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219_1959 AT

219. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen ist Irland dem Internationalen

Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr

von Warenmustern und Werbematerial, BGBl.

Nr. 187/1956, beigetreten, und hat die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland die Ausdehnung

des Geltungsbereiches des gegenständlichen Abkommens

auf das Land Berlin bekanntgegeben;

ferner hat die Regierung von Australien erklärt,

daß dieses Abkommen auch auf Papua und das

Treuhandschaftsgebiet von Neu-Guinea Anwendung

findet. Schließlich hat Spanien den anläßlich

seines Beitrittes gemachten Vorbehalt zu

Art. VI dieses Abkommens zurückgezogen.

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