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218_1983 AT

218. Verordnung: Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Verordnung: Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung — AAV

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 1,

2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 544/1982

wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich

um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 80/1957, BGBl.

Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 174/1981 unterliegen,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr verordnet

I. HAUPTSTÜCK

BEGRIFFE

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. „Arbeitsräume"

Räume von Betrieben, in denen nach ihrer

Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden

und in denen mindestens ein ständiger

Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und

Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen

und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als

Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete

Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

gelten nicht als Arbeitsräume,

2. „Ständige Arbeitsplätze"

a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder

an 30 oder mehr Tagen im Jahr

beschäftigt sind oder

b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an

weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der

Regel länger als vier Stunden täglich

beschäftigt sind;

Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten

sowie fallweise mit Instandsetzungs-,

Instandhaltungs- oder Montagearbeiten

beschäftigt sind, gelten nicht als ständige

Arbeitsplätze,

3. „Sonstige Betriebsräume"

Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume

sind, in denen jedoch vorübergehend

Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und

Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen

und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als

Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete

Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

gelten nicht als Betriebsräume,

4. „Betriebsräume"

Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,

5. „Arbeitsstellen"

alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume

sind, und alle Stellen im Freien, an

denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu

gehören beispielsweise außerhalb des Standortes

des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche

in einer Wohnung, Montage- und Baustellen

auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben

im Freien, Führer- und Bedienungsstände

von Betriebseinrichtungen und

Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz

gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume,

wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

6. „Stockwerke"

Geschosse eines Gebäudes, die über dem

Erdgeschoß liegen,

7. „Wohnräume"

Räume, die vom Arbeitgeber für Wohnzwecke

den Arbeitnehmern zur Verfügung

gestellt werden, ohne daß hiezu eine gesetzliche

Verpflichtung besteht,

8. „Unterkünfte"

Räumlichkeiten, die vom Arbeitgeber für

Wohnzwecke den Arbeitnehmern zur Verfügung

gestellt werden, wenn der Arbeitgeber

unter den im § 16 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

festgelegten Voraussetzungen

zur Beistellung dieser Räumlichkeiten

verpflichtet ist, wobei unter „Unterkunft"

hiebei nicht das einzelne Unterkunftsbauwerk,

sondern die Gesamtheit der örtlich

zusammengehörigen, diesem Zweck unmit-

telbar oder mittelbar dienenden Baulichkeiten

verstanden wird,

9. „Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel"

Einrichtungen, Geräte und sonstige materielle

Mittel, die bei der Arbeit verwendet

werden, mit Ausnahme der in Z 13 angeführten

Arbeitsstoffe,

10. „Anerkannte Regeln der Technik"

Bestimmungen, die aus Wissenschaft oder

Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene

Grundsätze enthalten und von durch

Rechtsvorschriften anerkannten fachlichen

Stellen herausgegeben sind, wie ÖNormen

oder ÖVE-Bestimmungen,

11. „Arbeitsphysiologische Erkenntnisse"

die aus der Lehre vom Bau, den Funktionen

und der Energetik des menschlichen Körpers,

die bei der Arbeit eine Rolle spielen,

gewonnenen Gesetzmäßigkeiten und Erfahrungen,

nach denen die Arbeit an den Menschen

anzupassen ist,

12. „Ergonomische Erkenntnisse"

das Ergebnis der wissenschaftlichen Studien

der Beziehungen zwischen dem arbeitenden

Menschen und seiner Umgebung, das sind

insbesondere die nächste Umgebung innerhalb

der der Mensch arbeitet, die Einrichtungen,

Geräte und sonstigen materiellen

Mittel, die bei der Arbeit verwendet werden,

die Materialien, Arbeitsmethoden und

Arbeitsverfahren sowie die Organisation der

Arbeit. Diese Erkenntnisse dienen dazu, die

Gesundheit des. Menschen am Arbeitsplatz

und in seiner Arbeitsumgebung zu erhalten

und ein optimales Wohlbefinden bei der

Arbeit zu sichern,

13. "Arbeitsstoffe"

alle Stoffe, die in Betrieben gewonnen,

erzeugt, verwendet oder gelagert werden,

anfallen oder entstehen; als „Verwenden"

gilt das Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten,

Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen,

Mischen, Beseitigen und innerbetriebliche

Befördern,

14. „Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe"

Arbeitsstoffe mit giftigen, gesundheitsschädlichen,

fibrogenen, ätzenden, reizenden,

krebserzeugenden, erbgutverändernden,

fruchtschädigenden, radioaktiven, infektiösen,

biologisch inerten oder sonstigen

Eigenschaften, durch deren Einwirkung sich

Berufskrankheiten im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften, sonstige

Krankheiten oder andere nachteilige Einflüsse

auf die Gesundheit ergeben können,

15. „Brandgefährliche Arbeitsstoffe"

Arbeitsstoffe mit brandfördernden, leicht

entzündlichen, entzündlichen, schwer entzündlichen

oder sonstigen Eigenschaften,

durch die Brände oder Explosionen von

Gas-, Dampf- oder Staub-Luftgemischen

hervorgerufen werden können,

16. „Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe"

Arbeitsstoffe, die durch mechanische Beanspruchung

oder thermische Einwirkung

ohne Luftzutritt explodieren können.

