218. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt
Die Republik Österreich und das Königreich
Norwegen,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen
zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich" die Republik Österreich,
„Norwegen" das Königreich Norwegen;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Norwegen das Gebiet des
Königreiches Norwegen;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich den Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der
Familienbeihilfen den Bundesminister für
Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
in bezug auf Norwegen das Sozialministerium,
hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
das Kommunal- und Arbeitsministerium;
5. „Träger"
die Einrichtung oder Behörde, der die
Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines
Teiles davon obliegt;
6. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
7. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der
Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;
8. „Versicherungszeiten"
Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach
denen sie zurückgelegt wurden, als solche
definiert oder solchen gleichgestellt sind;
9. „Geldleistungen", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension hinsichtlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
10. „Zusatzleistungen nach den norwegischen
Rechtsvorschriften"
a) die Sonderzulage gemäß Gesetz vom
19. Juni 1969 über Sonderzahlungen zu
den Leistungen der Volksversicherung,
b) die Kompensationszulage gemäß Gesetz
vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen
zu den Leistungen der
Volksversicherung,
c) die Ehegattenzulage,
d) Kinderzulagen,
e) Zuschlag bei Pensionsaufschub.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Notarversicherung,
d) die Arbeitslosenversicherung,
e) die Familienbeihilfe;
2. auf folgende norwegische Rechtsvorschriften
a) Gesetz vom 17. Juni 1966 über die Volksversicherung,
b) Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonderzulagen
zu den Leistungen der Volksversicherung,
c) Gesetz vom 19. Dezember 1969 über
Kompensationszulagen zu den Leistungen
der Volksversicherung,
d) Gesetz vom 24. Oktober 1946 über Familienbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung
dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen,
soweit es nichts anderes bestimmt.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
und für Personen, die ihre Rechte von
einem solchen Staatsangehörigen ableiten.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im
Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls
hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose
im Sinn der Konvention vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen
gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
b) Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom
31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten,
c) Staatenlose im Sinn der Konvention vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 5
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im
Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen
werden an die Staatsangehörigen des anderen
Vertragsstaates, die sich im Gebiet eines dritten
Staates aufhalten, unter denselben Voraussetzungen
und in demselben Umfang gezahlt, als handelte
es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates,
die sich im Gebiet dieses dritten Staates
aufhalten.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,
gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei
Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort
oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des
anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines
Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
entsendet, so gelten bis zum Ende des
24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so
weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so weiter, als
wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Ist eine Person als Mitglied der Besatzung
eines Schiffes beschäftigt, das die Flagge eines der
Vertragsstaaten führt, so gelten die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Ehegatten
und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers,
die diesen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
begleiten, sofern sie nicht selbst dort
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das
Verwaltungs- und technische Personal der von
Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden
sowie für Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden
und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln
und Mitgliedern der von Berufskonsuln
geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten
Hausangestellten gelten die Bestimmungen
der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen
beziehungsweise der Wiener Konvention
über konsularische Beziehungen.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers
und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger
Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach
den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung
von diesen Rechtvorschriften zulassen, wenn
die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates unterstellt
wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die
Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen.
Vor der Entscheidung ist der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer
nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu
behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung
der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten
des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.
Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 12
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter
Satz sind die in Betracht kommenden Leistungen
zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte,
in Norwegen
von dem für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Träger.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
TEIL 1
Gewährung von Pensionen nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf
dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 14
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
eine Leistung, so hat der zuständige österreichische
Träger die Leistung auf folgende Weise
festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen, ob
die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch auf
die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat
der Träger zunächst den theoretischen Betrag
der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten
in Österreich erworben worden
wären. Ist der Betrag der Leistung von
der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt
dieser Betrag als theoretischer Betrag.
c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach lit. b
errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu
berechnen, das zwischen der Dauer der nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten und
der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt
nicht zwölf Monate und besteht nach den
österreichischen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch
lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird
nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine
Leistung gewährt; in diesem Fall erfolgt die
Berücksichtigung solcher Zeiten nach Artikel 22
Absatz 2.
