219. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 7 und des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 6/66
2 Anlagen
BESCHLUSS DES RATES Nr. 6/1966
(In der 17. Sitzung am 22. April 1966 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 7 UND DES
ANHANGES B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 und auf Artikel
4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 7 und Anhang B des Übereinkommens
werden gemäß den Anlagen I und II zu
diesem Beschluß abgeändert.
2. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPAISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage I zu
EFTA/DC 6/66
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 7 DES
ÜBEREINKOMMENS
Der gegenwärtige Text des Artikels 7 des Übereinkommens
ist durch den folgenden Text zu
ersetzen
„ZOLLRÜCKVERGÜTUNG
1. Jeder Mitgliedstaat kann, vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Artikels und des Anhanges
B, vom 31. Dezember 1966 an die Gewährung
der Zollbehandlung der Zone für Waren
verweigern, bezüglich derer eine Zollrückvergütung
im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr
aus dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie dem
letzten Produktionsvorgang unterzogen worden
sind, in Anspruch genommen wird.
2. Die für die Handhabung und wirksame Anwendung
dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen
sind in Anhang B enthalten.
3. Der Rat kann beschließen, die Bestimmungen
dieses Artikels oder des Anhanges B abzuändern;
er kann auch beschließen, daß zusätzliche oder
andere Bestimmungen bezüglich Zollrückvergütung
entweder allgemein oder auf gewisse
Waren oder unter bestimmten Umständen anzuwenden
sind.
4. Bei Anwendung dieses Artikels hat jeder Mitgliedstaat
den Einfuhren aus den Gebieten aller
Mitgliedstaaten dieselbe Behandlung zu gewähren.
5. Im Sinn dieses Artikels und des Anhanges B
a) ist unter „Zollrückvergütung" jede Einrichtung,
einschließlich der vorübergehenden
zollbegünstigten Einfuhr (Vormerkverkehr),
für die gänzliche oder teilweise
Rückerstattung oder Nichterhebung von
Zöllen auf eingeführte Materialien zu verstehen,
sofern diese Einrichtung, ausdrücklich
oder in ihrer Wirkung, die Rückerstattung
oder Nichterhebung nur zuläßt,
wenn Waren ausgeführt, nicht aber, wenn
sie der Verwendung im Inland zugeführt
werden;
b) schließt „Nichterhebung" die Zollfreiheit
für Materialien ein, die in Freihäfen, Zollfreizonen
oder andere Plätze mit ähnlichen
Zollprivilegien verbracht werden; und
c) sind unter „Zöllen" auch sonstige Abgaben
gleicher Wirkung auf eingeführte Materialien
zu verstehen, mit Ausnahme jenes
Teiles in solchen Zöllen oder Abgaben, der
keinen Schutz bewirkt."
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage II zu
EFTA/DC 6/66
ABÄNDERUNG DES ANHANGES B DES
ÜBEREINKOMMENS
1. Die folgende Überschrift ist an Stelle der
gegenwärtigen zu setzen
„Regeln für die Zollbehandlung der Zone".
2. Der erste Satz der Einleitung ist durch den
folgenden zu ersetzen
„Für die Beurteilung des Rechtes auf Zollbehandlung
der Zone gemäß den Artikeln 4 und
7 gelten die folgenden Regeln."
3. In der Regel 1 Absatz 6 sind die Worte „in
Artikel 4 Absatz 1 lit. c" sowie die Worte „in
Absatz 2 des gleichen Artikels" zu streichen.
4. Regel 7 ist durch folgende neue Regel 7 zu
ersetzen
„Regel 7. Behandlung von Umschließungen
1. Wenn ein Mitgliedstaat für die Zwecke der
Zollfestsetzung die Waren und deren Umschließungen
gesondert behandelt, kann er
diese Umschließungen auch hinsichtlich des
Rechtes auf Zollbehandlung der Zone bei der
Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat gesondert
behandeln.
2. Gelangt Absatz 1 dieser Regel nicht zur
Anwendung, so werden Umschließungen und
Waren als Einheit behandelt, und
a) bei der Bestimmung des Ursprungs der
als Einheit behandelten Waren wird von
keinem Teil der für den Transport oder
die Lagerung erforderlichen Umschließungen
angenommen, daß er von außerhalb
der Zone eingeführt worden ist;
und
b) eine Zollrückvergütung bezüglich eingeführter,
für den Transport oder die
Lagerung erforderlicher Umschließungen,
oder bezüglich eingeführter Materialien
für die Herstellung solcher Umschließungen,
schließt die Zollbehandlung der Zone
für die Waren nicht aus.
3. Im Sinn des Absatzes 2 dieser Regel gelten
Umschließungen, mit denen die Waren
üblicherweise im Einzel- oder Kleinverkauf
abgesetzt werden, nicht als für den Transport
oder die Lagerung erforderliche Umschließungen."
5. In Regel 8 Absatz 1 erster Satz sind die
Worte „über den Ursprung und den Versand"
durch die Worte „hinsichtlich Ursprung, Versand
und Zollrückvergütung" zu ersetzen.
