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219_1948 AT

219. Bundesgesetz: Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Bundesgesetz: Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für Lebensmittel werden zu den

Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder

gemäß den Bestimmungen des Gesetzes

vom 12. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 36, über vorläufige

Maßnahmen zur Entschädigung der

Kriegsopfer in seiner geltenden Fassung Ernährungszulagen

gewährt.

§ 2. (1) Auf die Ernährungszulage haben Anspruch

1. Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine

Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 50 v. H., beziehungsweise

von Abschlagszahlungen auf ein Versehrtengeld

entsprechend einer Versehrtheit

mindestens der Versehrtenstufe II;

2. Empfänger von Abschlagszahlungen auf die

Witwenrente, wenn sie für mindestens ein versorgungsberechtigtes

Kind zu sorgen haben oder

erwerbsunfähig sind oder das 45. Lebensjahr vollendet

haben;

3. Empfänger von Abschlagszahlungen auf die

Elternteil- oder Elternpaarrente;

4. Empfänger von Abschlagszahlungen auf die

Waisenrente, wenn ihnen der Weiterbezug der

Abschlagszahlungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres

wegen einer durch körperliche oder

geistige Gebrechen bedingten Selbsterhaltungsunfähigkeit

bewilligt worden ist.

(2) Die Ernährungszulage nach Abs. (1) wird

an Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine

Rente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 90 v. H. und an

Empfänger von Abschlagszahlungen auf die

Rente für Arbeitsverwendungsunfähige von Amts

wegen, in allen anderen Fällen auf Antrag gewährt.

(3) Empfängern von Abschlagszahlungen auf

eine Rente entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H., von

Abschlagszahlungen auf das Versehrtengeld entsprechend

einer Versehrtheit nach Versehrtenstufe

I, ferner Empfängern von Abschlagszahlungen

auf die Witwenrente, die das 45. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind

und für kein versorgungsberechtigtes Kind zu

sorgen haben, kann die Ernährungszulage im

Falle der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden.

§ 3. (1) Die im § 2, Abs. (1), genannten Personen

haben auf die Ernährungszulage keinen

Anspruch, wenn sie

1. selbständig erwerbstätig sind;

2. auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

Anspruch auf Entgelt besitzen;

3. einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine

ähnliche Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis

erhalten;

4. Anspruch auf wiederkehrende Geldleistungen

aus der Sozialversicherung oder Arbeitslosenfürsorge

haben;

5. von anderen Personen verpflegt werden,

denen für sie auf Grund des Bundesgesetzes vom

15. Oktober 1948, B.G.Bl. Nr. 217, die Ernährungsbeihilfe

gebührt.

(2) Die Ernährungszulage nach diesem Bundesgesetz

wird ferner Personen nicht gewährt, die

auf Grund eines anderen Rechtstitels eine Ernährungszulage

erhalten.

§ 4. Die Ernährungsaulage beträgt für Beschädigte,

Elternpaare und männliche Empfänger von

Abschlagszahlungen auf die Elternteilrente

monatlich 34 S, sonst 17 S. Bei der Abfindung

von Witwen im Falle der Wiederverehelichung

bleibt die Ernährungszulage außer Betracht.

§ 5. (1) Die Ernährungszulage nach diesem

Bundesgesetze wird von dem zuständigen Landesinvalidenamt

ausgezahlt.

(2) Auf das Verfahren finden die für das Verfahren

in Versorgungssachen geltenden Bestimmungen

Anwendung.

§ 6. Die Empfänger der Ernährungszulagen

nach diesem Bundesgesetze sind verpflichtet,

jede Änderung in den Voraussetzungen für die

Gewährung unverzüglich dem zuständigen Landesinvalidenamt

anzuzeigen. Hat der Empfänger

die Ernährungszulage für den gleichen Zeitraum

aus einem anderen Rechtstitel bezogen oder sind

die Voraussetzungen für die Gewährung nach

diesem Bundesgesetze weggefallen, ist der Empfänger

verpflichtet, die zu unrecht bezogenen

Beträge zurückzuzahlen.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Oktober 1948 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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