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218_1986 AT

218. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt

Die Republik Österreich und das Königreich

Norwegen,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen

zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich" die Republik Österreich,

„Norwegen" das Königreich Norwegen;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Norwegen das Gebiet des

Königreiches Norwegen;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der

Familienbeihilfen den Bundesminister für

Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

in bezug auf Norwegen das Sozialministerium,

hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit

das Kommunal- und Arbeitsministerium;

5. „Träger"

die Einrichtung oder Behörde, der die

Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines

Teiles davon obliegt;

6. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

7. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der

Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Versicherungszeiten"

Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach

denen sie zurückgelegt wurden, als solche

definiert oder solchen gleichgestellt sind;

9. „Geldleistungen", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension hinsichtlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

10. „Zusatzleistungen nach den norwegischen

Rechtsvorschriften"

a) die Sonderzulage gemäß Gesetz vom

19. Juni 1969 über Sonderzahlungen zu

den Leistungen der Volksversicherung,

b) die Kompensationszulage gemäß Gesetz

vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen

zu den Leistungen der

Volksversicherung,

c) die Ehegattenzulage,

d) Kinderzulagen,

e) Zuschlag bei Pensionsaufschub.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme

der Notarversicherung,

d) die Arbeitslosenversicherung,

e) die Familienbeihilfe;

2. auf folgende norwegische Rechtsvorschriften

a) Gesetz vom 17. Juni 1966 über die Volksversicherung,

b) Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonderzulagen

zu den Leistungen der Volksversicherung,

c) Gesetz vom 19. Dezember 1969 über

Kompensationszulagen zu den Leistungen

der Volksversicherung,

d) Gesetz vom 24. Oktober 1946 über Familienbeihilfe.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung

dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen,

soweit es nichts anderes bestimmt.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

und für Personen, die ihre Rechte von

einem solchen Staatsangehörigen ableiten.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im

Sinn der Konvention vom 28. Juli 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls

hiezu vom 31. Jänner 1967 sowie auf Staatenlose

im Sinn der Konvention vom 28. September 1954

über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen

gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

b) Flüchtlinge im Sinn der Konvention vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom

31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten,

c) Staatenlose im Sinn der Konvention vom

28. September 1954 über die Rechtsstellung

der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines

Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Artikel 5

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im

Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen

werden an die Staatsangehörigen des anderen

Vertragsstaates, die sich im Gebiet eines dritten

Staates aufhalten, unter denselben Voraussetzungen

und in demselben Umfang gezahlt, als handelte

es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates,

die sich im Gebiet dieses dritten Staates

aufhalten.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,

gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei

Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort

oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des

anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines

Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

entsendet, so gelten bis zum Ende des

24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so

weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so weiter, als

wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Ist eine Person als Mitglied der Besatzung

eines Schiffes beschäftigt, das die Flagge eines der

Vertragsstaaten führt, so gelten die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Ehegatten

und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers,

die diesen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

begleiten, sofern sie nicht selbst dort

eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Artikel 8

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das

Verwaltungs- und technische Personal der von

Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden

sowie für Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden

und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln

und Mitgliedern der von Berufskonsuln

geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten

Hausangestellten gelten die Bestimmungen

der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen

beziehungsweise der Wiener Konvention

über konsularische Beziehungen.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers

und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger

Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach

den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung

von diesen Rechtvorschriften zulassen, wenn

die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates unterstellt

wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die

Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen.

Vor der Entscheidung ist der zuständigen

Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer

nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu

behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung

der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten

des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.

Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 12

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter

Satz sind die in Betracht kommenden Leistungen

zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte,

in Norwegen

von dem für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Träger.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

TEIL 1

Gewährung von Pensionen nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf

dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 14

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

eine Leistung, so hat der zuständige österreichische

Träger die Leistung auf folgende Weise

festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen, ob

die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch auf

die Leistung hat.

b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat

der Träger zunächst den theoretischen Betrag

der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten

in Österreich erworben worden

wären. Ist der Betrag der Leistung von

der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt

dieser Betrag als theoretischer Betrag.

c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach lit. b

errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu

berechnen, das zwischen der Dauer der nach

den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten und

der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt

nicht zwölf Monate und besteht nach den

österreichischen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch

lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird

nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine

Leistung gewährt; in diesem Fall erfolgt die

Berücksichtigung solcher Zeiten nach Artikel 22

Absatz 2.

