218. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
1984, BGBl. Nr. 29, wird verordnet
Artikel I
Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981,
BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 171/1987, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 10 a lautet
„10 a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
der Herabsetzung der Wochendienstzeit
(bei Lehrern der Lehrverpflichtung)
auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,".
2. An die Stelle des § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 treten
folgende Bestimmungen
„17. Entscheidung über Anträge auf Gewährung
von Sonderurlauben bis höchstens zwei
Wochen gegen nachträgliche Meldung an
die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33
lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,
18. Entscheidung über Anträge auf Gewährung
von Karenzurlauben bis höchstens zwei
Wochen gegen nachträgliche Meldung an
die oberste Dienstbehörde, wenn nicht
Z. 18 a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,
18 a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
von Karenzurlauben, auf die ein
Rechtsanspruch besteht oder, die kraft
Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden
ist,"
3. § 1 Abs. 1 Z 31 lautet
„31. Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen
und ihrer Ermittlung,"
4. § 1 Abs. 1 Z 33 lit. b und c lautet
„b) Entscheidung über Anträge auf Gewährung
von Sonderurlauben bis höchstens drei
Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden
ist,
c) Entscheidung über Anträge auf Gewährung
von Karenzurlauben bis höchstens drei
Monate, wenn nicht Z 18 a oder 30 anzuwenden
ist,"
5. § 2 Z 1 lautet
„1. im Bereich des Bundeskanzleramtes
a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,
b) das Österreichische Statistische Zentralamt,"
6. § 2 Z 4 lit. e lautet
„e) das Amt der Münze Österreich,"
7. § 2 Z 7 und 8 lautet
„7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
a) das Korpskommando I,
b) das Korpskommando II,
c) das Militärkommando Wien,
d) das Kommando der Fliegerdivision,
e) das Kommando der Panzergrenadierdivision,
f) das Heeres-Materialamt;
den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden
wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die
Zuständigkeit in den Angelegenheiten der
Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen
und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1
Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten
der Dienst- und Naturalwohnun-
gen, Grundstücke, Hausgärten, Garagen und
Abstellplätze nicht übertragen;
8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst: die Landesschulräte (der
Stadtschulrat für Wien);"
8. § 2 Z 10 lautet
„10. im Bereich des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung
a) die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor
oder der Bibliotheksdirektor
für die ihm nach den Organisationsvorschriften
unterstehenden Beamten),
b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder
der Bibliotheksdirektor für die ihm nach
den Organisationsvorschriften unterstehenden
Beamten),
c) die Akademie der bildenden Künste in
Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor
oder der Direktor der Gemäldegalerie
für die ihm nach den Organisationsvorschriften
unterstehenden Beamten),
d) die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt
Arsenal,
e) die Österreichische Nationalbibliothek,
f) das Bundesdenkmalamt,
g) die Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik,
h) die Geologische Bundesanstalt;
den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden
wird nur die Zuständigkeit zur
Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis
11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten
Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur
Gewährung von Vorschüssen übertragen;
den in den lit. e und f angeführten Dienstbehörden
wird nur die Zuständigkeit zur
Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11,
13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten
übertragen; den in den lit. g und h
angeführten Dienstbehörden wird nur die
Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1
Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20
genannten Angelegenheiten übertragen."
9. An die Stelle des § 3 Abs. 1 Z 2 treten folgende
Bestimmungen
„2. Entscheidung über Anträge auf Gewährung
von Sonderurlauben
a) bis zu einer Woche an einen Lehrer einer
Bundesschule, wenn dessen Vertretung
gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
an einen Beamten einer Einrichtung
gemäß den §§ 24, 26, 30 a und 31 des
Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 341/1981,
b) bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen
Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde
ist.
Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die
Erteilung solcher Sonderurlaube zu melden
ist."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 8 mit 1. Oktober 1991,
2. die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung
mit 1. Mai 1991.
(2) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten
gemäß Abs. 1 anhängig waren, sind nach den
bisherigen Vorschriften fortzuführen.