219. Verordnung: Kanzleiunteroffiziersprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 71/1963, für den Dienstzweig
„Kanzleiunteroffiziere" vorgeschriebene
„Kanzleiunteroffiziersprüfung" ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind Kenntnisse
aus folgenden Gegenständen nachzuweisen
1. Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit
1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn Minuten
eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr
als sechs Fehler enthalten darf.
2. Unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung
des Prüfungswerbers sind nach Maßgabe
der Anordnung der unmittelbar vorgesetzten
Dienststelle (§ 5 Abs. 2)
entweder
a) mindestens zwei verschiedene Formblätter
in Hand- und Maschinschrift vorschriftsgerecht
auszufertigen und eine einfache
Meldung aus einem unter Abs. 4 Z. 4 genannten
Fachgebiet durchzuführen (hiebei
sind ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache, fehlerfreie Rechtschreibung und
Interpunktion nachzuweisen)
oder
b) eine kurzschriftliche Aufnahme von zwei
unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten
mit wechselndem Stoff in der Dauer von
je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit
von je 100 Silben in der Minute
sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe
innerhalb von 60 Minuten durchzuführen
(hiebei sind ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache, fehlerfreie
Rechtschreibung und Interpunktion nachzuweisen).
(3) Armbehinderten Prüfungswerbern kann
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
für die Erfordernisse des Abs. 2 Z. 1 die Nachsicht
zur Gänze und für Abs. 2 Z. 2 die Nachsicht
hinsichtlich des Erfordernisses der Maschinschrift
erteilt werden.
(4) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes sowie Aufbau und
Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere
der Berufsoffiziere, der zeitverpflichteten
Soldaten sowie der Beamten und Vertragsbediensteten
der Heeresverwaltung.
3. Kanzleiwissen
a) Kanzleiordnung für die Bundesministerien
(Beschluß des Ministerrates vom 18. Juli
1923),
b) provisorische Kanzleiordnung für das Bundesheer,
c) Heft 1 der Verschlußsachenvorschrift.
4. Unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung
des Prüfungswerbers nach Maßgabe
der Anordnung der unmittelbar vorgesetzten
Dienststelle (§ 5 Abs. 2) eines, höchstens aber zwei
der nachstehenden Fachgebiete
a) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und
des Gebührenrechtes, soweit die Bestimmungen
dieser Rechtsgebiete von Kanzleibediensteten
im öffentlichen Dienst anzuwenden
sind.
b) Grundzüge der Buchungsvorschriften und
der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst
sowie der Lagerführung einschließlich Bestellwesen,
Warenübernahme und Inventarisierung.
c) Grundzüge der Lohnverrechnung einschließlich
der lohngestaltenden und der
einschlägigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen für Arbeiter
im öffentlichen Dienst sowie der
Buchungsvorschriften und der Verlagsgebarung
im öffentlichen Dienst.
5. Grundzüge des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 310/1960 und Nr. 221/1962, sowie der
Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/
1960, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 71/1963.
6. Allgemeine Dienstvorschriften (ADV).
§ 2. (1) Zur Kanzleiunteroffiziersprüfung sind
Bewerber zuzulassen, die mindestens ein Jahr mit
gutem Erfolg im Kanzleidienst verwendet wurden,
den Kanzleiunteroffizierskurs mit zufriedenstellendem
Erfolg absolviert haben und einem
der nachgenannten Personenkreise angehören
a) Zeitverpflichtete Soldaten,
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppen D und E in Unteroffiziers-
Funktion,
c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung
der Entlohnungsgruppen d und e in Unteroffiziers-
Funktion.
