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219. Verordnung: Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.

Auf Grund der §§ 28, 29, 31, 32, 35, 37, 38,

47, 49, 50, 51 und 52 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird, hinsichtlich der §§ 8

bis 10, 27 Abs. 5 und 166 dieser Verordnung

sowie des Anhanges I im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung, verordnet

ALLGEMEINER TEIL.

§ 1. Arten von Ausweisen.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach

Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung

auszustellen

a) Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des

Luftfahrtgesetzes) und

b) Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen

Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).

c) Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.

(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise

sind Formulare nach den Mustern des Anhanges

II zu verwenden.

(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den

nachstehend angeführten Bezeichnungen in den

nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen

für

(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in

rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von

links unten nach rechts oben führenden weißen

Streifen zu verwenden.

(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung

eines Anerkennungsscheines anzuerkennen,

wenn der Bewerber nachweist, daß die im

§ 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen

gegeben sind. Für Anerkennungsscheine

sind Formulare nach dem im Anhang II

enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu

verwenden.

(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1

verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt

für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust

geratene Ausweise für ungültig zu erklären

und dies in geeigneter Weise kundzumachen.

(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf

Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung

eines Ausweises auszustellen, wenn

a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen

oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu

berichtigen ist und zurückgestellt wird

oder

b) der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht

wird.

§ 2. Inhalt der Ausweise.

(1) Zivilluftfahrt — Personalausweise und

Flugschülerausweise haben zu enthalten

unter I. den Aufdruck „Republik Österreich

(Republic of Austria)" in Fettdruck sowie das

Wappen der Republik Österreich,

unter II. die Bezeichnung des Ausweises in

gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer

Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden

Bestimmungen dieser Verordnung,

unter III. die fortlaufende Nummer des Ausweises,

unter IV. Vor- und Zunamen des Inhabers und

dessen Geburtsdatum,

unter V. die Anschrift des Inhabers,

unter VI. die Staatsbürgerschaft des Inhabers,

unter VII. die Unterschrift des Inhabers,

unter VIII. den Aufdruck „Bundesamt für

Zivilluftfahrt",

unter IX. die Gültigkeitsdauer des Ausweises,

unter X. die Unterschrift des ausstellenden

Organs und das Datum der Ausstellung,

unter XI. das Amtssiegel des Bundesamtes für

Zivilluftfahrt,

unter XII. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen

derselben,

unter XIII. Besondere Berechtigungen, u. zw.

Schleppflug-, Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-,

Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen

sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie

nicht unter XII einzutragen sind.

(2) Anerkennungsscheine haben die in Abs. 1

unter I. bis VIII. und X. bezeichneten Angaben

zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung

des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises,

der anerkannt wird, dessen fortlaufende

Nummer, der Staat, in dem der Ausweis

ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den

anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis

ausgestellt hat, einzutragen.

(3) Ausweise im Sinne des § 1 Abs. 1 sind mit

einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das

Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt abzustempeln.

§ 3. Berechtigungen für Piloten.

(1) Die Grundberechtigung eines Piloten nach

den Bestimmungen des Besonderen Teiles erstreckt

sich, soweit in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt wird, darauf, Zivilluftfahrzeuge

üblicher Bauart bei Tag unter Sichtflugwetterbedingungen,

jedoch nicht im Kunstflug, als verantwortlicher

Pilot oder als zweiter Pilot im

Fluge zu führen.

(2) Unter der Durchführung beziehungsweise

Ausführung von Flügen im Sinne dieser Verordnung

ist zu verstehen, daß ein Bewerber um

einen Pilotenschein oder ein Pilot ein Zivilluftfahrzeug

als verantwortlicher Pilot oder unter

der Aufsicht eines solchen im Fluge führt.

(3) Die Berechtigung, Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher

Bauart im Fluge zu führen, darf nur

für Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type

und nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber

seine fachliche Befähigung, diese Zivilluftfahrzeuge

im Fluge zu führen, nach den Bestimmungen

des Besonderen Teiles nachgewiesen hat.

(4) Unter Tag im Sinne dieser Verordnung ist

die Zeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang

und einer Stunde nach Sonnenuntergang

zu verstehen.

(5) Bei Nacht darf unter Sichtflugwetterbedingungen

und nach Sichtflugregeln ein Zivilluftfahrzeug

im Fluge nur führen, wer die nach dem

Besonderen Teil vorgesehene Sicht-Nachtflugberechtigung

oder Instrumentenflugberechtigung

besitzt.

(6) Unter Instrumentenflugwetterbedingungen

und nach Instrumentenflugregeln darf ein Zivilluftfahrzeug

im Fluge nur führen, wer die

Instrumentenflugberechtigung besitzt.

(7) Kunstflüge darf ein Zivilluftfahrer nur ausführen,

wenn er die nach dem Besonderen Teil

vorgesehene Kunstflugberechtigung besitzt.

§ 4. Typenberechtigungen und

Klassenberechtigungen.

(1) Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt — Personalausweise

sind die Grundberechtigungen und

deren Erweiterungen in der Form einzutragen,

daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die

Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben

werden, die der Inhaber des Ausweises

nach den Bestimmungen das Besonderen Teiles

dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß

den §§ 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu

erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw.

technisch bedienen darf.

(2) Als Typen sind einzutragen (Typenberechtigung)

a) Motorflugzeuge mit einem Gewicht von

mehr als 5700 kg, und

b) Hubschrauber, Luftschiffe, Fallschirme und

alle Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart

ohne Rücksicht auf das Gewicht.

(3) Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind

a) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht

bis 2000 kg (Gewichtsklasse A),

b) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht

von 2000 kg bis 5700 kg (Gewichtsklasse B),

c) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht

bis 5700 kg (Gewichtsklasse C),

d) ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit

einem Gewicht von 5700 kg bis 14.000 kg

(Gewichtsklasse D),

e) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht

von 14.000 kg bis 20.000 kg (Gewichtsklasse

E), und

f) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht

von mehr als 20.000 kg (Gewichtsklasse

F).

(4) Die in Abs. 3 unter lit. a bis c bezeichneten

Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen,

wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen

Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung

für Motorflugzeuge). Hiebei ist

anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge,

Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge

bezieht.

(5) Als Gewicht eines Luftfahrzeuges im Sinne

dieser Verordnung gilt das höchstzulässige Abfluggewicht.

(6) Als Sitzplatzklassen von Segelflugzeugen

sind einzutragen (Klassenberechtigung für Segelflugzeuge)

a) einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene

Segelflugzeuge,

b) zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene

Segelflugzeuge, und

c) drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne

Rücksicht auf die besetzten Plätze.

(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden

auf Bordnavigatoren-, Bordfunker-, Bordtelephonisten-

und Flugdienstberaterscheine keine

Anwendung.

§ 5. Anträge auf Ausstellung von

Ausweisen.

(1) Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im

Sinne des § 1 Abs. 1 sind unter Verwendung der

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegenden

Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind

anzuschließen

1. eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter

Abschrift,

2. ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,

3. bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung

des gesetzlichen Vertreters,

4. zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka

3'5 X 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die

ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei

als jene, für die der Ausweis ausgestellt

werden soll, erkennen lassen.

(2) Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines

bewirbt, hat eine Bestätigung

einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte

Ausbildung beizubringen.

§ 6. Mindestalter.

(1) Es müssen vollendet haben

das 16. Lebensjahr

Segelflieger,

das 17. Lebensjahr

Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer

und Fallschirmspringer,

das 18. Lebensjahr

Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten,

Bordfunker und Bordtelephonisten,

das 21. Lebensjahr

Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung,

Zivilfluglehrer, alle anderen

Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.

(2) Personen, die sich um eine Sonderberechtigung

(§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter

erreicht haben, das für die Erteilung der

betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht

auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges

und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach

Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der

Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

festzulegen ist.

§ 7. Verläßlichkeit.

(1) Als verläßlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51

des Luftfahrtgesetzes ist in der Regel insbesondere

nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll

entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte mißbraucht

oder wer, sich einer schweren Zuwiderhandlung

oder wiederholter Zuwiderhandlungen

gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder

gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen

Sicherheit schuldig gemacht hat.

(2) Bei Vorliegen von Vorstrafen ist auf die

seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten

des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu

nehmen.

§ 8. Tauglichkeit.

(1) Zivilluftfahrt und Flugschüler müssen folgende

Tauglichkeitsgrade im Sinne des Anhanges

I dieser Verordnung aufweisen

(2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens

müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler

den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 30

des Anhanges I entsprechen.

(3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch

Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer

oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung

seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser

zu tragen.

(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit

Zustimmung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung nach den im § 6 Abs. 2 angeführten

Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit

festzusetzen, denen Bewerber um eine

bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen

müssen.

§ 9. Fliegerärztliche Sachverständige.

(1) Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern

und Flugschülern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten

einzuholen.

(2) Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet

der Bestimmungen des § 52 Abs. 1

AVG. 1950 vom Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

Personen zu bestellen, die in Österreich

zur selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und

Erfahrungen auf dem Gebiete der Luftfahrtmedizin

verfügen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat eine Liste der fliegerärztlichen

Sachverständigen zu führen.

(4) Fliegerärztliche Sachverständige sind vom

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung ihres

Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten

in schwerwiegender Weise verletzten oder wenn

eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht

mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung

nicht gegeben war und dieser Mangel noch

fortdauert.

§ 10. Gültigkeitsdauer der Ausweise.

(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-

Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt,

vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,

a) 24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten,

Freiballonfahrer, Segelflieger,

Fallschirmspringer, Luftfahrzeugwarte,

Luftfahrzeugwarte I. Klasse, Flugdienstberater

und Flugschüler,

b) 12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten,

Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren,

Bordfunker, Bordtelephonisten

und Bordtechniker,

c) 6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und

Linienpiloten.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung

beträgt für Berufspiloten I. Klasse

und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen

Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der

Erteilung gerechnet.

(3) Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung

(§ 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten

des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten

seiner Verwendung nach Maßgabe der

Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und

dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.

(4) Anerkennungsscheine gelten unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als

der anerkannte ausländische Ausweis.

(5) Bei Personen im Alter von mehr als

45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der

in Abs. 1 lit. a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme

von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen

I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen

auf zwölf Monate und der in Abs. 1

lit. b bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.

(G) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auch

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises

ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten

über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder

von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15)

ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen,

wenn begründete Zweifel an dem Fortbestand

der Tauglichkeit beziehungsweise der

fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer

haben das Vorliegen von Umständen, die es im

Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges, I

zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit

noch gegeben ist, unverzüglich dem Bundesamt

für Zivilluftfahrt anzuzeigen. Solange das

Bundesamt für Zivilluftfahrt nicht festgestellt

hat, daß die Tauglichkeit und die fachliche Befähigung

weiterhin gegeben sind, darf der Zivilluftfahrer

seine Berechtigungen nicht ausüben

§ 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer

von Ausweisen und Berechtigungen.

Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen

im Sinne dieser Verordnung ist

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag

für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern,

wenn

a) die Voraussetzungen für die Erteilung

weiterhin gegeben sind,

b) der Bewerber die Voraussetzungen für die

Verlängerung nach den Bestimmungen des

Besonderen Teiles nachweist, und

c) der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer eingebracht worden

ist.

§ 12. Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen.

(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises

oder der eingetragenen Berechtigungen

dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt

werden (Ruhen der Berechtigungen).

(2) Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten,

Berufspiloten 1. Klasse, Linienpiloten, Berufs-

Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches

Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre,

ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer

und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal

acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

endgültig.

§ 13. Erneuerung ruhender Berechtigungen.

Ruhende Berechtigungen (§ 12 Abs. 1) sind

innerhalb der Ruhenszeit (§ 12 Abs. 2) für die

in § 10 bezeichneten Zeiträume vom Bundesamt

für Zivilluftfahrt auf Antrag zu erneuern,

wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich

der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit

weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist,

daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen

(§ 11) und, soweit im Besonderen Teil

außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung

der ruhenden Berechtigungen vorgesehen

sind, auch diese erfüllt.

§ 14. Flugschülerausweise.

(1) Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler,

unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers,

der die vom Flugschüler angestrebte

Berechtigung selbst besitzt,

a) mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die

vom Flugschüler angestrebte Berechtigung

erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb

von Übungsbereichen allein an Bord oder

mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer

auszuführen,

b) Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken

auszuführen und

c) Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im

Fluge technisch zu bedienen.

(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich

für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart,

zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.

(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt

a) durch jeden gültigen, für den Bewerber

ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder

b) zur Ausführung der für die Erneuerung

ruhender Berechtigungen erforderlichen

Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land

(Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein.

(4) Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines

die Ausführung von Flügen allein an

Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches

(Alleinflügen über Land) erforderlich, so

hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Berechtigung

zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge

über Land innerhalb des Bundesgebietes auf

dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn

der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten

Ausweises erforderliche theoretische und praktische

Prüfung abgelegt hat.

§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für

Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen

für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden

a) eine Prüfungskommission für Privatpiloten,

b) eine Prüfungskommission für Berufspiloten,

c) eine Prüfungskommission für Berufspiloten

I. Klasse,

d) eine Prüfungskommission für Linienpiloten,

e) eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,

f) eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,

g) eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,

h) eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,

i) eine Prüfungskommission für Fallschirmspringer,

j) eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,

k) eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,

l) eine Prüfungskommission für Bordfunker,

m) eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,

n) eine Prüfungskommission für Bordtechniker,

o) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,

p) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse und

q) eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für

Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen

für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen

zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden

a) eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer

von Motorflugzeugpiloten,

b) eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,

c) eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer

und Freiballonfluglehrer,

d) eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,

e) eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,

f) eine Prüfungskommission für Lehrer des

technischen Bedienungspersonals und

g) eine Prüfungskommission für Lehrer des

sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen

der gleichen Art zu bilden.

§ 16. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.

(1) Die im § 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f,

g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen

bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier

sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der

Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen

haben.

(2) Alle übrigen im § 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten

Prüfungskommissionen bestehen aus je

einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern.

Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer

an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen

haben.

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

muß eine genaue und gründliche Überprüfung

der fachlichen Befähigung des Bewerbers

gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der

Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung

für . jene Berechtigung haben, die der Bewerber

anstrebt. Bei den im § 15 Abs. 1 unter

lit. i und k bis q bezeichneten Prüfungskommissionen

genügt es, wenn mindestens ein Mitglied

der Prüfungskommission die Berechtigung

besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten

Prüfer der Prüfungskommissionen für

Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben,

die der Bewerber anstrebt.

§ 17. Durchführung der Prüfungen.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat

gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission

um Erstattung eines Gutachtens

Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu

bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis

zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung

nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 5) abzuweisen.

Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG. 1950

gelten in einem solchen Falle sinngemäß.

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Bewerber

nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer

Prüfung warten müssen.

