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218_2001 AT

218. Verordnung: Vorübergehende Einführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Vorübergehende Einführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, wird verordnet

§ 1. In der Zeit vom 25. Juni 2001 bis 3. Juli 2001 dürfen die Binnengrenzen zu Italien und zu

Deutschland sowie die Binnengrenze am Flughafen Salzburg nur an Grenzübergangsstellen überschritten

werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Juli 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 218. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M110 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung

Die Multilaterale Vereinbarung M110 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von

Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung

(BGBl. III Nr. 34/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 186/2001) wurde von

Schweden am 29. Mai 2001 unterzeichnet.

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