219. Verordnung: Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 28, 29, 31, 32, 35, 37, 38,
47, 49, 50, 51 und 52 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird, hinsichtlich der §§ 8
bis 10, 27 Abs. 5 und 166 dieser Verordnung
sowie des Anhanges I im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung, verordnet
ALLGEMEINER TEIL.
§ 1. Arten von Ausweisen.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach
Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung
auszustellen
a) Zivilluftfahrt-Personalausweise (§ 26 des
Luftfahrtgesetzes) und
b) Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen
Ausbildung gemäß § 51 des Luftfahrtgesetzes).
c) Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5.
(2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise
sind Formulare nach den Mustern des Anhanges
II zu verwenden.
(3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den
nachstehend angeführten Bezeichnungen in den
nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen
für
(4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in
rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von
links unten nach rechts oben führenden weißen
Streifen zu verwenden.
(5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Ausstellung
eines Anerkennungsscheines anzuerkennen,
wenn der Bewerber nachweist, daß die im
§ 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen
gegeben sind. Für Anerkennungsscheine
sind Formulare nach dem im Anhang II
enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu
verwenden.
(6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1
verliert, hat dies unverzüglich dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt zu melden. Dieses hat in Verlust
geratene Ausweise für ungültig zu erklären
und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(7) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf
Antrag oder von amtswegen eine Zweitausfertigung
eines Ausweises auszustellen, wenn
a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen
oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu
berichtigen ist und zurückgestellt wird
oder
b) der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht
wird.
§ 2. Inhalt der Ausweise.
(1) Zivilluftfahrt — Personalausweise und
Flugschülerausweise haben zu enthalten
unter I. den Aufdruck „Republik Österreich
(Republic of Austria)" in Fettdruck sowie das
Wappen der Republik Österreich,
unter II. die Bezeichnung des Ausweises in
gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer
Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden
Bestimmungen dieser Verordnung,
unter III. die fortlaufende Nummer des Ausweises,
unter IV. Vor- und Zunamen des Inhabers und
dessen Geburtsdatum,
unter V. die Anschrift des Inhabers,
unter VI. die Staatsbürgerschaft des Inhabers,
unter VII. die Unterschrift des Inhabers,
unter VIII. den Aufdruck „Bundesamt für
Zivilluftfahrt",
unter IX. die Gültigkeitsdauer des Ausweises,
unter X. die Unterschrift des ausstellenden
Organs und das Datum der Ausstellung,
unter XI. das Amtssiegel des Bundesamtes für
Zivilluftfahrt,
unter XII. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen
derselben,
unter XIII. Besondere Berechtigungen, u. zw.
Schleppflug-, Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-,
Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen
sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie
nicht unter XII einzutragen sind.
(2) Anerkennungsscheine haben die in Abs. 1
unter I. bis VIII. und X. bezeichneten Angaben
zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung
des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises,
der anerkannt wird, dessen fortlaufende
Nummer, der Staat, in dem der Ausweis
ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den
anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis
ausgestellt hat, einzutragen.
(3) Ausweise im Sinne des § 1 Abs. 1 sind mit
einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das
Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt abzustempeln.
§ 3. Berechtigungen für Piloten.
(1) Die Grundberechtigung eines Piloten nach
den Bestimmungen des Besonderen Teiles erstreckt
sich, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt wird, darauf, Zivilluftfahrzeuge
üblicher Bauart bei Tag unter Sichtflugwetterbedingungen,
jedoch nicht im Kunstflug, als verantwortlicher
Pilot oder als zweiter Pilot im
Fluge zu führen.
(2) Unter der Durchführung beziehungsweise
Ausführung von Flügen im Sinne dieser Verordnung
ist zu verstehen, daß ein Bewerber um
einen Pilotenschein oder ein Pilot ein Zivilluftfahrzeug
als verantwortlicher Pilot oder unter
der Aufsicht eines solchen im Fluge führt.
(3) Die Berechtigung, Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher
Bauart im Fluge zu führen, darf nur
für Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type
und nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber
seine fachliche Befähigung, diese Zivilluftfahrzeuge
im Fluge zu führen, nach den Bestimmungen
des Besonderen Teiles nachgewiesen hat.
(4) Unter Tag im Sinne dieser Verordnung ist
die Zeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang
und einer Stunde nach Sonnenuntergang
zu verstehen.
(5) Bei Nacht darf unter Sichtflugwetterbedingungen
und nach Sichtflugregeln ein Zivilluftfahrzeug
im Fluge nur führen, wer die nach dem
Besonderen Teil vorgesehene Sicht-Nachtflugberechtigung
oder Instrumentenflugberechtigung
besitzt.
(6) Unter Instrumentenflugwetterbedingungen
und nach Instrumentenflugregeln darf ein Zivilluftfahrzeug
im Fluge nur führen, wer die
Instrumentenflugberechtigung besitzt.
(7) Kunstflüge darf ein Zivilluftfahrer nur ausführen,
wenn er die nach dem Besonderen Teil
vorgesehene Kunstflugberechtigung besitzt.
§ 4. Typenberechtigungen und
Klassenberechtigungen.
(1) Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt — Personalausweise
sind die Grundberechtigungen und
deren Erweiterungen in der Form einzutragen,
daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die
Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben
werden, die der Inhaber des Ausweises
nach den Bestimmungen das Besonderen Teiles
dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß
den §§ 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu
erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw.
technisch bedienen darf.
(2) Als Typen sind einzutragen (Typenberechtigung)
a) Motorflugzeuge mit einem Gewicht von
mehr als 5700 kg, und
b) Hubschrauber, Luftschiffe, Fallschirme und
alle Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart
ohne Rücksicht auf das Gewicht.
(3) Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind
a) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht
bis 2000 kg (Gewichtsklasse A),
b) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht
von 2000 kg bis 5700 kg (Gewichtsklasse B),
c) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht
bis 5700 kg (Gewichtsklasse C),
d) ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit
einem Gewicht von 5700 kg bis 14.000 kg
(Gewichtsklasse D),
e) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht
von 14.000 kg bis 20.000 kg (Gewichtsklasse
E), und
f) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht
von mehr als 20.000 kg (Gewichtsklasse
F).
(4) Die in Abs. 3 unter lit. a bis c bezeichneten
Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen,
wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen
Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung
für Motorflugzeuge). Hiebei ist
anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge,
Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge
bezieht.
(5) Als Gewicht eines Luftfahrzeuges im Sinne
dieser Verordnung gilt das höchstzulässige Abfluggewicht.
(6) Als Sitzplatzklassen von Segelflugzeugen
sind einzutragen (Klassenberechtigung für Segelflugzeuge)
a) einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene
Segelflugzeuge,
b) zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene
Segelflugzeuge, und
c) drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne
Rücksicht auf die besetzten Plätze.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden
auf Bordnavigatoren-, Bordfunker-, Bordtelephonisten-
und Flugdienstberaterscheine keine
Anwendung.
§ 5. Anträge auf Ausstellung von
Ausweisen.
(1) Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im
Sinne des § 1 Abs. 1 sind unter Verwendung der
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegenden
Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind
anzuschließen
1. eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift,
2. ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,
3. bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung
des gesetzlichen Vertreters,
4. zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka
3'5 X 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die
ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei
als jene, für die der Ausweis ausgestellt
werden soll, erkennen lassen.
(2) Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines
bewirbt, hat eine Bestätigung
einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte
Ausbildung beizubringen.
§ 6. Mindestalter.
(1) Es müssen vollendet haben
das 16. Lebensjahr
Segelflieger,
das 17. Lebensjahr
Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer
und Fallschirmspringer,
das 18. Lebensjahr
Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten,
Bordfunker und Bordtelephonisten,
das 21. Lebensjahr
Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung,
Zivilfluglehrer, alle anderen
Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.
(2) Personen, die sich um eine Sonderberechtigung
(§ 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter
erreicht haben, das für die Erteilung der
betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht
auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges
und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach
Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der
Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
festzulegen ist.
§ 7. Verläßlichkeit.
(1) Als verläßlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51
des Luftfahrtgesetzes ist in der Regel insbesondere
nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll
entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte mißbraucht
oder wer, sich einer schweren Zuwiderhandlung
oder wiederholter Zuwiderhandlungen
gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder
gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen
Sicherheit schuldig gemacht hat.
(2) Bei Vorliegen von Vorstrafen ist auf die
seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten
des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu
nehmen.
§ 8. Tauglichkeit.
(1) Zivilluftfahrt und Flugschüler müssen folgende
Tauglichkeitsgrade im Sinne des Anhanges
I dieser Verordnung aufweisen
(2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens
müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler
den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 30
des Anhanges I entsprechen.
(3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch
Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer
oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung
seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser
zu tragen.
(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat mit
Zustimmung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung nach den im § 6 Abs. 2 angeführten
Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit
festzusetzen, denen Bewerber um eine
bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen
müssen.
§ 9. Fliegerärztliche Sachverständige.
(1) Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern
und Flugschülern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten
einzuholen.
(2) Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet
der Bestimmungen des § 52 Abs. 1
AVG. 1950 vom Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
Personen zu bestellen, die in Österreich
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und
Erfahrungen auf dem Gebiete der Luftfahrtmedizin
verfügen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat eine Liste der fliegerärztlichen
Sachverständigen zu führen.
(4) Fliegerärztliche Sachverständige sind vom
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung ihres
Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten
in schwerwiegender Weise verletzten oder wenn
eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht
mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung
nicht gegeben war und dieser Mangel noch
fortdauert.
§ 10. Gültigkeitsdauer der Ausweise.
(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-
Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt,
vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,
a) 24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten,
Freiballonfahrer, Segelflieger,
Fallschirmspringer, Luftfahrzeugwarte,
Luftfahrzeugwarte I. Klasse, Flugdienstberater
und Flugschüler,
b) 12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten,
Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren,
Bordfunker, Bordtelephonisten
und Bordtechniker,
c) 6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und
Linienpiloten.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung
beträgt für Berufspiloten I. Klasse
und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen
Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der
Erteilung gerechnet.
(3) Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung
(§ 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten
des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten
seiner Verwendung nach Maßgabe der
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.
(4) Anerkennungsscheine gelten unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als
der anerkannte ausländische Ausweis.
(5) Bei Personen im Alter von mehr als
45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der
in Abs. 1 lit. a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme
von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen
I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen
auf zwölf Monate und der in Abs. 1
lit. b bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.
(G) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auch
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises
ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten
über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder
von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15)
ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen,
wenn begründete Zweifel an dem Fortbestand
der Tauglichkeit beziehungsweise der
fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer
haben das Vorliegen von Umständen, die es im
Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges, I
zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit
noch gegeben ist, unverzüglich dem Bundesamt
für Zivilluftfahrt anzuzeigen. Solange das
Bundesamt für Zivilluftfahrt nicht festgestellt
hat, daß die Tauglichkeit und die fachliche Befähigung
weiterhin gegeben sind, darf der Zivilluftfahrer
seine Berechtigungen nicht ausüben
§ 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Ausweisen und Berechtigungen.
Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen
im Sinne dieser Verordnung ist
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag
für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern,
wenn
a) die Voraussetzungen für die Erteilung
weiterhin gegeben sind,
b) der Bewerber die Voraussetzungen für die
Verlängerung nach den Bestimmungen des
Besonderen Teiles nachweist, und
c) der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer eingebracht worden
ist.
§ 12. Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen.
(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises
oder der eingetragenen Berechtigungen
dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt
werden (Ruhen der Berechtigungen).
(2) Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten,
Berufspiloten 1. Klasse, Linienpiloten, Berufs-
Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches
Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre,
ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer
und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal
acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
endgültig.
§ 13. Erneuerung ruhender Berechtigungen.
Ruhende Berechtigungen (§ 12 Abs. 1) sind
innerhalb der Ruhenszeit (§ 12 Abs. 2) für die
in § 10 bezeichneten Zeiträume vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt auf Antrag zu erneuern,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich
der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit
weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist,
daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen
(§ 11) und, soweit im Besonderen Teil
außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung
der ruhenden Berechtigungen vorgesehen
sind, auch diese erfüllt.
§ 14. Flugschülerausweise.
(1) Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler,
unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers,
der die vom Flugschüler angestrebte
Berechtigung selbst besitzt,
a) mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die
vom Flugschüler angestrebte Berechtigung
erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb
von Übungsbereichen allein an Bord oder
mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer
auszuführen,
b) Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken
auszuführen und
c) Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im
Fluge technisch zu bedienen.
(2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich
für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart,
zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.
(3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt
a) durch jeden gültigen, für den Bewerber
ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
b) zur Ausführung der für die Erneuerung
ruhender Berechtigungen erforderlichen
Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land
(Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein.
(4) Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines
die Ausführung von Flügen allein an
Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches
(Alleinflügen über Land) erforderlich, so
hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Berechtigung
zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge
über Land innerhalb des Bundesgebietes auf
dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn
der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten
Ausweises erforderliche theoretische und praktische
Prüfung abgelegt hat.
§ 15. Arten der Prüfungskommissionen.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für
Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen
für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden
a) eine Prüfungskommission für Privatpiloten,
b) eine Prüfungskommission für Berufspiloten,
c) eine Prüfungskommission für Berufspiloten
I. Klasse,
d) eine Prüfungskommission für Linienpiloten,
e) eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten,
f) eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten,
g) eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
h) eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
i) eine Prüfungskommission für Fallschirmspringer,
j) eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
k) eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
l) eine Prüfungskommission für Bordfunker,
m) eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten,
n) eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
o) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
p) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse und
q) eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat beim Bundesamt für
Zivilluftfahrt folgende Prüfungskommissionen
für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen
zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden
a) eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer
von Motorflugzeugpiloten,
b) eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
c) eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer
und Freiballonfluglehrer,
d) eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
e) eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
f) eine Prüfungskommission für Lehrer des
technischen Bedienungspersonals und
g) eine Prüfungskommission für Lehrer des
sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
(3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen
der gleichen Art zu bilden.
§ 16. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
(1) Die im § 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f,
g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen
bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier
sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der
Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen
haben.
(2) Alle übrigen im § 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Prüfungskommissionen bestehen aus je
einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern.
Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer
an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen
haben.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
muß eine genaue und gründliche Überprüfung
der fachlichen Befähigung des Bewerbers
gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der
Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung
für . jene Berechtigung haben, die der Bewerber
anstrebt. Bei den im § 15 Abs. 1 unter
lit. i und k bis q bezeichneten Prüfungskommissionen
genügt es, wenn mindestens ein Mitglied
der Prüfungskommission die Berechtigung
besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten
Prüfer der Prüfungskommissionen für
Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben,
die der Bewerber anstrebt.
§ 17. Durchführung der Prüfungen.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat
gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission
um Erstattung eines Gutachtens
Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu
bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis
zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung
nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 5) abzuweisen.
Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG. 1950
gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Bewerber
nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer
Prüfung warten müssen.
