218. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet
Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten,
BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 44/2001, wird wie folgt
geändert
1. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „in den Unterrichtsfächern“ die Wortfolge „Informatik und
Informatikmanagement,“ eingefügt.
2. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Absatz „(5)“ angefügt
„(5) § 7 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2002 tritt mit 15. Juni 2002 in
Kraft.“
PRÄAMBEL
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Ministerium für
Transport und Kommunikationen der Republik Belarus in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind,
geleitet vom Bestreben, die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Kraftfahrlinienverkehr zwischen
beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet
des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen
Artikel 1
Definitionen
Diese Vereinbarung bezeichnet
1. als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen
in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten
Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
2. als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die über Antrag in Übereinstimmung
mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf
dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Republik verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die
während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr
zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Republiken oder im Transitverkehr über ihre
Hoheitsgebiete durchzuführen;
3. als Omnibus jenes Kraftfahrzeug, das im Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken zugelassen
ist und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen
– einschließlich des Fahrers – zu befördern;
4. als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der ausgehend von einer der beiden Republiken
das Hoheitsgebiet der anderen Republik ohne Zwischenbedienung durchfährt, und in einem dritten
Staat endet, oder ausgehend von einem dritten Staat beide Republiken ohne Zwischenbedienung
durchfährt, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
5. als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet
einer der beiden Republiken niedergelassen und nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Personenbeförderung
im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist;
6. als zuständige Behörde in Österreich die Kraftfahrlinienbehörde im Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr und in Belarus das Ministerium für Transport und Kommunikationen.
Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)
der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt
werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession (Genehmigung) ist vom Unternehmer an die zuständige
Behörde seines Heimatstaates zu richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten
– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
– die Fahrtstrecke,
– eine Streckenskizze,
– die Beförderungspreise,
– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
– die geplante Betriebsperiode,
– den beabsichtigten Betriebsbeginn,
– Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die zuständige Behörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen
Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr
berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit
und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn für die Einrichtung der Kraftfahrlinie das
Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies
die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Konzession (Genehmigung) an einen Unternehmer
einer der beiden Republiken auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei
namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Konzession (Genehmigung) für dieselbe Kraftfahrlinie
und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4) Die Konzession (Genehmigung) wird in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und
von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Unternehmer
zusammen mit der von seiner zuständigen Behörde ausgestellten Konzession (Genehmigung).
(5) Beim Grenzübertritt in die Republiken ist das Original einer Konzessionsurkunde (Genehmigung)
vorzuweisen.
(6) Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde (Genehmigung)
aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich
sind.
(7) Da die beiden Republiken keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig
erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß auch die zuständigen Behörden
der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Konzessionen
(Genehmigungen) erteilen.
Artikel 3
Transitverkehr
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken bedarf ebenfalls einer
Konzession (Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke
oder der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen
Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus
den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß alle von dem beabsichtigten
Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein
diesbezüglicher Konsens herzustellen.
Artikel 4
Kabotage
Die Konzession (Genehmigung) berechtigt nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die
Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Republik bedarf einer gesonderten
Berechtigung.
Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde einer der beiden Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung)
nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb
zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz zweimaliger schriftlicher
Verwarnung nicht den Gesetzen oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von Verwarnungen oder Zurücknahmen ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei
unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
einen anderen dazu geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Gemeinsame Lösung von Anwendungsproblemen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung
und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Entscheidungen werden auf der Grundlage des schriftlichen Einvernehmens zwischen beiden
zuständigen Behörden getroffen werden.
(3) Sofern erforderlich, treten über Verlangen die Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.
Artikel 8
Fahrpläne und Beförderungspreise
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind bei
Bedienung in Österreich auf Kosten des Unternehmers im Kursbuch zu verlautbaren.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer,
die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben. Diese können für Rückfahrkarten Preisermäßigungen
vereinbaren.
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, spätestens bis April des Folgejahres, bei Saisonlinien in dem auf
das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, seiner zuständigen Behörde zu melden
– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
– die eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Artikel 10
Kontrolle der Beförderung
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer jeder zuständigen Behörde zwei
nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Unterfertigung in Kraft.
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Danach verlängert
sich ihre Gültigkeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1999, in zwei Urschriften, in deutscher und belarussischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich
Einem
Der Minister für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus
Alexander Lukaschow