(2) Der Besuch des Kanzleiunteroffizierskurses
ist einer Verwendung im Kanzleidienst gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für Kanzleiunteroffiziersprüfungen
ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu errichten. Die
Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Kanzleiunteroffiziersprüfung
und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte
der Prüfungskommission hat das
Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Berufsoffiziere oder Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen A
bis C sein. Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von fünf Kalenderjahren
als Prüfungskommissäre für einen oder
mehrere der im § 1 Abs. 2 und 4 angeführten
Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat
der Bundesminister für Landesverteidigung für
die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen
rechtskundige Berufsoffiziere des Generalstabs- oder
Intendanzdienstes sein. Im Falle des Ausscheidens
von Mitgliedern oder der Notwendigkeit
einer Ergänzung der Prüfungskommission
sind die neu zu bestellenden Mitglieder für den
Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens
aber fünf Prüfungskommissären zu bestehen, die
vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl
der Mitglieder der. Prüfungskommission zu bestellen
sind. Der Prüfungskommissär für die im
§ 1 Abs. 2 genannten Prüfungsgegenstände muß
Lehrer für Schreibmaschinenunterricht sein. Die
Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 4 Z. 1,
2 und 5 genannten Prüfungsgegenstände müssen
rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im
§ 1 Abs. 4 Z. 3 genannten Prüfungsgegenstand
muß Berufsoffizier des Intendanz-, Wirtschafts-
oder Verwaltungsdienstes oder Beamter der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen B
oder C, der Prüfungskommissär für den im § 1
Abs. 4 Z. 4 genannten Prüfungsgegenstand muß
Berufsoffizier des Intendanzdienstes und der Prüfungskommissär
für den im § 1 Abs. 4 Z. 6 genannten
Prüfungsgegenstand muß Berufsoffizier
der Verwendungsgruppen H 1 oder H 2 sein.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich
zu beantragen.
(2) Die unmittelbar vorgesetzte Dienststelle hat
den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus
dem Standesausweis, der Angabe über den Vor-
und Zunamen, Geburtsdaten, Familienstand,
Amtstitel, Schulbildung, Berufsausbildung, Tag
des Diensteintrittes und Art und Dauer der bisherigen
Verwendung des Prüfungswerbers unter
Mitteilung des Ergebnisses der letzten Gesamtbeurteilung
(des Verwendungserfolges bei Vertragsbediensteten)
sowie der zu prüfenden Gegenstände
(§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4) an die
Prüfungskommission weiterzuleiten.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden
und auch den Prüfungstag festzusetzen.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an
das Bundesministerium für Landesverteidigung
erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden
der Prüfungskommission schriftlich
einzubringen.
§ 6. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist
nach Begutachtung der Arbeiten durch die Prüfungskommissäre,
die für die Prüfung nach § 1
Abs. 2 und 4 bestellt sind, vom Prüfungssenate
festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre
aus dem Ergebnis der schriftlichen
Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß der
Prüfungswerber die im § 1 Abs. 2 geforderten
Kenntnisse nicht aufweist, so gilt die Prüfung,
ohne daß es einer weiteren Prüfung bedarf, als
nicht bestanden.
§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung sind die
Prüfungswerber aus den einzelnen Prüfungsgegenständen
von den vom Vorsitzenden des
Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären
(§ 4 Abs. 2) zu prüfen. Der Vorsitzende
ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben
am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat der
Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen
des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung
oder eines Teiles derselben am nächsten Prüfungstage
zu gestatten. Die Ablegung eines Teiles der
Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten, wenn
der andere Teil der Prüfung bereits mit Erfolg
abgelegt wurde.
§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate
durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit
hat die Stimme des Vorsitzenden
zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber
ein Zeugnis auszufertigen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken
sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat
die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)
unter Beachtung der während des Kanzleiunteroffizierskurses
gezeigten Leistungen den Zeitpunkt
für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.
Zwischen der nicht bestandenen Prüfung
und der Wiederholungsprüfung muß ein
Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister
für Landesverteidigung vom Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen,
die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung,
abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der
Prüfungskommission (§ 8 Abs. 3) in Kenntnis
zu setzen.
§ 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll
zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,
die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse
der schriftlichen und mündlichen Prüfung
sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch eine
zugestandene Wiederholung der Prüfung, einzutragen
sind.
§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Heeresangehörige,
die die Anstellungserfordernisse für
den Dienstzweig „Kanzleiunteroffiziere", ausgenommen
die Prüfung, nachweisen, können als
Zuhörer zugelassen werden.
§ 11. Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
nach den Bestimmungen der Verordnung
der Bundesregierung vom 23. September 1958,.
BGBl. Nr. 217, betreffend die Allgemeine
Kanzleiprüfung, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 80/1959, abgelegte Kanzleiprüfung gilt
als Prüfung im Sinne dieser Verordnung.