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218_1998 AT

218. Verordnung: Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wird verordnet

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das

Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.

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