218. Bundesgesetz: Krankenanstaltengesetz-Novelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 273/1982, wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung)
Der § 28 lautet
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge und
für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme
auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die
Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der
Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung
und Einrichtung, wie sie durch die Funktion
der Krankenanstalt erforderlich sind, und die
ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung
festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend
ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren
aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung
und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten
im Bereich einer Gemeinde sind die
Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einer öffentlichen Krankenanstalt, die
nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,
dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und allfälligen
Sondergebühren der nächstgelegenen von
einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen
Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd
gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die
Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.
Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden
Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(4) Das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung
an die Rechtsträger der Krankenanstalten
zu entrichtenden Pflegegebühren — unter
Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische
Behelfe — und allfällige Sondergebühren (§ 27
Abs. 4), sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren
zu zahlen sind, wird abgesehen von den
Fällen des Abs. 12, ausschließlich durch privatrechtliche
Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen
dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit
den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern
einerseits und dem Rechtsträger der
Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die
Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Form der Abfassung.
(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner,
erstmals mit 1. Jänner 1985, in prozentuellem
Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller
Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das
laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten
Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling
zu runden.
(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
ist vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,
den die Krankenversicherungsträger gemäß
§ 447 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten
gesondert bereitzustellen haben. Ferner
haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses
nach Abs. 5 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht zu bleiben, die sich ab 1. Jänner
1986 aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben,
sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich
zweckgebunden ist.
(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres
aller dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im folgenden
Hauptverband genannt) angehörenden Krankenversicherungsträger
sind den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter
Berücksichtigung des Abs. 6 gegenüberzustellen.
Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für
Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die
nach den Weisungen des Bundesministers für
soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als
Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der
Krankenversicherung der Bauern einschließlich des
Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den
Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger
ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz
ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen
zu runden und bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für soziale Verwaltung.
(8) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis
15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen,
der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab
nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen
Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu
runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten
sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig
bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der
Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den
Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten
ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung
oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu
erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für
das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu
errechnen, die sich bei Anwendung des endgültigen
Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pfle-
gegebührenersätze sind sodann um den in Betracht
kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
(10) Die Landesgesetzgebung kann die Mitwirkung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
an der Vollziehung durch Zustimmung zum Erhöhungsprozentsatz
gemäß Abs. 8 und zum provisorischen
Hundertsatz gemäß Abs. 9 sowie durch
Überprüfung aller von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung
der Regelung gemäß Abs. 5 bis 9 erstellten Unterlagen
und Berechnungen vorsehen.
(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem
Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und
einem Krankenversicherungsträger oder dem
Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs. 4
geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die
Schiedskommission (§ 28 a). Der Antrag auf Entscheidung
kann von jedem der Streitteile gestellt
werden.
(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach
der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag
zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt
und dem Hauptverband nicht zustande
kommt, entscheidet die Schiedskommission (§ 28 a)
auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten
bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß
Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche
gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt
oder der Hauptverband zum Abschluß
eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb
von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht
zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung
kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt,
von der Landesregierung oder vom Hauptverband
gestellt werden.
(13) Wenn ein Antrag nach Abs. 12 vor dem
Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst
würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen
Entscheidung vorläufig in Kraft.
(14) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze
nach Abs. 12 ist die Schiedskommission
an die mit Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze
gemäß Abs. 5 bis 10 gebunden."
2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
a) Die Überschrift zum Hauptstück D des zweiten
Teiles entfällt.
b) Die §§ 57 bis 59 a samt Überschrift sind aufgehoben,
soweit sich aus den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Errichtung eines
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 215/1985, nichts anderes ergibt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und
den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß
Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
BGBl. Nr. 214/1985, außer Kraft.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
dieses Bundesgesetzes treten die durch dieses Bundesgesetz
geänderten oder aufgehobenen Bestimmungen
des Krankenanstaltengesetzes in der am
31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Fassung
wieder in Kraft.
Artikel III
(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Art. I
Z 1 sind bis 31. Dezember 1985 zu erlassen. Sie
sind mit 1. Jänner 1985 in Kraft zu setzen und mit
dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der zwischen
dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
außer Kraft zu setzen.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Außerkraftsetzens der
gemäß Abs. 1 erlassenen Ausführungsgesetze der
Länder sind die durch diese Ausführungsgesetze
geänderten oder aufgehobenen Bestimmungen der
Ausführungsgesetze der Länder in der am
31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Fassung
wieder in Kraft zu setzen.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 2 ist der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im
Art. I Z 1 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.