(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines Monates

zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer

der im § 15 Abs. 1 lit. b, c, d, f, g, h und j

angeführten Prüfungskommission abzulegen sind,

ist die theoretische Prüfung vor der praktischen

Prüfung abzulegen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine

Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen

sind öffentlich abzuhalten.

(5) Im Gutachten der Prüfungskommission

ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert

festzuhalten. Das Gutachten ist mit der

Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen dem

Bundesamt für Zivilluftfahrt zu übermitteln.

(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen

(§ 22 Abs. 2) kann die Prüfungskommission

unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse

beschließen, daß die Prüfung durch ein vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes

Mitglied der Prüfungskommission

abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten

Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung

einer Grundberechtigung oder zur Erlangung

einer besonderen Berechtigung.

(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor

der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat,

können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2

aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden

werden.

§ 18. Allgemeine Bestimmungen

über die theoretischen Prüfungen

für Zivilluftfahrer und sonstiges

ziviles Luftfahrtpersonal.

(1) Bei der theoretischen Prüfung hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung

der angestrebten Berechtigung notwendigen

Fachkenntnisse verfügt.

(2) Die theoretische Prüfung ist in der Regel

schriftlich abzulegen. Soweit es die Prüfungskommission

zur Beurteilung der fachlichen Befähigung

für notwendig erachtet, ist auch eine mündliche

Prüfung abzuhalten.

(3) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen

können Zivilfluglehrer in die Prüfungsarbeiten

ihrer Schüler Einsicht nehmen.

§ 19. Allgemeine Bestimmungen

über die praktischen Prüfungen

für Zivilluftfahrer.

(1) Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen,

auf dem eine praktische Prüfung nach

den Bestimmungen des Besonderen Teiles abzulegen

ist.

(2) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt

wird, daß der Bewerber die Prüfungsflüge als

Alleinflüge auszuführen hat, kann die Prüfungskommission

unter Bedachtnahme auf die

fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied

der Prüfungskommission, das die angestrebte

Berechtigung besitzt, am Doppelsteuer

mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen

werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission

am Doppelsteuer mitfliegt.

Prüfungsflüge sind auf die nach den Bestimmungen

des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten

als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.

(3) Bei jedem Prüfungsflug und jedem Prüfungsabsprung

sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht

im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist.

(4) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug

die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen

Rechteckes (Ziellandefläche) berühren.

Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das

Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne

wesentliche Abweichung beizubehalten. Vom

Aufsetzen bis zum Stillstand des Zivilluftfahrzeuges

muß es zur Gänze auf der Ziellandefläche

verbleiben. Der Gebrauch von Bremsen und

anderen Landehilfsmitteln ist gestattet.

(5) Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit

vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen,

wobei jedoch oberhalb einer Höhe von 600 m

über Platz zur Erwärmung des Motors kurz Gas

gegeben werden kann.

(6) Bei Signallandungen hat der Bewerber auf

das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in

Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe

zu lösen.

(7) Seitengleitflüge während des Anschwebens

sind in der Anflugachse ohne erhebliche Richtungsänderung

und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme

mindestens fünf Sekunden lang

zu fliegen.

(8) Bei der Ausführung von Signallandungen

(§ 31 Abs. 5 und § 39 Abs. 5 lit. b), Höhenflügen

(§ 32 Abs. 3 und § 66 Abs. 3 lit. a) und

Geschicklichkeitsflügen (§ 68 Abs. 6) müssen

Höhenschreiber verwendet werden.

§ 20. Prüfungen für Zivilfluglehrer

und Lehrer des sonstigen zivilen

Luftfahrtpersonals.

Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer

des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen

a) eine theoretische Prüfung zum Nachweis

der Kenntnisse in den Gegenständen, für

welche die Lehrberechtigung angestrebt

wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen

ohne besondere Vorbereitung,

und

b) einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen

Eignung aus einem Fachgebiet

der angestrebten Lehrberechtigung, das

dem Bewerber spätestens eine Woche vor

der Prüfung von der Prüfungskommission

bekanntzugeben ist.

§ 21. Unterbrechung und Abbruch

der Prüfung.

(1) Die Prüfungskommission hat die Prüfung

zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger

Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden

Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu

bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen

ist.

(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfung

abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht

der Prüfungskommission die erforderliche fachliche

Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist

die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung

verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler

des Bewerbers beschädigt wird. Das

Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die Fortsetzung

der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung

des Gutachtens der Prüfungskommission

eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch

möglich erscheint.

§ 22. Beurteilung der fachlichen

Befähigung.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf

Grund des Gutachtens der Prüfungskommission

zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des

Bewerbers (§§ 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes)

gegeben ist. Ist sie nicht gegeben,

so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt den

Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne

dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In

diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die

fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum

von wenigstens drei Monaten und höchstens

zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen

ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen

Berechtigung unzulässig ist.

(2) Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission

anzunehmen ist, daß die im

Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des

Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von zwei

Monaten behoben werden können, so hat das

Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Ablauf dieser

Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die

Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten

auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten

nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und

Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

§ 23. Gutachten über die fachliche

Befähigung von Segelfliegern.

(1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern

hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

das Gutachten zweier Segelfluglehrer einzuholen.

(2) Für die Prüfung von Segelfliegern gelten

die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der

§§ 21 und 22 sinngemäß.

(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann

unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse

anordnen, daß Zusatz- und Nachprüfungen

nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen

sind.

§ 24. Arten von Flugbüchern.

Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat

zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als

Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler

ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III

zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach

Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer

nach Muster III/A.

§ 25. Form und Inhalt der Flugbücher.

(1) Flugbücher im Sinne des § 24 haben zu

enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten,

Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers,

Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-

Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches

besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie

Richtlinien zur Führung des Flugbuches.

(2) In den Flugbüchern nach Muster III/A sind

außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen

1. die laufende Nummer des Fluges,

2. das Datum,

3. Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit

dem der Flug ausgeführt worden ist,

4. Ort und Zeitpunkt des Abfluges,

5. Ort und Zeitpunkt der Landung,

6. die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der

Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot,

Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist

oder Bordtechniker,

7. die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,

8. Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl

der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).

(3) In den Flugbüchern nach Muster III/B sind

außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen

1. die laufende Nummer des Absprunges,

2. das Datum,

3. Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges,

von dem der Absprung ausgeführt worden

ist,

4. Ort und Zeitpunkt des Abfluges,

5. Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,

6. Werknummer und Type des Fallschirmes, mit

dem der Absprung ausgeführt worden ist,

7. Ort und Zeitpunkt des Absprunges,

8. Angabe, aus welcher Höhe über Platz der

Absprung ausgeführt worden ist,

9. Richtung und Stärke des Bodenwindes und

10. Sprungauftrag und Sprungausführung.

(4) Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind

als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum

Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am

Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.

(5) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge,

Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die

eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit

den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und

Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen

übereinstimmen. Die Eintragungen

haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu

erfolgen.

§ 26. Bestätigung der Richtigkeit

von Eintragungen in Flugbüchern.

(1) Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern

ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes be-

stimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen

oder jenen in § 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes

genannten Personen zu bescheinigen, welche die

Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen

haben, in dem die einzutragenden Landungen

oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.

(2) Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern

darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb

eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102

Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen

mit einem Gewicht von mehr als

2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende

Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.

§ 27. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen.

(1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung

von

a) Segelfliegern 40 S

b) Fallschirmspringern, Bordtelephonisten,

Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten

I. Klasse und Flugdienstberatern

100 S

c) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten

und Zivilfluglehrern 200 S

d) Freiballonfahrern, Bordfunkern und

Bordtechnikern 250 S

e) Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren

350 S

f) Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse

und Linienpiloten 500 S

g) Sonderpiloten nach Maßgabe der an

den Bewerber zu stellenden Anforderungen

und die erforderliche Anzahl

von Prüfern 100 S bis 500 S

(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen

beträgt die Prüfungstaxe ein Viertel der in Abs. 1

angeführten Beträge.

(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17

Abs. 5 miteinander verbunden, so sind die entfallenden

Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.

(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber

bei Prüfungen von

a) Segelfliegern, Bordtelephonisten, Fallschirmspringern,

Luftfahrzeugwarten,

Luftfahrzeugwarten I. Klasse und

Flugdienstberatern 20 S

b) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten

und Zivilfluglehrern 30 S

c) Freiballonfahrern 35 S

d) Bordfunkern und Bordtechnikern 40 S

e) Luftschiffpiloten 45 S

f) Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse,

Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten

und Bordnavigatoren 50 S

g) Sonderpiloten, nach Maßgabe der gegemäß

Abs. 1 lit. g festzusetzenden

Prüfungstaxe und der Anzahl der

Prüfer 20 S bis 50 S

(5) Für fliegerärztliche Sachverständigengutachten

sind vom Bewerber sowohl bei Erstuntersuchungen

als auch bei Nachuntersuchungen

von

a) Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse,

Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten

und Luftschiffpiloten 100 S

b) Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung,

Segelfliegern mit Wolkenflugberechtigung,

Bordnavigatoren,

Bordfunkern und Bordtechnikern

50 S

c) allen sonstigen Zivilluftfahrern und

von Flugschülern 25 S

zu entrichten. Diese Beträge gebühren den fliegerärztlichen

Sachverständigen als Vergütung für

die von ihnen abgegebenen Gutachten.

BESONDERER TEIL.

Zivilluftfahrer.

1. Motorflugzeugpiloten.

Privatpiloten.

§ 28. Grundberechtigung für

Privatpiloten.

Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich

und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen

(Grundberechtigung für Privatpiloten)

a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung

A) auf jeden Fall, wobei die

praktische Privatpilotenprüfung auf einem

Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen

ist,

b) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse

B (Typenberechtigung B), jedoch

nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung

auf einem Flugzeug

dieser Type abgelegt worden ist.

§ 29. Bewerbung um einen Privatpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt,

muß nachweisen, daß er innerhalb der

letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden

Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge

ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in

einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne

Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der

Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten

neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge

von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer,

hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt

hat. Die gemäß § 32 erforderlichen Flüge

sind auf diese Flugzeiten anzurechnen.

(2) Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb

der letzten 24 Monate vor der Antragstellung

ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn

Stunden auf die gemäß Abs. 1 erforderlichen

Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Abs. 1

erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als

Motorflüge ausgeführt worden sein.

(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit

müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen

Flugplätzen und ein Alpen-Einführungsflug

(Abs. 4) enthalten sein.

(4) Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm

zwischen dem Großvenediger und

der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu

überfliegen. Der Alpen-Einführungsflug ist mit

einem Motorflugzeuglehrer am Doppelsteuer

auszuführen.

§ 30. Theoretische Privatpilotenprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Privatpiloten sind insbesondere

a) Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Type beziehungsweise

der Klasse des bei der praktischen Prüfung

verwendeten Motorflugzeuges (insbesondere

Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung,

Notausrüstung und technische

Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise

des Motorflugzeuges, insbesondere des

Motors und der Luftschraube, Wartung des

Motors, Erkennen von Störungen sowie

Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung

der Flugklarheit der Motorflugzeuge,

die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften

und Flügleistungen, Beladung

und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf

die Flugeigenschaften und die Leistung),

b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere

Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze

der Koppelnavigation unter besonderer

Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung

eines Überlandfluges),

d) Aerostatik und Aerodynamik,

e) Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich

der Kenntnis der Eigenschaften

der Atmosphäre, Auswertung der Beratung

durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge,

Kenntnis des Wetterschlüssels),

f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Privatpiloten von Bedeutung ist (insbesondere

die Luftverkehrsvorschriften und die

Rechtsvorschriften über das Überfliegen

fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-

und Luftfahrtversicherungsrecht),

i) erste Hilfe bei Unfällen.

§ 31. Praktische Privatpilotenprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für

Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung

mit Motorhilfe (Abs. 4), eine Signal-Ziellandung

(Abs. 5) und zwei Figurenflüge (Abs. 6) auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen

Flugzeug mit einem Gewicht bis

5700 kg auszuführen.

(3) Strebt der Bewerber die Grundberechtigung

für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse

B an, so hat er die praktische Prüfung

auf Motorflugzeugen dieser Type abzulegen.

(4) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der

Bewerber nach einer Runde über dem Flugplatz

auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von

300X50 m zu landen, wobei das Motorflugzeug

innerhalb der ersten 50 m aufzusetzen ist.

(5) Bei der Signal-Ziellandung hat der Bewerber

aus einer Höhe von 600 m über Platz über Aufforderung

(Signal) auf einer Ziellandefläche im

Ausmaß von 300X50 m ohne Motorhilfe zu

landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der

ersten 100 m aufzusetzen ist.

(6) Bei dem einen Figurenflug hat der Bewerber

eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung

im Gleitflug in drei Drehungen (Spiralen)

gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug

nach links auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug

hat der Bewerber eine Rechtsspirale in drei

Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug

nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge sind

1000 m über dem Platz zu beginnen. Das Motorflugzeug

ist ohne Motorhilfe auf einer Ziellandefläche

im Ausmaß von 300X50 m zu landen,

wobei innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.

§ 32. Navigations-Dreieckflug und

Höhenflug vor Erteilung eines

Privatpilotenscheines.

(1) Der Bewerber um einen Privatpilotenschein

hat außer den in § 29 angeführten Voraussetzungen

nachzuweisen, daß er nach Ablegung der

theoretischen und der praktischen Prüfung einen

Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und einen

Höhenflug (Abs. 3) durchgeführt hat.

(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine

Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit

zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und

zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.

(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens

30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m

oder, wenn die Betriebsvorschriften für das

Motorflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen,

in der für das Motorflugzeug höchstzulässigen

Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann

gleichzeitig als Navigations-Dreieckflug durchgeführt

werden.

(4) Beim Navigations-Dreieckflug und beim

Höhenflug muß sich der Bewerber allein an Bord

des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung

fliegen und die gesamte Navigation einschließlich

der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.

§ 33. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Privatpiloten.

(1) Die Grundberechtigung für Privatpiloten

gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung

zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der

Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen,

wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung

hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die

in § 30 lit. a und b bezeichneten Gegenstände

unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen,

auf die sich die Erweiterung erstrecken

soll.

(3) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,

daß der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener

Typen, für welche die Berechtigung angestrebt

wird, je drei aufeinanderfolgende Landungen mit

und ohne Motorhilfe mit der höchstzulässigen

Nutzlast (volle Zuladung) und mit einer Zuladung

von weniger als der halben höchstzulässigen

Nutzlast (verringerte Zuladung) auszuführen hat.

Je zwei Landungen müssen auf einer Ziellandefläche

von 50 m Breite erfolgen, wobei das

Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m der

Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen

hat.

(4) Wenn die Grundberechtigung um eine oder

mehrere Typenberechtigungen C erweitert werden

soll, so hat der Bewerber außerdem auf Flugzeugen

dieser Typen mit einem abgestellten

Motor in 800 m Höhe über Platz einen Vollkreis

nach links und anschließend einen Vollkreis nach

rechts zu fliegen.

§ 34. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigung für Privatpiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung

gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb der letzten 24 Monate

vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt

wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat.

Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens

zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf

Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt

worden sein.

(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer

von wenigstens 700 Stunden nachweisen,

so genügt es, wenn er innerhalb der

letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge

von insgesamt wenigstens zwölf Stunden

Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch

Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer mit

mindestens sechs Landungen innerhalb der letzten

zwölf Monate ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen

B und C hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb der letzten 24 Monate

vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt

wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen

jeder Type ausgeführt hat, auf die sich

die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind

auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge

anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen

gemäß §§ 28 und 33 Abs. 1 hat der Bewerber

seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen

Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und

30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen

der §§ 19 und 31 nachzuweisen,

wenn die Berechtigungen nicht länger als drei

Jahre geruht haben.

(5) Haben die Berechtigungen länger als drei

Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem

nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im

Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen

Prüfung einen Navigations-Dreieckflug

nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 4

ausgeführt hat.

§ 35. Lehrberechtigung für Privatpiloten.

(1) Der Privatpilotenfluglehrer ist berechtigt,

Privatpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich

der Grundberechtigung und jener Erweiterungen

der Grundberechtigung sowie jener besonderen

Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung

für Privatpiloten). Zur Ausbildung für

Instrumentenflüge ist der Privatpilotenfluglehrer

nur berechtigt, wenn er die Instrumentenfluglehrberechtigung

für Motorflugzeugpiloten (§ 64

Abs. 1) besitzt.

(2) Die Lehrberechtigung für Privatpiloten ist

auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die

in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt

und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung

nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen

hat (Privatpiloten-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Privatpilotenschein und eine

gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt,

b) Motorflüge von insgesamt wenigstens

250 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei

vom Bewerber ausgeführte Segelflüge bis

zum Ausmaß von 100 Stunden auf die erforderliche

Flugzeit voll anzurechnen sind,

c) einen Navigationsflug über eine Gesamtstrecke

von wenigstens 600 km mit mindestens

zwei Zwischenlandungen ausgeführt

hat, wobei mindestens ein Flugabschnitt

über eine Flugstrecke von wenigstens

200 km ohne Zwischenlandung geführt

haben muß, und

d) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung

der Privatpiloten-Fluglehrerprüfung

(§ 20) unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers

mindestens drei Flugschüler bis

zur Erlangung des Privatpilotenscheines

ausgebildet hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Privatpiloten hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer seines

Privatpilotenscheines mindestens drei Flugschüler

bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet

hat.

Berufspiloten.

§ 36. Grundberechtigung für Berufspiloten.

(1) Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich

oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder

gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung

für Berufspiloten)

a) Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B

(Klassenberechtigungen A und B) auf jeden

Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung

auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen

B, C oder D abzulegen ist,

b) Flugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung

C), jedoch nur dann, wenn die

praktische Berufspilotenprüfung auf einem

Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D

abgelegt worden ist,

c) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse

D (Typenberechtigung D), jedoch

nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung

auf einem Flugzeug dieser

Type abgelegt worden ist, und als verantwortlicher

Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen

Luftverkehr.

(2) Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot

eine oder mehrere Typenberechtigungen C erworben

und legt er die praktische Berufspilotenprüfung

auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse

B ab, so werden diese Typenberechtigungen

Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot.

(3) Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte

Sprechfunkberechtigung gemäß § 113

Abs. 2.

§ 37. Bewerbung um einen Berufspilotenschein.

(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt,

muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Privatpilotenschein mit der

Erweiterung der Grundberechtigung gemäß

§ 33 Abs. 1 besitzt,

b) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-

Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957,

bezeichneten Funker-Zeugnisse für den

Flugdienst besitzt, und

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der

Antragstellung Motorflüge von insgesamt

wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt

hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen

Flugzeit müssen enthalten sein

a) Motorflüge von insgesamt wenigstens 100

Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,

b) Überlandflüge von insgesamt wenigstens

20 Stunden Dauer als verantwortlicher

Pilot, davon ein Navigationsflug über eine

Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit

mindestens zwei Zwischenlandungen auf

verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein

Flugabschnitt des Navigationsfluges hat

über eine Flugstrecke von wenigstens

200 km ohne Zwischenlandung zu führen,

c) Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt

wenigstens zehn. Stunden Dauer unter der

Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit

der Instrumentenflugberechtigung (§ 64

Abs. 1)

§ 38. Theoretische Berufspilotenprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Berufspiloten sind insbesondere

a) Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Type des bei der praktischen

Prüfung verwendeten Motorflugzeuges

sowie jener Motorflugzeugklassen,

auf die sich die Berechtigung erstrecken

soll (insbesondere Bauarten von

Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung

und technische Einrichtungen, Bedienung

und Funktionsweise der Motorflugzeuge,

insbesondere des Motors und

der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen

von Störungen sowie Maßnahmen

zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit

der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen,

Flugeigenschaften und

Flugleistungen, Beladen und Gewichtsverteilung,

deren Einfluß auf die Flugeigenschaften

und die Leistung),

b) Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde,

Kartenkunde, Berechnung von

Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen

mit Flugzeitberechnung, Erstellung

von Flugplänen, Windberechnung während

des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich

Funknavigattion (Kenntnis der

gebräuchlichen Navigationsverfahren mit

Hilfe der Bordfunkgeräte),

c) Flugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie,

Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,

Luftströmungen, Windarten,

Wetterfronten, Wolkenformen,

Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf

die Luftfahrt, Gefahren der Vereisung,

Lesen von Wetterkarten, meteorologische

Luftnavigation, Kenntnis des Wetterschlüssels).,

d) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Berufspiloten von Bedeutung ist (insbesondere

die Luftverkehrsvorschriften und die

Rechtsvorschriften für die Flugsicherung und

das Überfliegen fremden Staatsgebietes,

Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht).

§ 39. Praktische Berufspilotenprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten

hat der Bewerber einen Überlandflug

(Abs. 4) sowie,

a) wenn die Berechtigung für einmotorige

Flugzeuge angestrebt wird, zwei Ziellandungen

ohne Motorhilfe, eine Signalziellandung

und eine Ziellandung mit

Motorhilfe (Abs. 5), oder,

b) wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige

Flugzeuge angestrebt wird, drei

Ziellandungen mit Motorhilfe und einen

Flug mit gedrosseltem Motor (Abs. 6)

auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug

mit einem Gewicht von mehr als

2000 kg, jedoch höchstens 14.000 kg und einer

Leistung von mindestens 145 PS auszuführen,

und zwar

a) wenn die Berechtigung für einmotorige

Flugeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen

Flugzeug, oder

b) wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige

Flugzeuge angestrebt wird, auf

einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug.

(3) Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung

D an, so hat er die praktische Prüfung auf

Motorflugzeugen dieser Type abzulegen.

(4) Der Bewerber hat einen Überlandflug von

wenigstens zweieinhalb Stunden Dauer auszuführen.

Bei diesem Flug muß sich ein Mitglied

der Prüfungskommission an Bord des Motorflugzeuges

befinden. Der Bewerber muß ohne Anleitung

fliegen und die gesamte Navigation einschließlich

der Flugvorbereitung ohne Anleitung

ausführen. Er hat insbesondere auch die Flugdaten

aufzuzeichnen, Kurs, Höhe und Geschwindigkeit

nach Instrumenten wenigstens 15 Minuten

lang einzuhalten, mit der Flugsicherungsstelle

Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens

15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

(5) Wird die Prüfung für einmotorige Flugzeuge

abgelegt, so hat der Bewerber folgende

Prüfungsaufgaben auszuführen

a) je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus

einer Höhe von 600 m über Platz mit

voller und mit verringerter Zuladung,

b) eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe

aus einer Höhe von 600 m über Platz,

c) eine Ziellandung mit Motorhilfe.

(6) Wird die Prüfung für ein- und mehrmotorige

Flugzeuge abgelegt, so hat der Bewerber

folgende Prüfungsaufgaben auszuführen

a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus

600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens

einmal mit voller und mindestens

einmal mit verringerter Zuladung,

b) einen Flug mit einem abgestellten Motor in

800 m Höhe über Platz, wobei je ein Vollkreis

nach links und ein Vollkreis nach

rechts zu fliegen sind. Der Flug ist mit

einer Ziellandung zu beenden.

(7) Bei der Ziellandung ist auf einer Ziellandefläche

von 100 m Breite zu landen. Bei den in

Abs. 5 lit. a und b bezeichneten Prüfungsaufgaben

ist das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m,

bei der in Abs. 5 lit. c bezeichneten Prüfungsaufgabe

innerhalb der ersten 100 m der Längenausdehnung

der Ziellandefläche aufzusetzen. Bei

den in Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

des verwendeten Motorflugzeuges das Ausmaß

der Ziellandefläche im Einzelfall zu bestimmen

und anzuordnen, innerhalb welcher Strecke, vom

Beginn derselben gerechnet, das Motorflugzeug

aufzusetzen ist.

§ 40. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufspiloten.

(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten

gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist auf Antrag um die

Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse

C im Fluge zu führen, wenn der

Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen des Abs. 2

nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die

in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer

Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse

C. Bei der praktischen Zusatzprüfung

hat der Bewerber die in § 39 Abs. 6 bezeichneten

Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse

C auszuführen.

(3) Die Grundberechtigung gemäß § 36 Abs. 1

lit. a oder b ist auf Antrag um die Berechtigung

zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der

Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn

der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer

Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des

Abs. 4 nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf

jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher

Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen

Luftverkehr ausüben.

(4) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die

in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter

besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype,

auf die sich die Erweiterung erstrecken

soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der

Bewerber die in § 39 Abs. 5 beziehungsweise

Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem

Motorflugzeug jener Type auszuführen, für

welche die Erweiterung angestrebt wird.

(5) Wird die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 auf

einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt,

so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen

A und B im Fluge zu führen, um

die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der

Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.

(6) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 gelten

auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

§ 41. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigungen für Berufspiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung

für Berufspiloten einschließlich einer allfälligen

Erweiterung auf Flugzeuge der Gewichtsklasse

C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Motorflüge von insgesamt wenigstens

25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen

Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden

Dauer und mindestens zehn Landungen in den

letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.

(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer

von wenigstens 700 Stunden nachweisen,

so genügt es, wenn er innerhalb der

letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf

Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen

jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden

Dauer mit mindestens sechs Landungen in

den letzten sechs Monaten ausgeführt worden

sein.

(3) Für die Verlängerung einer Typenberechtigung

D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Motorflüge von insgesamt wenigstens

fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder

Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung

erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1

und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen

für Berufspiloten gemäß den §§ 36 und 40

Abs. 1 und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung

bei einer theoretischen Prüfung nach den

Bestimmungen der §§ 18 und 38 und bei einer

praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der

§§ 19 und 39 Abs. 4 nachzuweisen.

§ 42. Lehrberechtigung für Berufspiloten.

(1) Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt,

Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden,

u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und

jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen

Berechtigungen, die er selbst besitzt

(Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch

nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge

von Typen mit einem Gewicht von

mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für

Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer

nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-

Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64

Abs. 1) besitzt.

(2) Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist

auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in

Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach

den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat

(Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Berufspilotenschein und eine

gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt

und

b) mindestens zwei Jahre erfolgreich als Berufspilot

oder als Privatpilotenfluglehrer

tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Berufspiloten hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines

erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer

tätig war.

Berufspiloten I. Klasse.

§ 43. Grundberechtigung für Berufspiloten

I. Klasse.

(1) Der Berufspilotenschein I. Klasse berechtigt,

unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig

oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen

A, B und C (Klassenberechtigungen A, B

und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen

D oder E (Typenberechtigungen D oder

E) im Fluge zu führen, wobei die praktische

Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem

Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung

für Berufspiloten I. Klasse).

(2) Hat der Berufspilot I. Klasse bereits als

Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen

D erworben und legt er die praktische

Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem

Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse

D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse

E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen

Bestandteile seiner Grundberechtigung

als Berufspilot I. Klasse.

(3) Erwirbt der Berufspilot I. Klasse eine

Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser

Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher

Personenbeförderung im Fluge führen.

(4) Der Berufspilot I. Klasse besitzt außerdem

die besondere Berechtigung,

a) den Funktelephoniedienst gemäß § 127

auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung)

sowie

b) Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge

(§ 59) auszuführen.

§ 44. Bewerbung um einen Berufspilotenschein

I. Klasse.

(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein

I. Klasse bewirbt, muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Berufspilotenschein besitzt,

b) eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung

(§ 58) besitzt, und

c) innerhalb der letzten sechs Jahre vor der

Antragstellung Motorflüge von insgesamt

700 Stunden Dauer ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen

Flugzeit müssen Motorflüge als verantwortlicher

Pilot von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer

enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als

zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 100 Stunden

Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher

Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn

der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen

die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten

unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten

ausgeführt hat.

(3) In der gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugzeit

als verantwortlicher Pilot müssen Nachtflüge von

insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer enthalten

sein. Bei diesen Nachtflügen muß der Bewerber

mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen

sowie Überlandflüge von wenigstens

zehn Stunden Dauer ausgeführt haben. Auf die

erforderliche Anzahl von Nachtflugstunden als

verantwortlicher Pilot sind Nachtflüge als zweiter

Pilot zur Hälfte anzurechnen.

§ 45. Prüfung für Berufspiloten

I. Klasse.

(1) Die theoretische Prüfung (§ 18) für Berufspiloten

I. Klasse umfaßt insbesondere die im

§ 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang,

wie sie für Berufspiloten I. Klasse von Bedeutung

sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände.

(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten

I. Klasse hat der Bewerber zunächst

seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät

nachzuweisen.

(3) Die praktische Prüfung ist sodann auf einem

Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer

Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener

Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken

soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben

sind auf Motorflugzeugen derselben

Type auszuführen.

§ 46. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufspiloten

I. Klasse.

(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten

I. Klasse gemäß § 43 ist auf Antrag um die

Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge jener Typen

der Gewichtsklassen D oder E im Fluge zu

führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung

bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

des Abs. 2 nachgewiesen hat. Die

Bestimmung des § 43 Abs. 3 findet sinngemäß

Anwendung.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die

in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter

besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen,

auf die sich die Berechtigung erstrecken

soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der

Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben

auf Motorflugzeugen jener Typen auszuführen,

für welche die Berechtigung angestrebt

wird.

(3) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 lit. b

gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

§ 47. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigung für Berufspiloten

I. Klasse.

(1) Für die Verlängerung der in § 43 bezeichneten

Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb der letzten sechs Monate

vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt

wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt

hat. Dabei müssen zehn Abflüge und zehn Landungen

bei Nacht durchgeführt worden sein.

Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß

er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung

einen Instrumentenflug ohne Sicht in der

Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht

eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-

Lehrberechtigung einwandfrei

ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen

D oder E hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der

Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens

zehn Stunden Dauer mit Motorflugzeugen

jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung

erstreckt. Die Flüge sind auf die "in

Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen

gemäß § 43 hat der Bewerber seine fachliche

Befähigung bei einer theoretischen Prüfung

nach den Bestimmungen der §§ 18, 38 und 61

und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen

der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das

gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender

Berechtigungen gemäß § 46 Abs. 1 mit der

Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen

Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38

lit. a tritt.