(3) In den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 erster
Halbsatz hat der österreichische Träger die
genannten Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches
und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen,
als wären es nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Artikel 15
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers
sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
2. Artikel 13 und 14 gelten nicht für die
Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung
des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 gilt
folgendes
a) Norwegische Versicherungszeiten sind ohne
Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während
derer der Versicherte einen Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters beziehungsweise der Invalidität
nach den norwegischen Rechtsvorschriften
hat.
c) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich
aus den österreichischen Versicherungszeiten
zu bilden.
d) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche
Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß
und die Ausgleichszulage haben
außer Betracht zu bleiben.
4. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1
lit. b und c sind sich deckende Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
5. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14
Absatz 1 lit. c die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach
den österreichischen Rechtsvorschriften für die
Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung
nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 14 Absatz 1 lit. b und c; Artikel 17 gilt
entsprechend.
7. Der nach Artikel 14 Absatz 1 lit. c errechnete
Betrag ist allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge
zur Höherversicherung, den knappschaftlichen
Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und
die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu erhöhen.
8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,
daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinn
der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten
Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den
norwegischen Versicherungszeiten nur jene zu
berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem
gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit
zugrunde liegt.
9. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der
österreichischen Teilleistung; Artikel 17 gilt entsprechend.
Artikel 16
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der
zuständige österreichische Träger die allein auf
Grund der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Leistung zu gewähren,
solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach
den norwegischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist
nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den norwegischen
Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung
nach den norwegischen Rechtsvorschriften.
Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der
Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 17
Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese
höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1
lit. c errechneten österreichischen Leistung und der
norwegischen Pension, so hat der österreichische
Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um
den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe
und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung
zu gewähren.
TEIL 2
Gewährung von Pensionen nach den
norwegischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Anspruches
auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen
einschließlich der Zusatzleistungen nach
den norwegischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen;
Voraussetzung hiefür ist, daß die norwegische
Versicherungszeit mindestens ein Jahr beträgt.
(2) Für den Anspruch auf eine Zusatzpension
nach den norwegischen Rechtsvorschriften müssen
Pensionspunkte für mindestens ein Jahr zuerkannt
worden sein.
Artikel 19
Für den Anspruch auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen
nach den norwegischen
Rechtsvorschriften ist eine Person, die sich bei Eintritt
des Versicherungsfalles in Österreich gewöhnlich
aufhält, so zu behandeln, als wäre sie zu diesem
Zeitpunkt nach den norwegischen Rechtsvorschriften
versichert.
Artikel 20
Anspruch auf Hinterbliebenenpension nach den
norwegischen Rechtsvorschriften besteht auch
dann, wenn sich der Hinterbliebene zum Zeitpunkt
des Todes des Versicherten in Österreich gewöhnlich
aufhält.
Artikel 21
(1) Der zuständige Träger hat eine Alterspension
ausschließlich auf der Grundlage der nach den norwegischen
Rechtsvorschriften tatsächlich erworbenen
Versicherungszeiten zu berechnen; dies gilt
entsprechend für eine Zusatzalterspension.
(2) Der zuständige Träger hat eine Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles
in Österreich auf der Grundlage der
nach den norwegischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zu berechnen,
wobei die Zurechnungszeit im Verhältnis der
tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten zur
Zahl 40 zu kürzen ist; dies gilt entsprechend für
den Anspruch auf eine Zusatzpension mit der Maßgabe,
daß an die Stelle einer Zurechnungszeit
Zurechnungspunktjahre treten.
(3) Der zuständige Träger hat eine Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles
in Norwegen in entsprechender
Anwendung des Absatzes 2 zu berechnen; Artikel
24 findet gegebenenfalls Anwendung.
Artikel 22
(1) Erreichen die nach den norwegischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt
nicht zwölf Monate und besteht nach den norwegischen
Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch
lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in
diesem Fall erfolgt die Berücksichtigung solcher
Zeiten nach Artikel 14 Absatz 3.
