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219_1954 AT

219. Verordnung: Durchführungsverordnung V zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Durchführungsverordnung V zur EVO.

Auf Grund des § 57 Abs. 1 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, wird verordnet

§ 1. Im inländischen Verkehr sind zum Durchschreiben

eingerichtete Frachtbriefe mit drei- Beiblättern

zu verwenden, die untereinander und

mit dem Frachtbrief zusammenhängen müssen.

Das erste Beiblatt findet als Stamm, der im Versandbahnhof

verbleibt, das zweite Beiblatt als

Frachtbriefdoppel, das dritte Beiblatt als Bezugschein

Verwendung. Der Bezugschein dient zur.

Benachrichtigung des Empfängers sowie zur Bescheinigung

über die Ablieferung des Gutes und

verbleibt im Bestimmungsbahnhof. Die Frachtbriefe

samt Beiblättern müssen den Mustern der

Beilagen A (für Frachtgut) und B (für Eilgut)

— Beilage B in rotem Druck — entsprechen. Die

Eintragungen in den Beiblättern müssen mit den

Eintragungen im Frachtbrief übereinstimmen; andernfalls

ist die Eisenbahn berechtigt, den

Frachtbrief zurückzuweisen.

§ 2. Für die Frachtbriefe ist Papier in der vom

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe genehmigten Beschaffenheit zu

verwenden. Die Frachtbriefdoppel müssen durch

einen hellblauen, von links- unten nach rechts

oben verlaufenden, einen Zentimeter breiten

Diagonalstreifen gekennzeichnet sein. Auf den

Rückseiten der Frachtbriefe sowie auf den Rückseiten

der ersten und der zweiten Beiblätter ist

ein Farbbelag von tiefschwarzer Farbe anzubringen,

der durch das Papier weder durchschlagen

noch störend durchscheinen darf. Der

Farbbelag darf bei normaler Handhabung der

Drucksorten nicht abschmieren, muß seine

Durchschreibfähigkeit mindestens zwei Jahre beibehalten

und so beschaffen sein, daß die Durchschriften

kräftig in der Farbe und gut leserlich

sind.

§ 3. Zur Anbringung des gemäß § 57 Abs. 2

EVO. vorgeschriebenen Prüfungsstempels ist jede

inländische, dem öffentlichen Verkehr dienende

Eisenbahn berechtigt. Der Prüfungsstempel der

Eisenbahn muß die Firmabezeichnung der Eisenbahn

tragen. Die Eisenbahn ist berechtigt, für

die Anbringung des Prüfungsstempels das im

Tarif festgesetzte Entgelt einzuheben.

§ 4. In den Frachtbriefen sind die stark umrahmten

Teile für die Eintragungen der Eisenbahn,

die übrigen Teile für die Eintragungen des

Absenders vorgesehen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

bei den von ihr im Frachtbrief eingetragenen

Beträgen anzugeben, wofür diese Beträge

eingehoben werden; sofern die Eisenbahn

eine besondere Nebengebührenrechnung dem

Frachtbrief anschließt, entspricht sie dieser Vorschrift

dadurch, daß sie in die Nebengebührenrechnung

die einzelnen Nebengebühren und die

hiefür entfallenden Beträge einsetzt.

§ 5. Wenn eine Eisenbahn im Sinne des § 57

Abs. 6 EVO. im Tarif an Stelle des Frachtbriefes

ein anderes Beförderungspapier zuläßt, so muß

sie das Muster dieses Beförderungspapieres und

die näheren Bestimmungen für dessen Ausfertigung

und Verwendung in den Tarif aufnehmen.

Die Drucklegung und der Verschleiß

solcher Beförderungspapiere sind der Eisenbahn,

die sie verwendet, vorbehalten.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

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