219. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Pakistan über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Pakistan.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT
KARACHI
Zl. 1547-A/57
Karachi, am 16. August 1957.
Herr Generalsekretär,
Die österreichische Gesandtschaft bringt dem
Ministerium für Auswärtige und Commonwealth-
Angelegenheiten ihre Hochachtung zum Ausdruck
und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung bereit ist, mit der
Regierung von Pakistan ein Abkommen zur
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen
Österreich und Pakistan mit folgendem Inhalt
abzuschließen
„I. Österreichische Staatsbürger, die, gleichgültig
von welchem Ort immer, nach Pakistan
als Nichteinwanderer einreisen und die im Besitze
eines gültigen österreichischen Reisepasses
sind, sind berechtigt, Pakistan für eine Zeitdauer,
die drei Monate nicht übersteigt, ohne einen
Sichtvermerk erlangen zu müssen, zu besuchen.
II. Pakistanische Staatsbürger, die, gleichgültig
von welchem Ort immer, nach Österreich als
Nichteinwanderer einreisen und die im Besitze
eines gültigen pakistanischen Reisepasses sind,
sind berechtigt, Österreich für eine Zeitdauer,
die drei Monate nicht übersteigt, ohne einen
Sichtvermerk erlangen zu müssen, zu besuchen.
III. Österreichische und pakistanische Staatsbürger,
die nach Pakistan bzw. Österreich einreisen,
um einen Aufenthalt, der drei Monate
übersteigt, zu nehmen, müssen im Besitze eines
Sichtvermerkes sein, der gebührenfrei zu erteilen
ist.
IV. Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen,
die von den Behörden eines der beiden
Staaten ausgestellt wurden, sind berechtigt, in
Österreich bzw. Pakistan für die Zeitdauer ihrer
offiziellen Mission oder solange es die Art ihrer
amtlichen Aufgaben im anderen Lande erfordert,
Aufenthalt zu nehmen. Ebensowenig ist
ein Sichtvermerk für einen weiteren Zeitraum,
der zum Verlassen des Landes nach Beendigung
der offiziellen Mission bzw. nach der Durchführung
der amtlichen Aufgaben im anderen
Land benötigt wird, erforderlich.
V. Die vorstehenden Bestimmungen berühren
nicht die in Österreich bzw. Pakistan in Kraft
stehenden Einwanderungsgesetze und -Vorschriften
für Ausländer. Sie befreien österreichische
und pakistanische Staatsbürger, die sich nach Pakistan
bzw. nach Österreich begeben, nicht davon,
die Gesetze und Vorschriften im betreffenden Land
über die Einreise, über vorübergehenden oder
dauernden Aufenthalt sowie über Beschäftigung
und Berufsausübung von Ausländern zu beachten.
Die zuständigen Behörden beider Staaten
behalten sich das Recht vor, Personen, welche
diese Gesetze und Vorschriften nicht beachten
und deren Anwesenheit als Gefährdung der
öffentlichen Ordnung angesehen werden könnte,
die Erlaubnis, einzureisen oder an Land zu gehen,
zu verweigern.
VI. Jede der beiden Regierungen kann dieses
Abkommen vorübergehend aus Gründen der
öffentlichen Ordnung aufheben. Diese vorüber-
gehende Aufhebung ist sofort der anderen Regierung
auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
VII. Das gegenständliche Abkommen bleibt
während dreier Monate nach dem Zeitpunkt der
Kündigung durch eine der beiden Regierungen
in Kraft.
VIII. Das Abkommen tritt am ersten Tag des
der Durchführung des Notenwechsels folgenden
Monates in Kraft."
Ist die Regierung von Pakistan mit den vorstehenden
Bestimmungen einverstanden, so beehrt
sich die Gesandtschaft vorzuschlagen, daß
die vorliegende Note und die gleichlautende
Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige
und Commonwealth-Angelegenheiten als ein Abkommen
angesehen wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten und
besonderen Hochachtung zu erneuern.
Dr. Fritz Hartlmayr
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister Österreichs in Pakistan.
Mr. M. S. A. Baig,
Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
Ministerium für Auswärtige und Commonwealth-
Angelegenheiten,
Karachi.
(Übersetzung.)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE UND
COMMONWEALTH-ANGELEGENHEITEN
No. PV. 1—12/2/56
Karachi, am 16. August 1957.
