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219. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 2 des Bundesgesetzes vom 5. März 1952,

BGBl. Nr. 58, über die Verleihung des Doktorates

unter den Auspizien des Bundespräsidenten

hat zu lauten

„§ 2. (1) Zur Promotion unter den Auspizien

des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer

a) die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt

mit sehr gutem Erfolg absolviert

hat,

b) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt

mit Auszeichnung abgelegt hat,

c) in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien

mit dem in den geltenden

Studienvorschriften festgelegten besten

Prüfungsergebnis zurückgelegt als auch

alle zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen

strengen Prüfungen (Rigorosen)

mit Auszeichnung abgelegt hat,

d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation),

soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt

hat, die von den Begutachtern als

ausgezeichnet bewertet wurde,

e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen

nicht erst nach Überschreitung der im

Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt

hat, es sei denn, daß die längere

Studiendauer durch triftige Gründe (etwa

Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung

des Studiums aus materiellen Gründen,

Krankheit und dergleichen mehr) entschuldigt

wird, und

f) sich durch sein Verhalten sowohl an der

Hochschule als auch außerhalb derselben

als auszeichnungswürdig erwiesen hat.

(2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen

des Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zugestanden

werden, denen als Opfer des Kampfes

für ein freies, demokratisches Österreich und als

Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom

6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte

beste Prüfungsergebnis aus diesem

Grunde versagt wurde, so daß der Nachweis der

erwähnten Voraussetzungen nicht möglich ist.

(3) Um die Zulassung zur Promotion ist bei

der zuständigen obersten akademischen Behörde

unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen.

Es obliegt der obersten akademischen

Behörde, ein Gutachten über die Erfüllung der

im Abs. 1 lit. e festgesetzten Voraussetzungen

abzugeben."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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