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219_1963 AT

219. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 4/63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 4/1963

(In der 7. Sitzung am 26. April 1963 gefaßt)

VERLÄNGERUNG ZEITLICH BEGRENZTER

URSPRUNGSKRITERIEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 5/1963.Der Beschluß Nr. 5/1963 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 218/1963 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens

dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 5/1963 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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