(3) Jede Prüfung ist innerhalb eines Monates
zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer
der im § 15 Abs. 1 lit. b, c, d, f, g, h und j
angeführten Prüfungskommission abzulegen sind,
ist die theoretische Prüfung vor der praktischen
Prüfung abzulegen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen
sind öffentlich abzuhalten.
(5) Im Gutachten der Prüfungskommission
ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert
festzuhalten. Das Gutachten ist mit der
Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt zu übermitteln.
(6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen
(§ 22 Abs. 2) kann die Prüfungskommission
unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse
beschließen, daß die Prüfung durch ein vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes
Mitglied der Prüfungskommission
abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten
Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung
einer Grundberechtigung oder zur Erlangung
einer besonderen Berechtigung.
(7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor
der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat,
können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2
aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden
werden.
§ 18. Allgemeine Bestimmungen
über die theoretischen Prüfungen
für Zivilluftfahrer und sonstiges
ziviles Luftfahrtpersonal.
(1) Bei der theoretischen Prüfung hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung
der angestrebten Berechtigung notwendigen
Fachkenntnisse verfügt.
(2) Die theoretische Prüfung ist in der Regel
schriftlich abzulegen. Soweit es die Prüfungskommission
zur Beurteilung der fachlichen Befähigung
für notwendig erachtet, ist auch eine mündliche
Prüfung abzuhalten.
(3) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen
können Zivilfluglehrer in die Prüfungsarbeiten
ihrer Schüler Einsicht nehmen.
§ 19. Allgemeine Bestimmungen
über die praktischen Prüfungen
für Zivilluftfahrer.
(1) Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen,
auf dem eine praktische Prüfung nach
den Bestimmungen des Besonderen Teiles abzulegen
ist.
(2) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt
wird, daß der Bewerber die Prüfungsflüge als
Alleinflüge auszuführen hat, kann die Prüfungskommission
unter Bedachtnahme auf die
fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied
der Prüfungskommission, das die angestrebte
Berechtigung besitzt, am Doppelsteuer
mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen
werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission
am Doppelsteuer mitfliegt.
Prüfungsflüge sind auf die nach den Bestimmungen
des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten
als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
(3) Bei jedem Prüfungsflug und jedem Prüfungsabsprung
sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht
im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug
die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen
Rechteckes (Ziellandefläche) berühren.
Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das
Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne
wesentliche Abweichung beizubehalten. Vom
Aufsetzen bis zum Stillstand des Zivilluftfahrzeuges
muß es zur Gänze auf der Ziellandefläche
verbleiben. Der Gebrauch von Bremsen und
anderen Landehilfsmitteln ist gestattet.
(5) Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit
vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen,
wobei jedoch oberhalb einer Höhe von 600 m
über Platz zur Erwärmung des Motors kurz Gas
gegeben werden kann.
(6) Bei Signallandungen hat der Bewerber auf
das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in
Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe
zu lösen.
(7) Seitengleitflüge während des Anschwebens
sind in der Anflugachse ohne erhebliche Richtungsänderung
und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme
mindestens fünf Sekunden lang
zu fliegen.
(8) Bei der Ausführung von Signallandungen
(§ 31 Abs. 5 und § 39 Abs. 5 lit. b), Höhenflügen
(§ 32 Abs. 3 und § 66 Abs. 3 lit. a) und
Geschicklichkeitsflügen (§ 68 Abs. 6) müssen
Höhenschreiber verwendet werden.
§ 20. Prüfungen für Zivilfluglehrer
und Lehrer des sonstigen zivilen
Luftfahrtpersonals.
Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer
des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen
a) eine theoretische Prüfung zum Nachweis
der Kenntnisse in den Gegenständen, für
welche die Lehrberechtigung angestrebt
wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen
ohne besondere Vorbereitung,
und
b) einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen
Eignung aus einem Fachgebiet
der angestrebten Lehrberechtigung, das
dem Bewerber spätestens eine Woche vor
der Prüfung von der Prüfungskommission
bekanntzugeben ist.
§ 21. Unterbrechung und Abbruch
der Prüfung.
(1) Die Prüfungskommission hat die Prüfung
zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger
Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden
Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu
bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen
ist.
(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfung
abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht
der Prüfungskommission die erforderliche fachliche
Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist
die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung
verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler
des Bewerbers beschädigt wird. Das
Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die Fortsetzung
der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung
des Gutachtens der Prüfungskommission
eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch
möglich erscheint.
§ 22. Beurteilung der fachlichen
Befähigung.
(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf
Grund des Gutachtens der Prüfungskommission
zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des
Bewerbers (§§ 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes)
gegeben ist. Ist sie nicht gegeben,
so hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt den
Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne
dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In
diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die
fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum
von wenigstens drei Monaten und höchstens
zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen
ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen
Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission
anzunehmen ist, daß die im
Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des
Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von zwei
Monaten behoben werden können, so hat das
Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Ablauf dieser
Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die
Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten
auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten
nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und
Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 23. Gutachten über die fachliche
Befähigung von Segelfliegern.
(1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern
hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt
das Gutachten zweier Segelfluglehrer einzuholen.
(2) Für die Prüfung von Segelfliegern gelten
die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der
§§ 21 und 22 sinngemäß.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann
unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse
anordnen, daß Zusatz- und Nachprüfungen
nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen
sind.
§ 24. Arten von Flugbüchern.
Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat
zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als
Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler
ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III
zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach
Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer
nach Muster III/A.
§ 25. Form und Inhalt der Flugbücher.
(1) Flugbücher im Sinne des § 24 haben zu
enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten,
Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers,
Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-
Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches
besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie
Richtlinien zur Führung des Flugbuches.
(2) In den Flugbüchern nach Muster III/A sind
außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen
1. die laufende Nummer des Fluges,
2. das Datum,
3. Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit
dem der Flug ausgeführt worden ist,
4. Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
5. Ort und Zeitpunkt der Landung,
6. die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der
Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot,
Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist
oder Bordtechniker,
7. die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
8. Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl
der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).
(3) In den Flugbüchern nach Muster III/B sind
außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen
1. die laufende Nummer des Absprunges,
2. das Datum,
3. Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
von dem der Absprung ausgeführt worden
ist,
4. Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
5. Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,
6. Werknummer und Type des Fallschirmes, mit
dem der Absprung ausgeführt worden ist,
7. Ort und Zeitpunkt des Absprunges,
8. Angabe, aus welcher Höhe über Platz der
Absprung ausgeführt worden ist,
9. Richtung und Stärke des Bodenwindes und
10. Sprungauftrag und Sprungausführung.
(4) Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind
als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum
Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am
Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
(5) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge,
Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die
eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit
den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und
Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen
übereinstimmen. Die Eintragungen
haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu
erfolgen.
§ 26. Bestätigung der Richtigkeit
von Eintragungen in Flugbüchern.
(1) Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern
ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes be-
stimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen
oder jenen in § 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes
genannten Personen zu bescheinigen, welche die
Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen
haben, in dem die einzutragenden Landungen
oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.
(2) Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern
darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb
eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102
Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen
mit einem Gewicht von mehr als
2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende
Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.
§ 27. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen.
(1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung
von
a) Segelfliegern 40 S
b) Fallschirmspringern, Bordtelephonisten,
Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
I. Klasse und Flugdienstberatern
100 S
c) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten
und Zivilfluglehrern 200 S
d) Freiballonfahrern, Bordfunkern und
Bordtechnikern 250 S
e) Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren
350 S
f) Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse
und Linienpiloten 500 S
g) Sonderpiloten nach Maßgabe der an
den Bewerber zu stellenden Anforderungen
und die erforderliche Anzahl
von Prüfern 100 S bis 500 S
(2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen
beträgt die Prüfungstaxe ein Viertel der in Abs. 1
angeführten Beträge.
(3) Werden mehrere Prüfungen gemäß § 17
Abs. 5 miteinander verbunden, so sind die entfallenden
Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber
bei Prüfungen von
a) Segelfliegern, Bordtelephonisten, Fallschirmspringern,
Luftfahrzeugwarten,
Luftfahrzeugwarten I. Klasse und
Flugdienstberatern 20 S
b) Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten
und Zivilfluglehrern 30 S
c) Freiballonfahrern 35 S
d) Bordfunkern und Bordtechnikern 40 S
e) Luftschiffpiloten 45 S
f) Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse,
Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten
und Bordnavigatoren 50 S
g) Sonderpiloten, nach Maßgabe der gegemäß
Abs. 1 lit. g festzusetzenden
Prüfungstaxe und der Anzahl der
Prüfer 20 S bis 50 S
(5) Für fliegerärztliche Sachverständigengutachten
sind vom Bewerber sowohl bei Erstuntersuchungen
als auch bei Nachuntersuchungen
von
a) Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse,
Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten
und Luftschiffpiloten 100 S
b) Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung,
Segelfliegern mit Wolkenflugberechtigung,
Bordnavigatoren,
Bordfunkern und Bordtechnikern
50 S
c) allen sonstigen Zivilluftfahrern und
von Flugschülern 25 S
zu entrichten. Diese Beträge gebühren den fliegerärztlichen
Sachverständigen als Vergütung für
die von ihnen abgegebenen Gutachten.
BESONDERER TEIL.
Zivilluftfahrer.
1. Motorflugzeugpiloten.
Privatpiloten.
§ 28. Grundberechtigung für
Privatpiloten.
Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich
und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen
(Grundberechtigung für Privatpiloten)
a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung
A) auf jeden Fall, wobei die
praktische Privatpilotenprüfung auf einem
Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen
ist,
b) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse
B (Typenberechtigung B), jedoch
nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung
auf einem Flugzeug
dieser Type abgelegt worden ist.
§ 29. Bewerbung um einen Privatpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt,
muß nachweisen, daß er innerhalb der
letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden
Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge
ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in
einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne
Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der
Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten
neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge
von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer,
hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt
hat. Die gemäß § 32 erforderlichen Flüge
sind auf diese Flugzeiten anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb
der letzten 24 Monate vor der Antragstellung
ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn
Stunden auf die gemäß Abs. 1 erforderlichen
Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Abs. 1
erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als
Motorflüge ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit
müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen
Flugplätzen und ein Alpen-Einführungsflug
(Abs. 4) enthalten sein.
(4) Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm
zwischen dem Großvenediger und
der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu
überfliegen. Der Alpen-Einführungsflug ist mit
einem Motorflugzeuglehrer am Doppelsteuer
auszuführen.
§ 30. Theoretische Privatpilotenprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Privatpiloten sind insbesondere
a) Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Type beziehungsweise
der Klasse des bei der praktischen Prüfung
verwendeten Motorflugzeuges (insbesondere
Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung,
Notausrüstung und technische
Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise
des Motorflugzeuges, insbesondere des
Motors und der Luftschraube, Wartung des
Motors, Erkennen von Störungen sowie
Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung
der Flugklarheit der Motorflugzeuge,
die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften
und Flügleistungen, Beladung
und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf
die Flugeigenschaften und die Leistung),
b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere
Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze
der Koppelnavigation unter besonderer
Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung
eines Überlandfluges),
d) Aerostatik und Aerodynamik,
e) Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich
der Kenntnis der Eigenschaften
der Atmosphäre, Auswertung der Beratung
durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge,
Kenntnis des Wetterschlüssels),
f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Privatpiloten von Bedeutung ist (insbesondere
die Luftverkehrsvorschriften und die
Rechtsvorschriften über das Überfliegen
fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-
und Luftfahrtversicherungsrecht),
i) erste Hilfe bei Unfällen.
§ 31. Praktische Privatpilotenprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für
Privatpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung
mit Motorhilfe (Abs. 4), eine Signal-Ziellandung
(Abs. 5) und zwei Figurenflüge (Abs. 6) auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen
Flugzeug mit einem Gewicht bis
5700 kg auszuführen.
(3) Strebt der Bewerber die Grundberechtigung
für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse
B an, so hat er die praktische Prüfung
auf Motorflugzeugen dieser Type abzulegen.
(4) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der
Bewerber nach einer Runde über dem Flugplatz
auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von
300X50 m zu landen, wobei das Motorflugzeug
innerhalb der ersten 50 m aufzusetzen ist.
(5) Bei der Signal-Ziellandung hat der Bewerber
aus einer Höhe von 600 m über Platz über Aufforderung
(Signal) auf einer Ziellandefläche im
Ausmaß von 300X50 m ohne Motorhilfe zu
landen, wobei das Motorflugzeug innerhalb der
ersten 100 m aufzusetzen ist.
(6) Bei dem einen Figurenflug hat der Bewerber
eine Linkskurve mit wenigstens 40 Grad Querneigung
im Gleitflug in drei Drehungen (Spiralen)
gleichmäßig zu fliegen und einen Seitengleitflug
nach links auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug
hat der Bewerber eine Rechtsspirale in drei
Drehungen zu fliegen und einen Seitengleitflug
nach rechts auszuführen. Die Figurenflüge sind
1000 m über dem Platz zu beginnen. Das Motorflugzeug
ist ohne Motorhilfe auf einer Ziellandefläche
im Ausmaß von 300X50 m zu landen,
wobei innerhalb der ersten 100 m aufzusetzen ist.
§ 32. Navigations-Dreieckflug und
Höhenflug vor Erteilung eines
Privatpilotenscheines.
(1) Der Bewerber um einen Privatpilotenschein
hat außer den in § 29 angeführten Voraussetzungen
nachzuweisen, daß er nach Ablegung der
theoretischen und der praktischen Prüfung einen
Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und einen
Höhenflug (Abs. 3) durchgeführt hat.
(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine
Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit
zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und
zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens
30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m
oder, wenn die Betriebsvorschriften für das
Motorflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen,
in der für das Motorflugzeug höchstzulässigen
Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann
gleichzeitig als Navigations-Dreieckflug durchgeführt
werden.
(4) Beim Navigations-Dreieckflug und beim
Höhenflug muß sich der Bewerber allein an Bord
des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung
fliegen und die gesamte Navigation einschließlich
der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
§ 33. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Privatpiloten.
(1) Die Grundberechtigung für Privatpiloten
gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung
zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der
Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen,
wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung
hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die
in § 30 lit. a und b bezeichneten Gegenstände
unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen,
auf die sich die Erweiterung erstrecken
soll.
(3) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,
daß der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener
Typen, für welche die Berechtigung angestrebt
wird, je drei aufeinanderfolgende Landungen mit
und ohne Motorhilfe mit der höchstzulässigen
Nutzlast (volle Zuladung) und mit einer Zuladung
von weniger als der halben höchstzulässigen
Nutzlast (verringerte Zuladung) auszuführen hat.
Je zwei Landungen müssen auf einer Ziellandefläche
von 50 m Breite erfolgen, wobei das
Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m der
Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen
hat.
(4) Wenn die Grundberechtigung um eine oder
mehrere Typenberechtigungen C erweitert werden
soll, so hat der Bewerber außerdem auf Flugzeugen
dieser Typen mit einem abgestellten
Motor in 800 m Höhe über Platz einen Vollkreis
nach links und anschließend einen Vollkreis nach
rechts zu fliegen.
§ 34. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigung für Privatpiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung
gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt
wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat.
Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens
zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf
Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt
worden sein.