(3) In den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 erster

Halbsatz hat der österreichische Träger die

genannten Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches

und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen,

als wären es nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

Artikel 15

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers

sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

2. Artikel 13 und 14 gelten nicht für die

Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung

des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung.

3. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 gilt

folgendes

a) Norwegische Versicherungszeiten sind ohne

Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.

b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während

derer der Versicherte einen Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters beziehungsweise der Invalidität

nach den norwegischen Rechtsvorschriften

hat.

c) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich

aus den österreichischen Versicherungszeiten

zu bilden.

d) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche

Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß

und die Ausgleichszulage haben

außer Betracht zu bleiben.

4. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1

lit. b und c sind sich deckende Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

5. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14

Absatz 1 lit. c die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach

den österreichischen Rechtsvorschriften für die

Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung

nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 14 Absatz 1 lit. b und c; Artikel 17 gilt

entsprechend.

7. Der nach Artikel 14 Absatz 1 lit. c errechnete

Betrag ist allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge

zur Höherversicherung, den knappschaftlichen

Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und

die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu erhöhen.

8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,

daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinn

der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten

Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den

norwegischen Versicherungszeiten nur jene zu

berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem

gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit

zugrunde liegt.

9. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der

österreichischen Teilleistung; Artikel 17 gilt entsprechend.

Artikel 16

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der

zuständige österreichische Träger die allein auf

Grund der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Leistung zu gewähren,

solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach

den norwegischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist

nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den norwegischen

Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung

nach den norwegischen Rechtsvorschriften.

Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der

Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 17

Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese

höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1

lit. c errechneten österreichischen Leistung und der

norwegischen Pension, so hat der österreichische

Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um

den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe

und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung

zu gewähren.

TEIL 2

Gewährung von Pensionen nach den

norwegischen Rechtsvorschriften

Artikel 18

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Anspruches

auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen

einschließlich der Zusatzleistungen nach

den norwegischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen;

Voraussetzung hiefür ist, daß die norwegische

Versicherungszeit mindestens ein Jahr beträgt.

(2) Für den Anspruch auf eine Zusatzpension

nach den norwegischen Rechtsvorschriften müssen

Pensionspunkte für mindestens ein Jahr zuerkannt

worden sein.

Artikel 19

Für den Anspruch auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen

nach den norwegischen

Rechtsvorschriften ist eine Person, die sich bei Eintritt

des Versicherungsfalles in Österreich gewöhnlich

aufhält, so zu behandeln, als wäre sie zu diesem

Zeitpunkt nach den norwegischen Rechtsvorschriften

versichert.

Artikel 20

Anspruch auf Hinterbliebenenpension nach den

norwegischen Rechtsvorschriften besteht auch

dann, wenn sich der Hinterbliebene zum Zeitpunkt

des Todes des Versicherten in Österreich gewöhnlich

aufhält.

Artikel 21

(1) Der zuständige Träger hat eine Alterspension

ausschließlich auf der Grundlage der nach den norwegischen

Rechtsvorschriften tatsächlich erworbenen

Versicherungszeiten zu berechnen; dies gilt

entsprechend für eine Zusatzalterspension.

(2) Der zuständige Träger hat eine Invaliditäts- oder

Hinterbliebenenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles

in Österreich auf der Grundlage der

nach den norwegischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten zu berechnen,

wobei die Zurechnungszeit im Verhältnis der

tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten zur

Zahl 40 zu kürzen ist; dies gilt entsprechend für

den Anspruch auf eine Zusatzpension mit der Maßgabe,

daß an die Stelle einer Zurechnungszeit

Zurechnungspunktjahre treten.

(3) Der zuständige Träger hat eine Invaliditäts- oder

Hinterbliebenenpension bei Eintritt des Versicherungsfalles

in Norwegen in entsprechender

Anwendung des Absatzes 2 zu berechnen; Artikel

24 findet gegebenenfalls Anwendung.

Artikel 22

(1) Erreichen die nach den norwegischen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Leistung zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt

nicht zwölf Monate und besteht nach den norwegischen

Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch

lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in

diesem Fall erfolgt die Berücksichtigung solcher

Zeiten nach Artikel 14 Absatz 3.

