219. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 5/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 4/63
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 4/1963
(In der 7. Sitzung am 26. April 1963 gefaßt)
VERLÄNGERUNG ZEITLICH BEGRENZTER
URSPRUNGSKRITERIEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 5/1963.Der Beschluß Nr. 5/1963 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 218/1963 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens
dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 5/1963 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.