§ 48. Lehrberechtigung für Berufspiloten

I. Klasse.

(1) Der Berufspilotenfluglehrer I. Klasse ist berechtigt,

Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten

I. Klasse auszubilden, und zwar hinsichtlich

der Grundberechtigung und jener Erweiterungen

derselben sowie jener besonderen Berechtigungen,

die er selbst besitzt (Lehrberechtigung

für Berufspiloten I. Klasse). Er ist jedoch

nicht berechtigt, Berufspiloten I. Klasse auf

Motorflugzeugen von Typen mit einem Gewicht

von mehr als 14.000 kg auszubilden.

(2) Die Lehrberechtigung für Berufspiloten

I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der

Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen

erfüllt und seine fachliche Befähigung

bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des

§ 20 nachgewiesen hat (Prüfung für Berufspilotenfluglehrer

I. Klasse).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse

und eine gültige Kunstflugberechtigung

(§ 57) besitzt und

b) mindestens drei Jahre erfolgreich als Berufspilot

I. Klasse, als Privatpilotenfluglehrer

oder als Berufspilotenfluglehrer

tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Berufspilotenscheines I. Klasse erfolgreich

als Berufspilotenfluglehrer I. Klasse

tätig war.

Linienpiloten.

§ 49. Grundberechtigung für

Linienpiloten.

(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich

oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder

gewerbsmäßig, Flugzeuge der Gewichtsklassen A,

B und C (Klassenberechtigungen A, B und C)

und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen

E oder F (Typenberechtigungen E oder F)

im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung

für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type

abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).

(2) Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot

I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen

D oder E erworben, und legt er die praktische

Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug

einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf

einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden

die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil

seiner Grundberechtigung als Linienpilot.

(3) Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere

Berechtigung,

a) den Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben

(volle Sprechfunkberechtigung),

b) Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge

(§ 59) auszuführen, sowie

c) die Flugklarheit von Motorflugzeugen zu

bescheinigen, die der Linienpilot im Fluge

zu führen berechtigt ist.

§ 50. Bewerbung um einen Linienpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt,

muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse

besitzt und

b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor der

Antragstellung Motorflüge von insgesamt

wenigstens 1200 Stunden Dauer ausgeführt

hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen

Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot

von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer

enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als

zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden

Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher

Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn

der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen

die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten

unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten

ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem

Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit

einem zweiten Piloten geflogen werden muß.

(3) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen

Flugzeit müssen außerdem enthalten sein

a) Nachtflüge von insgesamt wenigstens

100 Stunden Dauer sowie

b) Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens

75 Stunden Dauer, wobei Übungen

auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis

zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen

sind.

§ 51. Linienpilotenprüfung.

(J) Gegenstände der theoretischen Prüfung

(§ 18) für Linienpiloten sind insbesondere

a) die im § 38 bezeichneten Gegenstände in

dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von

Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten

Gegenstände, sowie

b) Methoden und Verfahren der Überprüfung

und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen,

Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung.

(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für

Linienpiloten hat der Bewerber zunächst seine

fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät

nachzuweisen.

(3) Die praktische Prüfung ist sodann auf

einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen

E oder F, auf die sich die Berechtigung erstrecken

soll, unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle

Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben

Type auszuführen.

§ 52. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Linienpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf

Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F

zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche

Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach

den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die

in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter

besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen,

auf die sich die Erweiterung erstrecken

soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung

hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten

Prüfungsaufgaben auf einem Motorflugzeug jener

Typen auszuführen, für welche die Berechtigung

angestrebt wird.

(3) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b

und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

§ 53. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigungen für Linienpiloten.

(1) Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten

Grundberechtigung einschließlich allfälliger

Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder

F hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb

der letzten sechs Monate vor der Antragstellung

Motorflüge von insgesamt wenigstens

100 Stunden Dauer im Fluglinienverkehr ausgeführt

hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung

einen Instrumentenflug ohne Sicht in

der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der

Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der

Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei

ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung

hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung

Motorflüge von insgesamt wenigstens

20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder

Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung

erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Abs. 1

bezeichneten Flüge anzurechnen.

(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen

gemäß § 49 hat der Bewerber seine

fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung

nach den Bestimmungen der §§ 18, 38, 51

lit. b und 61 und einer praktischen Prüfung nach

den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.

Das gleiche gilt sinngemäß für die

Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß

§ 52 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle

der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung

gemäß § 38 lit. a tritt.

§ 54. Lehrberechtigung für

Linienpiloten.

(1) Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt.

Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten

I. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und

zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und

jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen

Berechtigungen, die er selbst besitzt

(Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten,

Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse

darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem

Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn

er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung

(§ 57) ist.

(2) Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist

auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die

in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt

und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung

nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen

hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Linienpilotenschein und, sofern

er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten,

Berufspiloten und Berufspiloten

I. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung

(§ 57) besitzt, sowie

b) mindestens zwei Jahre erfolgreich als

Linienpilot tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Linienpiloten hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Linienpilotenscheines erfolgreich als Linienpilotenfluglehrer

tätig war.

Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten.

§ 55. Berechtigung zum Abfliegen

und Landen von Land-, Wasser- und

Amphibienflugzeugen.

(1) Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten

erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens

und Landens darauf,

a) Land- und Amphibienflugzeuge von Landflächen

abzufliegen und auf Landflächen zu

landen, wenn die praktischen Prüfungen

auf Landflugzeugen abgelegt worden sind,

beziehungsweise

b) Wasser- und Amphibienflugzeuge von

Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen

zu landen, wenn die praktischen

Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt

worden sind.

(2) Auf Antrag ist

a) Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung

gemäß Abs. 1 lit. a die Berechtigung gemäß

Abs. 1 lit. b beziehungsweise

b) Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung

gemäß Abs. 1 lit. b die Berechtigung gemäß

Abs. 1 lit. a

als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen,

wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung

hiefür bei einer theoretischen und

praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben

(3) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt

Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung

jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen,

auf die sich die Berechtigung erstrecken

soll (§§ 30 lit. a beziehungsweise 38

lit. a), und Verhaltensmaßregeln während des

Fluges im allgemeinen und unter besonderen

Umständen, insbesondere bei Notlandungen

(§ 30 lit. b).

(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der

Bewerber die für die praktische Prüfung zur

Erlangung der betreffenden Grundberechtigung

erforderlichen Ziellandungen (§§ 31 Abs. 4,

33 Abs. 3 beziehungsweise 39 Abs. 5 lit. a und c

beziehungsweise Abs. 6 lit. a) und Signalziellandungen

(§§ 31 Abs. 5. 39 Abs. 5 lit. b) auszuführen.

(5) Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer

Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise

lit. b nur dann zu erteilen, wenn

sie eine gleichartige Erweiterung bereits als

Privatpilot erworben haben. Berufspiloten

I. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung

ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise

lit. b nur dann zu erteilen, wenn

sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot

erworben haben.

§ 56. Schleppflugberechtigung

für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen

(Schleppflugberechtigung) zu erteilen,

wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen

erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei

einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung

bewirbt, muß nachweisen, daß er mindestens

vier Schleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers

einwandfrei ausgeführt hat.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber

einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden

Vollkreisen in einer Schräglage

von 30 bis 40 Grad hintereinander auszuführen.

(4) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen

Schleppflügen muß das Segelflugzeug von einem

zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten

Segelflieger geführt werden.

(5) Für die Verlängerung der Schleppflugberechtigung

hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer

seiner Schleppflugberechtigung einen Schleppflug

ausgeführt hat.

§ 57. Kunstflugberechtigung für

Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die

besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge

im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen

(Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten),

wenn sie ihre fachliche Befähigung bei

einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

der Abs. 2 bis 3 nachgewiesen haben.

(2) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber

Kunstflugfiguren auszuführen

a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage

nach oben,

b) je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach

links und nach rechts,

c) je zwei Rollen nach links und nach redits,

d) je zwei halbe Überschläge nach oben mit

anschließender halber Rolle nach rechts

und nach links,

e) Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen

nach links und nach rechts,

f) einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden

Dauer,

g) je zwei halbe Rollen nach links und nach

redits in einem Steigflug von ungefähr

30 Grad mit anschließendem Abschwung.

(3) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen

vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung

nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen.

Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber

der Prüfungskommission ein schriftliches Programm

der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede

Abweichung von diesem Programm macht

den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist

mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe

über Platz und einer Ziellandung auf eine Ziellandefläche

von 300 X 100 m abzuschließen. Dabei

ist ein Seitengleitflug nach links und ein

Seitengleitflug nach rechts auszuführen.

§ 58. Sicht-Nachtflugberechtigung

für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge nach

Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge) auszuführen

(Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten),

wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen

erfüllen und ihre fachliche Befähigung

bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung

für Motorflugzeugpiloten bewirbt, muß nachweisen,

daß er Motorflüge von insgesamt

wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat. In

der Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt

wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens

20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen,

davon mindestens zehn Nachtabflüge und

zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf

Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber

einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit

einer Zwischenlandung auf einem wenigstens

50 km entfernten Flugplatz auszuführen.

(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß

Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß

er innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer Motorflüge

von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer

bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

(5) Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten

steht die Sicht-Nachtflugberechtigung bereits auf

Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.

§ 59. Instrumentenflugberechtigung

für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die

besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen

(Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten),

und die volle Sprechfunkberechtigung

gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie

die in § 60 angeführten Voraussetzungen erfüllen

und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen der §§ 61

und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen

der §§ 45 beziehungsweise 51 nachgewiesen

haben.

(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf

einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden

ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge

nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen.

Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei-

oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung

nach den Bestimmungen der §§ 45 oder 51

abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot

berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen

Flugzeugen auszuführen.

(3) Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem

Flugzeug der Gewichtsklasse C abgelegt worden,

so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt,

Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse

auszuführen. Ist die praktische Zusatzprüfung

auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse

D abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot

nur berechtigt, Instrumentenflüge auf

Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen.

(4) Die Instrumentenflugberechtigung ist um

die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge

mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder

Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen des § 62

abgelegt worden ist.

(5) Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten

steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf

Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.

§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

(1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung

bewirbt, muß nachweisen, daß er

a) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funkerzeugnis-

Verordnung, BGBl. Nr. 160/1957,

bezeichneten Funker-Zeugnisse für den

Flugdienst besitzt,

b) eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung

(§ 58) besitzt, und

c) Motorflüge von insgesamt wenigstens

150 Stunden Dauer, davon wenigstens

20 Stunden innerhalb der letzten zwölf

Monate vor der Antragstellung, ausgeführt

hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit

müssen enthalten sein

a) Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden

Dauer,

b) Instrumentenflüge unter Aufsicht eines

Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung

von wenigstens

40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche

Instrumentenflugzeit sind Übungen

auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis

zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

§ 61. Theoretische Instrumentenflugprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung

(theoretische Instrumentenflugprüfung) sind

insbesondere

a) Luftnavigation für Instrumentenflug

(Fremd- und Eigenpeilung sowie deren

Auswertung, Bedienung der Funkanlagen

an Bord),

b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse-

und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen

und Auswertung von Consolsignalen,

c) Auswertung von meteorologischen Auskünften

für Instrumentenflüge,

d) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

e) Rechtsvorschriften, soweit sie für Motorflugzeugpiloten

mit einer Instrumentenflugberechtigung

von Bedeutung sind,

f) Flugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich

der Anflugverfahren.

§ 62. Praktischelnstrumentenflugprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung

einer Instrumentenflugberechtigung

(praktische Instrumentenflugprüfung) hat der

Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf

einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.

(2) Die praktische Instrumentenflugprüfung ist

sodann auf einem Flugzeug mit einem Gewicht

von mehr als 2000 kg mit voller Zuladung fortzusetzen.

Sie umfaßt

a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der

Dauer von wenigstens 90 Minuten, und

b) zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener

Navigationsmittel und Navigationsverfahren.

(3) Der Instrumentenprüfungsflug (Abs. 2 lit. a)

ist ab einer Höhe von 60 m über Platz ohne Sicht

auszuführen. Der Bewerber hat mit der Flugsicherungsstelle

Funkverbindung aufzunehmen,

während des Fluges aufrechtzuerhalten und nach

Anordnung der Prüfungskommission folgende

Prüfungsaufgaben auszuführen

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Geschwindigkeitsänderung im Horizontalflug

geradeaus unter Beibehaltung von

Kurs und Höhe,

3. je zwei zusammenhängende Vollkreise

(720 Grad) im Horizontalflug nach links

und nach rechts,

4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung

(Steig- und Gleitkurven) unter

Beibehaltung der Geschwindigkeit.

b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,

mit einem abgestellten Motor jedoch

nur, wenn die Prüfung auf einem

zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug abgelegt

wird

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Kursänderungen im Horizontalflug

(Kurven) unter Beibehaltung von Höhe

und Geschwindigkeit,

3. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

4. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung

der Geschwindigkeit.

c) bei Abdeckung des künstlichen Horizontes,

des Kurskreisels und des Kreiselkompasses

(mit beschränktem Instrumentenbrett)

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung

von Höhe und Geschwindigkeit,

3. Übergehen in den Horizontalflug geradeaus

aus ungewöhnlichen Fluglagen und

nach Überziehen.

(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben

sind im allgemeinen folgende Abweichungen und

Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen)

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

(Abs. 3 lit. a)

1. bei Geschwindigkeitsänderungen im

Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. a

Z. 2) Abweichungen von fünf Grad

(Kurs) und 15 m (Höhe),

2. bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

(Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen

von fünf Knoten,

3. bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen

von fünf Knoten.

b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,

mit einem abgestellten Motor

(Abs. 3 lit. b)

1. bei Kurven im Horizontalflug geradeaus

(Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von

fünf Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme

von zehn Knoten oder

eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf

Knoten,

2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3

lit. b Z. 2) Abweichungen von zehn Grad,

30 m und eine Geschwindigkeitszunahme

von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von fünf Knoten,

3. beim Steigflug ohne Kursänderung

(Abs. 3 lit. b Z. 3) von fünf Grad und

eine Geschwindigkeitszunahme von zehn

Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von fünf Knoten,

4. beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3

lit. b Z. 3) Abweichungen von fünf Grad

und Geschwindigkeitsänderungen von

fünf Knoten,

5. bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b

Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von

zehn Knoten.

c) mit beschränktem Instrumentenbrett

(Abs. 3 lit. c)

1. beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3

lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m und

Geschwindigkeitsänderungen von zehn

Knoten,

2. bei Kurven im Horizontalflug Abweichungen

von 30 m, Geschwindigkeitsänderungen

von zehn Knoten, 10% der

gestoppten Zeit und nach der ersten

Korrektur zehn Grad.