(2) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 erster

Halbsatz hat der norwegische Träger die genannten

Zeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches

und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als

wären es nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

Artikel 23

(1) Besteht nach den norwegischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

18 ein Anspruch auf Pension, so hat der

zuständige norwegische Träger die allein auf

Grund der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Pension zu gewähren,

solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach

den österreichischen Rechtsvorschriften nicht

besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist

nach Artikel 21 neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den österreichischen

Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes

der Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 24

Hat eine Person nach den norwegischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

18 Anspruch auf Leistung und wäre diese

höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1

lit. c errechneten österreichischen Leistung und der

norwegischen Pension, so hat der norwegische Träger

seine so berechnete Leistung, erhöht um den

Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und

der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung

zu gewähren.

Kapitel 3

Berufskrankheiten

Artikel 25

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die

geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen;

hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige

Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigen.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 26

(1) Galten für einen Staatsangehörigen eines der

beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des

Anspruches auf Arbeitslosengeld beziehungsweise

Taggeld in einem der Vertragsstaaten auch die im

anderen Vertragsstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten,

für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

entrichtet wurden, beziehungsweise die

nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

gleichgestellten Zeiten und die im anderen Vertragsstaat

erzielten Einkünfte heranzuziehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,

daß der Arbeitslose nach seiner letzten Einreise in

das Gebiet des Vertragsstaates, in dem er den

Anspruch geltend macht, dort mindestens vier

Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war; dies gilt

nicht, wenn die Beschäftigung für längere Zeit in

Aussicht genommen war, aber früher als nach vier

Wochen ohne Verschulden des Dienstnehmers

geendet hat.

Artikel 27

Die Bezugsdauer (Anspruchsdauer) wird um Zeiten

gemindert, für die im anderen Vertragsstaat

dem Arbeitslosen innerhalb der letzten zwölf

Monate vor dem Tag der Antragstellung Leistungen

wegen Arbeitslosigkeit gewährt wurden.

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 28

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

für den Anspruch auf Familienbeihilfe

bestimmte Wartezeiten vor, so sind die in dem

anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen

Zeiten anzurechnen.

Artikel 29

(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat

mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im

anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in

bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat

beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch

auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie

sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat aufhielte,

dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten

Bestimmungen anzuwenden sind.

Artikel 30

Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat

gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung

dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfen,

so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sich das Kind

gewöhnlich aufhält.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 31

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden die zur Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in

einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung

kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft

treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben einander zu unterrichten

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder

deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu

ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu

veranlassen.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 32

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 33

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden

Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 34

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde, einem

Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung

des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge,. Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß

die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei

Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen Frist

bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in

Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden

zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates

zu übermitteln.

Artikel 35

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen

auf Grund dieses Abkommens mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden

Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,

die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten

im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 36

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der

Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen

Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates

im Bereich der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit werden

im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder

die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung

der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden

Entscheidungen und Urkunden gelten.

Die Ausfertigung der Entscheidung oder der

Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit

(Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines

Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei

der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und

Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates

die gleichen Vorrechte wie entsprechende

Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 37

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger

des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten.

Hat der Träger des einen Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates

nachträglich eine entsprechende Leistung

zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende

Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung

übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden

Betrages als Vorschuß im Sinn des ersten

Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates

eine Leistung der Sozialhilfe während

eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so

behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates

auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der

Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten

Leistung der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine

vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates

gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln

würde.

Artikel 38

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von einem

Monat ab dem Empfang des Verlangens einer

schiedsgerichtlichen Entscheidung einen

Schiedsrichter. Die beiden so nominierten

Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei

Monaten, nachdem die Partei, die ihren

Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert

hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates

als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu

bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung

eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich

die beiden Schiedsrichter über die Wahl des

dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die beiden

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt

die Kosten des Schiedrichters, den er bestellt. Die

übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu

gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

(1) Dieses Abkommen begründet keinen

Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen

nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten

berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses

Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor

seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht

früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind. In diesen Fällen

werden nach diesem Abkommen

a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des Berechtigten

festgestellt;

b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellt worden sind, auf

Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie

können auch von Amts wegen neu festgestellt

werden, wobei der Tag, an dem der Träger

die von ihm an den Berechtigten zu erteilende

Verständigung über die Einleitung des Verfahrens

abfertigt, als Tag der Antragstellung

gilt.

Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens eingebracht oder die

amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist

eingeleitet, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten

dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von

dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes

der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche

aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften

auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn

der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser

Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,

soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt

ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei

denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 lit. b gilt Artikel

37 Absatz 1 entsprechend.

Artikel 40

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zustehenden Rechte

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 41

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich auf

dem diplomatischen Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gilt dieses Abkommen

für erworbene Ansprüche weiter, und zwar

ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen,

welche die in Betracht kommenden Systeme für

den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im

Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August 1985 in

zwei Urschriften in deutscher und norwegischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Hietsch m. p.

Für das Königreich Norwegen

Torbjørn Frøysnes m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH

NORWEGEN ÜBER SOZIALE

SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Norwegen

geschlossenen Abkommens über Soziale

Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider

Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende

Bestimmungen besteht

I. Zu Artikel 2 des Abkommens

Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich

geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen

enthalten, sowie für die

nach Punkt IV in Betracht kommenden besonderen

Übereinkommen Norwegens.

II. Zu Artikel 4 des Abkommens

1. Versicherungslastregelungen in den von

Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben

unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger

und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in

der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.

3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Lei-

stungsansprüche und Anwartschaften in der. Pensionsversicherung

und der Unfallversicherung auf

Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die

Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der

im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

bleiben unberührt.

4. Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Gewährung von Notstandshilfe bleiben

unberührt.

5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung der bei einer

amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten

in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer

solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben

unberührt.

6. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend

die freiwillige Versicherung norwegischer

Staatsangehöriger im Ausland bleiben unberührt.

7. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend

die Berechnung einer Zusatzpension im Falle

einer Überkompensation für norwegische Staatsangehörige

bleiben unberührt.

8. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend

Arbeitslosigkeit bleiben in bezug auf österreichische

Staatsangehörige, die als Mitglieder der

Besatzung eines norwegischen Schiffes in der Überseeschiffahrt

beschäftigt sind, unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens

1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die

Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften, nicht auf die Kompensationszulage

nach den norwegischen Rechtsvorschriften

und nicht auf Geldleistungen im Zusammenhang

mit Rehabilitationsmaßnahmen.

2. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend

die Zahlung von Pflegeunterstützung, Grundunterstützung

und Erziehungsbeihilfe in das Ausland

bleiben unberührt.

3. Diese Bestimmung gilt nicht für Sonderleistungen

zugunsten alleinstehender Sorgepflichtiger

nach dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a

bezeichneten Gesetz.

IV. Zu den Artikeln 6 und 7 des Abkommens

Für Personen, die in Einrichtungen zur Ausbeutung

und Erforschung von Bodenschätzen auf dem

norwegischen Kontinentalsockel beschäftigt werden,

gilt die norwegische Gesetzgebung. Sie gilt

auch für Personen, die in norwegischen Einrichtungen

auf dem nichtnorwegischen Teil des Kontinentalsockels

beschäftigt werden, sofern sich dies aus

einem besonderen Übereinkommen mit dem betreffenden

Küstenstaat oder sonst aus dem Völkerrecht

ergibt. Artikel 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

V. Zu Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 9 des

Abkommens

Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf

die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden

Personen.

VI. Zu Artikel 8 des Abkommens

Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise

die ihm von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen

Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise

dem Verwaltungs- und technischen Personal

mit der Maßgabe gleich,' daß für die Beschäftigung

dieser Personen im Gebiet Norwegens die österreichischen

Rechtsvorschriften gelten.

VII. Zu Artikel 10 des Abkommens

Diese Bestimmung gilt nicht für Sonderleistungen

zugunsten alleinstehender Sorgepflichtiger

nach dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a

bezeichneten Gesetz.

VIII. Zu Artikel 11 des Abkommens

Pensionen aus der österreichischen Pensionsversicherung,

die Leistungsberechtigten in Norwegen

zu zahlen sind, unterliegen dort keinem Beitragsabzug

für Zwecke der norwegischen Krankenversicherung.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit.

Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August 1985 in

zwei Urschriften in deutscher und norwegischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Hietsch m. p.

Für das Königreich Norwegen

Torbjørn Frøysnes m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. März 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 41 Abs. 2 am 1. Juni

1986 in Kraft.

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