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218_1991 AT

218. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

1984, BGBl. Nr. 29, wird verordnet

Artikel I

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981,

BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 171/1987, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 10 a lautet

„10 a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

der Herabsetzung der Wochendienstzeit

(bei Lehrern der Lehrverpflichtung)

auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,".

2. An die Stelle des § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 treten

folgende Bestimmungen

„17. Entscheidung über Anträge auf Gewährung

von Sonderurlauben bis höchstens zwei

Wochen gegen nachträgliche Meldung an

die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33

lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18. Entscheidung über Anträge auf Gewährung

von Karenzurlauben bis höchstens zwei

Wochen gegen nachträgliche Meldung an

die oberste Dienstbehörde, wenn nicht

Z. 18 a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,

18 a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

von Karenzurlauben, auf die ein

Rechtsanspruch besteht oder, die kraft

Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden

ist,"

3. § 1 Abs. 1 Z 31 lautet

„31. Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen

und ihrer Ermittlung,"

4. § 1 Abs. 1 Z 33 lit. b und c lautet

„b) Entscheidung über Anträge auf Gewährung

von Sonderurlauben bis höchstens drei

Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden

ist,

c) Entscheidung über Anträge auf Gewährung

von Karenzurlauben bis höchstens drei

Monate, wenn nicht Z 18 a oder 30 anzuwenden

ist,"

5. § 2 Z 1 lautet

„1. im Bereich des Bundeskanzleramtes

a) das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b) das Österreichische Statistische Zentralamt,"

6. § 2 Z 4 lit. e lautet

„e) das Amt der Münze Österreich,"

7. § 2 Z 7 und 8 lautet

„7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a) das Korpskommando I,

b) das Korpskommando II,

c) das Militärkommando Wien,

d) das Kommando der Fliegerdivision,

e) das Kommando der Panzergrenadierdivision,

f) das Heeres-Materialamt;

den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden

wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die

Zuständigkeit in den Angelegenheiten der

Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen

und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1

Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten

der Dienst- und Naturalwohnun-

gen, Grundstücke, Hausgärten, Garagen und

Abstellplätze nicht übertragen;

8. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht

und Kunst: die Landesschulräte (der

Stadtschulrat für Wien);"

8. § 2 Z 10 lautet

„10. im Bereich des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung

a) die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor

oder der Bibliotheksdirektor

für die ihm nach den Organisationsvorschriften

unterstehenden Beamten),

b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder

der Bibliotheksdirektor für die ihm nach

den Organisationsvorschriften unterstehenden

Beamten),

c) die Akademie der bildenden Künste in

Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor

oder der Direktor der Gemäldegalerie

für die ihm nach den Organisationsvorschriften

unterstehenden Beamten),

d) die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt

Arsenal,

e) die Österreichische Nationalbibliothek,

f) das Bundesdenkmalamt,

g) die Zentralanstalt für Meteorologie und

Geodynamik,

h) die Geologische Bundesanstalt;

den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden

wird nur die Zuständigkeit zur

Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 6, 7, 9 bis

11, 13 bis 23, 26, 30 und 31 genannten

Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur

Gewährung von Vorschüssen übertragen;

den in den lit. e und f angeführten Dienstbehörden

wird nur die Zuständigkeit zur

Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11,

13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten

übertragen; den in den lit. g und h

angeführten Dienstbehörden wird nur die

Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1

Abs. 1 Z 9, 10, 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20

genannten Angelegenheiten übertragen."

9. An die Stelle des § 3 Abs. 1 Z 2 treten folgende

Bestimmungen

„2. Entscheidung über Anträge auf Gewährung

von Sonderurlauben

a) bis zu einer Woche an einen Lehrer einer

Bundesschule, wenn dessen Vertretung

gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung

an einen Beamten einer Einrichtung

gemäß den §§ 24, 26, 30 a und 31 des

Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 341/1981,

b) bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen

Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde

ist.

Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die

Erteilung solcher Sonderurlaube zu melden

ist."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 8 mit 1. Oktober 1991,

2. die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung

mit 1. Mai 1991.

(2) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten

gemäß Abs. 1 anhängig waren, sind nach den

bisherigen Vorschriften fortzuführen.

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