Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
219_1964 AT

219. Verordnung: Kanzleiunteroffiziersprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Kanzleiunteroffiziersprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 71/1963, für den Dienstzweig

„Kanzleiunteroffiziere" vorgeschriebene

„Kanzleiunteroffiziersprüfung" ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung sind Kenntnisse

aus folgenden Gegenständen nachzuweisen

1. Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit

1350 Vollanschlägen ist in längstens zehn Minuten

eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr

als sechs Fehler enthalten darf.

2. Unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung

des Prüfungswerbers sind nach Maßgabe

der Anordnung der unmittelbar vorgesetzten

Dienststelle (§ 5 Abs. 2)

entweder

a) mindestens zwei verschiedene Formblätter

in Hand- und Maschinschrift vorschriftsgerecht

auszufertigen und eine einfache

Meldung aus einem unter Abs. 4 Z. 4 genannten

Fachgebiet durchzuführen (hiebei

sind ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache, fehlerfreie Rechtschreibung und

Interpunktion nachzuweisen)

oder

b) eine kurzschriftliche Aufnahme von zwei

unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten

mit wechselndem Stoff in der Dauer von

je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit

von je 100 Silben in der Minute

sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe

innerhalb von 60 Minuten durchzuführen

(hiebei sind ausreichende Kenntnisse

der deutschen Sprache, fehlerfreie

Rechtschreibung und Interpunktion nachzuweisen).

(3) Armbehinderten Prüfungswerbern kann

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

für die Erfordernisse des Abs. 2 Z. 1 die Nachsicht

zur Gänze und für Abs. 2 Z. 2 die Nachsicht

hinsichtlich des Erfordernisses der Maschinschrift

erteilt werden.

(4) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes sowie Aufbau und

Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere

der Berufsoffiziere, der zeitverpflichteten

Soldaten sowie der Beamten und Vertragsbediensteten

der Heeresverwaltung.

3. Kanzleiwissen

a) Kanzleiordnung für die Bundesministerien

(Beschluß des Ministerrates vom 18. Juli

1923),

b) provisorische Kanzleiordnung für das Bundesheer,

c) Heft 1 der Verschlußsachenvorschrift.

4. Unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung

des Prüfungswerbers nach Maßgabe

der Anordnung der unmittelbar vorgesetzten

Dienststelle (§ 5 Abs. 2) eines, höchstens aber zwei

der nachstehenden Fachgebiete

a) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und

des Gebührenrechtes, soweit die Bestimmungen

dieser Rechtsgebiete von Kanzleibediensteten

im öffentlichen Dienst anzuwenden

sind.

b) Grundzüge der Buchungsvorschriften und

der Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst

sowie der Lagerführung einschließlich Bestellwesen,

Warenübernahme und Inventarisierung.

c) Grundzüge der Lohnverrechnung einschließlich

der lohngestaltenden und der

einschlägigen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen für Arbeiter

im öffentlichen Dienst sowie der

Buchungsvorschriften und der Verlagsgebarung

im öffentlichen Dienst.

5. Grundzüge des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 310/1960 und Nr. 221/1962, sowie der

Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/

1960, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 71/1963.

6. Allgemeine Dienstvorschriften (ADV).

§ 2. (1) Zur Kanzleiunteroffiziersprüfung sind

Bewerber zuzulassen, die mindestens ein Jahr mit

gutem Erfolg im Kanzleidienst verwendet wurden,

den Kanzleiunteroffizierskurs mit zufriedenstellendem

Erfolg absolviert haben und einem

der nachgenannten Personenkreise angehören

a) Zeitverpflichtete Soldaten,

b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppen D und E in Unteroffiziers-

Funktion,

c) Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung

der Entlohnungsgruppen d und e in Unteroffiziers-

Funktion.

