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219. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes vom 1. Jänner bis 31. Mai 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes vom 1. Jänner bis 31. Mai 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den

Bundeshaushalt in der Zeit vom 1. Jänner bis

31. Mai 1953 auf Rechnung des gesetzlich festzustellenden

Bundesvoranschlages für das Jahr

1953 zu führen.

§ 2. (1) Ausgaben dürfen nur dann gemacht

werden, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder

gesetzlicher Verpflichtungen oder zu produktiven

Zwecken sowie zum Wiederaufbau oder

zur Fortführung der Verwaltung im sparsamsten

Ausmaße zwingend notwendig sind. Die Höchstgrenze

der zulässigen Bundesausgaben bilden die

im Bundesvoranschlag 1952 in der Fassung des

Nachtrages zum Bundesfinanzgesetz 1952, BGBl.

Nr. 135/1952, enthaltenen Ausgabenkredite, wobei

für jeden der ersten fünf Monate des Jahres

1953 ein Zwölftel dieser Kredite als Grundlage

dient.

(2) Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtfungen

erforderlichen Ausgaben sind nur

nach Maßgabe ihrer Fälligkeiten zu bestreiten.

Ausgaben, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen

ergeben, die im Bundesvoranschlag 1952

noch nicht berücksichtigt waren, sind durch

Rückstellungen von Ausgaben zu bedecken, hinsichtlich

derer keine gesetzlichen Verpflichtungen

gegeben sind.

§ 3. Im § 85 Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1947,

in der Fassung der 7. Novelle, BGBl. Nr. 190/

1951, werden die Worte „31. Dezember 1952"

durch die Worte „31. Mai 1953" ersetzt.

§ 4. (1) Die Steuern, Abgaben, Gefälle und

sonstigen Einnahmen des Bundes sind nach den

bestehenden Vorschriften einzuheben.

(2) Vom 1. Jänner bis 31. Mai 1953 ist die

Sonderabgabe vom Bier nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1952, BGBl.

Nr. 153/1952, weiter einzuheben.

§ 5. (1) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai

1953 stehen die im Dienstpostenplan 1952 vorgesehenen

Dienstposten zur Verfügung.

(2) Für die Personalbewirtschaftung gelten die

Bestimmungen des allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes

1952.

(3) Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche oder

vertragliche Dienstverhältnis zum Bund dürfen

nur vorgenommen werden, wenn ein Ersparungsabstrich

von 5 v. H. der veranschlagten Personalstände

nachgewiesen ist. In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann das Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen Ausnahmen zustimmen.

§ 6. Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen des Artikels 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/

1925).

§ 7. Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums für

Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums

oder für Teile eines solchen Bereiches

vom zuständigen Bundesminister ein ihm unmittelbar

unterstellter Beamter für den höheren

Dienst als Ersparungskommissär betraut. Für

diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen

des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes

1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der

Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs

(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.

§ 8. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai

1953 mit Zustimmung der Bundesregierung zur

Bedeckung der Investitionserfordernisse der Bundesverwaltung

Auslands- und Inlandsanleihen bis

zu einem Gesamtbetrag von zwei Milliarden

Schilling zu begeben und die Anleihebedingungen

festzusetzen.

§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai

1953

1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber

Übereinkommen abzuschließen, sofern damit

weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende

Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes noch

eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes

zur Kündigung oder vorherigen Zurückzahlung

verbunden ist;

3. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von

500,000.000 S zur vorübergehenden Kassenstärkung

zu begeben;

4. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser aufzunehmen

und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen.

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

ist in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 1953

ohne vorausgehende besondere Zustimmung des

Nationalrates gegen nachträgliche Rechtfertigung

zu folgenden Verfügungen ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte

von 5,000.000 S zu veräußern oder zu

belasten, falls der Schätzwert des einzelnen Objektes

500.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 400.000 S zu

belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung

und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums

bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden

als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen

werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen

Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

ermächtigt, Objekte des unbeweglichen Bundeseigentums,

die vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken

erworben wurden, zu diesen Zwecken im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft auch dann zu veräußern,

wenn die im Abs. 1 festgesetzten Höchstgrenzen

überschritten werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen; hierunter fällt nicht die Einräumung

von Beteiligungen an Unternehmungen

des Bundes. Über Veräußerungen von Bestandteilen

des beweglichen Bundesvermögens, deren

Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S übersteigt,

hat das Bundesministerium für Finanzen — sofern

es sich nicht um Veräußerungen handelt, die

im Bundesvoranschlag vorgesehen sind oder im

Rahmen des normalen Geschäftsverkehres der

Monopole und Betriebe erfolgen — dem Nationalrat

periodisch zu berichten.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das am 1. Jänner 1953 wirksam wird,

ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

des § 3 das Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich des § 5 das Bundeskanzleramt,

beide im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, betraut.

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