219. Verordnung: Betriebsratsfonds-Revisionsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 28. März 1947, B.G. Bl. Nr. 97,
über die Errichtung von Betriebsvertretungen
(Betriebsrätegesetz — BRG.), wird verordnet
§ 1. Die Bildung und Auflösung eines Betriebsratsfonds
[§ 24, Abs. (1), des Betriebsrätegesetzes]
ist vom Betriebsrat der örtlich zuständigen Arbeiterkammer
anzuzeigen.
§ 2. (1) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds
obliegt der örtlich zuständigen
Arbeiterkammer.
(2) Die Arbeiterkammern haben mit der Durchführung
der Revision einen ihrer Angestellten,
der die fachliche Eignung hiezu besitzt, zu betrauen.
Erforderlichenfalls kann die Revision
einer sonstigen fachlich geeigneten Person übertragen
werden.
(3) Der mit der Durchführung der Revision
Betraute (Revisor) hat sich dem Betriebsrat
gegenüber mit einem von der Arbeiterkammer
ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen
Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis
zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
§ 3. (1) Der Betriebsratsfonds ist ohne vorherige
Anzeige mindestens einmal jährlich einer
Revision zu unterziehen.
(2) Wird vom Betriebsrat selbst um die Vornahme
einer Revision ersucht, so ist diesem Ersuchen
unverzüglich zu entsprechen. Eine solche
Revision ersetzt nicht die Vornahme einer Revision
nach Abs. {1).
(3) Die Revision hat sich tunlichst ohne Störung
der Betriebsarbeit und, soweit die Mitwirkung
von Mitgliedern des Betriebsrates der Dienstnehmer
des Betriebes erforderlich ist, nach Möglichkeit
außerhalb der Arbeitszeit zu vollziehen.
§ 4. (1) Die Revision hat sich auf die Gebarung
mit der Betriebsratsumlage und sonstigen Einnahmen
oder Vermögenschaften des Betriebsratsfonds
sowie auf die Gebarung in den ausschließlich
vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen
zu erstrecken.
(2) Der Revisor hat die Bücher, die Belege und
den Kassenstand, gegebenenfalls auch das Inventar
und den Warenstand zu überprüfen. Die
Aufnahme des Kassa- und Warenstandes, sowie
des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwalters
oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters)
— bei getrennten Betriebsräten für
Arbeiter und Angestellte der Obmänner {Stellvertreter)
beider (Betriebsräte — zu erfolgen.
(3) Die mit der Verwaltung des Betriebsratsfonds
und mit der Überprüfung der Gebarung
desselben betrauten Mitglieder des Betriebsrates
oder Dienstnehmer des Betriebes haben dem
Revisor auf Verlangen die erforderlichen Aufklärungen
zu geben.
(4) Der Revisor hat auf festgestellte Mängel
der Buchführung oder Geschäftsführung hinzuweisen
und Vorschläge für ihre Beseitigung zu
machen.
§ 5. (1) Über das Ergebnis der Revision hat
der Revisor dem Betriebsrat und der Arbeiterkammer
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu
machen. Wahrgenommene Mängel, die eine
sofortige Untersuchung oder Abhilfe erfordern,
hat er dem Obmann des Betriebsrates (Stellvertreter)
sofort mündlich bekanntzugeben.
(2) Der Betriebsrat hat über das Ergebnis der
Revision in der nächsten Betriebsversammlung
zu berichten.
§ 6. Dar Revisor ist im übrigen zur Verschwiegenheit
über alle anläßlich der Revision
zur Kenntnis gelangten Verhältnisse des Betriebsratsfonds
und des Betriebes verpflichtet.
§ 7. Die den Arbeiterkammern in Durchfühnung
der ihnen durch diese Verordnung übertragenen
Aufgalben entstehenden Kosten sowie
die Barauslagen, die den Revisoren durch die
Vornahme einer Revision erwachsen, sind von
den Arbeiterkammern zu tragen.