219. Bundesgesetz: Führung des Bundeshaushaltes vom 1. Jänner bis 31. Mai 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den
Bundeshaushalt in der Zeit vom 1. Jänner bis
31. Mai 1953 auf Rechnung des gesetzlich festzustellenden
Bundesvoranschlages für das Jahr
1953 zu führen.
§ 2. (1) Ausgaben dürfen nur dann gemacht
werden, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder
gesetzlicher Verpflichtungen oder zu produktiven
Zwecken sowie zum Wiederaufbau oder
zur Fortführung der Verwaltung im sparsamsten
Ausmaße zwingend notwendig sind. Die Höchstgrenze
der zulässigen Bundesausgaben bilden die
im Bundesvoranschlag 1952 in der Fassung des
Nachtrages zum Bundesfinanzgesetz 1952, BGBl.
Nr. 135/1952, enthaltenen Ausgabenkredite, wobei
für jeden der ersten fünf Monate des Jahres
1953 ein Zwölftel dieser Kredite als Grundlage
dient.
(2) Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtfungen
erforderlichen Ausgaben sind nur
nach Maßgabe ihrer Fälligkeiten zu bestreiten.
Ausgaben, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen
ergeben, die im Bundesvoranschlag 1952
noch nicht berücksichtigt waren, sind durch
Rückstellungen von Ausgaben zu bedecken, hinsichtlich
derer keine gesetzlichen Verpflichtungen
gegeben sind.
§ 3. Im § 85 Abs. 3 lit. b des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1947,
in der Fassung der 7. Novelle, BGBl. Nr. 190/
1951, werden die Worte „31. Dezember 1952"
durch die Worte „31. Mai 1953" ersetzt.
§ 4. (1) Die Steuern, Abgaben, Gefälle und
sonstigen Einnahmen des Bundes sind nach den
bestehenden Vorschriften einzuheben.
(2) Vom 1. Jänner bis 31. Mai 1953 ist die
Sonderabgabe vom Bier nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1952, BGBl.
Nr. 153/1952, weiter einzuheben.
§ 5. (1) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai
1953 stehen die im Dienstpostenplan 1952 vorgesehenen
Dienstposten zur Verfügung.
(2) Für die Personalbewirtschaftung gelten die
Bestimmungen des allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes
1952.
(3) Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche oder
vertragliche Dienstverhältnis zum Bund dürfen
nur vorgenommen werden, wenn ein Ersparungsabstrich
von 5 v. H. der veranschlagten Personalstände
nachgewiesen ist. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann das Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen Ausnahmen zustimmen.
§ 6. Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen des Artikels 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/
1925).
§ 7. Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums für
Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches
vom zuständigen Bundesminister ein ihm unmittelbar
unterstellter Beamter für den höheren
Dienst als Ersparungskommissär betraut. Für
diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen
des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der
Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs
(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.
§ 8. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai
1953 mit Zustimmung der Bundesregierung zur
Bedeckung der Investitionserfordernisse der Bundesverwaltung
Auslands- und Inlandsanleihen bis
zu einem Gesamtbetrag von zwei Milliarden
Schilling zu begeben und die Anleihebedingungen
festzusetzen.
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai
1953
1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber
Übereinkommen abzuschließen, sofern damit
weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende
Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes noch
eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes
zur Kündigung oder vorherigen Zurückzahlung
verbunden ist;
3. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von
500,000.000 S zur vorübergehenden Kassenstärkung
zu begeben;
4. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser aufzunehmen
und erforderlichenfalls hypothekarisch
sicherzustellen.
§ 10. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
ist in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 1953
ohne vorausgehende besondere Zustimmung des
Nationalrates gegen nachträgliche Rechtfertigung
zu folgenden Verfügungen ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte
von 5,000.000 S zu veräußern oder zu
belasten, falls der Schätzwert des einzelnen Objektes
500.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 400.000 S zu
belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung
und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums
bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden
als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen
werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen
Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
ermächtigt, Objekte des unbeweglichen Bundeseigentums,
die vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken
erworben wurden, zu diesen Zwecken im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft auch dann zu veräußern,
wenn die im Abs. 1 festgesetzten Höchstgrenzen
überschritten werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen; hierunter fällt nicht die Einräumung
von Beteiligungen an Unternehmungen
des Bundes. Über Veräußerungen von Bestandteilen
des beweglichen Bundesvermögens, deren
Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S übersteigt,
hat das Bundesministerium für Finanzen — sofern
es sich nicht um Veräußerungen handelt, die
im Bundesvoranschlag vorgesehen sind oder im
Rahmen des normalen Geschäftsverkehres der
Monopole und Betriebe erfolgen — dem Nationalrat
periodisch zu berichten.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das am 1. Jänner 1953 wirksam wird,
ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
des § 3 das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich des § 5 das Bundeskanzleramt,
beide im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, betraut.