mit der Ausfuhr

von Waren in Anspruch genommene Zollrückvergütung

für Materialien mit Zonenursprung,

die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat

vom 31. Dezember 1966 an noch

einem EFTA-Zoll unterliegen und in diesem

Mitgliedstaat bei der Erzeugung der ausgeführten

Waren verwendet worden sind, schließt

die Zollbehandlung der Zone für diese Waren

bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat

nicht aus.

3. Die Bestimmungen des Artikels 7 und,

soweit der Zusammenhang es erfordert, des

Anhanges B sind auch auf Zollrückvergütungen

hinsichtlich von Waren anzuwenden, die

unter Verwendung von in Anhang D oder

Anhang E angeführten Materialien erzeugt

worden sind. Die Zollbehandlung der Zone

für solche Waren wird jedoch durch eine Zoll-

rückvergütung nicht ausgeschlossen, die für

eines der nachstehend genannten, bei der

Warenerzeugung verwendeten Materialien in

Anspruch genommen worden ist

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