(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer
von wenigstens 700 Stunden nachweisen,
so genügt es, wenn er innerhalb der
letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge
von insgesamt wenigstens zwölf Stunden
Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch
Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer mit
mindestens sechs Landungen innerhalb der letzten
zwölf Monate ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen
B und C hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt
wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen
jeder Type ausgeführt hat, auf die sich
die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind
auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge
anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen
gemäß §§ 28 und 33 Abs. 1 hat der Bewerber
seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen
Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und
30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen
der §§ 19 und 31 nachzuweisen,
wenn die Berechtigungen nicht länger als drei
Jahre geruht haben.
(5) Haben die Berechtigungen länger als drei
Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem
nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im
Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen
Prüfung einen Navigations-Dreieckflug
nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 4
ausgeführt hat.
§ 35. Lehrberechtigung für Privatpiloten.
(1) Der Privatpilotenfluglehrer ist berechtigt,
Privatpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich
der Grundberechtigung und jener Erweiterungen
der Grundberechtigung sowie jener besonderen
Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung
für Privatpiloten). Zur Ausbildung für
Instrumentenflüge ist der Privatpilotenfluglehrer
nur berechtigt, wenn er die Instrumentenfluglehrberechtigung
für Motorflugzeugpiloten (§ 64
Abs. 1) besitzt.
(2) Die Lehrberechtigung für Privatpiloten ist
auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die
in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung
nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen
hat (Privatpiloten-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Privatpilotenschein und eine
gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt,
b) Motorflüge von insgesamt wenigstens
250 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei
vom Bewerber ausgeführte Segelflüge bis
zum Ausmaß von 100 Stunden auf die erforderliche
Flugzeit voll anzurechnen sind,
c) einen Navigationsflug über eine Gesamtstrecke
von wenigstens 600 km mit mindestens
zwei Zwischenlandungen ausgeführt
hat, wobei mindestens ein Flugabschnitt
über eine Flugstrecke von wenigstens
200 km ohne Zwischenlandung geführt
haben muß, und
d) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung
der Privatpiloten-Fluglehrerprüfung
(§ 20) unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers
mindestens drei Flugschüler bis
zur Erlangung des Privatpilotenscheines
ausgebildet hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Privatpiloten hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer seines
Privatpilotenscheines mindestens drei Flugschüler
bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet
hat.
Berufspiloten.
§ 36. Grundberechtigung für Berufspiloten.
(1) Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich
oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder
gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung
für Berufspiloten)
a) Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B
(Klassenberechtigungen A und B) auf jeden
Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung
auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen
B, C oder D abzulegen ist,
b) Flugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung
C), jedoch nur dann, wenn die
praktische Berufspilotenprüfung auf einem
Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D
abgelegt worden ist,
c) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse
D (Typenberechtigung D), jedoch
nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung
auf einem Flugzeug dieser
Type abgelegt worden ist, und als verantwortlicher
Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen
Luftverkehr.
(2) Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot
eine oder mehrere Typenberechtigungen C erworben
und legt er die praktische Berufspilotenprüfung
auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse
B ab, so werden diese Typenberechtigungen
Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot.
(3) Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte
Sprechfunkberechtigung gemäß § 113
Abs. 2.
§ 37. Bewerbung um einen Berufspilotenschein.
(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein bewirbt,
muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Privatpilotenschein mit der
Erweiterung der Grundberechtigung gemäß
§ 33 Abs. 1 besitzt,
b) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-
Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957,
bezeichneten Funker-Zeugnisse für den
Flugdienst besitzt, und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Antragstellung Motorflüge von insgesamt
wenigstens 200 Stunden Dauer ausgeführt
hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen
Flugzeit müssen enthalten sein
a) Motorflüge von insgesamt wenigstens 100
Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot,
b) Überlandflüge von insgesamt wenigstens
20 Stunden Dauer als verantwortlicher
Pilot, davon ein Navigationsflug über eine
Gesamtstrecke von wenigstens 600 km, mit
mindestens zwei Zwischenlandungen auf
verschiedenen Flugplätzen. Mindestens ein
Flugabschnitt des Navigationsfluges hat
über eine Flugstrecke von wenigstens
200 km ohne Zwischenlandung zu führen,
c) Instrumentenflüge ohne Sicht von insgesamt
wenigstens zehn. Stunden Dauer unter der
Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit
der Instrumentenflugberechtigung (§ 64
Abs. 1)
§ 38. Theoretische Berufspilotenprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Berufspiloten sind insbesondere
a) Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Type des bei der praktischen
Prüfung verwendeten Motorflugzeuges
sowie jener Motorflugzeugklassen,
auf die sich die Berechtigung erstrecken
soll (insbesondere Bauarten von
Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung
und technische Einrichtungen, Bedienung
und Funktionsweise der Motorflugzeuge,
insbesondere des Motors und
der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen
von Störungen sowie Maßnahmen
zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit
der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen,
Flugeigenschaften und
Flugleistungen, Beladen und Gewichtsverteilung,
deren Einfluß auf die Flugeigenschaften
und die Leistung),
b) Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde,
Kartenkunde, Berechnung von
Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen
mit Flugzeitberechnung, Erstellung
von Flugplänen, Windberechnung während
des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich
Funknavigattion (Kenntnis der
gebräuchlichen Navigationsverfahren mit
Hilfe der Bordfunkgeräte),
c) Flugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie,
Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,
Luftströmungen, Windarten,
Wetterfronten, Wolkenformen,
Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf
die Luftfahrt, Gefahren der Vereisung,
Lesen von Wetterkarten, meteorologische
Luftnavigation, Kenntnis des Wetterschlüssels).,
d) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Berufspiloten von Bedeutung ist (insbesondere
die Luftverkehrsvorschriften und die
Rechtsvorschriften für die Flugsicherung und
das Überfliegen fremden Staatsgebietes,
Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht).
§ 39. Praktische Berufspilotenprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten
hat der Bewerber einen Überlandflug
(Abs. 4) sowie,
a) wenn die Berechtigung für einmotorige
Flugzeuge angestrebt wird, zwei Ziellandungen
ohne Motorhilfe, eine Signalziellandung
und eine Ziellandung mit
Motorhilfe (Abs. 5), oder,
b) wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige
Flugzeuge angestrebt wird, drei
Ziellandungen mit Motorhilfe und einen
Flug mit gedrosseltem Motor (Abs. 6)
auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug
mit einem Gewicht von mehr als
2000 kg, jedoch höchstens 14.000 kg und einer
Leistung von mindestens 145 PS auszuführen,
und zwar
a) wenn die Berechtigung für einmotorige
Flugeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen
Flugzeug, oder
b) wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige
Flugzeuge angestrebt wird, auf
einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug.
(3) Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung
D an, so hat er die praktische Prüfung auf
Motorflugzeugen dieser Type abzulegen.
(4) Der Bewerber hat einen Überlandflug von
wenigstens zweieinhalb Stunden Dauer auszuführen.
Bei diesem Flug muß sich ein Mitglied
der Prüfungskommission an Bord des Motorflugzeuges
befinden. Der Bewerber muß ohne Anleitung
fliegen und die gesamte Navigation einschließlich
der Flugvorbereitung ohne Anleitung
ausführen. Er hat insbesondere auch die Flugdaten
aufzuzeichnen, Kurs, Höhe und Geschwindigkeit
nach Instrumenten wenigstens 15 Minuten
lang einzuhalten, mit der Flugsicherungsstelle
Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens
15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
(5) Wird die Prüfung für einmotorige Flugzeuge
abgelegt, so hat der Bewerber folgende
Prüfungsaufgaben auszuführen
a) je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus
einer Höhe von 600 m über Platz mit
voller und mit verringerter Zuladung,
b) eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe
aus einer Höhe von 600 m über Platz,
c) eine Ziellandung mit Motorhilfe.
(6) Wird die Prüfung für ein- und mehrmotorige
Flugzeuge abgelegt, so hat der Bewerber
folgende Prüfungsaufgaben auszuführen
a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus
600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens
einmal mit voller und mindestens
einmal mit verringerter Zuladung,
b) einen Flug mit einem abgestellten Motor in
800 m Höhe über Platz, wobei je ein Vollkreis
nach links und ein Vollkreis nach
rechts zu fliegen sind. Der Flug ist mit
einer Ziellandung zu beenden.
(7) Bei der Ziellandung ist auf einer Ziellandefläche
von 100 m Breite zu landen. Bei den in
Abs. 5 lit. a und b bezeichneten Prüfungsaufgaben
ist das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m,
bei der in Abs. 5 lit. c bezeichneten Prüfungsaufgabe
innerhalb der ersten 100 m der Längenausdehnung
der Ziellandefläche aufzusetzen. Bei
den in Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben hat
die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
des verwendeten Motorflugzeuges das Ausmaß
der Ziellandefläche im Einzelfall zu bestimmen
und anzuordnen, innerhalb welcher Strecke, vom
Beginn derselben gerechnet, das Motorflugzeug
aufzusetzen ist.
§ 40. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Berufspiloten.
(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten
gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist auf Antrag um die
Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse
C im Fluge zu führen, wenn der
Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen des Abs. 2
nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die
in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer
Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse
C. Bei der praktischen Zusatzprüfung
hat der Bewerber die in § 39 Abs. 6 bezeichneten
Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse
C auszuführen.
(3) Die Grundberechtigung gemäß § 36 Abs. 1
lit. a oder b ist auf Antrag um die Berechtigung
zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der
Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn
der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer
Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des
Abs. 4 nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf
jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher
Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen
Luftverkehr ausüben.
(4) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die
in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter
besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype,
auf die sich die Erweiterung erstrecken
soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der
Bewerber die in § 39 Abs. 5 beziehungsweise
Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem
Motorflugzeug jener Type auszuführen, für
welche die Erweiterung angestrebt wird.
(5) Wird die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 auf
einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt,
so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen
A und B im Fluge zu führen, um
die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der
Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.
(6) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 gelten
auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
§ 41. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigungen für Berufspiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung
für Berufspiloten einschließlich einer allfälligen
Erweiterung auf Flugzeuge der Gewichtsklasse
C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Motorflüge von insgesamt wenigstens
25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen
Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden
Dauer und mindestens zehn Landungen in den
letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer
von wenigstens 700 Stunden nachweisen,
so genügt es, wenn er innerhalb der
letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf
Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen
jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden
Dauer mit mindestens sechs Landungen in
den letzten sechs Monaten ausgeführt worden
sein.
(3) Für die Verlängerung einer Typenberechtigung
D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Motorflüge von insgesamt wenigstens
fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder
Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung
erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1
und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen
für Berufspiloten gemäß den §§ 36 und 40
Abs. 1 und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung
bei einer theoretischen Prüfung nach den
Bestimmungen der §§ 18 und 38 und bei einer
praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der
§§ 19 und 39 Abs. 4 nachzuweisen.
§ 42. Lehrberechtigung für Berufspiloten.
(1) Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt,
Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden,
u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und
jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen
Berechtigungen, die er selbst besitzt
(Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch
nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge
von Typen mit einem Gewicht von
mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für
Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer
nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-
Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64
Abs. 1) besitzt.
(2) Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist
auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in
Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach
den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat
(Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Berufspilotenschein und eine
gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt
und
b) mindestens zwei Jahre erfolgreich als Berufspilot
oder als Privatpilotenfluglehrer
tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Berufspiloten hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines
erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer
tätig war.
Berufspiloten I. Klasse.
§ 43. Grundberechtigung für Berufspiloten
I. Klasse.
(1) Der Berufspilotenschein I. Klasse berechtigt,
unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig
oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen
A, B und C (Klassenberechtigungen A, B
und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen
D oder E (Typenberechtigungen D oder
E) im Fluge zu führen, wobei die praktische
Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem
Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung
für Berufspiloten I. Klasse).
(2) Hat der Berufspilot I. Klasse bereits als
Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen
D erworben und legt er die praktische
Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem
Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse
D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse
E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen
Bestandteile seiner Grundberechtigung
als Berufspilot I. Klasse.
(3) Erwirbt der Berufspilot I. Klasse eine
Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser
Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher
Personenbeförderung im Fluge führen.
(4) Der Berufspilot I. Klasse besitzt außerdem
die besondere Berechtigung,
a) den Funktelephoniedienst gemäß § 127
auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung)
sowie
b) Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge
(§ 59) auszuführen.
§ 44. Bewerbung um einen Berufspilotenschein
I. Klasse.
(1) Wer sich um einen Berufspilotenschein
I. Klasse bewirbt, muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Berufspilotenschein besitzt,
b) eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung
(§ 58) besitzt, und
c) innerhalb der letzten sechs Jahre vor der
Antragstellung Motorflüge von insgesamt
700 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen
Flugzeit müssen Motorflüge als verantwortlicher
Pilot von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer
enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als
zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 100 Stunden
Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher
Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn
der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen
die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten
unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten
ausgeführt hat.
(3) In der gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugzeit
als verantwortlicher Pilot müssen Nachtflüge von
insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer enthalten
sein. Bei diesen Nachtflügen muß der Bewerber
mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen
sowie Überlandflüge von wenigstens
zehn Stunden Dauer ausgeführt haben. Auf die
erforderliche Anzahl von Nachtflugstunden als
verantwortlicher Pilot sind Nachtflüge als zweiter
Pilot zur Hälfte anzurechnen.
§ 45. Prüfung für Berufspiloten
I. Klasse.
(1) Die theoretische Prüfung (§ 18) für Berufspiloten
I. Klasse umfaßt insbesondere die im
§ 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang,
wie sie für Berufspiloten I. Klasse von Bedeutung
sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände.
(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten
I. Klasse hat der Bewerber zunächst
seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät
nachzuweisen.
(3) Die praktische Prüfung ist sodann auf einem
Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer
Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener
Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken
soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben
sind auf Motorflugzeugen derselben
Type auszuführen.
§ 46. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Berufspiloten
I. Klasse.
(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten
I. Klasse gemäß § 43 ist auf Antrag um die
Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge jener Typen
der Gewichtsklassen D oder E im Fluge zu
führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung
bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
des Abs. 2 nachgewiesen hat. Die
Bestimmung des § 43 Abs. 3 findet sinngemäß
Anwendung.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die
in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter
besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen,
auf die sich die Berechtigung erstrecken
soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der
Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben
auf Motorflugzeugen jener Typen auszuführen,
für welche die Berechtigung angestrebt
wird.
(3) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 lit. b
gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
§ 47. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigung für Berufspiloten
I. Klasse.
(1) Für die Verlängerung der in § 43 bezeichneten
Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb der letzten sechs Monate
vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt
wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt
hat. Dabei müssen zehn Abflüge und zehn Landungen
bei Nacht durchgeführt worden sein.
Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß
er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung
einen Instrumentenflug ohne Sicht in der
Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht
eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-
Lehrberechtigung einwandfrei
ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung von Typenberechtigungen
D oder E hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der
Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens
zehn Stunden Dauer mit Motorflugzeugen
jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung
erstreckt. Die Flüge sind auf die "in
Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.
(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen
gemäß § 43 hat der Bewerber seine fachliche
Befähigung bei einer theoretischen Prüfung
nach den Bestimmungen der §§ 18, 38 und 61
und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen
der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das
gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender
Berechtigungen gemäß § 46 Abs. 1 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen
Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38
lit. a tritt.
§ 48. Lehrberechtigung für Berufspiloten
I. Klasse.
(1) Der Berufspilotenfluglehrer I. Klasse ist berechtigt,
Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten
I. Klasse auszubilden, und zwar hinsichtlich
der Grundberechtigung und jener Erweiterungen
derselben sowie jener besonderen Berechtigungen,
die er selbst besitzt (Lehrberechtigung
für Berufspiloten I. Klasse). Er ist jedoch
nicht berechtigt, Berufspiloten I. Klasse auf
Motorflugzeugen von Typen mit einem Gewicht
von mehr als 14.000 kg auszubilden.
(2) Die Lehrberechtigung für Berufspiloten
I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der
Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt und seine fachliche Befähigung
bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des
§ 20 nachgewiesen hat (Prüfung für Berufspilotenfluglehrer
I. Klasse).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse
und eine gültige Kunstflugberechtigung
(§ 57) besitzt und
b) mindestens drei Jahre erfolgreich als Berufspilot
I. Klasse, als Privatpilotenfluglehrer
oder als Berufspilotenfluglehrer
tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Berufspilotenscheines I. Klasse erfolgreich
als Berufspilotenfluglehrer I. Klasse
tätig war.
Linienpiloten.
§ 49. Grundberechtigung für
Linienpiloten.
(1) Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich
oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder
gewerbsmäßig, Flugzeuge der Gewichtsklassen A,
B und C (Klassenberechtigungen A, B und C)
und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen
E oder F (Typenberechtigungen E oder F)
im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung
für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type
abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).
(2) Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot
I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen
D oder E erworben, und legt er die praktische
Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug
einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf
einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden
die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil
seiner Grundberechtigung als Linienpilot.
(3) Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere
Berechtigung,
a) den Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben
(volle Sprechfunkberechtigung),
b) Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge
(§ 59) auszuführen, sowie
c) die Flugklarheit von Motorflugzeugen zu
bescheinigen, die der Linienpilot im Fluge
zu führen berechtigt ist.
§ 50. Bewerbung um einen Linienpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt,
muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse
besitzt und
b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor der
Antragstellung Motorflüge von insgesamt
wenigstens 1200 Stunden Dauer ausgeführt
hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen
Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot
von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer
enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als
zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden
Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher
Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn
der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen
die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten
unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten
ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem
Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit
einem zweiten Piloten geflogen werden muß.
(3) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen
Flugzeit müssen außerdem enthalten sein
a) Nachtflüge von insgesamt wenigstens
100 Stunden Dauer sowie
b) Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens
75 Stunden Dauer, wobei Übungen
auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis
zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen
sind.
§ 51. Linienpilotenprüfung.
(J) Gegenstände der theoretischen Prüfung
(§ 18) für Linienpiloten sind insbesondere
a) die im § 38 bezeichneten Gegenstände in
dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von
Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten
Gegenstände, sowie
b) Methoden und Verfahren der Überprüfung
und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen,
Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung.
(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für
Linienpiloten hat der Bewerber zunächst seine
fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät
nachzuweisen.
(3) Die praktische Prüfung ist sodann auf
einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen
E oder F, auf die sich die Berechtigung erstrecken
soll, unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle
Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben
Type auszuführen.
§ 52. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Linienpiloten.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf
Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F
zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche
Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach
den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die
in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter
besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen,
auf die sich die Erweiterung erstrecken
soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung
hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten
Prüfungsaufgaben auf einem Motorflugzeug jener
Typen auszuführen, für welche die Berechtigung
angestrebt wird.
(3) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b
und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
§ 53. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigungen für Linienpiloten.
(1) Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten
Grundberechtigung einschließlich allfälliger
Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder
F hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb
der letzten sechs Monate vor der Antragstellung
Motorflüge von insgesamt wenigstens
100 Stunden Dauer im Fluglinienverkehr ausgeführt
hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung
einen Instrumentenflug ohne Sicht in
der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der
Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der
Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei
ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung
hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung
Motorflüge von insgesamt wenigstens
20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder
Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung
erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Abs. 1
bezeichneten Flüge anzurechnen.
(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen
gemäß § 49 hat der Bewerber seine
fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung
nach den Bestimmungen der §§ 18, 38, 51
lit. b und 61 und einer praktischen Prüfung nach
den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.
Das gleiche gilt sinngemäß für die
Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß
§ 52 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung
gemäß § 38 lit. a tritt.
§ 54. Lehrberechtigung für
Linienpiloten.
(1) Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt.
Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten
I. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und
zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und
jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen
Berechtigungen, die er selbst besitzt
(Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten,
Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse
darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem
Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn
er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung
(§ 57) ist.
(2) Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist
auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die
in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung
nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen
hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Linienpilotenschein und, sofern
er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten,
Berufspiloten und Berufspiloten
I. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung
(§ 57) besitzt, sowie
b) mindestens zwei Jahre erfolgreich als
Linienpilot tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Linienpiloten hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Linienpilotenscheines erfolgreich als Linienpilotenfluglehrer
tätig war.
Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten.
§ 55. Berechtigung zum Abfliegen
und Landen von Land-, Wasser- und
Amphibienflugzeugen.
(1) Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten
erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens
und Landens darauf,
a) Land- und Amphibienflugzeuge von Landflächen
abzufliegen und auf Landflächen zu
landen, wenn die praktischen Prüfungen
auf Landflugzeugen abgelegt worden sind,
beziehungsweise
b) Wasser- und Amphibienflugzeuge von
Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen
zu landen, wenn die praktischen
Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt
worden sind.
(2) Auf Antrag ist
a) Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung
gemäß Abs. 1 lit. a die Berechtigung gemäß
Abs. 1 lit. b beziehungsweise
b) Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung
gemäß Abs. 1 lit. b die Berechtigung gemäß
Abs. 1 lit. a
als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen,
wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung
hiefür bei einer theoretischen und
praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben
(3) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt
Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung
jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen,
auf die sich die Berechtigung erstrecken
soll (§§ 30 lit. a beziehungsweise 38
lit. a), und Verhaltensmaßregeln während des
Fluges im allgemeinen und unter besonderen
Umständen, insbesondere bei Notlandungen
(§ 30 lit. b).
(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der
Bewerber die für die praktische Prüfung zur
Erlangung der betreffenden Grundberechtigung
erforderlichen Ziellandungen (§§ 31 Abs. 4,
33 Abs. 3 beziehungsweise 39 Abs. 5 lit. a und c
beziehungsweise Abs. 6 lit. a) und Signalziellandungen
(§§ 31 Abs. 5. 39 Abs. 5 lit. b) auszuführen.
(5) Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer
Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise
lit. b nur dann zu erteilen, wenn
sie eine gleichartige Erweiterung bereits als
Privatpilot erworben haben. Berufspiloten
I. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung
ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise
lit. b nur dann zu erteilen, wenn
sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot
erworben haben.
§ 56. Schleppflugberechtigung
für Motorflugzeugpiloten.
(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen
(Schleppflugberechtigung) zu erteilen,
wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen
erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei
einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung
bewirbt, muß nachweisen, daß er mindestens
vier Schleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers
einwandfrei ausgeführt hat.
(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber
einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Vollkreisen in einer Schräglage
von 30 bis 40 Grad hintereinander auszuführen.
(4) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen
Schleppflügen muß das Segelflugzeug von einem
zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten
Segelflieger geführt werden.
(5) Für die Verlängerung der Schleppflugberechtigung
hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer
seiner Schleppflugberechtigung einen Schleppflug
ausgeführt hat.
§ 57. Kunstflugberechtigung für
Motorflugzeugpiloten.
(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die
besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge
im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen
(Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten),
wenn sie ihre fachliche Befähigung bei
einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 3 nachgewiesen haben.
(2) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber
Kunstflugfiguren auszuführen
a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage
nach oben,
b) je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach
links und nach rechts,
c) je zwei Rollen nach links und nach redits,
d) je zwei halbe Überschläge nach oben mit
anschließender halber Rolle nach rechts
und nach links,
e) Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen
nach links und nach rechts,
f) einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden
Dauer,
g) je zwei halbe Rollen nach links und nach
redits in einem Steigflug von ungefähr
30 Grad mit anschließendem Abschwung.
(3) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen
vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung
nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen.
Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber
der Prüfungskommission ein schriftliches Programm
der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede
Abweichung von diesem Programm macht
den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist
mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe
über Platz und einer Ziellandung auf eine Ziellandefläche
von 300 X 100 m abzuschließen. Dabei
ist ein Seitengleitflug nach links und ein
Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
§ 58. Sicht-Nachtflugberechtigung
für Motorflugzeugpiloten.
(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge nach
Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge) auszuführen
(Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten),
wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen
erfüllen und ihre fachliche Befähigung
bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung
für Motorflugzeugpiloten bewirbt, muß nachweisen,
daß er Motorflüge von insgesamt
wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat. In
der Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt
wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens
20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen,
davon mindestens zehn Nachtabflüge und
zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf
Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber
einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit
einer Zwischenlandung auf einem wenigstens
50 km entfernten Flugplatz auszuführen.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß
Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß
er innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer Motorflüge
von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer
bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
(5) Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten
steht die Sicht-Nachtflugberechtigung bereits auf
Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.
§ 59. Instrumentenflugberechtigung
für Motorflugzeugpiloten.
(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die
besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen
(Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten),
und die volle Sprechfunkberechtigung
gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie
die in § 60 angeführten Voraussetzungen erfüllen
und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen der §§ 61
und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen
der §§ 45 beziehungsweise 51 nachgewiesen
haben.
(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf
einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden
ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge
nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen.
Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei-
oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung
nach den Bestimmungen der §§ 45 oder 51
abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot
berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen
Flugzeugen auszuführen.
(3) Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem
Flugzeug der Gewichtsklasse C abgelegt worden,
so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt,
Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse
auszuführen. Ist die praktische Zusatzprüfung
auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse
D abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot
nur berechtigt, Instrumentenflüge auf
Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen.
(4) Die Instrumentenflugberechtigung ist um
die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge
mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder
Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen des § 62
abgelegt worden ist.
(5) Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten
steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf
Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.
§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.
(1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung
bewirbt, muß nachweisen, daß er
a) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funkerzeugnis-
Verordnung, BGBl. Nr. 160/1957,
bezeichneten Funker-Zeugnisse für den
Flugdienst besitzt,
b) eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung
(§ 58) besitzt, und
c) Motorflüge von insgesamt wenigstens
150 Stunden Dauer, davon wenigstens
20 Stunden innerhalb der letzten zwölf
Monate vor der Antragstellung, ausgeführt
hat.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit
müssen enthalten sein
a) Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden
Dauer,
b) Instrumentenflüge unter Aufsicht eines
Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung
von wenigstens
40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche
Instrumentenflugzeit sind Übungen
auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis
zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
§ 61. Theoretische Instrumentenflugprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung
(theoretische Instrumentenflugprüfung) sind
insbesondere
a) Luftnavigation für Instrumentenflug
(Fremd- und Eigenpeilung sowie deren
Auswertung, Bedienung der Funkanlagen
an Bord),
b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse-
und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen
und Auswertung von Consolsignalen,
c) Auswertung von meteorologischen Auskünften
für Instrumentenflüge,
d) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
e) Rechtsvorschriften, soweit sie für Motorflugzeugpiloten
mit einer Instrumentenflugberechtigung
von Bedeutung sind,
f) Flugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich
der Anflugverfahren.
§ 62. Praktischelnstrumentenflugprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung
einer Instrumentenflugberechtigung
(praktische Instrumentenflugprüfung) hat der
Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf
einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
(2) Die praktische Instrumentenflugprüfung ist
sodann auf einem Flugzeug mit einem Gewicht
von mehr als 2000 kg mit voller Zuladung fortzusetzen.
Sie umfaßt
a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der
Dauer von wenigstens 90 Minuten, und
b) zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener
Navigationsmittel und Navigationsverfahren.
(3) Der Instrumentenprüfungsflug (Abs. 2 lit. a)
ist ab einer Höhe von 60 m über Platz ohne Sicht
auszuführen. Der Bewerber hat mit der Flugsicherungsstelle
Funkverbindung aufzunehmen,
während des Fluges aufrechtzuerhalten und nach
Anordnung der Prüfungskommission folgende
Prüfungsaufgaben auszuführen
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Geschwindigkeitsänderung im Horizontalflug
geradeaus unter Beibehaltung von
Kurs und Höhe,
3. je zwei zusammenhängende Vollkreise
(720 Grad) im Horizontalflug nach links
und nach rechts,
4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung
(Steig- und Gleitkurven) unter
Beibehaltung der Geschwindigkeit.
b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,
mit einem abgestellten Motor jedoch
nur, wenn die Prüfung auf einem
zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug abgelegt
wird
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Kursänderungen im Horizontalflug
(Kurven) unter Beibehaltung von Höhe
und Geschwindigkeit,
3. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
4. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung
der Geschwindigkeit.
c) bei Abdeckung des künstlichen Horizontes,
des Kurskreisels und des Kreiselkompasses
(mit beschränktem Instrumentenbrett)
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung
von Höhe und Geschwindigkeit,
3. Übergehen in den Horizontalflug geradeaus
aus ungewöhnlichen Fluglagen und
nach Überziehen.
(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben
sind im allgemeinen folgende Abweichungen und
Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen)
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
(Abs. 3 lit. a)
1. bei Geschwindigkeitsänderungen im
Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. a
Z. 2) Abweichungen von fünf Grad
(Kurs) und 15 m (Höhe),
2. bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
(Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen
von fünf Knoten,
3. bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen
von fünf Knoten.
b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,
mit einem abgestellten Motor
(Abs. 3 lit. b)
1. bei Kurven im Horizontalflug geradeaus
(Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von
fünf Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme
von zehn Knoten oder
eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf
Knoten,
2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3
lit. b Z. 2) Abweichungen von zehn Grad,
30 m und eine Geschwindigkeitszunahme
von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von fünf Knoten,
3. beim Steigflug ohne Kursänderung
(Abs. 3 lit. b Z. 3) von fünf Grad und
eine Geschwindigkeitszunahme von zehn
Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von fünf Knoten,
4. beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3
lit. b Z. 3) Abweichungen von fünf Grad
und Geschwindigkeitsänderungen von
fünf Knoten,
5. bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b
Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von
zehn Knoten.
c) mit beschränktem Instrumentenbrett
(Abs. 3 lit. c)
1. beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3
lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m und
Geschwindigkeitsänderungen von zehn
Knoten,
2. bei Kurven im Horizontalflug Abweichungen
von 30 m, Geschwindigkeitsänderungen
von zehn Knoten, 10% der
gestoppten Zeit und nach der ersten
Korrektur zehn Grad.
§ 63. Verlängerung und Erneuerung
der Instrumentenflugberechtigung.
(1) Für die Verlängerung einer der in § 59
bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten
Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug
ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten
Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers
mit der Instrumentenfluglehrberechtigung
einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung
gemäß § 59 hat der Bewerber seine
fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen
Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18
und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach
den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.
§ 64. Instrumentenflug-Lehrberechtigung
für Motorflugzeugpiloten.
(1) Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die
besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen
ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge
auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung
für Motorflugzeugpiloten), wenn
sie
a) eine gültige Instrumentenflugberechtigung
besitzen,
b) nach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge
von wenigstens 25 Stunden
Dauer ausgeführt, und
c) ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer
bei einer Zusatzprüfung nach den
Bestimmungen des § 20 nachgewiesen
haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).
(2) Für die Verlängerung der Instrumentenflug-
Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung
erfolgreich als Ausbildner
für Instrumentenflüge tätig war.
2. Hubschrauberpiloten.
Privat-Hubschrauberpiloten.
§ 65. Grundberechtigung für
Privat-Hubschrauberpiloten.
Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt,
unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber
jener Typen im Fluge zu führen, für
welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
gemäß § 68 Abs. 2 abgelegt
worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).
§ 66. Bewerbung um einen Privat-
Hubschrauberpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er
innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Hubschrauberflüge von insgesamt
wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens
15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der
gemäß § 69 erforderliche Alleinflug über Land
ist auf diese Flugzeit anzurechnen.
(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber
innerhalb der letzten 24 Monate vor der
Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß
von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis
zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel
auf die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen.
Die gemäß Abs. 1 erforderlichen
Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge
ausgeführt worden sein.
(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit
müssen enthalten sein
a) eine Flugstunde mit voller Zuladung und
einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer,
wobei eine Höhe von mindestens
2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften
für den betreffenden Hubschrauber eine
solche Höhe nicht zulassen, die für diesen
Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht
werden muß,
b) 15 Landungen auf fünf verschiedenen
Plätzen.
§ 67. Theoretische Prüfung für
Privat-Hubschrauberpiloten.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Hubschrauberpiloten sind insbesondere
a) Hubschrauberkunde unter besonderer Berücksichtigung
jener Hubschraubertype, auf
die sich die Berechtigung erstrecken soll,
insbesondere die Bauarten von Hubschraubern,
Ausrüstung, Notausrüstung und technische
Einrichtungen, Bedienung und
Funktionsweise der Hubschrauber, insbesondere
des Motors, der Tragschraube
und der Heckschraube, Wartung des
Motors, Erkennen von Störungen sowie
Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung
der Flugklarheit der Hubschrauber,
die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften
und Flugleistungen, Beladung und
Gewichtsverteilung sowie deren Einfluß auf
die Flugeigenschaften und die Leistung),
b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere
Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze
der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung
des Winddreieckes, Vorbereitung
eines Überlandfluges),
d) Aerostatik und Aerodynamik,
e) Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich
der Kenntnis der Eigenschaften
der Atmosphäre, Auswertung der Beratung
durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge,
Kenntnis des Wetterschlüssels),
f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung
ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften
und die Rechtsvorschriften über das
Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-
und Luftfahrtversicherungsrecht),
j) erste Hilfe bei Unfällen.
§ 68. Praktische Prüfung für
Privat-Hubschrauberpiloten.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für
Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber
eine Ziellandung im Gleitflug (Abs. 3), zwei
Genauigkeitsflüge (Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug
(Abs. 6) und einen Schwebeflug
(Abs. 7) auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber
jener Typen auszuführen, auf die sich
die Grundberechtigung (§ 65) erstrecken soll.
(3) Bei der Ziellandung im Gleitflug ist über
Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens
300 m über Platz voll abzudrosseln und
im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf
einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In
einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz
kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben
und die Landung normal abgebremst werden.
Der Motor darf dabei jedoch nicht zur
Änderung der Flugbahn benützt werden. Die
Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen
zwei Landungen in einem Abstand von
nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt
erfolgen.
(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer
Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein
Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleichbleibender
Hubschrauberachsenrichtung abzufliegen und
mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter
Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die
Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission
zu bestimmen.
(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in
einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz
ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen,
wobei in den Eckpunkten die Hubschrauberachse
am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muß.
Sodann ist mit Motorhilfe in einem Kreis von
zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt
für die Messung am Hubschrauber ist von
der Prüfungskommission zu bestimmen.
(G) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer
Höhe von mindestens 150 m und höchstens
250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren
um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander
entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der
gewählten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m
nach oben oder unten abgewichen werden darf.
Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis
von zwei Meter Durchmesser zu landen.
(7) Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis von
zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine
Höhe von drei bis fünf Meter über Platz zu
steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber
mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu
halten, anschließend ist er absinken zu lassen und
in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser
zu landen.
§ 69. Alleinflug über Land vor Erteilung
eines Privat-
Hubschrauberpilotenscheines.
(1) Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein
hat außer den in § 66 angeführten
Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach
Ablegung der theoretischen und der praktischen
Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen
Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens
drei Stunden mit einer Landung auf einem
wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt
hat.
(2) Bei diesem Flug muß sich der Bewerber
allein an Bord des Hubschraubers befinden,
ohne Anleitung fliegen und die gesamte
Navigation einschließlich der Flugvorbereitung
ohne Anleitung ausführen.
§ 70. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Privat-Hubschrauberpiloten.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 65 ist auf
Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber
anderer Typen im Fluge zu führen,
für die der Bewerber seine fachliche Befähigung
bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die
in § 67 lit. a und b bezeichneten Gegenstände
unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen,
auf die sich die Erweiterung der
Grundberechtigung erstrecken soll.
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der
Bewerber die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten
Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber
jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung
der Grundberechtigung angestrebt wird.
§ 71. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigungen für Privat-
Hubschrauberpiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung
für Privat-Hubschrauberpiloten hat der
Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der
letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge
von insgesamt wenigstens 25 Stunden
Dauer mit Hubschraubern jener Type ausgeführt
hat, auf die sich die Grundberechtigung
erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt
wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten
zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt
worden sein.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in
der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden
nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der
letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge
von insgesamt wenigstens zwölf
Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge
von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer
innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen
der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von
insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf
Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf
die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge
sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten
Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen
gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 hat der Bewerber
seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen
Prüfung nach den Bestimmungen der
§§ 18 und 67 und einer praktischen Prüfung
nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen,
wenn die Berechtigungen nicht länger
als drei Jahre geruht haben.
(5) Haben die in den §§ 65 und 70 Abs. 1
bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre
geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen,
daß er nach Ablegung der im Abs. 4
bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung
einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen
des § 69 ausgeführt hat.
Berufs-Hubschrauberpiloten.
§ 72. Grundberechtigung für
Berufs-Hubschrauberpiloten.
(1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt,
unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig
oder gewerbsmäßig im Fluge zu
führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten)
a) Hubschrauber jener Typen, für die der Bewerber
die praktische Prüfung für Berufs-
Hubschrauberpiloten gemäß § 75 Abs. 1
abgelegt hat,
b) Hubschrauber jener Typen, die der Bewerber
als Privat-Hubschrauberpilot auf
Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 65
und 70 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt
ist.
(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem
die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß
§ 113 Abs. 2.
§ 73. Bewerbung um einen Berufs-
Hubschrauberpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein
besitzt,
b) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-
Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957,
bezeichneten Funker-Zeugnisse für den
Flugdienst besitzt, und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt
wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt
hat.
(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber
innerhalb der letzten 24 Monate vor der
Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß
von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 lit. c erforderliche
Flugzeit voll anzurechnen.
(3) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen
Flugzeit müssen enthalten sein
a) Hubschrauberflüge als verantwortlicher
Pilot von insgesamt mindestens 35 Stunden
Dauer, davon wenigstens zehn Stunden
während der letzten sechs Monate vor der
Antragstellung, sowie
b) Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher
Pilot von insgesamt mindestens
zehn Stunden Dauer.
§ 74. Theoretische Prüfung für
Berufs-Hubschrauberpiloten.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Berufs-Hubschrauberpiloten sind insbesondere
a) Hubschrauberkunde im Sinne des § 67
lit. a unter besonderer Berücksichtigung
jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung
erstrecken soll,
b) Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde,
Kartenkunde, Berechnung von
Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen
mit Flugzeitberechnung, Erstellung
von Flugplänen, Windberechnung während
des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich
Funknavigation (Kenntnis der
gebräuchlichen Navigationsverfahren mit
Hilfe der Bordfunkgeräte),
c) Flugwetterkunde (insbesondere Grundbegriffe
der Meteorologie, Elemente des
Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen,
Windarten, Wetterfronten,
Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen
auf die Luftfahrt, Gefahren
der Vereisung, Lesen von Wetterkarten,
meteorologische Luftnavigation, Kenntnis
des Wetterschlüssels),
d) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung
ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften
und die Rechtsvorschriften für
die Flugsicherung und für das Überfliegen
fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-
und Luftfahrtversicherungsrecht).
§ 75. Praktische Prüfung für
Berufs-Hubschrauberpiloten.
(1) Die praktische Prüfung (§ 19) für Berufs-
Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber
jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung
(§ 72) erstrecken soll, wobei die in
§ 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben
durchzuführen sind.
(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug
mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung
aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten
lang aufrechtzuerhalten.
(s) Wenn sich die Grundberechtigung (§ 72)
nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken
soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-
Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen
berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung
gemäß Abs. 2.
§ 76. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Berufs-Hubschrauberpiloten.
(1) Auf Antrag ist die Grundberechtigung
für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 70
um die Berechtigung, Hubschrauber anderer
Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.
(2) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 gelten
auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
§ 77. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigungen für
Berufs-Hubschrauberpiloten.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung
für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der
Bewerber nachzuweisen, daß er während der
letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens
25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern
jeder Type, auf die sich die Grundberechtigung
erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf
Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen
jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn
Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten
ausgeführt worden sein.
(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in
der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden
nachweisen, so genügt es, wenn er während der
letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens
zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon
müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens
fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten
ausgeführt worden sein.
(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen
der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb der letzten zwölf
Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge
von insgesamt wenigstens fünf Stunden
Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type,
auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt
hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2
bezeichneten Flüge anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen
für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß
§§ 72 und 76 hat der Bewerber seine fachliche
Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach
den Bestimmungen der §§ 18 und 74 und einer
praktischen Prüfung nach den Bestimmungen
der §§ 19 und 68 nachzuweisen. Wenn der Bewerber
einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein
besitzt, hat er bei der praktischen
Prüfung nur die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7
bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten.
§ 78. Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.
(1) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt,
Privat-Hubsdirauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten
auszubilden, und zwar hinsichtlich
jener Berechtigungen, die er selbst besitzt
(Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten
ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
erfüllt und seine fachliche Befähigung
bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des
§ 20 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein
besitzt,
b) Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens
150 Stunden Dauer ausgeführt hat,
und
c) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung
der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung
unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers
mindestens drei Flugschüler bis zur
Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines
oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines
ausgebildet hat.
(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten
I. Klasse und Linienpiloten haben an
Stelle der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Voraussetzung
lediglich nachzuweisen, daß sie
Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens
100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines
mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung
des Privat-Hubschrauberpilotenscheines
oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet
hat.
§ 79. Sicht-Nachtflugberechtigung
für Hubschrauberpiloten.
(1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die
besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge
auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung
für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2
angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre
fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen
haben.
(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung
für Hubschrauberpiloten bewirbt, muß
nachweisen, daß er Hubschrauberflüge von insgesamt
wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt
hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-
Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden
Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und
20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn
Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb
der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung,
enthalten sein.
(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der
Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln
mit einer Zwischenlandung auf einem
wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen
hat.
(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß
Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß
er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-
Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei
Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens
zehn Stunden Dauer ausgeführt hat.
3. Luftschiffpiloten.
§ 80. Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.
Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe
jener Type im Fluge zu führen, für welche
die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß
§ 83 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste
dürfen jedoch nicht mitgenommen werden
(Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).
§ 81. Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein.
(1) Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er während der
letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden
Dauer ausgeführt hat. Von diesen Flügen
müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens
zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt
worden sein.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit
müssen zwei Temperaturflüge (Abs. 3), ein
Überlandflug (Abs. 4) und je zwei Nachtabflüge
und Nachtlandungen (Abs. 5) enthalten sein.
(3) Mindestens ein Flug muß in den Monaten
Mai bis September bei einer Temperatur von
über 20 Grad Celsius und mindestens ein Flug
in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost
ausgeführt worden sein.
(4) Der Überlandflug muß über eine Strecke
von wenigstens 200 km führen. Dabei muß der
Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers
die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten
ausgeführt haben.
(5) Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung
müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und
eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer
an Bord ausgeführt worden sein.
(G) Bei allen Aufgaben muß der Bewerber alle
technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten
selbständig geleitet haben.
§ 82. Theoretische Luftschiffpilotenprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Luftschiffpiloten sind insbesondere
a) Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung
jener Luftschifftype, auf die sich
die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere
Auf- und Abrüsten sowie Füllen
von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs-
und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver,
Motorenkunde einschließlich
Wartung des Motors, Bordgerätekunde,
Luftschifführung),
b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere
Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze
der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung
des Winddreieckes, Vorbereitung
eines Überlandfluges),
d) Aerostatik und Aerodynamik,
e) Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis
der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung
der Beratung durch den Flugwetterdienst
für Überlandflüge, Kenntnis des
Wetterschlüssels),
f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
i) erste Hilfe bei Unfällen.
§ 83. Praktische Luftschiffpilotenprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Luftschiffpiloten
hat der Bewerber einen Überlandflug
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 81 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge
und. zwei Nachtlandungen unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 81 Abs. 5
auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff
jener Type auszuführen, auf die sich die
Grundberechtigung gemäß § 80 erstrecken soll.
§ 84. Erweiterungen der Grundberechtigung
und besondere Berechtigungen
für Luftschiffpiloten.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 80 ist auf
Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe
anderer Typen im Fluge zu führen,
für die der Bewerber seine fachliche Befähigung
bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die
theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 82
lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer
Berücksichtigung jener Luftschifftypen,
auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei
der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber
die in § 83 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben
auf einem Luftschiff jener Type auszuführen,
für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(2) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen,
wenn sie nachweisen, daß sie nach Erlangung
des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge
von insgesamt wenigstens 100 Stunden
Dauer ausgeführt haben.
(3) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge
auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für
Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten
Voraussetzungen erfüllen und ihre
fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen
haben.
(4) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung
für Luftschiffpiloten bewirbt, muß nachweisen,
daß er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens
50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In
der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge
von insgesamt wenigstens fünf Stunden
Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und
20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn
Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb
der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung,
enthalten sein.
(5) Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der
Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln
über eine Strecke von wenigstens
50 km auszuführen hat.
§ 85. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigungen für Luftschiffpiloten.
(1) Für die Verlängerung der in den §§ 80
und 84 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat
der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb
der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt
wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen
jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen
erstrecken.
(2) Für die Verlängerung von Erweiterungen
der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat
der Bewerber nachzuweisen, daß er während der
letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens
zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type
ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt.
Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die
Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(3) Für die Verlängerung der in § 84 Abs. 3
bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der
Bewerber nachzuweisen, daß er während der
letzten zwölf Monate vor der Antragstellung
Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn
Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln
ausgeführt hat.
(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung
gemäß §§ 80 und 84 Abs, 1 und 2 hat
der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer
theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen
der §§ 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung
nach den Bestimmungen der §§ 19 und 83
nachzuweisen.
§ 86. Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.
(1) Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten
auszubilden, und zwar hinsichtlich
der Grundberechtigung und jener Erweiterungen
derselben sowie jener besonderen Berechtigungen,
die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
(2) Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten
ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt
und seine fachliche Befähigung bei einer
Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen
hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Luftschiffpilotenschein mit
der Erweiterung der Grundberechtigung
gemäß § 84 Abs. 2 besitzt und
b) Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens
400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als
Luftschifffluglehrer tätig war.
4. Freiballonfahrer.
§ 87. Grundberechtigung für Freiballonfahrer.
Der Freiballonfahrerschein berechtigt, Freiballone
im Fluge zu führen (Grundberechtigung
für Freiballonfahrer).
§ 88. Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein.
(1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der
letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens
acht Freiballonflüge ausgeführt hat. Der
gemäß § 91 vorgeschriebene Alleinflug über Land
ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl
von Freiballonflügen müssen sechs Übungsflüge
gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß
Abs. 4 enthalten sein.
(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht
und nach den Weisungen eines Freiballonfluglehrers
ausgeführt worden sein. Jeder Flug muß
mindestens zwei Stunden gedauert haben. Mindestens
ein Flug muß mit Leuchtgasfüllung,
einer mit Wasserstoffüllung, einer in den Monaten
Mai bis September bei einer Temperatur
von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten
November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt
worden sein.
(4) Beim Höhenkontrollflug muß der Bewerber
unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die
Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt
haben. Der Ballon muß hiebei eine Höhe
von wenigstens 3000 m erreichen.
§ 89. Theoretische Freiballonfahrerprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Freiballonfahrer sind insbesondere
a) Ballonkunde (insbesondere Füllen des Ballons,
Gaslehre, Verspannung, Bordgerätekunde,
Ballonführung),
b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere
Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze
der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung
des Winddreiecks, Vorbereitung
eines Ballonfluges),
d) Aerostatik und Aerodynamik,
e) Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis
der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung
der Beratung durch den Flugwetterdienst
für Überlandflüge, Kenntnis des
Wetterschlüssels),
f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Freiballonfahrer von Bedeutung ist (insbesondere
die Luftverkehrsvorschriften),
i) erste Hilfe bei Unfällen.
§ 90. Praktische Freiballonfahrerprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für
Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug
unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 88 Abs. 4 und einen Überlandflug
von wenigstens einer Stunde Dauer
unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.
(2) Bei beiden Aufgaben hat der Bewerber alle
technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten
selbständig zu leiten. Fluggäste
dürfen beim Prüfungsflug nicht mitgenommen
werden.
§ 91. Alleinflug über Land vor Erteilung
eines
Freiballonfahrerscheines.
Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein
hat außer den in § 88 angeführten Voraussetzungen
nachzuweisen, daß er nach Ablegung der
Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer
von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat.
§ 92. Sicht-Nachtflugberechtigung
für Freiballonfahrer.
Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge
auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für
Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung
bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen
haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der
Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach
Sichtflugregeln auszuführen hat.
§ 93. Verlängerung der Berechtigungen
für Freiballonfahrer.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung
hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung
mindestens einen Freiballonflug von
wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung
gemäß § 92 hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten
24 Monate vor der Antragstellung mindestens
einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde
Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt
hat.
§ 94. Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.
(1) Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer
auszubilden, und zwar hinsichtlich
jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung
für Freiballonfahrer).
(2) Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer
ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
erfüllt und seine fachliche Befähigung bei
einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20
nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt,
und
b) mindestens zehn Freiballonflüge innerhalb
der letzten 24 Monate vor der Antragstellung
ausgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als
Freiballonfluglehrer tätig war.
5. Segelflieger.
§ 95. Grundberechtigungfür Segelflieger.
(1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige
und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge
im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung
ist für jene Startarten zu erteilen, für die
der Bewerber mindestens fünf einwandfrei ausgeführte
Abflüge nachgewiesen hat.
(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) Gummiseilstart,
b) Kraftwagen- oder Windenschleppstart,
c) Motorflugzeugschleppstart oder
d) Hilfsmotorstart.
§ 96. Bewerbung um einen Segelfliegerschein.
(1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt,
muß nachweisen, daß er innerhalb der
letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge
von insgesamt wenigstens drei Stunden
Dauer und mindestens 30 Landungen ausgeführt
hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge
von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden
Dauer und mindestens 15 Landungen.
(2) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur
Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.
§ 97. Segelfliegerprüfung.
(1) Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung
(§ 23) sind insbesondere
a) Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung
der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen,
Kenntnis der Bordinstrumente und
Bordgeräte,
b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
c) Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,
d) Grundbegriffe der Flugwetterkunde, der
Kartenkunde und der Instrumentenkunde,
e) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
f) Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger
von Bedeutung ist,
g) erste Hilfe bei Unfällen.
(2) Bei der praktischen Segelfliegerprüfung
(§ 23) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar
nacheinander auszuführen. Dabei müssen
mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage
von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung
eines der beiden Prüfer abwechselnd
nach links und nach rechts ausgeführt werden.
Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein
Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug
nach rechts nach Anweisung eines der beiden
Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer
Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m X 50 m zu
landen.
(3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß
wenigstens zwei Minuten gedauert haben.
§ 98. Erweiterungen der Grundberechtigung
und besondere Berechtigungen
für Segelflieger.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 95 ist auf
Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige
und mehrsitzige, zweisitzig geflogene
Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der
Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt
wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens
20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen
Segelflugzeugen innerhalb der letzten
24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei
ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen
Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen
von insgesamt wenigstens zehn Stunden
Dauer und mindestens fünf Landungen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag
um die Berechtigung zu erweitern, drei-
und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht
auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen,
wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens
20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen
innerhalb der letzten 24 Monate vor
der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten
Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei
Minuten Dauer.
(4) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere
Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die
sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung
besitzen, wenn sie nachweisen, daß sie für
jede Startart mindestens fünf Abflüge einwandfrei
ausgeführt haben.
§ 99. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigungen für Segelflieger.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung
gemäß § 95 hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der
Antragstellung mindestens zehn Landungen und
für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt,
mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.
(2) Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 1
und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Be-
werber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt
wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens
20 Landungen ausgeführt hat.
(3) Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 4
bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der
Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der
letzten 24 Monate vor der Antragstellung
mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten
ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber
anstrebt.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen
gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber
den Nachweis gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2
nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung
nicht länger als drei Jahre geruht hat.
(5) Hat die Berechtigung länger als drei Jahre
geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung
unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen der §§ 97 und 98 nachzuweisen.
§ 100. Kunstflugberechtigung für
Segelflieger.
(1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug
und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung
für Segelflieger), wenn sie ihre
fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen
Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des
Abs. 2 nachgewiesen haben.
(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der
Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen
a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage
nach oben,
b) je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links
und nach rechts,
c) zweimal Trudeln mit mindestens je zwei
Umdrehungen nach links und nach rechts.
(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend
in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die
Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber
festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten
Reihenfolge macht den betreffenden
Flug ungültig.
(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug
nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in
der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen.
Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß
von 150 m X 50 m zu landen.
§ 101. Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung
für Segelflieger.
(1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-
Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-
Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie
die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen
und ihre fachliche Befähigung hiefür bei
einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4
nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung
für Segelflieger bewirbt, muß
nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt
wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt
hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge
in der Dauer von 15 Stunden. In dieser
Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer
ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers
enthalten sein.
(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung
(§ 23) sind insbesondere
a) Instrumentenkunde für Wolkenflüge,
b) Luftnavigation,
c) Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
d) Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger mit
der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung
von Bedeutung ist.
(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung (§ 23)
hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über
Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen
1. ein Horizontalflug geradeaus von zwei
Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten
Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei
Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender
Kehrtkurve rechts. Abschließend
sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die
Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus
darf höchstens 20 Grad betragen.
2. Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage
nach Überziehen und Abkippen nach
links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise
nach links zu fliegen.
(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind
mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die
Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne
Sicht auszuführen.
(G) Für die Verlängerung der in Abs. 1 bezeichneten
Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung je einen Wolken- und
einen Sicht-Nachtflug von wenigstens zehn
Minuten Dauer auf einem zweisitzigen Segelflugzeug
einwandfrei ausgeführt hat.
(7) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung
gemäß Abs. 1 hat der Bewerber seine
fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung
nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachzuweisen.
§ 102. Lehrberechtigung für Segelflieger.
(1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger
auszubilden, und zwar hinsichtlich der
Grundberechtigung und jener Erweiterungen
derselben sowie jener besonderen Berechtigungen,
die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger).
(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf
Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in
Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und
seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung
nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen
hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Segelfliegerschein mit der
Erweiterung der Grundberechtigung gemäß
§ 98 Abs. 1 und eine gültige Kunstflugberechtigung
(§ 100) besitzt,
b) Segelflüge von insgesamt wenigstens
70 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei
vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis
zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen
sind,
c) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung
der Segelfluglehrerprüfung unter
Aufsicht eines Segelfluglehrers
1. drei Flugschüler bis zur Erlangung des
Segelfliegerscheines ausgebildet hat, oder
2. wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer
tätig gewesen ist und während dieser Zeit
mindestens 200 Schulungsstarte überwacht
hat, oder
3. Segelflüge von insgesamt 100 Stunden
Dauer einwandfrei ausgeführt hat. Für
Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge
von insgesamt wenigstens 50 Stunden
Dauer.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Segelflieger hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer seines
Segelfliegerscheines im Sinne des Abs. 3 lit. c
als Segelfluglehrer tätig war.
6. Fallschirmspringer.
§ 103. Grundberechtigung für Fallschirmspringer.
Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu
nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen
mit Fallschirmen jener Typen, für welche die
praktische Prüfung für Fallschirmspringer gemäß
§ 106 Abs. 1 abgelegt worden ist, jedoch nur aus
einer Höhe von mehr als 400 m über Platz und
nur mit automatischer Auslösung (Grundberechtigung
für Fallschirmspringer).
§ 104. Bewerbung um einen Fallschirmspringerschein.
(1) Wer sich um einen Fallschirmspringerschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er während der
letzten sechs Monate vor der Antragstellung
mindestens zehn Fallschirmabsprünge mit automatischer
Auslösung aus einer Höhe von wenigstens
500 m und höchstens 800 m über Platz ausgeführt
hat. Die Absprünge müssen an verschiedenen
Tagen und bei verschiedenen Bodenwindgeschwindigkeiten
bis zu acht Metern in der Sekunde
ausgeführt worden sein.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl
von Fallschirmabsprüngen müssen ab dem sechsten
Absprung fünf Zielsprünge in einen Kreis
von 200 m Durchmesser und ein Absprung mit
Öffnen des Rettungsschirmes (Brustschirmes) enthalten
sein.
§ 105. Theoretische Fallschirmspringerprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Fallschirmspringer sind insbesondere
a) Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung
jener Type, auf die sich die Berechtigung
erstrecken soll (insbesondere
technische Kenntnisse, Wartung und Pflege,
Legen und Packen, Handhabung von Fallschirmen
vor dem Absprung, während des
Absprunges und nach dem Absprung),
b) Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im
allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere in Notfällen,
c) Bestimmung des Zeitpunktes des Absprunges
unter besonderer Berücksichtigung
der für Fallschirmabsprünge notwendigen
Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und
Wetterverhältnisse,
d) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
e) Luftfahrtrecht in dem Umfange, wie es
für Fallschirmspringer von Bedeutung ist
(insbesondere die Luftverkehrsvorschriften
und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
f) erste Hilfe bei Unfällen.
§ 106. Praktische Fallschirmspringerprüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Fallschirmspringer
hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung
aus einer Höhe von wenigstens
500 m und höchstens 800 m über Platz mit einem
Fallschirm jener Type, auf die sich die Grundberechtigung
erstrecken soll, mit automatischer
Auslösung auszuführen.
(2) Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen
und bei einer Bodengeschwindigkeit
von nicht mehr als sechs Meter in der Sekunde
auszuführen. Der Bewerber hat alle technischen
Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten
selbständig durchzuführen.
§ 107. Erweiterung der Grundberechtigung
für Fallschirmspringer.
Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer
ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern,
Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type
auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche
Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen
hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt
die in § 105 lit. a bis c bezeichneten Gegenstände
unter besonderer Berücksichtigung jener
Typen, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung
erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung
besteht darin, daß der Bewerber mit einem
Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung
der Berechtigung erstrecken soll, die in
§ 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen
hat.
§ 108. Fallschirmabsprünge mit
Handauslösung.
(1) Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Absprünge mit
Fallschirmen jener Typen, auf die sich die Berechtigungen
gemäß §§ 103 und 107 erstrecken,
mit Handauslösung auszuführen, wenn sie die in
Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und
ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen
Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
des Abs. 3 nachgewiesen haben.
(2) Wer sich um eine Berechtigung gemäß Abs. 1
bewirbt, muß mindestens zehn Absprünge mit
Handauslösung, davon mindestens fünf Zielabsprünge
in einen Kreis von 200 m Durchmesser
und zwei Absprünge mit Öffnen des Rettungsschirmes,
ausgeführt haben. Von diesen zehn Absprüngen
müssen mindestens zwei Absprünge mit
neun bis elf Sekunden Verzögerung ausgeführt
worden sein. Unter Verzögerung ist die Zeit vom
Absprung bis zum Öffnen des Fallschirmes zu
verstehen. Die Absprünge müssen an verschiedenen
Tagen und bei verschiedenen Bodengeschwindigkeiten
bis zu acht Metern in der Sekunde
ausgeführt worden sein.
(3) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,
daß der Bewerber einen Fallschirmabsprung aus
einer Höhe von ungefähr 800 m über Platz mit
Handauslösung auszuführen hat. Die Bestimmungen
des § 106 Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 109. Fallschirmabsprünge aus geringer
Höhe.
(1) Fallschirmspringern ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Absprünge aus
einer Höhe von weniger als 400 m über Platz
auszuführen, wenn sie nach Erlangung der besonderen
Berechtigung gemäß § 108 Abs. 1 mindestens
20 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung
ausgeführt und ihre fachliche Befähigung bei
einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
des Abs. 2 nachgewiesen haben.
(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,
daß der Bewerber zwei Fallschirmabsprünge mit
wenigstens 15 Sekunden Verzögerung auszuführen
hat.
§ 110. Verlängerung und Erneuerung
der Berechtigungen für Fallschirmspringer.
(1) Für die Verlängerung einer Berechtigung
gemäß den §§ 103 und 107 (Absprünge mit automatischer
Auslösung) hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er innerhalb der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge
mit automatischer oder mit
Handauslösung, davon mindestens drei in den
letzten sechs Monaten mit Fallschirmen jener
Typen ausgeführt hat, auf die sich die zu verlängernde
Berechtigung erstreckt.
(2) Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung
gemäß § 108 Abs. 1 (Absprünge mit
Handauslösung) hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der letzten 24 Monate vor der
Antragstellung mindestens sechs Fallschirmabsprünge
mit Handauslösung ausgeführt hat, davon
mindestens drei mit Verzögerungen bis zu
zehn Sekunden. Von diesen sechs Absprüngen
müssen mindestens drei in den letzten sechs Monaten
mit Fallschirmen jener Typen, auf die sich
die zu verlängernde Berechtigung erstreckt, ausgeführt
worden sein.
(3) Für die Verlängerung einer besonderen Berechtigung
gemäß § 109 Abs. 1 hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate
vor der Antragstellung mindestens drei Fallschirmabsprünge
aus einer Höhe von weniger als
400 m über Platz ausgeführt hat. Diese Fallschirmabsprünge
sind auf die Fallschirmabsprünge
gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen
für Fallschirmspringer hat der Bewerber
seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach
den Bestimmungen gemäß den §§ 105, 106, 107,
108 Abs. 3 beziehungsweise 109 Abs. 2 nachzuweisen.
§ 111. Lehrberechtigung für Fallschirmspringer.
(1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt,
Fallschirmspringer auszubilden, und zwar hinsichtlich
der Grundberechtigung und jener Erweiterungen
derselben sowie jener besonderen
Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung
für Fallschirmspringer).
(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer
ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt
und seine fachliche Befähigung hiefür bei
einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20
nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Fallschirmspringerschein mit
den besonderer. Berechtigungen gemäß den
§§ 108 und 109 besitzt,
b) mindestens 30 Fallschirmabsprünge nach Erlangung
des Fallschirmspringerscheines ausgeführt
hat, wobei Verzögerungszeiten bis
zu 20 Sekunden erreicht worden sein
müssen, und
c) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung
der Fallschirmsprunglehrerprüfung
unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers
drei Flugschüler bis zur Erlangung
des Fallschirmspringerscheines ausgebildet
hat,
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Fallschirmspringer hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Fallschirmspringerscheines drei Flugschüler
bis zur Erlangung des Fallschirmspringerscheines
ausgebildet hat.
7. Sonderpiloten.
§ 112. Sonderberechtigungen.
(1) Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge
einer bestimmten Type im Fluge
zu führen, für die in dieser Verordnung keine
Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen
im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung).
Eine Sonderberechtigung kann auch als
Erweiterung einer Grundberechtigung in einem
gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
(2) Der Umfang der Sonderberechtigung ist
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des
betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten
seiner Verwendung nach Maßgabe der
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat nach
den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die
Voraussetzung für die Erteilung einer Sonderberechtigung
festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung
zu erteilen.
(4) In Form eines Sonderpilotenscheines sind
Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen,
wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung
in einem gültigen Pilotenschein eingetragen
werden können.
(5) Für die Verlängerung und die Erneuerung
von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die
Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
Gemeinsame Bestimmungen für Piloten.
§ 113. Beschränkte Sprechfunkberechtigung
für Piloten.
(1) Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten,
Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern
und Segelfliegern die besondere Berechtigung
zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf
Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge
zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung),
wenn die in Abs. 3 bezeichnete
Voraussetzung gegeben ist und die fachliche
Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung
gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.
(2) Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten
steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung
bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung
zu.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten müssen
Inhaber eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-
Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten
Funkerzeugnisses für den Flugdienst
sein.
(4) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,
daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit
der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen
und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten
hat.
(5) Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß
Abs. 1 sind nur für jene Klassen und Typen
von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich
derer die Berechtigung zum Führen im Fluge
verlängert wird.
8. Bordnavigatoren.
§ 114. Grundberechtigung für
Bordnavigatoren.
Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben
eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen
im Fluge, insbesondere die Feststellung
des jeweiligen Standortes und die Berechnung
des Kurses, selbständig durchzuführen
(Grundberechtigung für Bordnavigatoren).
§ 115. Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.
(1) Wer sich um einen Bordnavigatorenschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er
a) bei Überlandflügen von insgesamt wenigstens
200 Stunden Dauer, wovon Flüge von
insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer
auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der
Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten
I. Klasse oder eines Linienpiloten
die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt
hat, und
b) mindestens je 25 Standortbestimmungen
bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer
Navigation in Verbindung mit Funk,
Höhenmessung und anderen in Betracht
kommenden Navigationsmitteln an Bord
von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt
hat.
(2) Für Motorflugzeugpiloten verringert sich
die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200
auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden
auf Nachtflüge entfallen.
(s) Mindestens die Hälfte der erforderlichen
Flugzeit muß auf die letzten 12 Monate vor der
Antragstellung fallen.
§ 116. Theoretische Bordnavigatorenprüfung,
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Bordnavigatoren sind insbesondere
a) Instrumentenkunde (insbesondere Eichen
und Bedienen der Navigationsinstrumente,
deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten,
denen sie unterworfen sind,
und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),
b) Luftnavigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug
(insbesondere Kenntnis der geographischen
Bezugssysteme, der üblichen
Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer
Gebrauch von Fliegerkarten, die in
der Luftnavigation gebräuchlichen Fachausdrücke,
Messen und Berechnen von Entfernungen
und Kursen (Loxodrome, Orthodrome),
Berechnung von Kurs, Abtrift von
Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern,
Koppelnavigation, Auffinden eines
bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen
Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische
Ortsbestimmung nach verschiedenen
Systemen) einschließlich Funknavigation
(Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme,
Navigationshilfe durch
Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser,
Geben und Aufnehmen von
je 35 Morse- und Blinkzeichen in der
Minute), Erkennen und Auswerten von
Consolsignalen,
c) Flugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie,
Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,
Luftströmungen, Winde,
Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen
und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt,
Lesen von Wetterkarten, meteorologische
Luftnavigation, Auswertung der
Beratung durch den Flugwetterdienst,
Grundsätze der Wettervorhersage),
d) Organisation und Aufgabenbereich der
Flugsicherung,
e) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere
die Luftverkehrsvorschriften
und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
f) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
g) erste Hilfe bei Unfällen.
§ 117. Praktische Bordnavigatorenprüfung.
(1) Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordnavigatoren
besteht aus zwei Prüfungsflügen in
der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei
Nacht.
(2) Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben
eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation,
Sichtflugnavigation, Funknavigation,
astronomischer Navigation und anderer in Betracht
kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.
§ 118. Volle Sprechfunkberechtigung
für Bordnavigatoren.
Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen
den Funktelephoniedienst gemäß
§ 127 selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung),
wenn sie die in § 128 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllen und ihre
fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung
nach den Bestimmungen des § 130 nachgewiesen
haben.
§ 119. Verlängerung der Berechtigungen
für Bordnavigatoren.
(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung
gemäß § 114 hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der letzten 12 Monate
vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt
wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens
30 Stunden auf Nachtflüge entfallen
müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators
durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muß er mindestens
zwölfmal eine genaue Standortbestimmung
mittels astronomischer Navigation, verbunden
mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen
haben.
(2) Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung
gemäß § 118 hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf
Monate vor der Antragstellung bei Flügen von
insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den
Funktelephoniedienst gemäß § 127 ausgeübt hat.
§ 120. Lehrberechtigung für
Bordnavigatoren.
(1) Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt,
Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung
für Bordnavigatoren).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren
ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer
Prüfung gemäß § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung
für Bordnavigatoren).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt
und
b) bei Flügen von insgesamt wenigstens
1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines
Bordnavigators durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als
Bordnavigatorenlehrer tätig war.
9. Bordfunker.
§ 121. Berechtigung für
Bordfunker.
Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst
und den Funktelephoniedienst
(§ 127) an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge
selbständig auszuüben.
§ 122. Bewerbung um einen Bordfunkerschein.
Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt,
muß nachweisen, daß er
a) ein Funker-Zeugnis 1. Klasse oder 2. Klasse
für den Flugfunkdienst (§ 2 Abs. 1 lit. a
der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl.
Nr. 160/1957) besitzt,
b) bei Flügen von insgesamt mindestens
35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines
Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers
ausgeführt hat, und
c) mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst
ausgeübt hat.
§ 123. Theoretische Bordfunkerprüfung.
Gegenstände der theoretischen. Prüfung (§ 18)
für Bordfunker sind insbesondere
a) Organisation und Aufgabenbereich der
Flugsicherung,
b) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere
Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften
für die Flugsicherung),
c) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
d) erste Hilfe bei Unfällen.
§ 124. Praktische Bordfunkerprüfung.
Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordfunker
besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug
Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle
aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten
lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen
Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen
hat.
§ 125. Verlängerung der Berechtigung
für Bordfunker.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß
§ 121 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung
bei Flügen von insgesamt wenigstens
100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.
§ 126. Lehrberechtigung
für Bordfunker.
(1) Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker
und Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung
für Bordfunker).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf
Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in
Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach
den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat
(Bordfunkerlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
b) bei Flügen von insgesamt wenigstens
1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines
Bordfunkers durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines
Bordfunker erfolgreich ausgebildet
hat.
10. Bordtelephonisten.
§ 127. Berechtigung für
Bordtelephonisten.
(1) Der Bordtelephpnistenschein berechtigt, den
Funktelephoniedienst an. Bord von Zivilluftfahrzeugen
im Fluge selbständig auszuüben (volle
Sprechfunkberechtigung).
(2) Die volle Sprechfunkberechtigung steht Berufspiloten
I. Klasse, Linienpiloten und Motorflugzeugpiloten
mit Instrumentenflugberechtigung
bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung
zu.
§ 128. Bewerbung um einen Bordtelephonistenschein.
Wer sich um einen Bordtelephonistenschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er
a) eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-
Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957,
bezeichneten Funker-Zeugnisse für den
Flugdienst besitzt, und
b) bei Flügen von insgesamt mindestens
zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht
eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung
zur Ausübung des Funktelephoniedienstes
(§ 127) die Aufgaben eines Bordtelephonisten
durchgeführt hat.
§ 129. Theoretische Bordtelephonistenprüfung.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18)
für Bordtelephonisten sind insbesondere
a) Organisation und Aufgabenbereich der
Flugsicherung,
b) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Bordtelephonisten von Bedeutung ist (insbesondere
die Luftverkehrsvorschriften für
die Flugsicherung),
c) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
d) erste Hilfe bei Unfällen.
§ 130. Praktische
Bordtelephonistenprüfung.
Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtelephonisten
besteht darin, daß der Bewerber bei
einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der
Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens
15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen
Weisungen weiterzugeben bzw.
durchzuführen hat.
§ 131. Verlängerung der Berechtigung
für Bordtelephonisten.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß
§ 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung
bei Flügen von insgesamt mindestens
50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.
§ 132. Lehrberechtigung für
Bordtelephonisten.
(1) Der Bordtelephonistenlehrer ist berechtigt,
Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung
für Bordtelephonisten).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten
ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt
und seine fachliche Befähigung bei einer
Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen
hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Bordtelephonistenschein besitzt,
und
b) bei Flügen von insgesamt mindestens
500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung
(§ 127) als Bordtelephonist,
Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt
hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Bordtelephonisten hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Bordtelephonistenscheines erfolgreich als
Bordtelephonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer
tätig war.
11. Bordtechniker.
§ 133. Grundberechtigung für
Bordtechniker.
Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben
eines Bordtechnikers, insbesondere die technische
Überwachung von Triebwerk, Flugwerk
und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen
jener Type, für welche die Prüfung abgelegt
worden ist (§ 135 Abs. 2) im Fluge selbständig
durchzuführen (Grundberechtigung für
Bordtechniker).
§ 134. Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.
(1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt,
muß nachweisen, daß er
a) ein Lehrverhältnis in einem der nachstehenden
Gewerbe erfolgreich abgeschlossen hat
Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-,
Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-,
Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe
oder einem verwandten Gewerbe,
b) nach Abschluß eines solchen Lehrverhältnisses
mindestens zwei Jahre im technischen
Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens,
bei den Luftstreitkräften oder im
technischen Wartungsdienst eines Unternehmens
der Luftfahrzeugindustrie auf dem
Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder
Kontrolle tätig war, und
c) bei Flügen von insgesamt wenigstens
50 Stunden Dauer, davon mindestens
20 Stunden während der letzten zwei Jahre
vor der Antragstellung, unter der Aufsicht
eines Bordtechnikers die Aufgaben eines
Bordtechnikers durchgeführt hat.
(2) Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten
Voraussetzungen können ersetzt werden durch
die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren
oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau,
Maschinenbau, Elektrotechnik oder für
ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im
technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens,
bei den Luftstreitkräften oder im
technischen Wartungsdienst eines Unternehmens
der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der
Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der
Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens
sechs Monate innerhalb der letzten zwei
Jahre vor der Antragstellung.
§ 135. Bordtechnikerprüfung.
(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung
(§ 18) für Bordtechniker sind insbesondere
a) Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere
jener Type, für welche die Berechtigung
angestrebt wird, und unter Berücksichtigung
der besonderen Aufgaben des
Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere
Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion,
Wartung einschließlich Instandsetzung
von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung
von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung
unter Berücksichtigung der technischen
Gegebenheiten und der Wetterlage),
b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
c) Grundbegriffe der Luftnavigation,
d) Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik
und der Flugwetterkunde,
e) Luftfahrtrecht, soweit es für Bordtechniker
von Bedeutung ist,
f) erste Hilfe bei Unfällen.
(2) Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtechniker
ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener
Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung
erstrecken soll (§ 133), wobei die praktische
Beherrschung der in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten
Gegenstände nachzuweisen ist.
§ 136. Erweiterung der Grundberechtigung
für Bordtechniker.
Die Grundberechtigung gemäß § 133 ist auf
Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an
Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für
die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei
einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen
des § 135 Abs. 1 lit. a und b und
bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß § 135
Abs. 2 nachgewiesen hat, die Aufgaben eines
Bordtechnikers durchzuführen.
§ 137. Rollberechtigung für
Bordtechniker.
(1) Bordtechnikern ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge
jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung
und deren Erweiterungen erstrecken, auf Landflächen
beziehungsweise auf Wasserflächen von
Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise
zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung
hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung
nachgewiesen haben (Rollberechtigung für
Bordtechniker).
(2) Diese praktische Zusatzprüfung besteht darin,
daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jener
Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt
wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m
bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen
beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu fahren,
je einen Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen
und das Zivilluftfahrzeug an einer von
der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17
Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden
Stelle abzustellen hat.
§ 138. Verlängerung der Berechtigungen
für Bordtechniker.
