218_1998
AT
218. Verordnung: Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 218. Verordnung: Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
1998_218_2 218. Verordnung: Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
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Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wird verordnet
Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das
Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.