§ 63. Verlängerung und Erneuerung

der Instrumentenflugberechtigung.

(1) Für die Verlängerung einer der in § 59

bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten

Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug

ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten

Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers

mit der Instrumentenfluglehrberechtigung

einwandfrei ausgeführt hat.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung

gemäß § 59 hat der Bewerber seine

fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen

Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18

und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach

den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.

§ 64. Instrumentenflug-Lehrberechtigung

für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die

besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen

ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge

auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung

für Motorflugzeugpiloten), wenn

sie

a) eine gültige Instrumentenflugberechtigung

besitzen,

b) nach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge

von wenigstens 25 Stunden

Dauer ausgeführt, und

c) ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer

bei einer Zusatzprüfung nach den

Bestimmungen des § 20 nachgewiesen

haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).

(2) Für die Verlängerung der Instrumentenflug-

Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung

erfolgreich als Ausbildner

für Instrumentenflüge tätig war.

2. Hubschrauberpiloten.

Privat-Hubschrauberpiloten.

§ 65. Grundberechtigung für

Privat-Hubschrauberpiloten.

Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt,

unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber

jener Typen im Fluge zu führen, für

welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

gemäß § 68 Abs. 2 abgelegt

worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).

§ 66. Bewerbung um einen Privat-

Hubschrauberpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er

innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Hubschrauberflüge von insgesamt

wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens

15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der

gemäß § 69 erforderliche Alleinflug über Land

ist auf diese Flugzeit anzurechnen.

(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber

innerhalb der letzten 24 Monate vor der

Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß

von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis

zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel

auf die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen.

Die gemäß Abs. 1 erforderlichen

Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge

ausgeführt worden sein.

(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit

müssen enthalten sein

a) eine Flugstunde mit voller Zuladung und

einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer,

wobei eine Höhe von mindestens

2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften

für den betreffenden Hubschrauber eine

solche Höhe nicht zulassen, die für diesen

Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht

werden muß,

b) 15 Landungen auf fünf verschiedenen

Plätzen.

§ 67. Theoretische Prüfung für

Privat-Hubschrauberpiloten.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Hubschrauberpiloten sind insbesondere

a) Hubschrauberkunde unter besonderer Berücksichtigung

jener Hubschraubertype, auf

die sich die Berechtigung erstrecken soll,

insbesondere die Bauarten von Hubschraubern,

Ausrüstung, Notausrüstung und technische

Einrichtungen, Bedienung und

Funktionsweise der Hubschrauber, insbesondere

des Motors, der Tragschraube

und der Heckschraube, Wartung des

Motors, Erkennen von Störungen sowie

Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung

der Flugklarheit der Hubschrauber,

die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften

und Flugleistungen, Beladung und

Gewichtsverteilung sowie deren Einfluß auf

die Flugeigenschaften und die Leistung),

b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere

Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze

der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung

des Winddreieckes, Vorbereitung

eines Überlandfluges),

d) Aerostatik und Aerodynamik,

e) Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich

der Kenntnis der Eigenschaften

der Atmosphäre, Auswertung der Beratung

durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge,

Kenntnis des Wetterschlüssels),

f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung

ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften

und die Rechtsvorschriften über das

Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-

und Luftfahrtversicherungsrecht),

j) erste Hilfe bei Unfällen.

§ 68. Praktische Prüfung für

Privat-Hubschrauberpiloten.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für

Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber

eine Ziellandung im Gleitflug (Abs. 3), zwei

Genauigkeitsflüge (Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug

(Abs. 6) und einen Schwebeflug

(Abs. 7) auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber

jener Typen auszuführen, auf die sich

die Grundberechtigung (§ 65) erstrecken soll.

(3) Bei der Ziellandung im Gleitflug ist über

Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens

300 m über Platz voll abzudrosseln und

im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf

einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In

einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz

kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben

und die Landung normal abgebremst werden.

Der Motor darf dabei jedoch nicht zur

Änderung der Flugbahn benützt werden. Die

Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen

zwei Landungen in einem Abstand von

nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt

erfolgen.

(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer

Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein

Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleichbleibender

Hubschrauberachsenrichtung abzufliegen und

mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter

Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die

Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission

zu bestimmen.

(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in

einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz

ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen,

wobei in den Eckpunkten die Hubschrauberachse

am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muß.

Sodann ist mit Motorhilfe in einem Kreis von

zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt

für die Messung am Hubschrauber ist von

der Prüfungskommission zu bestimmen.

(G) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer

Höhe von mindestens 150 m und höchstens

250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren

um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander

entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der

gewählten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m

nach oben oder unten abgewichen werden darf.

Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis

von zwei Meter Durchmesser zu landen.

(7) Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis von

zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine

Höhe von drei bis fünf Meter über Platz zu

steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber

mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu

halten, anschließend ist er absinken zu lassen und

in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser

zu landen.

§ 69. Alleinflug über Land vor Erteilung

eines Privat-

Hubschrauberpilotenscheines.

(1) Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein

hat außer den in § 66 angeführten

Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach

Ablegung der theoretischen und der praktischen

Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen

Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens

drei Stunden mit einer Landung auf einem

wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt

hat.

(2) Bei diesem Flug muß sich der Bewerber

allein an Bord des Hubschraubers befinden,

ohne Anleitung fliegen und die gesamte

Navigation einschließlich der Flugvorbereitung

ohne Anleitung ausführen.

§ 70. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Privat-Hubschrauberpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 65 ist auf

Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber

anderer Typen im Fluge zu führen,

für die der Bewerber seine fachliche Befähigung

bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die

in § 67 lit. a und b bezeichneten Gegenstände

unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen,

auf die sich die Erweiterung der

Grundberechtigung erstrecken soll.

(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der

Bewerber die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten

Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber

jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung

der Grundberechtigung angestrebt wird.

§ 71. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigungen für Privat-

Hubschrauberpiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung

für Privat-Hubschrauberpiloten hat der

Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der

letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge

von insgesamt wenigstens 25 Stunden

Dauer mit Hubschraubern jener Type ausgeführt

hat, auf die sich die Grundberechtigung

erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt

wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten

zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt

worden sein.

(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in

der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden

nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der

letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge

von insgesamt wenigstens zwölf

Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge

von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer

innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen

der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb der letzten 24 Monate

vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von

insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf

Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf

die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge

sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten

Flüge anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen

gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 hat der Bewerber

seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen

Prüfung nach den Bestimmungen der

§§ 18 und 67 und einer praktischen Prüfung

nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen,

wenn die Berechtigungen nicht länger

als drei Jahre geruht haben.

(5) Haben die in den §§ 65 und 70 Abs. 1

bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre

geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen,

daß er nach Ablegung der im Abs. 4

bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung

einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen

des § 69 ausgeführt hat.

Berufs-Hubschrauberpiloten.

§ 72. Grundberechtigung für

Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt,

unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig

oder gewerbsmäßig im Fluge zu

führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten)

a) Hubschrauber jener Typen, für die der Bewerber

die praktische Prüfung für Berufs-

Hubschrauberpiloten gemäß § 75 Abs. 1

abgelegt hat,

b) Hubschrauber jener Typen, die der Bewerber

als Privat-Hubschrauberpilot auf

Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 65

und 70 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt

ist.

(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem

die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß

§ 113 Abs. 2.

§ 73. Bewerbung um einen Berufs-

Hubschrauberpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein

besitzt,

b) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-

Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957,

bezeichneten Funker-Zeugnisse für den

Flugdienst besitzt, und

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der

Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt

wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt

hat.

(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber

innerhalb der letzten 24 Monate vor der

Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß

von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 lit. c erforderliche

Flugzeit voll anzurechnen.

(3) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen

Flugzeit müssen enthalten sein

a) Hubschrauberflüge als verantwortlicher

Pilot von insgesamt mindestens 35 Stunden

Dauer, davon wenigstens zehn Stunden

während der letzten sechs Monate vor der

Antragstellung, sowie

b) Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher

Pilot von insgesamt mindestens

zehn Stunden Dauer.

§ 74. Theoretische Prüfung für

Berufs-Hubschrauberpiloten.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Berufs-Hubschrauberpiloten sind insbesondere

a) Hubschrauberkunde im Sinne des § 67

lit. a unter besonderer Berücksichtigung

jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung

erstrecken soll,

b) Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde,

Kartenkunde, Berechnung von

Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen

mit Flugzeitberechnung, Erstellung

von Flugplänen, Windberechnung während

des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich

Funknavigation (Kenntnis der

gebräuchlichen Navigationsverfahren mit

Hilfe der Bordfunkgeräte),

c) Flugwetterkunde (insbesondere Grundbegriffe

der Meteorologie, Elemente des

Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen,

Windarten, Wetterfronten,

Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen

auf die Luftfahrt, Gefahren

der Vereisung, Lesen von Wetterkarten,

meteorologische Luftnavigation, Kenntnis

des Wetterschlüssels),

d) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung

ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften

und die Rechtsvorschriften für

die Flugsicherung und für das Überfliegen

fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-

und Luftfahrtversicherungsrecht).

§ 75. Praktische Prüfung für

Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Die praktische Prüfung (§ 19) für Berufs-

Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber

jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung

(§ 72) erstrecken soll, wobei die in

§ 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben

durchzuführen sind.

(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug

mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung

aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten

lang aufrechtzuerhalten.

(s) Wenn sich die Grundberechtigung (§ 72)

nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken

soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-

Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen

berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung

gemäß Abs. 2.

§ 76. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Auf Antrag ist die Grundberechtigung

für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 70

um die Berechtigung, Hubschrauber anderer

Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.

(2) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 gelten

auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

§ 77. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigungen für

Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung

für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der

Bewerber nachzuweisen, daß er während der

letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens

25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern

jeder Type, auf die sich die Grundberechtigung

erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf

Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen

jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn

Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten

ausgeführt worden sein.

(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in

der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden

nachweisen, so genügt es, wenn er während der

letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens

zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon

müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens

fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten

ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen

der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb der letzten zwölf

Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge

von insgesamt wenigstens fünf Stunden

Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type,

auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt

hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2

bezeichneten Flüge anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen

für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß

§§ 72 und 76 hat der Bewerber seine fachliche

Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach

den Bestimmungen der §§ 18 und 74 und einer

praktischen Prüfung nach den Bestimmungen

der §§ 19 und 68 nachzuweisen. Wenn der Bewerber

einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein

besitzt, hat er bei der praktischen

Prüfung nur die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7

bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.

Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten.

§ 78. Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.

(1) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt,

Privat-Hubsdirauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten

auszubilden, und zwar hinsichtlich

jener Berechtigungen, die er selbst besitzt

(Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).

(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten

ist auf Antrag zu erteilen, wenn

der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

erfüllt und seine fachliche Befähigung

bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des

§ 20 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein

besitzt,

b) Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens

150 Stunden Dauer ausgeführt hat,

und

c) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung

der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung

unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers

mindestens drei Flugschüler bis zur

Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines

oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines

ausgebildet hat.

(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten

I. Klasse und Linienpiloten haben an

Stelle der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Voraussetzung

lediglich nachzuweisen, daß sie

Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens

100 Stunden Dauer ausgeführt haben.

(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines

mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung

des Privat-Hubschrauberpilotenscheines

oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet

hat.

§ 79. Sicht-Nachtflugberechtigung

für Hubschrauberpiloten.

(1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die

besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge

auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung

für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2

angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre

fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen

haben.

(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung

für Hubschrauberpiloten bewirbt, muß

nachweisen, daß er Hubschrauberflüge von insgesamt

wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt

hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-

Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden

Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und

20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn

Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb

der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung,

enthalten sein.

(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der

Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln

mit einer Zwischenlandung auf einem

wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen

hat.

(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß

Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß

er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-

Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei

Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens

zehn Stunden Dauer ausgeführt hat.

3. Luftschiffpiloten.

§ 80. Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.

Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe

jener Type im Fluge zu führen, für welche

die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß

§ 83 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste

dürfen jedoch nicht mitgenommen werden

(Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).

§ 81. Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er während der

letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden

Dauer ausgeführt hat. Von diesen Flügen

müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens

zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt

worden sein.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit

müssen zwei Temperaturflüge (Abs. 3), ein

Überlandflug (Abs. 4) und je zwei Nachtabflüge

und Nachtlandungen (Abs. 5) enthalten sein.

(3) Mindestens ein Flug muß in den Monaten

Mai bis September bei einer Temperatur von

über 20 Grad Celsius und mindestens ein Flug

in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost

ausgeführt worden sein.

(4) Der Überlandflug muß über eine Strecke

von wenigstens 200 km führen. Dabei muß der

Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers

die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten

ausgeführt haben.

(5) Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung

müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und

eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer

an Bord ausgeführt worden sein.

(G) Bei allen Aufgaben muß der Bewerber alle

technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten

selbständig geleitet haben.

§ 82. Theoretische Luftschiffpilotenprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Luftschiffpiloten sind insbesondere

a) Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung

jener Luftschifftype, auf die sich

die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere

Auf- und Abrüsten sowie Füllen

von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs-

und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver,

Motorenkunde einschließlich

Wartung des Motors, Bordgerätekunde,

Luftschifführung),

b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere

Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze

der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung

des Winddreieckes, Vorbereitung

eines Überlandfluges),

d) Aerostatik und Aerodynamik,

e) Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis

der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung

der Beratung durch den Flugwetterdienst

für Überlandflüge, Kenntnis des

Wetterschlüssels),

f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,

i) erste Hilfe bei Unfällen.

§ 83. Praktische Luftschiffpilotenprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Luftschiffpiloten

hat der Bewerber einen Überlandflug

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 81 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge

und. zwei Nachtlandungen unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 81 Abs. 5

auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff

jener Type auszuführen, auf die sich die

Grundberechtigung gemäß § 80 erstrecken soll.

§ 84. Erweiterungen der Grundberechtigung

und besondere Berechtigungen

für Luftschiffpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 80 ist auf

Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe

anderer Typen im Fluge zu führen,

für die der Bewerber seine fachliche Befähigung

bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die

theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 82

lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer

Berücksichtigung jener Luftschifftypen,

auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei

der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber

die in § 83 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben

auf einem Luftschiff jener Type auszuführen,

für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(2) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen,

wenn sie nachweisen, daß sie nach Erlangung

des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge

von insgesamt wenigstens 100 Stunden

Dauer ausgeführt haben.

(3) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge

auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für

Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten

Voraussetzungen erfüllen und ihre

fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen

haben.

(4) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung

für Luftschiffpiloten bewirbt, muß nachweisen,

daß er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens

50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In

der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge

von insgesamt wenigstens fünf Stunden

Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und

20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn

Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb

der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung,

enthalten sein.

(5) Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der

Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln

über eine Strecke von wenigstens

50 km auszuführen hat.

§ 85. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

(1) Für die Verlängerung der in den §§ 80

und 84 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat

der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb

der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt

wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen

jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen

erstrecken.