(2) Der Besuch des Kanzleiunteroffizierskurses

ist einer Verwendung im Kanzleidienst gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für Kanzleiunteroffiziersprüfungen

ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu errichten. Die

Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Kanzleiunteroffiziersprüfung

und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte

der Prüfungskommission hat das

Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Berufsoffiziere oder Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen A

bis C sein. Sie sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von fünf Kalenderjahren

als Prüfungskommissäre für einen oder

mehrere der im § 1 Abs. 2 und 4 angeführten

Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat

der Bundesminister für Landesverteidigung für

die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen

rechtskundige Berufsoffiziere des Generalstabs- oder

Intendanzdienstes sein. Im Falle des Ausscheidens

von Mitgliedern oder der Notwendigkeit

einer Ergänzung der Prüfungskommission

sind die neu zu bestellenden Mitglieder für den

Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens

aber fünf Prüfungskommissären zu bestehen, die

vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl

der Mitglieder der. Prüfungskommission zu bestellen

sind. Der Prüfungskommissär für die im

§ 1 Abs. 2 genannten Prüfungsgegenstände muß

Lehrer für Schreibmaschinenunterricht sein. Die

Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 4 Z. 1,

2 und 5 genannten Prüfungsgegenstände müssen

rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im

§ 1 Abs. 4 Z. 3 genannten Prüfungsgegenstand

muß Berufsoffizier des Intendanz-, Wirtschafts-

oder Verwaltungsdienstes oder Beamter der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen B

oder C, der Prüfungskommissär für den im § 1

Abs. 4 Z. 4 genannten Prüfungsgegenstand muß

Berufsoffizier des Intendanzdienstes und der Prüfungskommissär

für den im § 1 Abs. 4 Z. 6 genannten

Prüfungsgegenstand muß Berufsoffizier

der Verwendungsgruppen H 1 oder H 2 sein.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich

zu beantragen.

(2) Die unmittelbar vorgesetzte Dienststelle hat

den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus

dem Standesausweis, der Angabe über den Vor-

und Zunamen, Geburtsdaten, Familienstand,

Amtstitel, Schulbildung, Berufsausbildung, Tag

des Diensteintrittes und Art und Dauer der bisherigen

Verwendung des Prüfungswerbers unter

Mitteilung des Ergebnisses der letzten Gesamtbeurteilung

(des Verwendungserfolges bei Vertragsbediensteten)

sowie der zu prüfenden Gegenstände

(§ 1 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 4) an die

Prüfungskommission weiterzuleiten.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden

und auch den Prüfungstag festzusetzen.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an

das Bundesministerium für Landesverteidigung

erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden

der Prüfungskommission schriftlich

einzubringen.

§ 6. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist

nach Begutachtung der Arbeiten durch die Prüfungskommissäre,

die für die Prüfung nach § 1

Abs. 2 und 4 bestellt sind, vom Prüfungssenate

festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre

aus dem Ergebnis der schriftlichen

Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß der

Prüfungswerber die im § 1 Abs. 2 geforderten

Kenntnisse nicht aufweist, so gilt die Prüfung,

ohne daß es einer weiteren Prüfung bedarf, als

nicht bestanden.

§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung sind die

Prüfungswerber aus den einzelnen Prüfungsgegenständen

von den vom Vorsitzenden des

Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären

(§ 4 Abs. 2) zu prüfen. Der Vorsitzende

ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben

am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat der

Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen

des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung

oder eines Teiles derselben am nächsten Prüfungstage

zu gestatten. Die Ablegung eines Teiles der

Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten, wenn

der andere Teil der Prüfung bereits mit Erfolg

abgelegt wurde.

§ 8. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate

durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit

hat die Stimme des Vorsitzenden

zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber

ein Zeugnis auszufertigen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken

sind.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat

die Prüfungskommission (der Prüfungssenat)

unter Beachtung der während des Kanzleiunteroffizierskurses

gezeigten Leistungen den Zeitpunkt

für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen.

Zwischen der nicht bestandenen Prüfung

und der Wiederholungsprüfung muß ein

Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister

für Landesverteidigung vom Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen,

die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor

Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung,

abzulegen.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der

Prüfungskommission (§ 8 Abs. 3) in Kenntnis

zu setzen.

§ 9. Bei jeder Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll

zu führen, in dem die Namen der Prüfungswerber,

die geprüften Gegenstände, die Ergebnisse

der schriftlichen und mündlichen Prüfung

sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch eine

zugestandene Wiederholung der Prüfung, einzutragen

sind.

§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Heeresangehörige,

die die Anstellungserfordernisse für

den Dienstzweig „Kanzleiunteroffiziere", ausgenommen

die Prüfung, nachweisen, können als

Zuhörer zugelassen werden.

§ 11. Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

nach den Bestimmungen der Verordnung

der Bundesregierung vom 23. September 1958,.

BGBl. Nr. 217, betreffend die Allgemeine

Kanzleiprüfung, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 80/1959, abgelegte Kanzleiprüfung gilt

als Prüfung im Sinne dieser Verordnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →