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219. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Pakistan über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Pakistan.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Pakistan über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Pakistan.

(Übersetzung.)

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

KARACHI

Zl. 1547-A/57

Karachi, am 16. August 1957.

Herr Generalsekretär,

Die österreichische Gesandtschaft bringt dem

Ministerium für Auswärtige und Commonwealth-

Angelegenheiten ihre Hochachtung zum Ausdruck

und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische

Bundesregierung bereit ist, mit der

Regierung von Pakistan ein Abkommen zur

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen

Österreich und Pakistan mit folgendem Inhalt

abzuschließen

„I. Österreichische Staatsbürger, die, gleichgültig

von welchem Ort immer, nach Pakistan

als Nichteinwanderer einreisen und die im Besitze

eines gültigen österreichischen Reisepasses

sind, sind berechtigt, Pakistan für eine Zeitdauer,

die drei Monate nicht übersteigt, ohne einen

Sichtvermerk erlangen zu müssen, zu besuchen.

II. Pakistanische Staatsbürger, die, gleichgültig

von welchem Ort immer, nach Österreich als

Nichteinwanderer einreisen und die im Besitze

eines gültigen pakistanischen Reisepasses sind,

sind berechtigt, Österreich für eine Zeitdauer,

die drei Monate nicht übersteigt, ohne einen

Sichtvermerk erlangen zu müssen, zu besuchen.

III. Österreichische und pakistanische Staatsbürger,

die nach Pakistan bzw. Österreich einreisen,

um einen Aufenthalt, der drei Monate

übersteigt, zu nehmen, müssen im Besitze eines

Sichtvermerkes sein, der gebührenfrei zu erteilen

ist.

IV. Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen,

die von den Behörden eines der beiden

Staaten ausgestellt wurden, sind berechtigt, in

Österreich bzw. Pakistan für die Zeitdauer ihrer

offiziellen Mission oder solange es die Art ihrer

amtlichen Aufgaben im anderen Lande erfordert,

Aufenthalt zu nehmen. Ebensowenig ist

ein Sichtvermerk für einen weiteren Zeitraum,

der zum Verlassen des Landes nach Beendigung

der offiziellen Mission bzw. nach der Durchführung

der amtlichen Aufgaben im anderen

Land benötigt wird, erforderlich.

V. Die vorstehenden Bestimmungen berühren

nicht die in Österreich bzw. Pakistan in Kraft

stehenden Einwanderungsgesetze und -Vorschriften

für Ausländer. Sie befreien österreichische

und pakistanische Staatsbürger, die sich nach Pakistan

bzw. nach Österreich begeben, nicht davon,

die Gesetze und Vorschriften im betreffenden Land

über die Einreise, über vorübergehenden oder

dauernden Aufenthalt sowie über Beschäftigung

und Berufsausübung von Ausländern zu beachten.

Die zuständigen Behörden beider Staaten

behalten sich das Recht vor, Personen, welche

diese Gesetze und Vorschriften nicht beachten

und deren Anwesenheit als Gefährdung der

öffentlichen Ordnung angesehen werden könnte,

die Erlaubnis, einzureisen oder an Land zu gehen,

zu verweigern.

VI. Jede der beiden Regierungen kann dieses

Abkommen vorübergehend aus Gründen der

öffentlichen Ordnung aufheben. Diese vorüber-

gehende Aufhebung ist sofort der anderen Regierung

auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

VII. Das gegenständliche Abkommen bleibt

während dreier Monate nach dem Zeitpunkt der

Kündigung durch eine der beiden Regierungen

in Kraft.

VIII. Das Abkommen tritt am ersten Tag des

der Durchführung des Notenwechsels folgenden

Monates in Kraft."

Ist die Regierung von Pakistan mit den vorstehenden

Bestimmungen einverstanden, so beehrt

sich die Gesandtschaft vorzuschlagen, daß

die vorliegende Note und die gleichlautende

Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige

und Commonwealth-Angelegenheiten als ein Abkommen

angesehen wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten und

besonderen Hochachtung zu erneuern.

Dr. Fritz Hartlmayr

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister Österreichs in Pakistan.

Mr. M. S. A. Baig,

Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

Ministerium für Auswärtige und Commonwealth-

Angelegenheiten,

Karachi.

(Übersetzung.)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE UND

COMMONWEALTH-ANGELEGENHEITEN

No. PV. 1—12/2/56

Karachi, am 16. August 1957.

Exzellenz,

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

Ihrer Note vom heutigen Tage, die folgenden

Wortlaut hat, zu bestätigen

„Herr Generalsekretär,

Die österreichische Gesandtschaft bringt dem

Ministerium für Auswärtige und Commonwealth-

Angelegenheiten ihre Hochachtung

zum Ausdruck und beehrt sich mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung bereit

ist, mit der Regierung von Pakistan ein Abkommen

zur Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

zwischen Österreich und Pakistan

mit folgendem Inhalt abzuschließen:,

I. Österreichische Staatsbürger, die, gleichgültig

von welchem Ort immer, nach Pakistan

als Nichteinwanderer einreisen und die im

Besitze eines gültigen österreichischen Reise-

passes sind, sind berechtigt, Pakistan für eine

Zeitdauer, die drei Monate nicht übersteigt,

ohne einen Sichtvermerk erlangen zu müssen,

zu besuchen.

II. Pakistanische Staatsbürger, die, gleichgültig

von welchem Ort immer, nach Österreich

als Nichteinwanderer einreisen und die

im Besitze eines gültigen pakistanischen Reisepasses

sind, sind berechtigt, Österreich für eine

Zeitdauer, die drei Monate nicht übersteigt,

ohne einen Sichtvermerk erlangen zu müssen,

zu besuchen.

III. Österreichische und pakistanische Staatsbürger,

die nach Pakistan bzw. Österreich

einreisen, um einen Aufenthalt, der drei Monate

übersteigt, zu nehmen, müssen im Besitze

eines Sichtvermerkes sein, der gebührenfrei

zu erteilen ist.

IV. Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen,

die von den Behörden eines der beiden

Staaten ausgestellt wurden, sind berechtigt,

in Österreich bzw. Pakistan für die Zeitdauer

ihrer offiziellen Mission oder solange

es die Art ihrer amtlichen Aufgaben im anderen

Land erfordert, Aufenthalt zu nehmen.

Ebensowenig ist ein Sichtvermerk für einen

weiteren Zeitraum, der zum Verlassen des

Landes nach Beendigung der offiziellen Mission

bzw. nach der Durchführung der amtlichen

Aufgaben im anderen Land benötigt

wird, erforderlich.

V. Die vorstehenden Bestimmungen berühren

nicht die in Österreich bzw. in Pakistan

in Kraft stehenden Einwanderungsgesetze

und -Vorschriften für Ausländer. Sie

befreien österreichische und pakistanische

Staatsbürger, die sich nach Pakistan bzw.

nach Österreich begeben, nicht davon, die

Gesetze und Vorschriften im betreffenden

Land über die Einreise, über vorübergehenden

oder dauernden Aufenthalt sowie über

Beschäftigung und Berufsausübung von Ausländern

zu beachten. Die zuständigen Behörden

beider Staaten behalten sich das Recht

vor, Personen, welche diese Gesetze und Vorschriften

nicht beachten und deren Anwesenheit

als Gefährdung der öffentlichen Ordnung

angesehen werden könnte, die Erlaubnis, einzureisen

oder an Land zu gehen, zu verweigern.

VI. Jede der beiden Regierungen kann

dieses Abkommen vorübergehend aus Gründen

der öffentlichen Ordnung aufheben. Diese

vorübergehende Aufhebung ist sofort der

anderen Regierung auf diplomatischem Wege

zu notifizieren.

VII. Das gegenständliche Abkommen bleibt

während dreier Monate nach dem Zeitpunkt

der Kündigung durch eine der beiden Regierungen

in Kraft.

VIII. Das Abkommen tritt am ersten Tag

des der Durchführung des Notenwechsels folgende

Monates in Kraft.'

Ist die Regierung von Pakistan mit den

vorstehenden Bestimmungen einverstanden,

so beehrt sich die Gesandtschaft vorzuschlagen,

daß die vorliegende Note und die gleichlautende

Antwortnote des Ministeriums für

Auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten

als ein Abkommen angesehen wird."

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die pakistanische Regierung mit den vorstehenden

Bestimmungen einverstanden ist und

diesen Notenaustausch als Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Gesandter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

M. S. A. Baig

Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten.

Dr. Fritz Hartlmayr,

außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister Österreichs

in Pakistan,

Österreichische Gesandtschaft.

Das dem Notenwechsel zugrunde liegende Abkommen ist am 1. September 1957 in Kraft

getreten.

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