§ 2. (1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe

(§ 1 Z 14) sind

1. "giftig",

wenn sie auch in geringeren Mengen durch

Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme

durch die Haut erhebliche akute oder chronische

Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen

können,

2. „gesundheitsschädlich (mindergiftig)",

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder

Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden

von beschränkter Wirkung verursachen

können,

3. „fibrogen",

wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen

mit Bindegewebsbildung einhergehende

Erkrankungen der Lunge verursachen können,

4. „ätzend",

wenn sie bei Berühren mit lebenden Geweben

deren Zerstörung verursachen können,

5. „reizend (haut- oder schleimhautreizend)",

wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbare,

längere oder wiederholte Berührung

mit der Haut oder mit Schleimhäuten eine

Entzündung verursachen können,

6. „krebserzeugend (kanzerogen)",

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder

Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen

oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie

a) Krebs verursachen können, der im Sinne

der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

als Berufskrankheit gilt, oder

b) beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige

Neubildungen zu verursachen vermögen

oder sich im Tierversuch als krebserzeugend

erwiesen haben und in einer Verlautbarung

in den Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

und des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz als krebserzeugend

bezeichnet wurden,

7. „radioaktiv",

wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse

ionisierende Strahlen aussenden,

8. „infektiös",

wenn sie mit Mikroorganismen behaftet sind,

die beim Menschen Krankheiten hervorrufen

können,

9. „biologisch inert",

wenn sie als Schwebstoffe weder giftig noch

fibrogen wirken und keine spezifischen

Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch

eine Beeinträchtigung von Funktionen der

Atmungsorgane verursachen können.

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 1 Z 15) sind

1. „brandfördernd",

wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere

brennbaren Stoffen stark exotherm

reagieren können oder wenn sie organische

Peroxide sind,

2. „leicht entzündlich",

wenn sie

a) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt

unter 21° C aufweisen oder

b) als Gase im Gemisch mit Luft bei 20° C

und 1 bar einen Explosionsbereich (Zündbereich)

haben oder

c) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter

Luft leicht entzündliche Gase in

gefährlicher Menge bilden oder

d) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung

einer Zündquelle leicht entzündet

werden können und nach deren Entfernen

in gefährlicher Weise weiterbrennen

oder weiterglimmen oder

e) an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen

und schließlich entzünden können

oder

f) in staubförmigem Zustand mit Luft einen

Explosionsbereich (Zündbereich) haben,

3. „entzündlich",

wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt

im Bereich von 21 ° C bis einschließlich

55° C aufweisen,

4. „schwer entzündlich",

wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt

im Bereich von über 55° C bis einschließlich

100° C aufweisen.

(3) Zur Bestimmung des Flammpunktes nach

Abs. 2 dürfen nur Apparate und Prüfverfahren verwendet

werden, die auf Grund von Rechtsvorschriften

für diese Zwecke heranzuziehen sind.

II. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND

MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER

ARBEITNEHMER

I. ABSCHNITT

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume,

Arbeitsstellen

Luftraum und Bodenfläche in Arbeitsräumen

§ 3. (1) In Arbeitsräumen muß jedem ständig

beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeiten mit geringer

körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von

mindestens 12 m³ und bei Arbeiten mit normaler

körperlicher Beanspruchung ein Luftraum von mindestens

15 m³ zur Verfügung stehen; bei Arbeiten

mit starker körperlicher Beanspruchung, bei

erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter

Wärmeeinwirkung, und bei einer Verunreinigung

der Luft durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe

muß der auf jeden ständig beschäftigten

Arbeitnehmer entfallende Luftraum mindestens

18 m³ betragen.

(2) In Arbeitsräumen, in denen Arbeitnehmer

ständig beschäftigt sind und die auch für den Aufenthalt

von anderen Personen bestimmt sind, muß

für jede dieser Personen zusätzlich ein Luftraum

von mindestens 10 m³ zur Verfügung stehen; dies

gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in

Betrieben des Gastgewerbes.

(3) Der Mindestluftraum nach den Abs. 1 und 2

darf durch das Volumen von Einbauten nicht verringert

sein.

(4) Arbeitsräume müssen so bemessen sein, daß

für jeden ständig beschäftigten Arbeitnehmer eine

zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens

2 m² vorhanden ist.

Lichte Höhe der Arbeitsräume

§ 4. (1) Ständige Arbeitsplätze müssen, sofern

nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen

eingerichtet sein, deren lichte Höhe mindestens 3 m

beträgt. Bei einer Verunreinigung der Luft durch

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und bei

erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie erhöhter

Wärmeeinwirkung, hat die Behörde eine größere

lichte Raumhöhe vorzuschreiben.

(2) Sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher

Beanspruchung durchgeführt werden und Verunreinigungen

oder Arbeitsbedingungen nach Abs. 1

nicht vorliegen, dürfen ständige Arbeitsplätze in

Räumen mit einer Bodenfläche von weniger als

100 m² auch eingerichtet sein, wenn deren Höhe

mindestens 2,60 m beträgt; unter den gleichen Voraussetzungen

dürfen ständige Arbeitsplätze in Räumen

mit einer Bodenfläche von 100 bis 500 m² eingerichtet

sein, wenn deren Höhe mindestens 2,80 m

beträgt.

