219. Bundesgesetz: Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für Lebensmittel werden zu den
Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes
vom 12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36, über vorläufige
Maßnahmen zur Entschädigung der
Kriegsopfer in seiner geltenden Fassung Ernährungszulagen
gewährt.
§ 2. (1) Auf die Ernährungszulage haben Anspruch
1. Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine
Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 50 v. H., beziehungsweise
von Abschlagszahlungen auf ein Versehrtengeld
entsprechend einer Versehrtheit
mindestens der Versehrtenstufe II;
2. Empfänger von Abschlagszahlungen auf die
Witwenrente, wenn sie für mindestens ein versorgungsberechtigtes
Kind zu sorgen haben oder
erwerbsunfähig sind oder das 45. Lebensjahr vollendet
haben;
3. Empfänger von Abschlagszahlungen auf die
Elternteil- oder Elternpaarrente;
4. Empfänger von Abschlagszahlungen auf die
Waisenrente, wenn ihnen der Weiterbezug der
Abschlagszahlungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
wegen einer durch körperliche oder
geistige Gebrechen bedingten Selbsterhaltungsunfähigkeit
bewilligt worden ist.
(2) Die Ernährungszulage nach Abs. (1) wird
an Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine
Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 90 v. H. und an
Empfänger von Abschlagszahlungen auf die
Rente für Arbeitsverwendungsunfähige von Amts
wegen, in allen anderen Fällen auf Antrag gewährt.
(3) Empfängern von Abschlagszahlungen auf
eine Rente entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H., von
Abschlagszahlungen auf das Versehrtengeld entsprechend
einer Versehrtheit nach Versehrtenstufe
I, ferner Empfängern von Abschlagszahlungen
auf die Witwenrente, die das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind
und für kein versorgungsberechtigtes Kind zu
sorgen haben, kann die Ernährungszulage im
Falle der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden.
§ 3. (1) Die im § 2, Abs. (1), genannten Personen
haben auf die Ernährungszulage keinen
Anspruch, wenn sie
1. selbständig erwerbstätig sind;
2. auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
Anspruch auf Entgelt besitzen;
3. einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine
ähnliche Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis
erhalten;
4. Anspruch auf wiederkehrende Geldleistungen
aus der Sozialversicherung oder Arbeitslosenfürsorge
haben;
5. von anderen Personen verpflegt werden,
denen für sie auf Grund des Bundesgesetzes vom
15. Oktober 1948, B.G.Bl. Nr. 217, die Ernährungsbeihilfe
gebührt.
(2) Die Ernährungszulage nach diesem Bundesgesetz
wird ferner Personen nicht gewährt, die
auf Grund eines anderen Rechtstitels eine Ernährungszulage
erhalten.
§ 4. Die Ernährungsaulage beträgt für Beschädigte,
Elternpaare und männliche Empfänger von
Abschlagszahlungen auf die Elternteilrente
monatlich 34 S, sonst 17 S. Bei der Abfindung
von Witwen im Falle der Wiederverehelichung
bleibt die Ernährungszulage außer Betracht.
§ 5. (1) Die Ernährungszulage nach diesem
Bundesgesetze wird von dem zuständigen Landesinvalidenamt
ausgezahlt.
(2) Auf das Verfahren finden die für das Verfahren
in Versorgungssachen geltenden Bestimmungen
Anwendung.
§ 6. Die Empfänger der Ernährungszulagen
nach diesem Bundesgesetze sind verpflichtet,
jede Änderung in den Voraussetzungen für die
Gewährung unverzüglich dem zuständigen Landesinvalidenamt
anzuzeigen. Hat der Empfänger
die Ernährungszulage für den gleichen Zeitraum
aus einem anderen Rechtstitel bezogen oder sind
die Voraussetzungen für die Gewährung nach
diesem Bundesgesetze weggefallen, ist der Empfänger
verpflichtet, die zu unrecht bezogenen
Beträge zurückzuzahlen.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Oktober 1948 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.