219. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung des Anhanges C zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 8/61
BESCHLUSS DES RATES Nr. 8/1961
(Vom Rat in seiner Sitzung am 15. März 1961
gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS C ZUM
ÜBEREINKOMMEN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Wortlaut des Anhangs C Absatz d des
Übereinkommens wird wie folgt abgeändert
„d) Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben
für ausgeführte Waren, mit Ausnahme
von Eingangsabgaben oder von in
einer oder mehreren Phasen erhobenen
indirekten Steuern, denen gleiche Waren
bei ihrem Absatz auf dem inländischen
Markt unterliegen, oder Zahlung von Beträgen
für ausgeführte Waren, die höher
sind als jene die in einer oder mehreren
Phasen auf diese Waren als indirekte
Steuern oder als Eingangsabgaben oder als
beides tatsächlich erhoben worden sind."
2. Diese Abänderung tritt sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Die Republik Österreich hat dem vorstehenden Beschluß Nr. 8/1961 mit folgendem Vobehalt
zugestimmt
(Übersetzung.)
Die formelle Anwendung des Anhangs C, lit. d,
in der abgeänderten Fassung wird hinsichtlich der
Republik Österreich bis zur gesetzlichen Neuregelung
der Umsatzsteuervergütung für ausgeführte
Waren, die bis spätestens 31. Dezember
1962 erfolgen wird, ausgesetzt. Bezüglich der
Kalkulationen der österreichischen Exporteure bis
31. Dezember 1962 wird auf die Erklärung Her
österreichischen „Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft" (Anhang II zu OEEC Dokument
C [60] 105) verwiesen.
Der Rat hat diesem Vorbehalt unter der Annahme zugestimmt, daß diese Aussetzung auf keinen
Fall über den 31. Dezember 1962 hinaus verlängert wird.
Der Anhang II zum OEEC-Dokument C (60) 105, auf den im obigen Vorbehalt verwiesen wird,
hat nachstehenden Wortlaut
(Übersetzung.)
ERKLÄRUNG DER ÖSTERREICHISCHEN
„BUNDESKAMMER
DER GEWERBLICHEN
WIRTSCHAFT"
I. Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft hat die
ihr von der österreichischen Regierung
übermittelten Informationen
zur Kenntnis genommen.
Diese betreffen
das Ergebnis der im Rahmen
der Beschwerde der Deutschen
Bundesrepublik durchgeführten
Untersuchungen über die Höhe
der Rückvergütung, welche die
österreichischen Exporteure von
bestimmten Textilien unter dem
Titel der Umsatzsteuer erhalten;
die derzeit laufenden Arbeiten
der OEEC zur Verschärfung des
Ratsbeschlusses über die Maßnahmen
der Exportstützung
[(59) 202] durch eine Abänderung
des Textes des derzeitigen
Absatzes d des Anhanges zu diesem
Beschluß.
II. Diesbezüglich gestattet sich
die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der österreichischen
Regierung im Namen
der von ihr vertretenen Unternehmen
folgende Erklärung abzugeben
„Die von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft vertretenen
Unternehmen erklären,
daß sie bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem die österreichischen Gesetze
über die Rückerstattung der
Umsatzsteuer für exportierte
Waren an die geänderten rechtlichen
Bestimmungen angeglichen
werden können, die
gegenwärtig im Rahmen der
OEEC erörtert werden.
1. bei der Erstellung ihrer
Exportpreise bei sämtlichen Artikeln
von der Reduktion, die
ihnen die derzeitigen Pauschalsätze
der Rückvergütung ermöglichen
würden, keinen Gebrauch
machen werden, oder nur soweit,
wie diese Reduktion einer
durch die Umsatzsteuer verursachten
Steuerbelastung entspricht,
von der das in Rede
stehende Erzeugnis tatsächlich
betroffen wurde.
2. Die von der österreichischen
Regierung gewährten Rückvergütungen,
welche die tatsächliche
Steuerbelastung überschreiten,
werden für die allgemeinen Erfordernisse
des Unternehmens
verwendet werden.
3. Sie sind bereit, durch Einschaltung
ihrer Fachverbände
jeden möglichen Fall von
Schwierigkeiten oder Beschwerden
im Zusammenhang mit den
Verpflichtungen dieser Erklärung
unverzüglich zu überprüfen,
der Gegenstand eines
Protestes eines ausländischen
Fachverbandes eines anderen
Mitgliedstaates der OEEC ist."
III. Die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft hat
nichts dagegen einzuwenden, daß
der Text der obigen Erklärung
von der österreichischen Delegation
der OEEC übermittelt
wird.