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218_1990 AT

218. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 57 Güssinger Straße, B 66 Gleichenberger Straße und der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 57 Güssinger Straße, B 66 Gleichenberger Straße und der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 57 Güssinger Straße von

km 230,66 bis zur Einbindung in die B 66 (alt), der

B 66 Gleichenberger Straße von km 23,49 bis

km 27,30 und von km 28,00 bis km 28,60 sowie der

B 68 Feldbacher Straße von km 23,50 bis zur

Einbindung in die B 66 (alt) werden, soweit sie

durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

22. September 1977, BGBl. Nr. 510, bestimmten —

Abschnitte der „Umfahrung Feldbach" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen

Straßenabschnitte (gelb bzw. grün ausgewiesen)

aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Feldbach, Mühldorf bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. BO-66 im Maßstab 1 : 4000 und

B 66-81-314 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

Gleichzeitig wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Bauten und Technik vom 22. September

1977, BGBl. Nr. 510, bezüglich die Bestimmung

des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße —

ausgenommen den bereits gebauten und verkehrsübergebenen

Teil — von km 22,70 bis km 23,50

aufgehoben.

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