219. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 2 des Bundesgesetzes vom 5. März 1952,
BGBl. Nr. 58, über die Verleihung des Doktorates
unter den Auspizien des Bundespräsidenten
hat zu lauten
„§ 2. (1) Zur Promotion unter den Auspizien
des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer
a) die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt
mit sehr gutem Erfolg absolviert
hat,
b) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt
mit Auszeichnung abgelegt hat,
c) in allen Gegenständen sowohl die Hochschulstudien
mit dem in den geltenden
Studienvorschriften festgelegten besten
Prüfungsergebnis zurückgelegt als auch
alle zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebenen
strengen Prüfungen (Rigorosen)
mit Auszeichnung abgelegt hat,
d) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation),
soweit eine solche vorgeschrieben ist, verfaßt
hat, die von den Begutachtern als
ausgezeichnet bewertet wurde,
e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen
nicht erst nach Überschreitung der im
Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt
hat, es sei denn, daß die längere
Studiendauer durch triftige Gründe (etwa
Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung
des Studiums aus materiellen Gründen,
Krankheit und dergleichen mehr) entschuldigt
wird, und
f) sich durch sein Verhalten sowohl an der
Hochschule als auch außerhalb derselben
als auszeichnungswürdig erwiesen hat.
(2) Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
des Abs. 1 lit. a bis d können Studierenden zugestanden
werden, denen als Opfer des Kampfes
für ein freies, demokratisches Österreich und als
Opfer politischer Verfolgung in der Zeit vom
6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 das festgesetzte
beste Prüfungsergebnis aus diesem
Grunde versagt wurde, so daß der Nachweis der
erwähnten Voraussetzungen nicht möglich ist.
(3) Um die Zulassung zur Promotion ist bei
der zuständigen obersten akademischen Behörde
unter Beischluß der erforderlichen Belege anzusuchen.
Es obliegt der obersten akademischen
Behörde, ein Gutachten über die Erfüllung der
im Abs. 1 lit. e festgesetzten Voraussetzungen
abzugeben."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.