(2) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 erster
Halbsatz hat der norwegische Träger die genannten
Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches
und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als
wären es nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Artikel 23
(1) Besteht nach den norwegischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
18 ein Anspruch auf Pension, so hat der
zuständige norwegische Träger die allein auf
Grund der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Pension zu gewähren,
solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach
den österreichischen Rechtsvorschriften nicht
besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist
nach Artikel 21 neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den österreichischen
Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes
der Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 24
Hat eine Person nach den norwegischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
18 Anspruch auf Leistung und wäre diese
höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1
lit. c errechneten österreichischen Leistung und der
norwegischen Pension, so hat der norwegische Träger
seine so berechnete Leistung, erhöht um den
Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und
der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung
zu gewähren.
Kapitel 3
Berufskrankheiten
Artikel 25
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die
geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen;
hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige
Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigen.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 26
(1) Galten für einen Staatsangehörigen eines der
beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des
Anspruches auf Arbeitslosengeld beziehungsweise
Taggeld in einem der Vertragsstaaten auch die im
anderen Vertragsstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten,
für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
entrichtet wurden, beziehungsweise die
nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
gleichgestellten Zeiten und die im anderen Vertragsstaat
erzielten Einkünfte heranzuziehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,
daß der Arbeitslose nach seiner letzten Einreise in
das Gebiet des Vertragsstaates, in dem er den
Anspruch geltend macht, dort mindestens vier
Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war; dies gilt
nicht, wenn die Beschäftigung für längere Zeit in
Aussicht genommen war, aber früher als nach vier
Wochen ohne Verschulden des Dienstnehmers
geendet hat.
Artikel 27
Die Bezugsdauer (Anspruchsdauer) wird um Zeiten
gemindert, für die im anderen Vertragsstaat
dem Arbeitslosen innerhalb der letzten zwölf
Monate vor dem Tag der Antragstellung Leistungen
wegen Arbeitslosigkeit gewährt wurden.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 28
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
für den Anspruch auf Familienbeihilfe
bestimmte Wartezeiten vor, so sind die in dem
anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen
Zeiten anzurechnen.
Artikel 29
(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat
mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im
anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in
bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat
beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch
auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie
sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat aufhielte,
dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten
Bestimmungen anzuwenden sind.
Artikel 30
Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat
gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung
dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfen,
so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sich das Kind
gewöhnlich aufhält.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 31
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden die zur Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in
einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung
kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft
treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander zu unterrichten
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder
deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu
ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu
veranlassen.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 32
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 33
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden
Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 34
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde, einem
Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung
des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge,. Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß
die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei
Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist
bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in
Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden
zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
Artikel 35
(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen
auf Grund dieses Abkommens mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden
Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,
die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten
im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 36
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der
Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates
im Bereich der im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit werden
im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung oder
die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung
der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden
Entscheidungen und Urkunden gelten.
Die Ausfertigung der Entscheidung oder der
Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit
(Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines
Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei
der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates
die gleichen Vorrechte wie entsprechende
Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 37
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger
des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten.
Hat der Träger des einen Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates
nachträglich eine entsprechende Leistung
zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende
Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung
übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden
Betrages als Vorschuß im Sinn des ersten
Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates
eine Leistung der Sozialhilfe während
eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so
behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates
auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der
Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten
Leistung der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine
vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates
gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln
würde.
Artikel 38
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von einem
Monat ab dem Empfang des Verlangens einer
schiedsgerichtlichen Entscheidung einen
Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei
Monaten, nachdem die Partei, die ihren
Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert
hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates
als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu
bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung
eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich
die beiden Schiedsrichter über die Wahl des
dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die beiden
Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt
die Kosten des Schiedrichters, den er bestellt. Die
übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
(1) Dieses Abkommen begründet keinen
Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen
nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses
Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor
seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht
früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind. In diesen Fällen
werden nach diesem Abkommen
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des Berechtigten
festgestellt;
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellt worden sind, auf
Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie
können auch von Amts wegen neu festgestellt
werden, wobei der Tag, an dem der Träger
die von ihm an den Berechtigten zu erteilende
Verständigung über die Einleitung des Verfahrens
abfertigt, als Tag der Antragstellung
gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens eingebracht oder die
amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist
eingeleitet, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten
dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von
dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes
der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche
aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn
der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser
Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,
soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt
ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei
denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 lit. b gilt Artikel
37 Absatz 1 entsprechend.
Artikel 40
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zustehenden Rechte
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 41
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich auf
dem diplomatischen Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gilt dieses Abkommen
für erworbene Ansprüche weiter, und zwar
ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen,
welche die in Betracht kommenden Systeme für
den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im
Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August 1985 in
zwei Urschriften in deutscher und norwegischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Hietsch m. p.