6. In Regel 8 Absatz 1 ist am Anfang des
zweiten Satzes das Wort „Ursprungsnachweis"
durch das Wort „Nachweis" zu ersetzen.
7. In Regel 8 Absatz 1 lit. a ist das Wort „Ursprungserklärung"
durch das Wort „Erklärung"
zu ersetzen.
8. Dem Absatz 2 der Regel 8 ist folgendes anzufügen
„Ein Mitgliedstaat kann verlangen, daß in
seinem Gebiet gegebene Erklärungen hinsichtlich
Zollrückvergütung von seinen Behörden
bestätigt sein müssen; er hat seine Absicht, eine
solche Bestätigung vorzuschreiben, den anderen
Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage vor dem
Inkrafttreten dieses Erfordernisses zu notifi-
zieren. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Vorschrift
erlassen, können andere Mitgliedstaaten
die Annahme von Erklärungen, die nicht gemäß
der Vorschrift des ausführenden Mitgliedstaates
bestätigt worden sind, verweigern."
9. In Regel 8 Absatz 6 sind die Worte „über
den Ursprung oder den Versand" durch die
Worte „hinsichtlich Ursprung, Versand oder Zollrückvergütung"
zu ersetzen.
10. In der Überschrift der Regel 9 sind die
Worte „des Ursprungsnachweises" zu streichen.
11. In Regel 9 Absatz 1 sind die Worte „Ursprungserklärungen
oder Ursprungszeugnissen"
durch die Worte „Erklärungen oder Zeugnissen"
zu ersetzen.
12. Die folgende neue Regel 11 ist einzufügen
„Regel 11. Nationale Bestimmungen bezüglich
Zollrückvergütung
1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jene
Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind,
um es seinen Behörden zu ermöglichen,
entweder a) i) hinsichtlich von Ausfuhrwaren,
die auf seinem Gebiet
dem letzten Produktionsvorgang
unterzogen worden sind
und für die die Zollbehandlung
der Zone begehrt wird, amtliche
Bestätigungen auszustellen,
daß eine Zollrückvergütung
nicht in Anspruch genommen
worden ist, und
ii) sicherzustellen, daß hinsichtlich
dieser Waren eine Zollrückvergütung
nicht nachträglich
gewährt oder in Anspruch genommen
wird, und
iii) einem Ersuchen eines anderen
Mitgliedstaates um Überprüfung
solcher Bestätigungen
zu entsprechen;
oder b) i) einem Ersuchen eines anderen
Mitgliedstaates um Überprüfung
von in seinem Gebiet
gegebenen Erklärungen, daß
hinsichtlich bestimmter Waren
eine Zollrückvergütung nicht
in Anspruch genommen worden
ist, zu entsprechen und
ii) sicherzustellen, daß hinsichtlich
von Waren, bezüglich derer
eine solche Erklärung überprüft
worden ist, eine Zollrückvergütung
nicht nachträglich
gewährt oder in Anspruch
genommen wird.
2. Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Rat die
getroffenen Vorkehrungen und erteilt, auf Ersuchen
jedes anderen Mitgliedstaates, Auskunft
über die Anwendung dieser Regel."
13. Die folgende neue Regel 12 ist einzufügen
„Regel 12. Ausnahmen bezüglich Zollrückvergütung
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7
und 21 oder einer der anderen Regeln dieses
Anhanges gilt
1. Eine im Zusammenhang mit der Ausfuhr
folgender Waren aus einem Mitgliedstaat in
Anspruch genommene Zollrückvergütung
schließt die Zollbehandlung der Zone bei der
Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nicht
aus
a) Waren in begleitetem oder nicht begleitetem
Reisegepäck, die von Reisenden
(auch im kleinen Grenzverkehr) zu
ihrem persönlichen Gebrauch und nicht
zur Veräußerung eingebracht werden;
b) andere als die in lit. a genannten Waren,
die im Ausfuhrland einen Wert franko
Grenze (fob-Wert) haben, der den bei
einem der nachstehenden Mitgliedstaaten
angegebenen Betrag nicht übersteigt,
nämlich bei der Einfuhr nach
2. Eine im Zusammenhang mit der Ausfuhr
von Waren in Anspruch genommene Zollrückvergütung
für Materialien mit Zonenursprung,
die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
vom 31. Dezember 1966 an noch
einem EFTA-Zoll unterliegen und in diesem
Mitgliedstaat bei der Erzeugung der ausgeführten
Waren verwendet worden sind, schließt
die Zollbehandlung der Zone für diese Waren
bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat
nicht aus.
3. Die Bestimmungen des Artikels 7 und,
soweit der Zusammenhang es erfordert, des
Anhanges B sind auch auf Zollrückvergütungen
hinsichtlich von Waren anzuwenden, die
unter Verwendung von in Anhang D oder
Anhang E angeführten Materialien erzeugt
worden sind. Die Zollbehandlung der Zone
für solche Waren wird jedoch durch eine Zoll-
rückvergütung nicht ausgeschlossen, die für
eines der nachstehend genannten, bei der
Warenerzeugung verwendeten Materialien in
Anspruch genommen worden ist