Lage der Arbeitsräume

§ 5. (1) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in

Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht

allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden

Gelände liegt, und wenn das Eindringen von

Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert ist.

(2) Abweichend vom Abs. 1 hat die Behörde auf

Antrag die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen

auch in Räumen zuzulassen, deren Fußboden

allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden

Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume

aus produktionstechnischen oder konstruktiven

Gründen erforderlich ist, das Eindringen von

Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit in die Räume

verhindert und eine dem § 13 entsprechende Lüftung

vorhanden ist.

Fußböden in Betriebsräumen

§ 6. (1) Fußböden und Fußbodenbeläge in

Betriebsräumen müssen den Erfordernissen entsprechen,

die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen

und hygienischen Verhältnissen ergeben;

sie dürfen keine Stolperstellen aufweisen, müssen

eben und gleitsicher ausgeführt sowie leicht zu

reinigen sein.

(2) An ständigen Arbeitsplätzen muß ein Fußboden

mit ausreichend hoher Wärmedämmung und

geringer Wärmeableitung vorhanden sein oder der

Fußboden muß einen diesen Anforderungen entsprechenden

Belag erhalten, sofern dies nicht aus

betrieblichen Gründen, wie bei Arbeiten mit

geschmolzenem heißem Material, ausgeschlossen

ist.

(3) Fußböden in Betriebsräumen, in denen größere

Flüssigkeitsmengen verwendet werden, sind

flüssigkeitsundurchlässig und mit einem Gefälle zu

einem Abfluß herzustellen, in dem ein Geruchsverschluß

eingebaut sein muß.

(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen

giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher

oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten

erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der

Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die

Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig

sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens

zu Sammelgruben oder entsprechend hohe,

flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und

Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche

Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen

können. Die Flüssigkeiten dürfen nur in für sie

bestimmte und geeignete Ableitungen gelangen.

Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf giftige,

ätzende oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe in

festem Zustand anzuwenden.

(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen

müssen aus nicht brennbarem Material bestehen,

bei dem auch gefahrbringende elektrostatische

Aufladungen nicht auftreten.

(6) Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von

Ableitungen müssen so ausgeführt sein, daß giftige,

ätzende, leicht entzündliche, entzündliche oder

schwer entzündliche Arbeitsstoffe sowie deren

Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unbeabsichtigt

weder in die Kanäle und Ableitungen gelangen

noch aus diesen austreten können.

(7) In Betriebsräumen, in denen ekelerregende,

leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe

erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der

Fußboden mit einem festen, dichten und leicht

waschbaren Belag versehen sein; für das Ableiten

des Wassers, das zum Reinigen verwendet wurde,

sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(8) Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden

Erwärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund

um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen

bis zu einer Entfernung von mindestens

0,60 m aus nicht brennbarem Material hergestellt

oder mit einem aus solchem Material bestehenden

Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende

Erwärmung verhindert ist; dies gilt auch,

wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende

oder herausfließende Brennmaterialien,

Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.

Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7. (1) Wände und Decken in Betriebsräumen

müssen, auch hinsichtlich ihrer Farbgebung, den

Erfordernissen entsprechen, die sich aus den

betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen

Verhältnissen ergeben; sie müssen, sofern

eine aus betrieblichen Gründen erforderliche

besondere Ausgestaltung der Wände und Decken

dem nicht entgegensteht, möglichst glatt und leicht

zu reinigen sein und dürfen für Staub und Schmutz

keine besonderen Ablagerungsflächen aufweisen.

(2) In Betriebsräumen, in denen giftige, ekelerregende,

leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe

erzeugt, verwendet oder gelagert werden,

müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens

2 m mit einem dichten und leicht waschbaren

Verputz, Anstrich oder Belag versehen sein. Der

Übergang von den Wänden zum Fußboden muß als

Hohlkehle ausgebildet sein.

(3) Wände und Decken müssen in jenem

Bereich, in dem sie einer gefahrbringenden Erwärmung

ausgesetzt sein können, aus nicht brennbarem

Material hergestellt oder mit einem aus solchem

Material bestehenden Belag so versehen sein,

daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert

ist.

(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten

Räumen müssen aus nicht brennbarem Material

bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen

zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände

und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen

zumindest brandhemmend sein.

(5) Lichtdurchlässige Wände müssen im Bereich

von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so beschaffen

oder gesichert sein, daß Arbeitnehmer durch

Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

Größere lichtdurchlässige Wände müssen als

solche deutlich erkennbar sein.

Belichtung der Arbeitsräume

§ 8. (1) Arbeitsräume müssen, soweit die Art der

Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des

Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende

Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten

oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens

ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes

betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe

gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in

einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel der

Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein.

Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich

belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so

beschaffen oder mit Einrichtungen ausgestattet

sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes

Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

(2) Wenn aus zwingenden, vor allem in den örtlichen

Verhältnissen gelegenen Gründen, wie bei

Gebäuden in dicht verbauten Ortskernen, eine ausreichende

und möglichst gleichmäßige natürliche

Belichtung der Arbeitsräume nicht erreicht werden

kann, müssen die Arbeitsräume zusätzlich durch

eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den

Erfordernissen des § 9 entsprechen muß.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen

wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten

zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen,

daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden,

die nicht natürlich belichtet sind. In diesen Fällen

müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche

Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen

des § 9 entsprechen muß; sofern dies technisch

durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung

mit dem Freien vorhanden sein.

Beleuchtung der Arbeitsräume

§ 9. (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so

angeordnet und beschaffen sein, daß eine störende

direkte Lichteinwirkung auf die Augen verhindert

ist; Reflexblendung, Flimmern und stroboskopische

Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich

müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so

beschaffen sein, daß keine Verfälschung von Farben

auftritt.

(2) Die künstliche Beleuchtung von Arbeitsräumen

muß möglichst gleichmäßig sein. Benachbarte,

durch Verkehrsöffnungen verbundene Bereiche

dürfen keine zu großen Helligkeitsunterschiede

aufweisen. Die Beleuchtung muß von den Ein- und

Ausgängen aus geschaltet werden können. Lichtschalter

müssen leicht zugänglich und erforderlichenfalls

bei Dunkelheit erkennbar sein.

(3) Die künstliche Beleuchtung muß in Arbeitsräumen

eine Beleuchtungsstärke von mindestens

100 Lux aufweisen, wobei die einzelnen Arbeitsplätze

erforderlichenfalls zusätzlich, der jeweiligen

Sehaufgabe entsprechend, beleuchtet sein müssen;

bei Festlegung der Beleuchtungsstärke sind insbesondere

der Reflexionsgrad der Wände, Decken,

Fußböden, Arbeitsflächen oder Werkstücke sowie

Farbe und Kontrast der Arbeitsflächen oder Werkstücke

zu berücksichtigen.

Notbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 10. (1) Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung

müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet

sein.

(2) Die Behörde hat eine Notbeleuchtung auch

für Arbeitsräume mit natürlicher Belichtung und

für sonstige Betriebsräume vorzuschreiben, falls

sich für die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen

Beleuchtung insbesondere durch die Art der

Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsverfahren

oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem Maße

Gefahren ergeben oder bei Beschäftigung einer

größeren Anzahl von Arbeitnehmern, vor allem

besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im

Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

(3) Durch die Notbeleuchtung muß eine sichere

Orientierung innerhalb der Betriebsräume und ein

Verlassen der Räume ohne Gefährdung möglich

sein. Die Notbeleuchtung muß während ihres

Betriebes unabhängig von der künstlichen Beleuchtung

sein. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig

in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen

Beleuchtung bei Vorliegen der im Abs. 2

angeführten Umstände innerhalb von zwei Sekunden,

ansonsten innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig

einschalten. Die Notbeleuchtung muß eine

Beleuchtungsstärke von mindestens einem Hundertstel

der Beleuchtungsstärke der künstlichen

Beleuchtung, jedoch von nicht weniger als 1 Lux,

aufweisen; falls sich für die Arbeitnehmer durch die

Art der Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel,

Arbeitsverfahren oder Arbeitsvorgänge in erhöhtem

Maße Gefahren ergeben, muß die Notbeleuchtung

jedoch eine Beleuchtungsstärke von mindestens

15 Lux aufweisen.

Warnbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 11. (1) Vorübergehend bestehende, nur

behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen

in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu

treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht

oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung

auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein;

dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder

sonstige Hindernisse auf Verkehrswegen.

(2) Soweit es zur Kennzeichnung besonderer

Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist,

hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen

auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung

zu kennzeichnen sind.

(3) Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1

und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder

optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.

Klima in Arbeitsräumen

§ 12. (1) In Arbeitsräumen müssen Raumtemperatur,

relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit

so aufeinander abgestimmt sein, daß, sofern

Abs. 3 nicht anderes bestimmt, zumindest an den

Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen

entsprechende, erträgliche raumklimatische Verhältnisse

gegeben sind. Zur Erzielung solcher

raumklimatischer Verhältnisse müssen die Werte

für Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und

Luftgeschwindigkeit in der kalten Jahreszeit innerhalb

der im Abs. 2 angeführten Grenzen liegen; in

der warmen Jahreszeit ist anzustreben, daß mit vorhandenen

Betriebseinrichtungen, wie Lüftungsanlagen

oder Absaugeanlagen, diesen Grenzwerten

möglichst nahe gekommen wird.

(2) Die Raumtemperatur muß bei Arbeiten mit

geringer körperlicher Beanspruchung zwischen

19° C und 25° C liegen und die Luftgeschwindigkeit

darf nicht mehr als 0,10 m/s betragen. Bei

Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung

müssen die Grenzen des Temperaturbereiches

18° C und 24° C betragen; bei Arbeiten mit starker

körperlicher Beanspruchung darf die Raumtemperatur

nicht unter 12° C liegen. Die Luftgeschwindigkeit

darf bei Arbeiten mit normaler körperlicher

Beanspruchung nicht über 0,20 m/s liegen; bei

Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung

darf die Luftgeschwindigkeit jedoch soweit erhöht

sein, als sie nicht als unangenehm empfunden wird.

