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219_1947 AT

219. Verordnung: Betriebsratsfonds-Revisionsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 219. Verordnung: Betriebsratsfonds-Revisionsverordnung.

Auf Grund des § 24, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 28. März 1947, B.G. Bl. Nr. 97,

über die Errichtung von Betriebsvertretungen

(Betriebsrätegesetz — BRG.), wird verordnet

§ 1. Die Bildung und Auflösung eines Betriebsratsfonds

[§ 24, Abs. (1), des Betriebsrätegesetzes]

ist vom Betriebsrat der örtlich zuständigen Arbeiterkammer

anzuzeigen.

§ 2. (1) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds

obliegt der örtlich zuständigen

Arbeiterkammer.

(2) Die Arbeiterkammern haben mit der Durchführung

der Revision einen ihrer Angestellten,

der die fachliche Eignung hiezu besitzt, zu betrauen.

Erforderlichenfalls kann die Revision

einer sonstigen fachlich geeigneten Person übertragen

werden.

(3) Der mit der Durchführung der Revision

Betraute (Revisor) hat sich dem Betriebsrat

gegenüber mit einem von der Arbeiterkammer

ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen

Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis

zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.

§ 3. (1) Der Betriebsratsfonds ist ohne vorherige

Anzeige mindestens einmal jährlich einer

Revision zu unterziehen.

(2) Wird vom Betriebsrat selbst um die Vornahme

einer Revision ersucht, so ist diesem Ersuchen

unverzüglich zu entsprechen. Eine solche

Revision ersetzt nicht die Vornahme einer Revision

nach Abs. {1).

(3) Die Revision hat sich tunlichst ohne Störung

der Betriebsarbeit und, soweit die Mitwirkung

von Mitgliedern des Betriebsrates der Dienstnehmer

des Betriebes erforderlich ist, nach Möglichkeit

außerhalb der Arbeitszeit zu vollziehen.

§ 4. (1) Die Revision hat sich auf die Gebarung

mit der Betriebsratsumlage und sonstigen Einnahmen

oder Vermögenschaften des Betriebsratsfonds

sowie auf die Gebarung in den ausschließlich

vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen

zu erstrecken.

(2) Der Revisor hat die Bücher, die Belege und

den Kassenstand, gegebenenfalls auch das Inventar

und den Warenstand zu überprüfen. Die

Aufnahme des Kassa- und Warenstandes, sowie

des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwalters

oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters)

— bei getrennten Betriebsräten für

Arbeiter und Angestellte der Obmänner {Stellvertreter)

beider (Betriebsräte — zu erfolgen.

(3) Die mit der Verwaltung des Betriebsratsfonds

und mit der Überprüfung der Gebarung

desselben betrauten Mitglieder des Betriebsrates

oder Dienstnehmer des Betriebes haben dem

Revisor auf Verlangen die erforderlichen Aufklärungen

zu geben.

(4) Der Revisor hat auf festgestellte Mängel

der Buchführung oder Geschäftsführung hinzuweisen

und Vorschläge für ihre Beseitigung zu

machen.

§ 5. (1) Über das Ergebnis der Revision hat

der Revisor dem Betriebsrat und der Arbeiterkammer

unverzüglich schriftlich Mitteilung zu

machen. Wahrgenommene Mängel, die eine

sofortige Untersuchung oder Abhilfe erfordern,

hat er dem Obmann des Betriebsrates (Stellvertreter)

sofort mündlich bekanntzugeben.

(2) Der Betriebsrat hat über das Ergebnis der

Revision in der nächsten Betriebsversammlung

zu berichten.

§ 6. Dar Revisor ist im übrigen zur Verschwiegenheit

über alle anläßlich der Revision

zur Kenntnis gelangten Verhältnisse des Betriebsratsfonds

und des Betriebes verpflichtet.

§ 7. Die den Arbeiterkammern in Durchfühnung

der ihnen durch diese Verordnung übertragenen

Aufgalben entstehenden Kosten sowie

die Barauslagen, die den Revisoren durch die

Vornahme einer Revision erwachsen, sind von

den Arbeiterkammern zu tragen.

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