Für die Verlängerung einer der in den §§ 133,
136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der
Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der
letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei
Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden
Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens
zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen
jeder Type, für welche die Verlängerung
angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers
durchgeführt hat.
§ 139. Lehrberechtigung für
Bordtechniker.
(1) Der Bordtechnikerlehrer ist berechtigt,
Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich
der Grundberechtigung, jener Erweiterungen
derselben und jener Rollberechtigungen, die er
selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist
auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die
in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung
nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen
hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Bordtechnikerschein besitzt
und
b) bei Flügen von insgesamt wenigstens
1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines
Bordtechnikers durchgeführt hat.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer
tätig war.
Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.
1. Luftfahrzeugwarte.
§ 140. Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.
(1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt
(Grundberechtigung), im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens
Zivilluftfahrzeuge
laufend zu überprüfen und zu überholen sowie
an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung
geringfügige, die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigende
Schäden auszubessern, geringfügige
Instandsetzungen durchzuführen und in beschränktem
Umfang Ersatzteile, Instrumente und
Geräte einzubauen (einfache Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(2) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt ferner,
über das Ergebnis einer Überprüfung nach
Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
sowie über die laufende Durchführung der
Wartung Wartungsbescheinigungen auszustellen
und die Flugklarheit von Zivilluftfahrzeugen zu
bescheinigen.
(3) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2
erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener
Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden
ist (§ 142 Abs. 3).
§ 141. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.
Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er
a) eines der im § 134 Abs. 1 lit. a bezeichneten
Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen
oder eine der im § 134 Abs. 2 bezeichneten
Lehranstalten erfolgreich absolviert
hat, und
b) nach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder
nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine
wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung
von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.
§ 142. Prüfung für Luftfahrzeugwarte.
(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte
hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die
zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche
fachliche Befähigung gemäß den
Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung
(§ 18) sind insbesondere
a) Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen,
Triebwerken, Flugwerken und
Bordausrüstungen,
b) Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues,
der Funktionsweise und der
Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken,
Flugwerken und Bordausrüstungen,
c) Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte
von Bedeutung ist, (insbesondere die
Rechtsvorschriften über den Betrieb und
die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(3) Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen
jener Typen abzulegen, auf die sich
die Grundberechtigung gemäß § 140 erstrecken
soll, wobei die praktische Beherrschung der
in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände
nachzuweisen ist.
§ 143. Eingeschränkte Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 140 kann
auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden
Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 141 und 142 gelten
sinngemäß, § 142 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe,
daß sich die praktische Prüfung auf die
vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
§ 144. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 140 ist
auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern,
die in § 140 bezeichneten Tätigkeiten auch an
Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben,
für die der Bewerber seine fachliche Befähigung
bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
§ 142 Abs. 3 nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß
§ 143 ist auf Antrag auf andere in § 143
Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern,
wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung
bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
§ 143 Abs. 2 nachgewiesen hat.
§ 145. Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte.
(1) Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere
Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge
solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen
gemäß den §§ 140 und 144 Abs. 1 erstrecken,
auf Landflächen beziehungsweise auf
Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft
zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie
ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen
Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen
haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).
(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,
daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder
Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt
wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m
bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise
auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise
fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts
ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von
der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17
Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden
Stelle abstellt.
§ 146. Verlängerung der Berechtigungen
für Luftfahrzeugwarte.
(1) Für die Verlängerung einer der in den
§§ 140, 143, 144 oder 145 bezeichneten Berechtigungen
hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung
insgesamt wenigstens sechs Monate als
Luftfahrzeugwart im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens
beschäftigt war oder eine
gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften
ausgeübt hat.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch
eine Überprüfung der fachlichen Befähigung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 142 beziehungsweise § 143 Abs. 2 ersetzt
werden.
2. Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
§ 147. Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt
(Grundberechtigung), im Betrieb eines
Luftbeförderungsunternehmens Zivilluftfahrzeuge
laufend zu überprüfen und zu überholen
sowie an Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung
Schäden auszubessern, Instandsetzungen
durchzuführen und Ersatzteile, Instrumente und
Geräte einzubauen oder deren Einbau zu überwachen
(qualifizierte Wartung von Luftfahrzeugen).
(2) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt
ferner, über das Ergebnis einer Überprüfung
nach Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten
Arbeiten sowie über die laufende
Durchführung der Wartung Wartungsbescheinigungen
auszustellen und die Flugklarheit von
Zivilluftfahrzeugen zu bescheinigen.
(3) Die Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2
erstrecken sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener
Typen, für welche die Prüfung abgelegt worden
ist (§ 149 Abs. 3).
§ 148. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein
I. Klasse.
Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein
I. Klasse bewirbt muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt
und
b) eine mindestens fünfjährige Praxis in der
Wartung von Luftfahrzeugen hat. Bei Absolventen
einer technischen Hochschule
genügt eine einjährige Praxis.
§ 149. Prüfung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung
erforderliche fachliche Befähigung gemäß
Abs. 2 und 3 verfügt.
(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung
(§ 18) sind insbesondere
a) Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen,
Triebwerken, Flugwerken und
Bordausrüstungen,
b) Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues,
der Funktionsweise und der
Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken,
Flugwerken und Bordausrüstungen,
c) Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse von Bedeutung ist (insbesondere
die Rechtsvorschriften über den
Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(3) Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen
jener Typen abzulegen, auf die sich
die Grundberechtigung gemäß § 147 erstrecken
soll, wobei die praktische Beherrschung der
in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände
nachzuweisen ist.
§ 150. Eingeschränkte Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 kann
auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden
Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 148 und 149
gelten sinngemäß, § 149 Abs. 3 jedoch mit der
Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die
vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
§ 151. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 ist
auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern,
die in § 147 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich
von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen
auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche
Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 149 Abs. 3 nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß
§ 150 ist auf Antrag auf andere im § 150
Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern,
wenn. der Bewerber seine fachliche Befähigung
bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
§ 150 Abs. 2 nachgewiesen hat.
§ 152. Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Luftfahrzeugwarten I. Klasse ist auf Antrag
die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge
solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen
gemäß den §§ 147 und 151 Abs. 1
erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf
Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft
zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie
ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen
Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung
für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).
(2) Die praktische Zusatzprüfung besteht darin,
daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder
Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt
wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m
bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise
auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise
fährt, je einen Vollkreis nach links und nach
rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an
einer von der. Prüfungskommission oder dem gemäß
§ 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden
Stelle abstellt.
§ 153. Verlängerung der Berechtigungen
für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse
(1) Für die Verlängerung einer der in den
§§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen
hat der Bewerber nachzuweisen, daß
er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung
insgesamt mindestens sechs Monate
als Luftfahrzeugwart I. Klasse im Betriebe eines
Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war
oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften
ausgeübt hat.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch
eine Überprüfung der fachlichen Befähigung
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.
§ 154. Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.
(1) Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt,
Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte
I. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der
Grundberechtigungen und jener Erweiterungen
derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er
selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse).
(2) Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt und seine fachliche Befähigung
bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des
§ 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Luftfahrzeugwartschein
I. Klasse besitzt und
b) insgesamt mindestens 1000 Stunden die
Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder
eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausgeübt
hat, davon mindestens 500 Stunden die
Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes
I. Klasse.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse
erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.
3. Flugdienstberater.
§ 155. Berechtigung für Flugdienstberater.
Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge
im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens
vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes
vorzubereiten und zu überwachen.
§ 156. Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.
(1) Wer sich um einen Flugdienstberaterschein
bewirbt, muß nachweisen, daß er
a) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt
abgelegt hat und
b) mindestens zwölf Monate innerhalb der
letzten 24 Monate vor der Antragstellung
die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter
der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder
mindestens 24 Monate innerhalb der letzten
36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker
oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr
tätig gewesen ist.
(2) Von dem Erfordernis der Reifeprüfung
(Abs. 1 lit. a) kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt
ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen
ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen
und seiner erwiesenen Befähigung auf
dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung
der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung
in besonderem Ausmaße besitzt.
§ 157. Flugdienstberaterprüfung.
(1) Bei der Prüfung für Flugdienstberater (§ 18)
hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die
zur Ausübung der angestrebten Berechtigung
erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).
(2) Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung
sind insbesondere
a) Luftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung
von mindestens einer im
Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugtype
(insbesondere der Flugleistung,
der Leistungsänderung bei Motorenausfall,
des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast,
des Kraftstoffassungsvermögens, des
Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen
Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen,
der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit
und des Ladeplanes),
b) Luftnavigation (insbesondere Kenntnisse,
betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion,
Arten und Anwendungsmöglichkeiten
der verschiedenen Navigationsmethoden,
Grundsätze des Instrumentenfluges,
Handhabung der gebräuchlichen
Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen
und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren,
Verfahren der Langstreckennavigation,
navigatorische Flugvorbereitung),
c) Flugwetterkunde (insbesondere Elemente
des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre
Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen,
internationaler Wetterschlüssel
für Wettermeldungen und Wettervorhersagen
an Luftfahrzeuge),
d) Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser
und Fahrtmesser,
e) Flugsicherung (insbesondere Organisation
und Aufgaben nach österreichischen und
internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung,
Such- und Rettungsdienst,
Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für
Flugsicherungszwecke (Organisation und
Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten,
Abkürzung der Namen der Flughäfen,
Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten
für Luftfahrer),
f) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften
eines österreichischen
Fluglinienunternehmens,
g) Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer
Staaten, der Streckenhandbücher europäischer
Fluglinienunternehmen, Auswertung
von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.
§ 158. Verlängerung der Berechtigung
für Flugdienstberater.
Für die Verlängerung der Berechtigung für
Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er mindestens sechs Monate während der
letzten 24 Monate vor der Antragstellung als
Flugdienstberater in einem Luftbeförderungsunternehmen
tätig war.
§ 159. Lehrberechtigung für Flugdienstberater.
(1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt,
Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung
für Flugdienstberater).
(2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater
ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt
und seine fachliche Befähigung bei einer
Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen
hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
a) einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt
und
b) mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater
tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung
für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen,
daß er während der Gültigkeitsdauer
seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als
Flugdienstberater-Lehrer tätig war.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.
§ 160. Umtausch von Ausweisen.
(1) Inhaber von Zivilluftfahrt-Personalausweisen,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ausgestellt wurden, können bis 31. März
1959 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt den Umtausch
der bezeichneten Ausweise gegen Ausweise
im Sinne dieser Verordnung beantragen.
Das gleiche gilt sinngemäß für Inhaber von Erlaubnissen
zur Ausbildung zum Zivilluftfahrer
(§ 51 des Luftfahrtgesetzes) und von Anerkennungsbescheiden
(§ 39 des Luftfahrtgesetzes), die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt
wurden.
(2) Nach dem 31. Dezember 1959 sind Ausweise
im Sinne des Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung ausgestellt wurden,
ungültig.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
gültigen oder ruhenden Ausweise im Sinne des
Abs. 1 auf Antrag gegen jene Ausweise im Sinne
dieser Verordnung umzutauschen, für die der
Antragsteller die nach dieser Verordnung erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt.
(4) In den gemäß Abs. 3 auszustellenden Ausweisen
ist als Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer
des Ausweises bzw. der eingetragenen
besonderen Berechtigungen der gleiche Zeitpunkt
einzutragen, der auf den umzutauschenden Ausweisen
eingetragen ist.
(5) Hat ein Umtauschwerber gemäß Abs. 3
einen Ausweis erhalten, der mit dem bisher innegehabten
Ausweis nicht gleichwertig ist, so ist ihm
auf Antrag ein gleichwertiger Ausweis zu erteilen,
sobald er die für die Erteilung dieses Ausweises
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und bis
spätestens 31. März 1959 die fachliche Befähigung
bei einer Zusatzprüfung nachweist. Als gleichwertig
gilt hiebei ein Ausweis, der die gleichen
Berechtigungen umfaßt wie der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung innegehabte
Ausweis. Diese Zusatzprüfung ist von der gemäß
§ 15 zuständigen Prüfungskommission oder dem
gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer abzulegen.
Sie hat alle jene Gegenstände und Aufgaben zu
umfassen, die zur Erlangung des angestrebten
Ausweises erforderlich sind und deren Beherrschung
der Bewerber nicht bereits für den im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
innegehabten Ausweis nachgewiesen hat.
§ 161. Übergangsbestimmungen hinsichtlich
der Zusammensetzung
der Prüfungskommissionen.
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis
vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange
Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen,
nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung
stehen.
§ 162. Übergangsbestimmungen hinsichtlich
von im Ausland abgelegten
Prüfungen.
Prüfungskommissionen gemäß § 15 und Segelflieger-
Prüfer gemäß § 23 können von der
Durchführung der Prüfung (§ 17) absehen, wenn
der Bewerber bis spätestens 31. März 1959 nachweist,
daß er in der Zeit vom 1. Jänner 1957
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im
Ausland eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat,
für die nach den Vorschriften des betreffenden
Staates mindestens die gleichen Anforderungen
hinsichtlich der fachlichen Befähigung gestellt
werden wie nach dieser Verordnung für die Erlangung
des vom Bewerber angestrebten Ausweises.
In solchen Fällen ist dem Gutachten der
Prüfungskommission bzw. der Segelflieger-Prüfer
das Ergebnis der im Ausland abgelegten Prüfung
zugrunde zu legen.
§ 163. Weiterverwendung bisher geführter
Flugbücher.
Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführte
Flugbücher dürfen bis 30. Juni 1959
weiterverwendet werden.
§ 164. Anrechnung von Flugstunden
für die Erlangung eines
Linienpilotenscheines.
Wird die Linienpilotenprüfung (§ 51) vor dem
1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in
der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember
1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß
von 400 Stunden auf die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b
erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß
§ 50 Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen
müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor
der Antragstellung erfüllt worden sein.
§ 165. Übergangsbestimmungen hinsichtlich
der Erteilung von Lehrberechtigungen.
(1) Wird die Lehrerprüfung (§ 20) für Berufspiloten,
Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten
und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt,
so vermindert sich die gemäß den §§ 42
Abs. 3 lit. b, 48 Abs. 3 lit. b, 54 Abs. 3 lit. b
und 159 Abs. 3 lit. b erforderliche praktische
Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen
festgelegten Zeiträume.
(2) Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung
des Abs. 1 ist, daß der Bewerber,
a) wenn er sich um die Lehrberechtigung für
Berufspiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt
mindestens 2000 Stunden,
b) wenn er sich um die Lehrberechtigung für
Berufspiloten I. Klasse bewirbt, Motorflüge
von insgesamt mindestens 2500 Stunden,
und
c) wenn er sich um die Lehrberechtigung für
Linienpiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt
mindestens 3000 Stunden ausgeführt
hat.
§ 166. Übergangsbestimmungen hinsichtlich
fliegerärztlicher Sachverständigengutachten.
(1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten,
die in der Zeit vom 1. Jänner 1958 bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden,
gelten als nach den Bestimmungen dieser
Verordnung abgegeben.
(2) Bis 30. Juni 1959 können fliegerärztliche
Sachverständigengutachten wie bisher eingeholt
werden. Für die Erstellung dieser Gutachten gelten
jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung.