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218_1985 AT

218. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 273/1982, wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung)

Der § 28 lautet

„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt für die Voranschläge und

für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme

auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die

Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der

Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung

und Einrichtung, wie sie durch die Funktion

der Krankenanstalt erforderlich sind, und die

ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung

festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend

ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren

aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung

und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten

im Bereich einer Gemeinde sind die

Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einer öffentlichen Krankenanstalt, die

nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,

dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und allfälligen

Sondergebühren der nächstgelegenen von

einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen

Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd

gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die

Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.

Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden

Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung

an die Rechtsträger der Krankenanstalten

zu entrichtenden Pflegegebühren — unter

Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische

Behelfe — und allfällige Sondergebühren (§ 27

Abs. 4), sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren

zu zahlen sind, wird abgesehen von den

Fällen des Abs. 12, ausschließlich durch privatrechtliche

Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen

dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit

den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern

einerseits und dem Rechtsträger der

Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die

Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

schriftlichen Form der Abfassung.

(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden

Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner,

erstmals mit 1. Jänner 1985, in prozentuellem

Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller

Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das

laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten

Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling

zu runden.

(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

ist vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,

den die Krankenversicherungsträger gemäß

§ 447 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten

gesondert bereitzustellen haben. Ferner

haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses

nach Abs. 5 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner

1986 aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben,

sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich

zweckgebunden ist.

(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres

aller dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger (im folgenden

Hauptverband genannt) angehörenden Krankenversicherungsträger

sind den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter

Berücksichtigung des Abs. 6 gegenüberzustellen.

Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für

Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die

nach den Weisungen des Bundesministers für

soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als

Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der

Krankenversicherung der Bauern einschließlich des

Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den

Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger

ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz

ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen

zu runden und bedarf der Zustimmung des

Bundesministers für soziale Verwaltung.

(8) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis

15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen,

der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab

nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen

Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu

runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten

sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig

bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der

Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den

Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten

ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung

oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu

erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für

das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu

errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen

Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pfle-

gegebührenersätze sind sodann um den in Betracht

kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.

(10) Die Landesgesetzgebung kann die Mitwirkung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

an der Vollziehung durch Zustimmung zum Erhöhungsprozentsatz

gemäß Abs. 8 und zum provisorischen

Hundertsatz gemäß Abs. 9 sowie durch

Überprüfung aller von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung

der Regelung gemäß Abs. 5 bis 9 erstellten Unterlagen

und Berechnungen vorsehen.

(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem

Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und

einem Krankenversicherungsträger oder dem

Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs. 4

geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die

Schiedskommission (§ 28 a). Der Antrag auf Entscheidung

kann von jedem der Streitteile gestellt

werden.

(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach

der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag

zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt

und dem Hauptverband nicht zustande

kommt, entscheidet die Schiedskommission (§ 28 a)

auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten

bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß

Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche

gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt

oder der Hauptverband zum Abschluß

eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb

von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht

zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung

kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt,

von der Landesregierung oder vom Hauptverband

gestellt werden.

(13) Wenn ein Antrag nach Abs. 12 vor dem

Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst

würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen

Entscheidung vorläufig in Kraft.

(14) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze

nach Abs. 12 ist die Schiedskommission

an die mit Zustimmung des Bundesministers

für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze

gemäß Abs. 5 bis 10 gebunden."

2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

a) Die Überschrift zum Hauptstück D des zweiten

Teiles entfällt.

b) Die §§ 57 bis 59 a samt Überschrift sind aufgehoben,

soweit sich aus den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die Errichtung eines

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 215/1985, nichts anderes ergibt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und

den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,

BGBl. Nr. 214/1985, außer Kraft.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

dieses Bundesgesetzes treten die durch dieses Bundesgesetz

geänderten oder aufgehobenen Bestimmungen

des Krankenanstaltengesetzes in der am

31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Fassung

wieder in Kraft.

Artikel III

(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I

Z 1 sind bis 31. Dezember 1985 zu erlassen. Sie

sind mit 1. Jänner 1985 in Kraft zu setzen und mit

dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der zwischen

dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

außer Kraft zu setzen.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Außerkraftsetzens der

gemäß Abs. 1 erlassenen Ausführungsgesetze der

Länder sind die durch diese Ausführungsgesetze

geänderten oder aufgehobenen Bestimmungen der

Ausführungsgesetze der Länder in der am

31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Fassung

wieder in Kraft zu setzen.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 2 ist der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im

Art. I Z 1 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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