Exzellenz,
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
Ihrer Note vom heutigen Tage, die folgenden
Wortlaut hat, zu bestätigen
„Herr Generalsekretär,
Die österreichische Gesandtschaft bringt dem
Ministerium für Auswärtige und Commonwealth-
Angelegenheiten ihre Hochachtung
zum Ausdruck und beehrt sich mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung bereit
ist, mit der Regierung von Pakistan ein Abkommen
zur Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
zwischen Österreich und Pakistan
mit folgendem Inhalt abzuschließen:,
I. Österreichische Staatsbürger, die, gleichgültig
von welchem Ort immer, nach Pakistan
als Nichteinwanderer einreisen und die im
Besitze eines gültigen österreichischen Reise-
passes sind, sind berechtigt, Pakistan für eine
Zeitdauer, die drei Monate nicht übersteigt,
ohne einen Sichtvermerk erlangen zu müssen,
zu besuchen.
II. Pakistanische Staatsbürger, die, gleichgültig
von welchem Ort immer, nach Österreich
als Nichteinwanderer einreisen und die
im Besitze eines gültigen pakistanischen Reisepasses
sind, sind berechtigt, Österreich für eine
Zeitdauer, die drei Monate nicht übersteigt,
ohne einen Sichtvermerk erlangen zu müssen,
zu besuchen.
III. Österreichische und pakistanische Staatsbürger,
die nach Pakistan bzw. Österreich
einreisen, um einen Aufenthalt, der drei Monate
übersteigt, zu nehmen, müssen im Besitze
eines Sichtvermerkes sein, der gebührenfrei
zu erteilen ist.
IV. Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen,
die von den Behörden eines der beiden
Staaten ausgestellt wurden, sind berechtigt,
in Österreich bzw. Pakistan für die Zeitdauer
ihrer offiziellen Mission oder solange
es die Art ihrer amtlichen Aufgaben im anderen
Land erfordert, Aufenthalt zu nehmen.
Ebensowenig ist ein Sichtvermerk für einen
weiteren Zeitraum, der zum Verlassen des
Landes nach Beendigung der offiziellen Mission
bzw. nach der Durchführung der amtlichen
Aufgaben im anderen Land benötigt
wird, erforderlich.
V. Die vorstehenden Bestimmungen berühren
nicht die in Österreich bzw. in Pakistan
in Kraft stehenden Einwanderungsgesetze
und -Vorschriften für Ausländer. Sie
befreien österreichische und pakistanische
Staatsbürger, die sich nach Pakistan bzw.
nach Österreich begeben, nicht davon, die
Gesetze und Vorschriften im betreffenden
Land über die Einreise, über vorübergehenden
oder dauernden Aufenthalt sowie über
Beschäftigung und Berufsausübung von Ausländern
zu beachten. Die zuständigen Behörden
beider Staaten behalten sich das Recht
vor, Personen, welche diese Gesetze und Vorschriften
nicht beachten und deren Anwesenheit
als Gefährdung der öffentlichen Ordnung
angesehen werden könnte, die Erlaubnis, einzureisen
oder an Land zu gehen, zu verweigern.
VI. Jede der beiden Regierungen kann
dieses Abkommen vorübergehend aus Gründen
der öffentlichen Ordnung aufheben. Diese
vorübergehende Aufhebung ist sofort der
anderen Regierung auf diplomatischem Wege
zu notifizieren.
VII. Das gegenständliche Abkommen bleibt
während dreier Monate nach dem Zeitpunkt
der Kündigung durch eine der beiden Regierungen
in Kraft.
VIII. Das Abkommen tritt am ersten Tag
des der Durchführung des Notenwechsels folgende
Monates in Kraft.'
Ist die Regierung von Pakistan mit den
vorstehenden Bestimmungen einverstanden,
so beehrt sich die Gesandtschaft vorzuschlagen,
daß die vorliegende Note und die gleichlautende
Antwortnote des Ministeriums für
Auswärtige und Commonwealth-Angelegenheiten
als ein Abkommen angesehen wird."
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die pakistanische Regierung mit den vorstehenden
Bestimmungen einverstanden ist und
diesen Notenaustausch als Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Gesandter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
M. S. A. Baig
Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten.
Dr. Fritz Hartlmayr,
außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister Österreichs
in Pakistan,
Österreichische Gesandtschaft.
Das dem Notenwechsel zugrunde liegende Abkommen ist am 1. September 1957 in Kraft
getreten.