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219_1961 AT

219. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung des Anhanges C zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung des Anhanges C zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 8/61

BESCHLUSS DES RATES Nr. 8/1961

(Vom Rat in seiner Sitzung am 15. März 1961

gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGS C ZUM

ÜBEREINKOMMEN

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Wortlaut des Anhangs C Absatz d des

Übereinkommens wird wie folgt abgeändert

„d) Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben

für ausgeführte Waren, mit Ausnahme

von Eingangsabgaben oder von in

einer oder mehreren Phasen erhobenen

indirekten Steuern, denen gleiche Waren

bei ihrem Absatz auf dem inländischen

Markt unterliegen, oder Zahlung von Beträgen

für ausgeführte Waren, die höher

sind als jene die in einer oder mehreren

Phasen auf diese Waren als indirekte

Steuern oder als Eingangsabgaben oder als

beides tatsächlich erhoben worden sind."

2. Diese Abänderung tritt sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Die Republik Österreich hat dem vorstehenden Beschluß Nr. 8/1961 mit folgendem Vobehalt

zugestimmt

(Übersetzung.)

Die formelle Anwendung des Anhangs C, lit. d,

in der abgeänderten Fassung wird hinsichtlich der

Republik Österreich bis zur gesetzlichen Neuregelung

der Umsatzsteuervergütung für ausgeführte

Waren, die bis spätestens 31. Dezember

1962 erfolgen wird, ausgesetzt. Bezüglich der

Kalkulationen der österreichischen Exporteure bis

31. Dezember 1962 wird auf die Erklärung Her

österreichischen „Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft" (Anhang II zu OEEC Dokument

C [60] 105) verwiesen.

Der Rat hat diesem Vorbehalt unter der Annahme zugestimmt, daß diese Aussetzung auf keinen

Fall über den 31. Dezember 1962 hinaus verlängert wird.

Der Anhang II zum OEEC-Dokument C (60) 105, auf den im obigen Vorbehalt verwiesen wird,

hat nachstehenden Wortlaut

(Übersetzung.)

ERKLÄRUNG DER ÖSTERREICHISCHEN

„BUNDESKAMMER

DER GEWERBLICHEN

WIRTSCHAFT"

I. Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft hat die

ihr von der österreichischen Regierung

übermittelten Informationen

zur Kenntnis genommen.

Diese betreffen

das Ergebnis der im Rahmen

der Beschwerde der Deutschen

Bundesrepublik durchgeführten

Untersuchungen über die Höhe

der Rückvergütung, welche die

österreichischen Exporteure von

bestimmten Textilien unter dem

Titel der Umsatzsteuer erhalten;

die derzeit laufenden Arbeiten

der OEEC zur Verschärfung des

Ratsbeschlusses über die Maßnahmen

der Exportstützung

[(59) 202] durch eine Abänderung

des Textes des derzeitigen

Absatzes d des Anhanges zu diesem

Beschluß.

II. Diesbezüglich gestattet sich

die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der österreichischen

Regierung im Namen

der von ihr vertretenen Unternehmen

folgende Erklärung abzugeben

„Die von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft vertretenen

Unternehmen erklären,

daß sie bis zu dem Zeitpunkt, zu

dem die österreichischen Gesetze

über die Rückerstattung der

Umsatzsteuer für exportierte

Waren an die geänderten rechtlichen

Bestimmungen angeglichen

werden können, die

gegenwärtig im Rahmen der

OEEC erörtert werden.

1. bei der Erstellung ihrer

Exportpreise bei sämtlichen Artikeln

von der Reduktion, die

ihnen die derzeitigen Pauschalsätze

der Rückvergütung ermöglichen

würden, keinen Gebrauch

machen werden, oder nur soweit,

wie diese Reduktion einer

durch die Umsatzsteuer verursachten

Steuerbelastung entspricht,

von der das in Rede

stehende Erzeugnis tatsächlich

betroffen wurde.

2. Die von der österreichischen

Regierung gewährten Rückvergütungen,

welche die tatsächliche

Steuerbelastung überschreiten,

werden für die allgemeinen Erfordernisse

des Unternehmens

verwendet werden.

3. Sie sind bereit, durch Einschaltung

ihrer Fachverbände

jeden möglichen Fall von

Schwierigkeiten oder Beschwerden

im Zusammenhang mit den

Verpflichtungen dieser Erklärung

unverzüglich zu überprüfen,

der Gegenstand eines

Protestes eines ausländischen

Fachverbandes eines anderen

Mitgliedstaates der OEEC ist."

III. Die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft hat

nichts dagegen einzuwenden, daß

der Text der obigen Erklärung

von der österreichischen Delegation

der OEEC übermittelt

wird.

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