(2) Für die Verlängerung von Erweiterungen

der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat

der Bewerber nachzuweisen, daß er während der

letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens

zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type

ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt.

Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die

Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(3) Für die Verlängerung der in § 84 Abs. 3

bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der

Bewerber nachzuweisen, daß er während der

letzten zwölf Monate vor der Antragstellung

Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn

Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln

ausgeführt hat.

(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung

gemäß §§ 80 und 84 Abs, 1 und 2 hat

der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer

theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen

der §§ 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung

nach den Bestimmungen der §§ 19 und 83

nachzuweisen.

§ 86. Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.

(1) Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten

auszubilden, und zwar hinsichtlich

der Grundberechtigung und jener Erweiterungen

derselben sowie jener besonderen Berechtigungen,

die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).

(2) Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten

ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber

die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt

und seine fachliche Befähigung bei einer

Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen

hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Luftschiffpilotenschein mit

der Erweiterung der Grundberechtigung

gemäß § 84 Abs. 2 besitzt und

b) Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens

400 Stunden Dauer ausgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als

Luftschifffluglehrer tätig war.

4. Freiballonfahrer.

§ 87. Grundberechtigung für Freiballonfahrer.

Der Freiballonfahrerschein berechtigt, Freiballone

im Fluge zu führen (Grundberechtigung

für Freiballonfahrer).

§ 88. Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein.

(1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der

letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens

acht Freiballonflüge ausgeführt hat. Der

gemäß § 91 vorgeschriebene Alleinflug über Land

ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl

von Freiballonflügen müssen sechs Übungsflüge

gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß

Abs. 4 enthalten sein.

(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht

und nach den Weisungen eines Freiballonfluglehrers

ausgeführt worden sein. Jeder Flug muß

mindestens zwei Stunden gedauert haben. Mindestens

ein Flug muß mit Leuchtgasfüllung,

einer mit Wasserstoffüllung, einer in den Monaten

Mai bis September bei einer Temperatur

von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten

November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt

worden sein.

(4) Beim Höhenkontrollflug muß der Bewerber

unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die

Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt

haben. Der Ballon muß hiebei eine Höhe

von wenigstens 3000 m erreichen.

§ 89. Theoretische Freiballonfahrerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Freiballonfahrer sind insbesondere

a) Ballonkunde (insbesondere Füllen des Ballons,

Gaslehre, Verspannung, Bordgerätekunde,

Ballonführung),

b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere

Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze

der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung

des Winddreiecks, Vorbereitung

eines Ballonfluges),

d) Aerostatik und Aerodynamik,

e) Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis

der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung

der Beratung durch den Flugwetterdienst

für Überlandflüge, Kenntnis des

Wetterschlüssels),

f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Freiballonfahrer von Bedeutung ist (insbesondere

die Luftverkehrsvorschriften),

i) erste Hilfe bei Unfällen.

§ 90. Praktische Freiballonfahrerprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für

Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug

unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 88 Abs. 4 und einen Überlandflug

von wenigstens einer Stunde Dauer

unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.

(2) Bei beiden Aufgaben hat der Bewerber alle

technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten

selbständig zu leiten. Fluggäste

dürfen beim Prüfungsflug nicht mitgenommen

werden.

§ 91. Alleinflug über Land vor Erteilung

eines

Freiballonfahrerscheines.

Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein

hat außer den in § 88 angeführten Voraussetzungen

nachzuweisen, daß er nach Ablegung der

Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer

von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat.

§ 92. Sicht-Nachtflugberechtigung

für Freiballonfahrer.

Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge

auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für

Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung

bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen

haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der

Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach

Sichtflugregeln auszuführen hat.

§ 93. Verlängerung der Berechtigungen

für Freiballonfahrer.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung

hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung

mindestens einen Freiballonflug von

wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung

gemäß § 92 hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten

24 Monate vor der Antragstellung mindestens

einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde

Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt

hat.

§ 94. Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.

(1) Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer

auszubilden, und zwar hinsichtlich

jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung

für Freiballonfahrer).

(2) Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer

ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber

die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

erfüllt und seine fachliche Befähigung bei

einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20

nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt,

und

b) mindestens zehn Freiballonflüge innerhalb

der letzten 24 Monate vor der Antragstellung

ausgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als

Freiballonfluglehrer tätig war.

5. Segelflieger.

§ 95. Grundberechtigungfür Segelflieger.

(1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige

und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge

im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung

ist für jene Startarten zu erteilen, für die

der Bewerber mindestens fünf einwandfrei ausgeführte

Abflüge nachgewiesen hat.

(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a) Gummiseilstart,

b) Kraftwagen- oder Windenschleppstart,

c) Motorflugzeugschleppstart oder

d) Hilfsmotorstart.

§ 96. Bewerbung um einen Segelfliegerschein.

(1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt,

muß nachweisen, daß er innerhalb der

letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge

von insgesamt wenigstens drei Stunden

Dauer und mindestens 30 Landungen ausgeführt

hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge

von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden

Dauer und mindestens 15 Landungen.

(2) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur

Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.

§ 97. Segelfliegerprüfung.

(1) Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung

(§ 23) sind insbesondere

a) Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung

der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen,

Kenntnis der Bordinstrumente und

Bordgeräte,

b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

c) Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,

d) Grundbegriffe der Flugwetterkunde, der

Kartenkunde und der Instrumentenkunde,

e) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

f) Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger

von Bedeutung ist,

g) erste Hilfe bei Unfällen.

(2) Bei der praktischen Segelfliegerprüfung

(§ 23) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar

nacheinander auszuführen. Dabei müssen

mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage

von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung

eines der beiden Prüfer abwechselnd

nach links und nach rechts ausgeführt werden.

Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein

Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug

nach rechts nach Anweisung eines der beiden

Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer

Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m X 50 m zu

landen.

(3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß

wenigstens zwei Minuten gedauert haben.

§ 98. Erweiterungen der Grundberechtigung

und besondere Berechtigungen

für Segelflieger.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 95 ist auf

Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige

und mehrsitzige, zweisitzig geflogene

Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der

Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt

wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens

20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen

Segelflugzeugen innerhalb der letzten

24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei

ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen

Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen

von insgesamt wenigstens zehn Stunden

Dauer und mindestens fünf Landungen.

(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag

um die Berechtigung zu erweitern, drei-

und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht

auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen,

wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens

20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen

innerhalb der letzten 24 Monate vor

der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten

Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei

Minuten Dauer.

(4) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere

Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die

sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung

besitzen, wenn sie nachweisen, daß sie für

jede Startart mindestens fünf Abflüge einwandfrei

ausgeführt haben.

§ 99. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigungen für Segelflieger.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung

gemäß § 95 hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der

Antragstellung mindestens zehn Landungen und

für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt,

mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 1

und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Be-

werber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt

wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens

20 Landungen ausgeführt hat.

(3) Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 4

bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der

Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der

letzten 24 Monate vor der Antragstellung

mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten

ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber

anstrebt.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen

gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber

den Nachweis gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2

nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung

nicht länger als drei Jahre geruht hat.

(5) Hat die Berechtigung länger als drei Jahre

geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung

unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen der §§ 97 und 98 nachzuweisen.

§ 100. Kunstflugberechtigung für

Segelflieger.

(1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug

und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung

für Segelflieger), wenn sie ihre

fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen

Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des

Abs. 2 nachgewiesen haben.

(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der

Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen

a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage

nach oben,

b) je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links

und nach rechts,

c) zweimal Trudeln mit mindestens je zwei

Umdrehungen nach links und nach rechts.

(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend

in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die

Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber

festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten

Reihenfolge macht den betreffenden

Flug ungültig.

(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug

nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in

der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen.

Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß

von 150 m X 50 m zu landen.

§ 101. Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung

für Segelflieger.

(1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-

Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-

Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie

die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen

und ihre fachliche Befähigung hiefür bei

einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4

nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung

für Segelflieger bewirbt, muß

nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate

vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt

wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt

hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge

in der Dauer von 15 Stunden. In dieser

Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer

ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers

enthalten sein.

(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung

(§ 23) sind insbesondere

a) Instrumentenkunde für Wolkenflüge,

b) Luftnavigation,

c) Anwendung von Höhenatmungsgeräten,

d) Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger mit

der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung

von Bedeutung ist.

(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung (§ 23)

hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über

Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen

1. ein Horizontalflug geradeaus von zwei

Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten

Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei

Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender

Kehrtkurve rechts. Abschließend

sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die

Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus

darf höchstens 20 Grad betragen.

2. Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage

nach Überziehen und Abkippen nach

links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise

nach links zu fliegen.

(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind

mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die

Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne

Sicht auszuführen.

(G) Für die Verlängerung der in Abs. 1 bezeichneten

Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der letzten 24 Monate

vor der Antragstellung je einen Wolken- und

einen Sicht-Nachtflug von wenigstens zehn

Minuten Dauer auf einem zweisitzigen Segelflugzeug

einwandfrei ausgeführt hat.

(7) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung

gemäß Abs. 1 hat der Bewerber seine

fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung

nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachzuweisen.

§ 102. Lehrberechtigung für Segelflieger.

(1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger

auszubilden, und zwar hinsichtlich der

Grundberechtigung und jener Erweiterungen

derselben sowie jener besonderen Berechtigungen,

die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger).

(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf

Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in

Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und

seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung

nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen

hat (Segelfluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Segelfliegerschein mit der

Erweiterung der Grundberechtigung gemäß

§ 98 Abs. 1 und eine gültige Kunstflugberechtigung

(§ 100) besitzt,

b) Segelflüge von insgesamt wenigstens

70 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei

vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis

zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen

sind,

c) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung

der Segelfluglehrerprüfung unter

Aufsicht eines Segelfluglehrers

1. drei Flugschüler bis zur Erlangung des

Segelfliegerscheines ausgebildet hat, oder

2. wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer

tätig gewesen ist und während dieser Zeit

mindestens 200 Schulungsstarte überwacht

hat, oder

3. Segelflüge von insgesamt 100 Stunden

Dauer einwandfrei ausgeführt hat. Für

Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge

von insgesamt wenigstens 50 Stunden

Dauer.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Segelflieger hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer seines

Segelfliegerscheines im Sinne des Abs. 3 lit. c

als Segelfluglehrer tätig war.

6. Fallschirmspringer.

§ 103. Grundberechtigung für Fallschirmspringer.

Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu

nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen

mit Fallschirmen jener Typen, für welche die

praktische Prüfung für Fallschirmspringer gemäß

§ 106 Abs. 1 abgelegt worden ist, jedoch nur aus

einer Höhe von mehr als 400 m über Platz und

nur mit automatischer Auslösung (Grundberechtigung

für Fallschirmspringer).

§ 104. Bewerbung um einen Fallschirmspringerschein.

(1) Wer sich um einen Fallschirmspringerschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er während der

letzten sechs Monate vor der Antragstellung

mindestens zehn Fallschirmabsprünge mit automatischer

Auslösung aus einer Höhe von wenigstens

500 m und höchstens 800 m über Platz ausgeführt

hat. Die Absprünge müssen an verschiedenen

Tagen und bei verschiedenen Bodenwindgeschwindigkeiten

bis zu acht Metern in der Sekunde

ausgeführt worden sein.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl

von Fallschirmabsprüngen müssen ab dem sechsten

Absprung fünf Zielsprünge in einen Kreis

von 200 m Durchmesser und ein Absprung mit

Öffnen des Rettungsschirmes (Brustschirmes) enthalten

sein.

§ 105. Theoretische Fallschirmspringerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Fallschirmspringer sind insbesondere

a) Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung

jener Type, auf die sich die Berechtigung

erstrecken soll (insbesondere

technische Kenntnisse, Wartung und Pflege,

Legen und Packen, Handhabung von Fallschirmen

vor dem Absprung, während des

Absprunges und nach dem Absprung),

b) Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im

allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere in Notfällen,

c) Bestimmung des Zeitpunktes des Absprunges

unter besonderer Berücksichtigung

der für Fallschirmabsprünge notwendigen

Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und

Wetterverhältnisse,

d) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

e) Luftfahrtrecht in dem Umfange, wie es

für Fallschirmspringer von Bedeutung ist

(insbesondere die Luftverkehrsvorschriften

und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),

f) erste Hilfe bei Unfällen.

§ 106. Praktische Fallschirmspringerprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Fallschirmspringer

hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung

aus einer Höhe von wenigstens

500 m und höchstens 800 m über Platz mit einem

Fallschirm jener Type, auf die sich die Grundberechtigung

erstrecken soll, mit automatischer

Auslösung auszuführen.

(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen

und bei einer Bodengeschwindigkeit

von nicht mehr als sechs Meter in der Sekunde

auszuführen. Der Bewerber hat alle technischen

Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten

selbständig durchzuführen.

§ 107. Erweiterung der Grundberechtigung

für Fallschirmspringer.

Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer

ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern,

Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type

auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche

Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen

hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt

die in § 105 lit. a bis c bezeichneten Gegenstände

unter besonderer Berücksichtigung jener

Typen, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung

erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung

besteht darin, daß der Bewerber mit einem

Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung

der Berechtigung erstrecken soll, die in

§ 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen

hat.

§ 108. Fallschirmabsprünge mit

Handauslösung.

(1) Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Absprünge mit

Fallschirmen jener Typen, auf die sich die Berechtigungen

gemäß §§ 103 und 107 erstrecken,

mit Handauslösung auszuführen, wenn sie die in

Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und

ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen

Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um eine Berechtigung gemäß Abs. 1

bewirbt, muß mindestens zehn Absprünge mit

Handauslösung, davon mindestens fünf Zielabsprünge

in einen Kreis von 200 m Durchmesser

und zwei Absprünge mit Öffnen des Rettungsschirmes,

ausgeführt haben. Von diesen zehn Absprüngen

müssen mindestens zwei Absprünge mit

neun bis elf Sekunden Verzögerung ausgeführt

worden sein. Unter Verzögerung ist die Zeit vom

Absprung bis zum Öffnen des Fallschirmes zu

verstehen. Die Absprünge müssen an verschiedenen

Tagen und bei verschiedenen Bodengeschwindigkeiten

bis zu acht Metern in der Sekunde

ausgeführt worden sein.

(3) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,

daß der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus

einer Höhe von ungefähr 800 m über Platz mit

Handauslösung auszuführen hat. Die Bestimmungen

des § 106 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 109. Fallschirmabsprünge aus geringer

Höhe.

(1) Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Absprünge aus

einer Höhe von weniger als 400 m über Platz

auszuführen, wenn sie nach Erlangung der besonderen

Berechtigung gemäß § 108 Abs. 1 mindestens

20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung

ausgeführt und ihre fachliche Befähigung bei

einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

des Abs. 2 nachgewiesen haben.

(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,

daß der Bewerber zwei Fallschirmabsprünge mit

wenigstens 15 Sekunden Verzögerung auszuführen

hat.

