218. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 57 Güssinger Straße, B 66 Gleichenberger Straße und der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 57 Güssinger Straße von
km 230,66 bis zur Einbindung in die B 66 (alt), der
B 66 Gleichenberger Straße von km 23,49 bis
km 27,30 und von km 28,00 bis km 28,60 sowie der
B 68 Feldbacher Straße von km 23,50 bis zur
Einbindung in die B 66 (alt) werden, soweit sie
durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
22. September 1977, BGBl. Nr. 510, bestimmten —
Abschnitte der „Umfahrung Feldbach" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen
Straßenabschnitte (gelb bzw. grün ausgewiesen)
aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-66 im Maßstab 1 : 4000 und
B 66-81-314 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
Gleichzeitig wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Bauten und Technik vom 22. September
1977, BGBl. Nr. 510, bezüglich die Bestimmung
des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße —
ausgenommen den bereits gebauten und verkehrsübergebenen
Teil — von km 22,70 bis km 23,50
aufgehoben.