219. Verordnung: Durchführungsverordnung V zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 Abs. 1 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird verordnet
§ 1. Im inländischen Verkehr sind zum Durchschreiben
eingerichtete Frachtbriefe mit drei- Beiblättern
zu verwenden, die untereinander und
mit dem Frachtbrief zusammenhängen müssen.
Das erste Beiblatt findet als Stamm, der im Versandbahnhof
verbleibt, das zweite Beiblatt als
Frachtbriefdoppel, das dritte Beiblatt als Bezugschein
Verwendung. Der Bezugschein dient zur.
Benachrichtigung des Empfängers sowie zur Bescheinigung
über die Ablieferung des Gutes und
verbleibt im Bestimmungsbahnhof. Die Frachtbriefe
samt Beiblättern müssen den Mustern der
Beilagen A (für Frachtgut) und B (für Eilgut)
— Beilage B in rotem Druck — entsprechen. Die
Eintragungen in den Beiblättern müssen mit den
Eintragungen im Frachtbrief übereinstimmen; andernfalls
ist die Eisenbahn berechtigt, den
Frachtbrief zurückzuweisen.
§ 2. Für die Frachtbriefe ist Papier in der vom
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe genehmigten Beschaffenheit zu
verwenden. Die Frachtbriefdoppel müssen durch
einen hellblauen, von links- unten nach rechts
oben verlaufenden, einen Zentimeter breiten
Diagonalstreifen gekennzeichnet sein. Auf den
Rückseiten der Frachtbriefe sowie auf den Rückseiten
der ersten und der zweiten Beiblätter ist
ein Farbbelag von tiefschwarzer Farbe anzubringen,
der durch das Papier weder durchschlagen
noch störend durchscheinen darf. Der
Farbbelag darf bei normaler Handhabung der
Drucksorten nicht abschmieren, muß seine
Durchschreibfähigkeit mindestens zwei Jahre beibehalten
und so beschaffen sein, daß die Durchschriften
kräftig in der Farbe und gut leserlich
sind.
§ 3. Zur Anbringung des gemäß § 57 Abs. 2
EVO. vorgeschriebenen Prüfungsstempels ist jede
inländische, dem öffentlichen Verkehr dienende
Eisenbahn berechtigt. Der Prüfungsstempel der
Eisenbahn muß die Firmabezeichnung der Eisenbahn
tragen. Die Eisenbahn ist berechtigt, für
die Anbringung des Prüfungsstempels das im
Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.
§ 4. In den Frachtbriefen sind die stark umrahmten
Teile für die Eintragungen der Eisenbahn,
die übrigen Teile für die Eintragungen des
Absenders vorgesehen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
bei den von ihr im Frachtbrief eingetragenen
Beträgen anzugeben, wofür diese Beträge
eingehoben werden; sofern die Eisenbahn
eine besondere Nebengebührenrechnung dem
Frachtbrief anschließt, entspricht sie dieser Vorschrift
dadurch, daß sie in die Nebengebührenrechnung
die einzelnen Nebengebühren und die
hiefür entfallenden Beträge einsetzt.
§ 5. Wenn eine Eisenbahn im Sinne des § 57
Abs. 6 EVO. im Tarif an Stelle des Frachtbriefes
ein anderes Beförderungspapier zuläßt, so muß
sie das Muster dieses Beförderungspapieres und
die näheren Bestimmungen für dessen Ausfertigung
und Verwendung in den Tarif aufnehmen.
Die Drucklegung und der Verschleiß
solcher Beförderungspapiere sind der Eisenbahn,
die sie verwendet, vorbehalten.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955
in Kraft.