§ 110. Verlängerung und Erneuerung

der Berechtigungen für Fallschirmspringer.

(1) Für die Verlängerung einer Berechtigung

gemäß den §§ 103 und 107 (Absprünge mit automatischer

Auslösung) hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er innerhalb der letzten 24 Monate

vor der Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge

mit automatischer oder mit

Handauslösung, davon mindestens drei in den

letzten sechs Monaten mit Fallschirmen jener

Typen ausgeführt hat, auf die sich die zu verlängernde

Berechtigung erstreckt.

(2) Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung

gemäß § 108 Abs. 1 (Absprünge mit

Handauslösung) hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der letzten 24 Monate vor der

Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge

mit Handauslösung ausgeführt hat, davon

mindestens drei mit Verzögerungen bis zu

zehn Sekunden. Von diesen sechs Absprüngen

müssen mindestens drei in den letzten sechs Monaten

mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich

die zu verlängernde Berechtigung erstreckt, ausgeführt

worden sein.

(3) Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung

gemäß § 109 Abs. 1 hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate

vor der Antragstellung mindestens drei Fallschirmabsprünge

aus einer Höhe von weniger als

400 m über Platz ausgeführt hat. Diese Fallschirmabsprünge

sind auf die Fallschirmabsprünge

gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen

für Fallschirmspringer hat der Bewerber

seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach

den Bestimmungen gemäß den §§ 105, 106, 107,

108 Abs. 3 beziehungsweise 109 Abs. 2 nachzuweisen.

§ 111. Lehrberechtigung für Fallschirmspringer.

(1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt,

Fallschirmspringer auszubilden, und zwar hinsichtlich

der Grundberechtigung und jener Erweiterungen

derselben sowie jener besonderen

Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung

für Fallschirmspringer).

(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer

ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber

die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt

und seine fachliche Befähigung hiefür bei

einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20

nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Fallschirmspringerschein mit

den besonderer. Berechtigungen gemäß den

§§ 108 und 109 besitzt,

b) mindestens 30 Fallschirmabsprünge nach Erlangung

des Fallschirmspringerscheines ausgeführt

hat, wobei Verzögerungszeiten bis

zu 20 Sekunden erreicht worden sein

müssen, und

c) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung

der Fallschirmsprunglehrerprüfung

unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers

drei Flugschüler bis zur Erlangung

des Fallschirmspringerscheines ausgebildet

hat,

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Fallschirmspringer hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Fallschirmspringerscheines drei Flugschüler

bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines

ausgebildet hat.

7. Sonderpiloten.

§ 112. Sonderberechtigungen.

(1) Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge

einer bestimmten Type im Fluge

zu führen, für die in dieser Verordnung keine

Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen

im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung).

Eine Sonderberechtigung kann auch als

Erweiterung einer Grundberechtigung in einem

gültigen Pilotenschein eingetragen werden.

(2) Der Umfang der Sonderberechtigung ist

unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des

betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten

seiner Verwendung nach Maßgabe der

Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und

dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach

den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die

Voraussetzung für die Erteilung einer Sonderberechtigung

festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen

erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung

zu erteilen.

(4) In Form eines Sonderpilotenscheines sind

Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen,

wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung

in einem gültigen Pilotenschein eingetragen

werden können.

(5) Für die Verlängerung und die Erneuerung

von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die

Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

Gemeinsame Bestimmungen für Piloten.

§ 113. Beschränkte Sprechfunkberechtigung

für Piloten.

(1) Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten,

Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern

und Segelfliegern die besondere Berechtigung

zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf

Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge

zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung),

wenn die in Abs. 3 bezeichnete

Voraussetzung gegeben ist und die fachliche

Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung

gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.

(2) Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten

steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung

bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung

zu.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten müssen

Inhaber eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-

Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten

Funkerzeugnisses für den Flugdienst

sein.

(4) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,

daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit

der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen

und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten

hat.

(5) Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß

Abs. 1 sind nur für jene Klassen und Typen

von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich

derer die Berechtigung zum Führen im Fluge

verlängert wird.

8. Bordnavigatoren.

§ 114. Grundberechtigung für

Bordnavigatoren.

Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben

eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen

im Fluge, insbesondere die Feststellung

des jeweiligen Standortes und die Berechnung

des Kurses, selbständig durchzuführen

(Grundberechtigung für Bordnavigatoren).

§ 115. Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.

(1) Wer sich um einen Bordnavigatorenschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er

a) bei Überlandflügen von insgesamt wenigstens

200 Stunden Dauer, wovon Flüge von

insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer

auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der

Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten

I. Klasse oder eines Linienpiloten

die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt

hat, und

b) mindestens je 25 Standortbestimmungen

bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer

Navigation in Verbindung mit Funk,

Höhenmessung und anderen in Betracht

kommenden Navigationsmitteln an Bord

von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt

hat.

(2) Für Motorflugzeugpiloten verringert sich

die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200

auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden

auf Nachtflüge entfallen.

(s) Mindestens die Hälfte der erforderlichen

Flugzeit muß auf die letzten 12 Monate vor der

Antragstellung fallen.

§ 116. Theoretische Bordnavigatorenprüfung,

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Bordnavigatoren sind insbesondere

a) Instrumentenkunde (insbesondere Eichen

und Bedienen der Navigationsinstrumente,

deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten,

denen sie unterworfen sind,

und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),

b) Luftnavigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug

(insbesondere Kenntnis der geographischen

Bezugssysteme, der üblichen

Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer

Gebrauch von Fliegerkarten, die in

der Luftnavigation gebräuchlichen Fachausdrücke,

Messen und Berechnen von Entfernungen

und Kursen (Loxodrome, Orthodrome),

Berechnung von Kurs, Abtrift von

Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern,

Koppelnavigation, Auffinden eines

bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen

Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische

Ortsbestimmung nach verschiedenen

Systemen) einschließlich Funknavigation

(Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme,

Navigationshilfe durch

Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser,

Geben und Aufnehmen von

je 35 Morse- und Blinkzeichen in der

Minute), Erkennen und Auswerten von

Consolsignalen,

c) Flugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie,

Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,

Luftströmungen, Winde,

Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen

und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt,

Lesen von Wetterkarten, meteorologische

Luftnavigation, Auswertung der

Beratung durch den Flugwetterdienst,

Grundsätze der Wettervorhersage),

d) Organisation und Aufgabenbereich der

Flugsicherung,

e) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere

die Luftverkehrsvorschriften

und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),

f) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

g) erste Hilfe bei Unfällen.

§ 117. Praktische Bordnavigatorenprüfung.

(1) Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordnavigatoren

besteht aus zwei Prüfungsflügen in

der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei

Nacht.

(2) Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben

eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation,

Sichtflugnavigation, Funknavigation,

astronomischer Navigation und anderer in Betracht

kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.

§ 118. Volle Sprechfunkberechtigung

für Bordnavigatoren.

Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen

den Funktelephoniedienst gemäß

§ 127 selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung),

wenn sie die in § 128 bezeichneten

Voraussetzungen erfüllen und ihre

fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung

nach den Bestimmungen des § 130 nachgewiesen

haben.

§ 119. Verlängerung der Berechtigungen

für Bordnavigatoren.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung

gemäß § 114 hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der letzten 12 Monate

vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt

wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens

30 Stunden auf Nachtflüge entfallen

müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators

durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muß er mindestens

zwölfmal eine genaue Standortbestimmung

mittels astronomischer Navigation, verbunden

mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen

haben.

(2) Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung

gemäß § 118 hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf

Monate vor der Antragstellung bei Flügen von

insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den

Funktelephoniedienst gemäß § 127 ausgeübt hat.

§ 120. Lehrberechtigung für

Bordnavigatoren.

(1) Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt,

Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung

für Bordnavigatoren).

(2) Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren

ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber

die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen

erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer

Prüfung gemäß § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung

für Bordnavigatoren).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt

und

b) bei Flügen von insgesamt wenigstens

1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines

Bordnavigators durchgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als

Bordnavigatorenlehrer tätig war.

9. Bordfunker.

§ 121. Berechtigung für

Bordfunker.

Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst

und den Funktelephoniedienst

(§ 127) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge

selbständig auszuüben.

§ 122. Bewerbung um einen Bordfunkerschein.

Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt,

muß nachweisen, daß er

a) ein Funker-Zeugnis 1. Klasse oder 2. Klasse

für den Flugfunkdienst (§ 2 Abs. 1 lit. a

der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl.

Nr. 160/1957) besitzt,

b) bei Flügen von insgesamt mindestens

35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines

Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers

ausgeführt hat, und

c) mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst

ausgeübt hat.

§ 123. Theoretische Bordfunkerprüfung.

Gegenstände der theoretischen. Prüfung (§ 18)

für Bordfunker sind insbesondere

a) Organisation und Aufgabenbereich der

Flugsicherung,

b) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere

Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften

für die Flugsicherung),

c) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

d) erste Hilfe bei Unfällen.

§ 124. Praktische Bordfunkerprüfung.

Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordfunker

besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug

Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle

aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten

lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen

Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen

hat.

§ 125. Verlängerung der Berechtigung

für Bordfunker.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß

§ 121 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung

bei Flügen von insgesamt wenigstens

100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.

§ 126. Lehrberechtigung

für Bordfunker.

(1) Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker

und Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung

für Bordfunker).

(2) Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf

Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in

Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach

den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat

(Bordfunkerlehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Bordfunkerschein besitzt und

b) bei Flügen von insgesamt wenigstens

1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines

Bordfunkers durchgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines

Bordfunker erfolgreich ausgebildet

hat.

10. Bordtelephonisten.

§ 127. Berechtigung für

Bordtelephonisten.

(1) Der Bordtelephpnistenschein berechtigt, den

Funktelephoniedienst an. Bord von Zivilluftfahrzeugen

im Fluge selbständig auszuüben (volle

Sprechfunkberechtigung).

(2) Die volle Sprechfunkberechtigung steht Berufspiloten

I. Klasse, Linienpiloten und Motorflugzeugpiloten

mit Instrumentenflugberechtigung

bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung

zu.

§ 128. Bewerbung um einen Bordtelephonistenschein.

Wer sich um einen Bordtelephonistenschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er

a) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-

Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957,

bezeichneten Funker-Zeugnisse für den

Flugdienst besitzt, und

b) bei Flügen von insgesamt mindestens

zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht

eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung

zur Ausübung des Funktelephoniedienstes

(§ 127) die Aufgaben eines Bordtelephonisten

durchgeführt hat.

§ 129. Theoretische Bordtelephonistenprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)

für Bordtelephonisten sind insbesondere

a) Organisation und Aufgabenbereich der

Flugsicherung,

b) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Bordtelephonisten von Bedeutung ist (insbesondere

die Luftverkehrsvorschriften für

die Flugsicherung),

c) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

d) erste Hilfe bei Unfällen.

§ 130. Praktische

Bordtelephonistenprüfung.

Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtelephonisten

besteht darin, daß der Bewerber bei

einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der

Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens

15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen

Weisungen weiterzugeben bzw.

durchzuführen hat.

§ 131. Verlängerung der Berechtigung

für Bordtelephonisten.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß

§ 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung

bei Flügen von insgesamt mindestens

50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.

§ 132. Lehrberechtigung für

Bordtelephonisten.

(1) Der Bordtelephonistenlehrer ist berechtigt,

Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung

für Bordtelephonisten).

(2) Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten

ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber

die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt

und seine fachliche Befähigung bei einer

Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen

hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Bordtelephonistenschein besitzt,

und

b) bei Flügen von insgesamt mindestens

500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung

(§ 127) als Bordtelephonist,

Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt

hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Bordtelephonisten hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Bordtelephonistenscheines erfolgreich als

Bordtelephonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer

tätig war.

11. Bordtechniker.

§ 133. Grundberechtigung für

Bordtechniker.

Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben

eines Bordtechnikers, insbesondere die technische

Überwachung von Triebwerk, Flugwerk

und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen

jener Type, für welche die Prüfung abgelegt

worden ist (§ 135 Abs. 2) im Fluge selbständig

durchzuführen (Grundberechtigung für

Bordtechniker).

§ 134. Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.

(1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt,

muß nachweisen, daß er

a) ein Lehrverhältnis in einem der nachstehenden

Gewerbe erfolgreich abgeschlossen hat

Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-,

Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-,

Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe

oder einem verwandten Gewerbe,

b) nach Abschluß eines solchen Lehrverhältnisses

mindestens zwei Jahre im technischen

Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens,

bei den Luftstreitkräften oder im

technischen Wartungsdienst eines Unternehmens

der Luftfahrzeugindustrie auf dem

Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder

Kontrolle tätig war, und

c) bei Flügen von insgesamt wenigstens

50 Stunden Dauer, davon mindestens

20 Stunden während der letzten zwei Jahre

vor der Antragstellung, unter der Aufsicht

eines Bordtechnikers die Aufgaben eines

Bordtechnikers durchgeführt hat.

(2) Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten

Voraussetzungen können ersetzt werden durch

die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren

oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau,

Maschinenbau, Elektrotechnik oder für

ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im

technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens,

bei den Luftstreitkräften oder im

technischen Wartungsdienst eines Unternehmens

der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der

Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der

Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens

sechs Monate innerhalb der letzten zwei

Jahre vor der Antragstellung.

§ 135. Bordtechnikerprüfung.

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung

(§ 18) für Bordtechniker sind insbesondere

a) Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere

jener Type, für welche die Berechtigung

angestrebt wird, und unter Berücksichtigung

der besonderen Aufgaben des

Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere

Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion,

Wartung einschließlich Instandsetzung

von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung

von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung

unter Berücksichtigung der technischen

Gegebenheiten und der Wetterlage),

b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

c) Grundbegriffe der Luftnavigation,

d) Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik

und der Flugwetterkunde,

e) Luftfahrtrecht, soweit es für Bordtechniker

von Bedeutung ist,

f) erste Hilfe bei Unfällen.

(2) Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtechniker

ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener

Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung

erstrecken soll (§ 133), wobei die praktische

Beherrschung der in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten

Gegenstände nachzuweisen ist.

§ 136. Erweiterung der Grundberechtigung

für Bordtechniker.

Die Grundberechtigung gemäß § 133 ist auf

Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an

Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für

die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei

einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen

des § 135 Abs. 1 lit. a und b und

bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß § 135

Abs. 2 nachgewiesen hat, die Aufgaben eines

Bordtechnikers durchzuführen.

§ 137. Rollberechtigung für

Bordtechniker.

(1) Bordtechnikern ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge

jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung

und deren Erweiterungen erstrecken, auf Landflächen

beziehungsweise auf Wasserflächen von

Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise

zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung

hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung

nachgewiesen haben (Rollberechtigung für

Bordtechniker).

(2) Diese praktische Zusatzprüfung besteht darin,

daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jener

Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt

wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m

bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen

beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu fahren,

je einen Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen

und das Zivilluftfahrzeug an einer von

der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17

Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden

Stelle abzustellen hat.

§ 138. Verlängerung der Berechtigungen

für Bordtechniker.

Für die Verlängerung einer der in den §§ 133,

136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der

Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der

letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei

Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden

Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens

zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen

jeder Type, für welche die Verlängerung

angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers

durchgeführt hat.

§ 139. Lehrberechtigung für

Bordtechniker.

(1) Der Bordtechnikerlehrer ist berechtigt,

Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich

der Grundberechtigung, jener Erweiterungen

derselben und jener Rollberechtigungen, die er

selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).

(2) Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist

auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die

in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt

und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung

nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen

hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Bordtechnikerschein besitzt

und

b) bei Flügen von insgesamt wenigstens

1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines

Bordtechnikers durchgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer

tätig war.

Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

1. Luftfahrzeugwarte.

§ 140. Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.

(1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt

(Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens

Zivilluftfahrzeuge

laufend zu überprüfen und zu überholen sowie

an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung

geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigende

Schäden auszubessern, geringfügige

Instandsetzungen durchzuführen und in beschränktem

Umfang Ersatzteile, Instrumente und

Geräte einzubauen (einfache Wartung von Zivilluftfahrzeugen).

(2) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt ferner,

über das Ergebnis einer Überprüfung nach

Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten

sowie über die laufende Durchführung der

Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen

und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu

bescheinigen.

(3) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2

erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener

Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden

ist (§ 142 Abs. 3).

§ 141. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.

Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er

a) eines der im § 134 Abs. 1 lit. a bezeichneten

Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen

oder eine der im § 134 Abs. 2 bezeichneten

Lehranstalten erfolgreich absolviert

hat, und

b) nach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder

nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine

wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung

von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.

§ 142. Prüfung für Luftfahrzeugwarte.

(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte

hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die

zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche

fachliche Befähigung gemäß den

Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung

(§ 18) sind insbesondere

a) Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen,

Triebwerken, Flugwerken und

Bordausrüstungen,

b) Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues,

der Funktionsweise und der

Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken,

Flugwerken und Bordausrüstungen,

c) Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte

von Bedeutung ist, (insbesondere die

Rechtsvorschriften über den Betrieb und

die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).

(3) Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen

jener Typen abzulegen, auf die sich

die Grundberechtigung gemäß § 140 erstrecken

soll, wobei die praktische Beherrschung der

in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände

nachzuweisen ist.

§ 143. Eingeschränkte Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 140 kann

auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden

Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 141 und 142 gelten

sinngemäß, § 142 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe,

daß sich die praktische Prüfung auf die

vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

§ 144. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 140 ist

auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern,

die in § 140 bezeichneten Tätigkeiten auch an

Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben,

für die der Bewerber seine fachliche Befähigung

bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

§ 142 Abs. 3 nachgewiesen hat.

(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß

§ 143 ist auf Antrag auf andere in § 143

Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern,

wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung

bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

§ 143 Abs. 2 nachgewiesen hat.

§ 145. Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte.

(1) Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere

Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge

solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen

gemäß den §§ 140 und 144 Abs. 1 erstrecken,

auf Landflächen beziehungsweise auf

Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft

zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie

ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen

Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen

haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).

(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,

daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder

Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt

wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m

bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise

auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise

fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts

ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von

der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17

Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden

Stelle abstellt.

§ 146. Verlängerung der Berechtigungen

für Luftfahrzeugwarte.

(1) Für die Verlängerung einer der in den

§§ 140, 143, 144 oder 145 bezeichneten Berechtigungen

hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung

insgesamt wenigstens sechs Monate als

Luftfahrzeugwart im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens

beschäftigt war oder eine

gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften

ausgeübt hat.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch

eine Überprüfung der fachlichen Befähigung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 142 beziehungsweise § 143 Abs. 2 ersetzt

werden.

2. Luftfahrzeugwarte I. Klasse.

§ 147. Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt

(Grundberechtigung), im Betrieb eines

Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge

laufend zu überprüfen und zu überholen

sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung

Schäden auszubessern, Instandsetzungen

durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und

Geräte einzubauen oder deren Einbau zu überwachen

(qualifizierte Wartung von Luftfahrzeugen).

(2) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt

ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung

nach Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten

Arbeiten sowie über die laufende

Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen

auszustellen und die Flugklarheit von

Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.

(3) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2

erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener

Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden

ist (§ 149 Abs. 3).

§ 148. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein

I. Klasse.

Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein

I. Klasse bewirbt muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt

und

b) eine mindestens fünfjährige Praxis in der

Wartung von Luftfahrzeugen hat. Bei Absolventen

einer technischen Hochschule

genügt eine einjährige Praxis.

§ 149. Prüfung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er

über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung

erforderliche fachliche Befähigung gemäß

Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung

(§ 18) sind insbesondere

a) Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen,

Triebwerken, Flugwerken und

Bordausrüstungen,

b) Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues,

der Funktionsweise und der

Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken,

Flugwerken und Bordausrüstungen,

c) Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse von Bedeutung ist (insbesondere

die Rechtsvorschriften über den

Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).

(3) Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen

jener Typen abzulegen, auf die sich

die Grundberechtigung gemäß § 147 erstrecken

soll, wobei die praktische Beherrschung der

in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände

nachzuweisen ist.

§ 150. Eingeschränkte Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 kann

auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden

Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 148 und 149

gelten sinngemäß, § 149 Abs. 3 jedoch mit der

Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die

vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

§ 151. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 ist

auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern,

die in § 147 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich

von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen

auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche

Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 149 Abs. 3 nachgewiesen hat.

(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß

§ 150 ist auf Antrag auf andere im § 150

Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern,

wenn. der Bewerber seine fachliche Befähigung

bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

§ 150 Abs. 2 nachgewiesen hat.

§ 152. Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Luftfahrzeugwarten I. Klasse ist auf Antrag

die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge

solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen

gemäß den §§ 147 und 151 Abs. 1

erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf

Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft

zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie

ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen

Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung

für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).

(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,

daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder

Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt

wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m

bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise

auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise

fährt, je einen Vollkreis nach links und nach

rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an

einer von der. Prüfungskommission oder dem gemäß

§ 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden

Stelle abstellt.

§ 153. Verlängerung der Berechtigungen

für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse

(1) Für die Verlängerung einer der in den

§§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen

hat der Bewerber nachzuweisen, daß

er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung

insgesamt mindestens sechs Monate

als Luftfahrzeugwart I. Klasse im Betriebe eines

Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war

oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften

ausgeübt hat.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch

eine Überprüfung der fachlichen Befähigung

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.

§ 154. Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt,

Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte

I. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der

Grundberechtigungen und jener Erweiterungen

derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er

selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse).

(2) Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn

der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen

erfüllt und seine fachliche Befähigung

bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des

§ 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Luftfahrzeugwartschein

I. Klasse besitzt und

b) insgesamt mindestens 1000 Stunden die

Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder

eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausgeübt

hat, davon mindestens 500 Stunden die

Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes

I. Klasse.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber

nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse

erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.

3. Flugdienstberater.

§ 155. Berechtigung für Flugdienstberater.

Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge

im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens

vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes

vorzubereiten und zu überwachen.

§ 156. Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.

(1) Wer sich um einen Flugdienstberaterschein

bewirbt, muß nachweisen, daß er

a) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt

abgelegt hat und

b) mindestens zwölf Monate innerhalb der

letzten 24 Monate vor der Antragstellung

die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter

der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder

mindestens 24 Monate innerhalb der letzten

36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker

oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr

tätig gewesen ist.

(2) Von dem Erfordernis der Reifeprüfung

(Abs. 1 lit. a) kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt

ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen

ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen

und seiner erwiesenen Befähigung auf

dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung

der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung

in besonderem Ausmaße besitzt.

§ 157. Flugdienstberaterprüfung.

(1) Bei der Prüfung für Flugdienstberater (§ 18)

hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die

zur Ausübung der angestrebten Berechtigung

erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).

(2) Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung

sind insbesondere

a) Luftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung

von mindestens einer im

Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugtype

(insbesondere der Flugleistung,

der Leistungsänderung bei Motorenausfall,

des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast,

des Kraftstoffassungsvermögens, des

Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen

Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen,

der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit

und des Ladeplanes),

b) Luftnavigation (insbesondere Kenntnisse,

betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion,

Arten und Anwendungsmöglichkeiten

der verschiedenen Navigationsmethoden,

Grundsätze des Instrumentenfluges,

Handhabung der gebräuchlichen

Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen

und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren,

Verfahren der Langstreckennavigation,

navigatorische Flugvorbereitung),

c) Flugwetterkunde (insbesondere Elemente

des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre

Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen,

internationaler Wetterschlüssel

für Wettermeldungen und Wettervorhersagen

an Luftfahrzeuge),

d) Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser

und Fahrtmesser,

e) Flugsicherung (insbesondere Organisation

und Aufgaben nach österreichischen und

internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung,

Such- und Rettungsdienst,

Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für

Flugsicherungszwecke (Organisation und

Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten,

Abkürzung der Namen der Flughäfen,

Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten

für Luftfahrer),

f) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften

eines österreichischen

Fluglinienunternehmens,

g) Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer

Staaten, der Streckenhandbücher europäischer

Fluglinienunternehmen, Auswertung

von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.

§ 158. Verlängerung der Berechtigung

für Flugdienstberater.

Für die Verlängerung der Berechtigung für

Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er mindestens sechs Monate während der

letzten 24 Monate vor der Antragstellung als

Flugdienstberater in einem Luftbeförderungsunternehmen

tätig war.

§ 159. Lehrberechtigung für Flugdienstberater.

(1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt,

Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung

für Flugdienstberater).

(2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater

ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber

die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt

und seine fachliche Befähigung bei einer

Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen

hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a) einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt

und

b) mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater

tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung

für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen,

daß er während der Gültigkeitsdauer

seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als

Flugdienstberater-Lehrer tätig war.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.

§ 160. Umtausch von Ausweisen.

(1) Inhaber von Zivilluftfahrt-Personalausweisen,

die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

ausgestellt wurden, können bis 31. März

1959 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt den Umtausch

der bezeichneten Ausweise gegen Ausweise

im Sinne dieser Verordnung beantragen.

Das gleiche gilt sinngemäß für Inhaber von Erlaubnissen

zur Ausbildung zum Zivilluftfahrer

(§ 51 des Luftfahrtgesetzes) und von Anerkennungsbescheiden

(§ 39 des Luftfahrtgesetzes), die

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt

wurden.

(2) Nach dem 31. Dezember 1959 sind Ausweise

im Sinne des Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung ausgestellt wurden,

ungültig.

(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

gültigen oder ruhenden Ausweise im Sinne des

Abs. 1 auf Antrag gegen jene Ausweise im Sinne

dieser Verordnung umzutauschen, für die der

Antragsteller die nach dieser Verordnung erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt.

(4) In den gemäß Abs. 3 auszustellenden Ausweisen

ist als Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer

des Ausweises bzw. der eingetragenen

besonderen Berechtigungen der gleiche Zeitpunkt

einzutragen, der auf den umzutauschenden Ausweisen

eingetragen ist.

(5) Hat ein Umtauschwerber gemäß Abs. 3

einen Ausweis erhalten, der mit dem bisher innegehabten

Ausweis nicht gleichwertig ist, so ist ihm

auf Antrag ein gleichwertiger Ausweis zu erteilen,

sobald er die für die Erteilung dieses Ausweises

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und bis

spätestens 31. März 1959 die fachliche Befähigung

bei einer Zusatzprüfung nachweist. Als gleichwertig

gilt hiebei ein Ausweis, der die gleichen

Berechtigungen umfaßt wie der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung innegehabte

Ausweis. Diese Zusatzprüfung ist von der gemäß

§ 15 zuständigen Prüfungskommission oder dem

gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer abzulegen.

Sie hat alle jene Gegenstände und Aufgaben zu

umfassen, die zur Erlangung des angestrebten

Ausweises erforderlich sind und deren Beherrschung

der Bewerber nicht bereits für den im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

innegehabten Ausweis nachgewiesen hat.

§ 161. Übergangsbestimmungen hinsichtlich

der Zusammensetzung

der Prüfungskommissionen.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis

vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange

Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen,

nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung

stehen.

§ 162. Übergangsbestimmungen hinsichtlich

von im Ausland abgelegten

Prüfungen.

Prüfungskommissionen gemäß § 15 und Segelflieger-

Prüfer gemäß § 23 können von der

Durchführung der Prüfung (§ 17) absehen, wenn

der Bewerber bis spätestens 31. März 1959 nachweist,

daß er in der Zeit vom 1. Jänner 1957

bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im

Ausland eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat,

für die nach den Vorschriften des betreffenden

Staates mindestens die gleichen Anforderungen

hinsichtlich der fachlichen Befähigung gestellt

werden wie nach dieser Verordnung für die Erlangung

des vom Bewerber angestrebten Ausweises.

In solchen Fällen ist dem Gutachten der

Prüfungskommission bzw. der Segelflieger-Prüfer

das Ergebnis der im Ausland abgelegten Prüfung

zugrunde zu legen.

§ 163. Weiterverwendung bisher geführter

Flugbücher.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführte

Flugbücher dürfen bis 30. Juni 1959

weiterverwendet werden.

§ 164. Anrechnung von Flugstunden

für die Erlangung eines

Linienpilotenscheines.

Wird die Linienpilotenprüfung (§ 51) vor dem

1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in

der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember

1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß

von 400 Stunden auf die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b

erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß

§ 50 Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen

müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor

der Antragstellung erfüllt worden sein.

§ 165. Übergangsbestimmungen hinsichtlich

der Erteilung von Lehrberechtigungen.

(1) Wird die Lehrerprüfung (§ 20) für Berufspiloten,

Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten

und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt,

so vermindert sich die gemäß den §§ 42

Abs. 3 lit. b, 48 Abs. 3 lit. b, 54 Abs. 3 lit. b

und 159 Abs. 3 lit. b erforderliche praktische

Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen

festgelegten Zeiträume.

(2) Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung

des Abs. 1 ist, daß der Bewerber,

a) wenn er sich um die Lehrberechtigung für

Berufspiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt

mindestens 2000 Stunden,

b) wenn er sich um die Lehrberechtigung für

Berufspiloten I. Klasse bewirbt, Motorflüge

von insgesamt mindestens 2500 Stunden,

und

c) wenn er sich um die Lehrberechtigung für

Linienpiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt

mindestens 3000 Stunden ausgeführt

hat.

§ 166. Übergangsbestimmungen hinsichtlich

fliegerärztlicher Sachverständigengutachten.

(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten,

die in der Zeit vom 1. Jänner 1958 bis zum

Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden,

gelten als nach den Bestimmungen dieser

Verordnung abgegeben.

(2) Bis 30. Juni 1959 können fliegerärztliche

Sachverständigengutachten wie bisher eingeholt

werden. Für die Erstellung dieser Gutachten gelten

jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung.

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