219_1959
AT
219. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 219. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
1959_219_0 219. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen ist Irland dem Internationalen
Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr
von Warenmustern und Werbematerial, BGBl.
Nr. 187/1956, beigetreten, und hat die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland die Ausdehnung
des Geltungsbereiches des gegenständlichen Abkommens
auf das Land Berlin bekanntgegeben;
ferner hat die Regierung von Australien erklärt,
daß dieses Abkommen auch auf Papua und das
Treuhandschaftsgebiet von Neu-Guinea Anwendung
findet. Schließlich hat Spanien den anläßlich
seines Beitrittes gemachten Vorbehalt zu
Art. VI dieses Abkommens zurückgezogen.