Für das Königreich Norwegen
Torbjørn Frøysnes m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH
NORWEGEN ÜBER SOZIALE
SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Norwegen
geschlossenen Abkommens über Soziale
Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider
Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende
Bestimmungen besteht
I. Zu Artikel 2 des Abkommens
Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich
geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen
enthalten, sowie für die
nach Punkt IV in Betracht kommenden besonderen
Übereinkommen Norwegens.
II. Zu Artikel 4 des Abkommens
1. Versicherungslastregelungen in den von
Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben
unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der Träger
und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in
der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Lei-
stungsansprüche und Anwartschaften in der. Pensionsversicherung
und der Unfallversicherung auf
Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die
Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der
im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
bleiben unberührt.
4. Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Gewährung von Notstandshilfe bleiben
unberührt.
5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung der bei einer
amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten
in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer
solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben
unberührt.
6. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend
die freiwillige Versicherung norwegischer
Staatsangehöriger im Ausland bleiben unberührt.
7. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend
die Berechnung einer Zusatzpension im Falle
einer Überkompensation für norwegische Staatsangehörige
bleiben unberührt.
8. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend
Arbeitslosigkeit bleiben in bezug auf österreichische
Staatsangehörige, die als Mitglieder der
Besatzung eines norwegischen Schiffes in der Überseeschiffahrt
beschäftigt sind, unberührt.
III. Zu Artikel 5 des Abkommens
1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die
Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften, nicht auf die Kompensationszulage
nach den norwegischen Rechtsvorschriften
und nicht auf Geldleistungen im Zusammenhang
mit Rehabilitationsmaßnahmen.
2. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend
die Zahlung von Pflegeunterstützung, Grundunterstützung
und Erziehungsbeihilfe in das Ausland
bleiben unberührt.
3. Diese Bestimmung gilt nicht für Sonderleistungen
zugunsten alleinstehender Sorgepflichtiger
nach dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a
bezeichneten Gesetz.
IV. Zu den Artikeln 6 und 7 des Abkommens
Für Personen, die in Einrichtungen zur Ausbeutung
und Erforschung von Bodenschätzen auf dem
norwegischen Kontinentalsockel beschäftigt werden,
gilt die norwegische Gesetzgebung. Sie gilt
auch für Personen, die in norwegischen Einrichtungen
auf dem nichtnorwegischen Teil des Kontinentalsockels
beschäftigt werden, sofern sich dies aus
einem besonderen Übereinkommen mit dem betreffenden
Küstenstaat oder sonst aus dem Völkerrecht
ergibt. Artikel 7 Absatz 1 gilt entsprechend.
V. Zu Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 9 des
Abkommens
Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf
die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden
Personen.
VI. Zu Artikel 8 des Abkommens
Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise
die ihm von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen
Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise
dem Verwaltungs- und technischen Personal
mit der Maßgabe gleich,' daß für die Beschäftigung
dieser Personen im Gebiet Norwegens die österreichischen
Rechtsvorschriften gelten.
VII. Zu Artikel 10 des Abkommens
Diese Bestimmung gilt nicht für Sonderleistungen
zugunsten alleinstehender Sorgepflichtiger
nach dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a
bezeichneten Gesetz.
VIII. Zu Artikel 11 des Abkommens
Pensionen aus der österreichischen Pensionsversicherung,
die Leistungsberechtigten in Norwegen
zu zahlen sind, unterliegen dort keinem Beitragsabzug
für Zwecke der norwegischen Krankenversicherung.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit.
Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August 1985 in
zwei Urschriften in deutscher und norwegischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Hietsch m. p.
Für das Königreich Norwegen
Torbjørn Frøysnes m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. März 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 41 Abs. 2 am 1. Juni
1986 in Kraft.