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218. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess)

entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei

der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende, feste, flüssige oder dampfförmige

Bestandteile enthaltende Luft.

2. Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation)

unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.

3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder

dampfförmige Bestandteile enthalten kann.

4. Luft: Die Erde umhüllendes Gasgemisch (Atmosphäre).

5. Abluftreinigung: Physikalische, physikalisch-chemische, chemische oder biologische Verfahren

oder Kombination derartiger Verfahren zur Entfernung von Verunreinigungen aus Abluft, bei

deren Einsatz Abwasser anfällt.

6. Wässriges Kondensat: Wasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 25 AAEV.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von

1. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates;

2. Abwasser aus der Reinigung eines Gemisches von Verbrennungsgas und Abluft, wenn dieses

Gemisch in seiner Beschaffenheit mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases

abweicht, einschließlich des dabei anfallenden wässrigen Kondensates;

3. wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem

Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte);

4. wässrigen Kondensaten aus der Verdichtung von Luft in ein Fließgewässer oder in eine

öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser und wässrigen Kondensaten aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1

AAEV);

2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 2

(§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

4. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates aus

der Chemischreinigung von Textilien, Teppichen sowie Pelz-, Leder- oder Fellwaren (§ 4 Abs. 2

Z 4.5 AAEV);

5. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten eines Herkunftsbereiches

gemäß § 4 Abs. 2 AAEV, wenn der Geltungsbereich der maßgeblichen Abwasseremissions-

verordnung sich auch auf die Einleitung des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und

wässrigen Kondensaten jenes Herkunftsbereiches erstreckt;

6. häuslichem Abwasser.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß

Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen

gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen

zur Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem

oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. Einsatz von trockenen Abluftreinigungsverfahren, soweit dies auf Grund der Abluftinhaltsstoffe

und der Anforderungen an die Beschaffenheit der gereinigten Abluft möglich ist;

2. bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren Anwendung von der nassen Reinigungsstufe

vorgeschalteten trockenen Abluftreinigungsverfahren zum Rückhalt fester Abluftinhaltsstoffe;

3. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in

der Abluftwäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB

Kühlwasser, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für die Abluftwäsche; weitestgehender

Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe

eines Fließgewässers) und von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Abluftwäsche;

4. Einsatz von Abluftreinigungssystemen mit zwei oder mehreren Waschkreisläufen, wenn die zu

reinigende Abluft oder ein eingesetztes Reinigungsmedium gefährliche Stoffe gemäß § 33a WRG

enthält, die nicht ins Abwasser gelangen sollen;

5. Einsatz biologisch arbeitender Abluft- und Abwasserreinigungsverfahren, wenn die zu entfernenden

Inhaltsstoffe der Abluft und/oder des Abwassers einem biologischen Abbau zugänglich sind;

6. Beachtung der ökotoxikologischen Eigenschaften der in der Abluft- und Abwasserreinigung

eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen mit

niedrigem ökotoxikologischem Gefährdungspotential und guter biologischer Abbaubarkeit;

7. bevorzugter Einsatz solcher Abluft- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige

Reststoffe liefern;

8. Einsatz von Maßnahmen zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

9. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (zB Sedimentation, Neutralisation,

Strippung, Fällung/Flockung, Oxidation/Reduktion) oder biologischer Abwasserreinigungsverfahren

sowie deren Kombination beim Direkt- und Indirekteinleiter;

10. vom Abwasser getrennte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände, die

nicht wieder verwertet werden können, als Abfall;

11. Einsatz von wärme- und säurebeständigen Werkstoffen für Verbrennungsgas- und Kondensatableitungen

sowie für Wärmetauscher bei Brennwertfeuerungsanlagen.

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom – Gesamt (Nr. 9),

Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Quecksilber (Nr. 13), Zink (Nr. 14), Zinn (Nr. 15),

Ammonium (Nr. 16), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 18), Nitrit (Nr. 20), Sulfid (Nr. 23), AOX (Nr. 28),

Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 29), POX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und BTXE (Nr. 32).

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist

unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Inhaltsstoffe zu

beurteilen.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als

die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr

als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten

werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung

und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als

eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung

von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät

gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die

Parameter der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der

Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung der Verbrennungsanlage eine Nennwärmeleistung von nicht

größer als 350 kW zugrunde liegt und

2. die Verbrennungsanlage ausschließlich mit Erdgas oder Flüssiggas befeuert wird und

3. die Verbrennungsgaskanäle, der Wärmetauscher und die Kondensatableitung aus korrosionsbeständigem

Werkstoff bestehen und

4. Bauart und Installierung der Verbrennungsanlage den Anforderungen der ÖNORMen M 7443-3

Mai 1989 und M 7446 Mai 1992 entsprechen und

5. die wiederkehrende Überprüfung der Verbrennungsanlage entsprechend den bezughabenden

landesgesetzlichen Rechtsvorschriften, bei Fehlen derartiger Vorschriften entsprechend den in

Z 4 genannten ÖNORMen in zweijährlichen Intervallen, durchgeführt wird und

6. die Ergebnisse der gemäß Z 5 durchzuführenden Überprüfung dokumentiert und zur jederzeitigen

Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden.

(5) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus der Verdichtung von Luft (§ 1 Abs. 2 Z 4) ist

die Überwachung der Beschaffenheit des wässrigen Kondensates lediglich an Hand des Parameters

Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 29 der Anlage A) zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt die

Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 29 der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im

Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. bei der Luftverdichtung VDL-Verdichteröl (bei einem Kolbenverdichter) oder Turbinenöl (bei

einem Schraubenverdichter) eingesetzt wird und

2. in die Kondensatableitung vor der Vereinigung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Kondensatreinigungsanlage

bestehend aus einem Puffertank und einer Membrananlage eingebaut ist und

3. die Membrananlage der Z 2 nach dem Prinzip der Mikrofiltration mit mikroporösen Membranen

einer Trennschärfe von nicht größer als 0,2 µm arbeitet und

4. die Kondensatreinigungsanlage nachweislich in zweijährlichen Prüfintervallen durch einen Fachbetrieb

oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Sachverständigen

oder einer geeigneten Anstalt die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung gemäß

Anlage A bestätigt wird und

5. bezüglich Betrieb und Wartung der Kondensatreinigungsanlage und der Beseitigung der anfallenden

Rückstände schriftliche Aufzeichnungen geführt werden und der Behörde gleichzeitig mit

den Ergebnissen der Prüfung nach Z 4 unverzüglich nach deren Vorliegen bekanntgegeben

werden.

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und

bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2

hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter

gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu

entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 218. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat das Vereinigte

Königreich am 26. Oktober 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der

Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über

die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den

Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands

und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt

der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der

Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 126/2000) hinterlegt.

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