Wird eine Klimaanlage verwendet, muß die relative

Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegen;

in allen anderen Fällen muß der Wert zwischen

30 und 70 Prozent liegen.

(3) Soweit die Art der Arbeit raumklimatische

Verhältnisse nach den Abs. 1 und 2 nicht zuläßt,

müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen

getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender

Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener

oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung

oder Verminderung der Einwirkungsdauer

durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.

(4) Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in

den Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen

Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur

Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen

Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.

Lüftung von Arbeitsräumen

§ 13. (1) In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen,

daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie

Luft zugeführt sowie Luft mit zu geringem Sauerstoffgehalt

und zu hohem Kohlendioxidgehalt

abgeführt wird; die Lüftung hat so zu erfolgen, daß

die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet

sind. Die im § 12 Abs. 2 jeweils angeführten Luftgeschwindigkeiten

dürfen an den Arbeitsplätzen nicht

überschritten sein.

(2) Die natürliche Lüftung von Arbeitsräumen

hat nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen;

bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m muß eine

Querlüftung durch Fenster, Ventilatoren oder sonstige

Lüftungsöffnungen, wie Lüftungsschächte

oder Lüftungsklappen, möglich sein. Fenster und

sonstige Lüftungsöffnungen müssen einen wirksamen

Lüftungsquerschnitt von mindestens einem

Fünfzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen

und sich von einem festen Standplatz aus

öffnen oder verstellen lassen; sie müssen so angeordnet

sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen

vor schädlicher Zugluft geschützt sind. In eingeschossigen

Gebäuden müssen Arbeitsräume mit

mehr als 500 m² Bodenfläche zusätzlich durch Lüftungsaufsätze

auf dem Dach lüftbar sein.

(3) Arbeitsräume, in denen eine ausreichende

natürliche Lüftung nicht möglich ist, müssen durch

Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen

künstlich gelüftet sein. Die zugeführte Frischluft

muß bei Bedarf derart erwärmt oder gekühlt sowie

getrocknet oder befeuchtet sein, daß die in den § 12

Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse

gegeben sind. Lufteintrittsöffnungen müssen

so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an

Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt

sind.

(4) Bei künstlicher Lüftung ist für jeden in einem

Arbeitsraum ständig beschäftigten Arbeitnehmer in

der Stunde bei Arbeiten mit geringer körperlicher

Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens

35 m³, bei Arbeiten mit normaler körperlicher

Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens

50 m³ und bei Arbeiten mit starker körperlicher

Beanspruchung eine Frischluftmenge von mindestens

70 m³ zuzuführen; bei erschwerenden

Arbeitsbedingungen, wie erhöhter Wärmeeinwirkung,

müssen diese Frischluftmengen mindestens

um ein Drittel höher sein.

(5) Bei Umluftbetrieb darf der Anteil der nach

Abs. 4 in der Stunde zuzuführenden Frischluftmengen

bei Außenlufttemperaturen zwischen 26° C

und 32° C und zwischen 0° C und —12° C um

höchstens 50 Prozent linear verringert sein.

Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder

explosionsgefährdeten Räumen

§ 14. (1) Durch Beheizung muß in den Arbeitsräumen

unter Berücksichtigung der körperlichen

Beanspruchung der Arbeitnehmer eine innerhalb

der im § 12 Abs. 2 angeführten Grenzen liegende,

gleichmäßige Raumtemperatur herrschen, sofern

sich nicht bereits durch die Arbeitsvorgänge oder

die Arbeitsbedingungen eine solche Temperatur

ergibt oder die Einhaltung einer niedrigeren Temperatur

erforderlich ist. Wenn aus betrieblichen

Gründen die Einhaltung einer gleichmäßigen

Raumtemperatur nicht möglich ist, müssen zumindest

im Bereich der ständigen Arbeitsplätze dem

ersten Satz entsprechende Temperaturen herrschen.

Heizeinrichtungen müssen so eingerichtet

sein, daß gesundheitlich nachteilige Einwirkungen

durch strahlende Wärme auf die Arbeitnehmer vermieden

sind.

(2) Brandgefährdete Räume und explosionsgefährdete

Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend

gesicherten Heizeinrichtungen beheizt

werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegen-

stände auf ihnen nicht abgestellt werden können

und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf

ihnen nicht absetzen kann.

(3) Elektrische Heizeinrichtungen müssen § 38

entsprechen. Andere als elektrische Heizeinrichtungen,

die zur Beheizung von explosionsgefährdeten

Räumen verwendet werden, müssen insbesondere

so beschaffen sein, daß Gase, Dämpfe und Staub

leicht entzündlicher, entzündlicher und schwer entzündlicher

Arbeitsstoffe im Gemisch mit Luft nicht

gezündet werden können; die Oberflächentemperatur

solcher Heizeinrichtungen darf 80 Prozent

der Zündtemperatur dieser Arbeitsstoffe nicht

überschreiten.

Kühlung von Arbeitsräumen

§ 15. (1) In Arbeitsräumen, in denen die Arbeitnehmer

einer dauernden, übermäßigen Wärmeeinwirkung

ausgesetzt sind, ist durch geeignete Vorkehrungen,

wie durch möglichst klein zu haltende

wärmestrahlende Flächen, durch Isolieren oder

Abschirmen wärmestrahlender Flächen oder durch

lüftungstechnische Maßnahmen, Vorsorge zu treffen,

daß eine solche Wärmeeinwirkung auf ein

gesundheitlich unbedenkliches Maß verringert ist.

(2) Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 die

Wärmeeinwirkung nicht auf ein gesundheitlich

unbedenkliches Maß verringert, so müssen, soweit

es die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen

zulassen, Kühleinrichtungen vorhanden sein; der

wirksame Querschnitt der Ausblaseöffnungen von

Kühleinrichtungen muß durch Einrichtungen, wie

Leitbleche oder Blenden, verändert werden können.

Schädliche Zugluft ist zu vermeiden.

Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe

und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen

§ 16. (1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge

und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche

Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase,

Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche

Strahlen, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche

Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit

in eigenen Räumen unterzubringen oder

durchzuführen; anderenfalls müssen solche

Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und

Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen

soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten

sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit

solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der

angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch

diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern

gefährdet werden kann, die wohl im selben

Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder

bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im

Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die

Behörde die Beistellung eigener Räume oder

andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der

Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

(2) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen

sich die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder

Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe

in einer gefährlichen oder in anderer Weise

für die Gesundheit nachteiligen Konzentration

nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen Arbeitsstoffen

verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende

Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs-

oder Austrittsstelle abzuführen. Eine Konzentration

im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls

dann vor, wenn die in den Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

und des Bundeministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz verlautbarten Maximalen

Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen

Richtkonzentrationen von Arbeitsstoffen überschritten

sind. Absaugeanlagen und Raumlüftung

(§ 13) müssen so gestaltet und wirksam sein, daß

sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender

Arbeitsstoffe in einer gefährlichen

oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen

Konzentration nicht ansammeln und insbesondere

nicht in den Bereich der Atmungsorgane

gelangen können; hiebei ist anzustreben, daß insbesondere

die Technischen Richtkonzentrationen,

tunlichst aber auch die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen

so weit wie möglich unterschritten

sind.

(3) Bei Arbeiten in Betriebsräumen, bei denen

sich die Entwicklung einer für die Sicherheit der

Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration von

Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher,

entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe

nicht vermeiden läßt, ist die mit diesen

Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm

arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der

Entstehungs- oder Austrittsstelle abzuführen. Eine

Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt

jedenfalls dann vor, wenn sie 50 Prozent der unteren

Explosionsgrenze erreicht, sofern die Behörde

im Einzelfall nicht eine geringere Konzentration

festgelegt hat. Absaugeanlagen und Raumlüftung

müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich

Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher

oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe

in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen

Konzentration nicht ansammeln können.

(4) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe

sind so abzuleiten, abzuscheiden oder zu sammeln,

daß Arbeitnehmer nicht gefährdet und die Luftverhältnisse

im Betrieb nicht beeinträchtigt sind.

Absaugung und Raumlüftung dürfen einander

nicht ungünstig beeinflussen.

(5) Den Betriebsräumen ist die der abgesaugten

Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, wenn

notwendig vorgewärmt, unter Vermeidung schädlicher

Zugluft zuzuführen. Umluftbetrieb (§ 13

Abs. 5) ist bei Verwendung krebserzeugender

Arbeitsstoffe verboten.

(6) Wenn Störungen oder Gebrechen an Absaugeanlagen

auftreten können, die nicht ohne weiteres

erkennbar sind und die zu einer akuten Gefährdung

der Arbeitnehmer führen können, hat die

Behörde vorzuschreiben, daß diese Störungen und

Gebrechen den betroffenen Arbeitnehmern durch

eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig

anzuzeigen sind.

(7) Absaugeanlagen einschließlich der Rohrleitungen

sind nach Bedarf zu reinigen. Abscheideanlagen

sind nach Bedarf zu entleeren und Filter

rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

(8) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von

Absaugeanlagen ist deren Wirksamkeit im Sinne

der Abs. 2 und 3 durch Messungen nachzuweisen;

die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen

werden, wenn dieser Nachweis erbracht

wurde. Weiters ist durch regelmäßige Kontrollmessungen

die Wirksamkeit der Absaugeanlagen zu

prüfen. Absaugeanlagen sind überdies mindestens

einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu prüfen. Die Messungen und Prüfungen

sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu

berechtigten Personen durchführen zu lassen. Über

das Ergebnis der Messungen und über die Prüfungen

sind Vormerke zu führen.

(9) Abgase von Betriebseinrichtungen sind so ins

Freie abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet

sind; Abgase von Gasverbrauchseinrichtungen müssen

dann nicht abgeleitet werden, wenn der Austritt

der Abgase in den Raum auf Grund von anderen

Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der

Technik zulässig ist. Heizeinrichtungen im Sinne

des § 14 für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen

ohne Anschluß an eine Abgasanlage in geschlossenen

Betriebsräumen nicht betrieben werden.

Abgase offener Feuerstellen sind durch möglichst

tief herabreichende Schwadenfänger zu erfassen

und gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(10) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene

Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in

geschlossenen Betriebsräumen nur dann betrieben

werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide,

Stickoxide, Ruß oder Ölnebel, in einer Konzentration

im Sinne des Abs. 2 in der Raumluft nicht auftreten.

Bei Prüf- und Wartungsarbeiten an Verbrennungsmotoren

in geschlossenen Betriebsräumen

sind entstehende Abgase zu erfassen und

gefahrlos ins Freie abzuleiten.

(11) In Arbeitsräumen, in denen sich durch

Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren größere

Dampfmengen entwickeln, müssen geeignete Vorkehrungen

getroffen sein, durch die eine die

Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdende oder die

Gesundheit nachteilig beeinflussende Dampfbildung

verhindert ist.

Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Erschütterungen

in Betriebsräumen

§ 17. (1) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen

oder durchzuführen, wenn durch sie ein

Lärm mit Spitzenwerten von 85 dB oder mehr verursacht,

oder wenn durch sie der ohne ihr Mitwirken

vorhandene Beurteilungspegel um mehr als

10 dB auf einen Wert von über 65 dB erhöht wird.

Wenn eigene Räume nicht eingerichtet werden,

dürfen dennoch die im § 51 Abs. 1 festgelegten

Grenzwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht überschritten

werden. Sofern durch eine die Gesundheit

schädigende Lärmeinwirkung Arbeitnehmer

gefährdet werden können, die wohl im selben

Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen und

Betriebsmitteln oder bei Arbeitsvorgängen und

Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes

beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung

eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen,

wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation

der Lärmquelle oder schallschluckende

Ausführung von Wänden, Decken und Fußböden,

vorzuschreiben.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 liegt

dann vor, wenn die Betriebseinrichtungen und

Betriebsmittel sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

einen Lärm verursachen, bei dem ein

Beurteilungspegelwert von 85 dB am Arbeitsplatz

erreicht oder überschritten wird.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Dezibelwerte

sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte,

gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(4) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

sowie Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die

starke Erschütterungen verursachen, denen Arbeitnehmer

ausgesetzt sind, sind nach Möglichkeit in

eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen.

Sofern durch Einwirkung von Erschütterungen

die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet werden

kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an

Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln oder bei

Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne

des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde

die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen,

wie schwingungsdämpfende Aufstellung

von Betriebseinrichtungen, vorzuschreiben.

Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen

§ 18. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden

von Betriebsräumen, wie Schächte, Gruben

oder Kanäle, müssen gegen Absturz von Personen,

Gegenständen und Material durch Umwehrungen

gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar

zugedeckt sein. An den Seiten, an denen infolge

der Arbeitsweise eine solche Sicherung nicht mög-

lich ist, müssen entsprechend hohe, genügend

widerstandsfähige Leisten oder Abweiser angebracht

sein.

(2) Erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken,

von welchen ein Absturz von 1 m

oder mehr möglich ist, müssen durch Geländer

oder durch Brüstungen, sofern ein Absturz von

mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten

gesichert sein. Geländer müssen dauerhaft und

standfest sein. Die obere Geländerstange muß von

der begehbaren Fläche mindestens 1 m und darf

nicht mehr als 1,20 m entfernt sein; zwischen dieser

Stange und der begehbaren Fläche muß eine Mittelstange

vorhanden sein oder es sind nicht mehr

als 0,20 m voneinander entfernte Stäbe anzuordnen,

sofern der Zwischenraum nicht vollständig

abgeschlossen ist. Fußleisten müssen mindestens

0,08 m hoch sein. Brüstungen müssen mindestens

1 m hoch sein. *)

(3) Wandöffnungen, von welchen ein Absturz

von 1 m oder mehr möglich ist, müssen so gesichert

sein, daß Personen nicht abstürzen können; dies ist

auch dann erforderlich, wenn die Wandöffnungen

nicht fest verschlossen sind. Wenn Wandöffnungen

durch abnehmbare oder schwenkbare Einrichtungen,

wie Brustwehren, Schranken, Seile oder Ketten,

gesichert sind, müssen an beiden Seiten der

Öffnungen auch genügend lange Anhaltevorrichtungen,

wie Bügel, vorhanden sein.

(4) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von

Wandöffnungen müssen gegen Ausheben gesichert

sein. Beim und nach dem Offnen der Verschlüsse

müssen Wandöffnungen entsprechend Abs. 3 gesichert

sein.

(5) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die

Gegenstände oder Material abstürzen können,

müssen durch Schutzdächer oder Schutznetze gesichert

sein.

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem

Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei

denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht,

dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern

begangen werden. Solche Dächer und Oberlichten

müssen mit einer genügend starken Überdeckung,

wie einem Drahtgitter, ausgestattet sein, wenn

Gegenstände oder Material auf sie herabfallen können.

Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung

sonstiger Betriebsräume

§ 19. (1) Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige

Betriebsräume anzusehen sind, eine solche

lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten

gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen

jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m

haben. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach

Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet

sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl.

Nr. 486/1983

50 Lux aufweisen; § 9 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

Auf Lagerräume sind überdies die §§ 63 bis 65

anzuwenden.

(2) Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume,

Installationsgänge, Stäubkammern

oder Trockenkammern, müssen unfallsicher

zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen

Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume

jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen

jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens

2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach

Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend

und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein.

In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur

der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende

Lagerungen vorgenommen werden.

Arbeitsstellen

§ 20. (1) An Arbeitsstellen in Räumen, die keine

Betriebsräume sind, darf nur gearbeitet werden,

wenn die Arbeitsbedingungen den Erfordernissendes

Arbeitnehmerschutzes entsprechen; insbesondere

müssen solche Arbeitsstellen im Bedarfsfall

den Arbeiten entsprechend ausreichend und möglichst

gleichmäßig beleuchtet sein. Weiters ist

zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß

für Maßnahmen im Sinne der §§ 10, 11, 13, 14 und

16 bis 18 zu sorgen.

(2) Arbeitsstellen im Freien müssen derart

beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen

getroffen sein, daß die Arbeitsbedingungen den

Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen;

insbesondere sind solche Arbeitsstellen bei

Bedarf den Arbeiten entsprechend ausreichend zu

beleuchten. Weiters ist zumindest im unumgänglich

notwendigen Ausmaß für Maßnahmen im Sinne

der §§ 11 und 16 bis 18 zu sorgen.

(3) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im

Freien müssen so gestaltet sein, daß sich die Arbeitnehmer

bei jeder Witterung sicher bewegen können.

Im Gefahrenfall müssen die Stellen rasch und

sicher verlassen werden können.

(4) Arbeitsstellen auf dem Betriebsgelände im

Freien, an denen Arbeitnehmer ständig oder regelmäßig

an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen oder Betriebsmitteln

beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn dies

aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist;

Arbeitnehmer, die an diesen Arbeitsstellen beschäftigt

sind, müssen durch geeignete Einrichtungen

gegen Witterungseinflüsse, wie Kälte, Wind, Niederschläge

oder Bodennässe, soweit als möglich

geschützt sein. Sofern an diesen Arbeitsstellen

Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung

ausgeübt werden, müssen sie in der kalten Jahreszeit

beheizt sein.

(5) An offenen Verkaufsständen im Freien, die

organisatorisch und räumlich im Zusammenhang

mit Verkaufsläden stehen, dürfen Arbeitnehmer

nur dann beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur

am Verkaufsstand mehr als +16° C

beträgt. Solche Verkaufsstände sind in Straßen, in

denen die Abgase von Kraftfahrzeugen hohe Konzentrationen

erreichen können, nicht zulässig. Verkaufsstände

im Sinne des ersten Satzes müssen

weitgehend Schutz vor Witterungseinflüssen und

schädlicher Zugluft bieten; sie müssen so aufgestellt

sein, daß Arbeitnehmer auch schädigenden Einwirkungen

von Temperaturunterschieden, Lärm,

Erschütterungen und Abgasen von Kraftfahrzeugen

nicht ausgesetzt sind. Bei den Verkaufsständen

muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche

von mindestens 1,50 m² vorhanden sein; Sitze zum

Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen. Dieser

Absatz ist nicht anzuwenden auf offene Warenauslagen,

wenn sich die Arbeitnehmer im Verkaufsladen

befinden und die Waren im Laden verkauft

werden sowie auf im Freien aufgestellte Verkaufsstände,

die einen vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse

dienenden Raum bilden, wie Verkaufskioske,

Verkaufswagen oder Verkaufsstände

auf Messen und Märkten.

II. ABSCHNITT

Ausgänge, Verkehrswege

Ausgänge

§ 21. (1) Ausgänge müssen so angelegt und

beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Fußgänger-

und Fahrzeugverkehr sicher erfolgen kann

und die Betriebsräume und Betriebsgebäude von

den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden

können. Ausgänge aus Räumen müssen so

angelegt sein, daß, sofern § 26 Abs. 2 nicht anderes

bestimmt, der zurückzulegende Weg zu einem Stiegenhaus,

zu einem unmittelbar ins Freie führenden

Ausgang (Endausgang) oder zu einem brandbeständig

ausgeführten Gang, der ein Entfernen aus

dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht, von jedem

Punkt der Baulichkeit nicht mehr als 40 m beträgt;

bei brandgefährdeten Räumen ohne selbsttätig wirkende

Feuerlöschanlagen darf diese Entfernung

nicht mehr als 30 m und bei explosionsgefährdeten

Räumen nicht mehr als 20 m betragen. Ausgänge,

die nicht als Fluchtwege benützt werden können,

müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

(2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse,

wie bei Lagerung oder Verwendung von

Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren,

durch die die Arbeitnehmer besonders gefährdet

werden können, oder aus anderen Gründen,

wie bei Beschäftigung einer größeren Anzahl

besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im

Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die

Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr

dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall

ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen

der Betriebsräume oder der Gebäude durch

die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die

Behörde kürzere Fluchtwege als im Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Ausgänge müssen mindestens 0,80 m breit

sein. Bei einer auf einen Ausgang angewiesenen

Personenzahl von mehr als vier, jedoch nicht mehr

als 20, muß der Ausgang eine Breite von mindestens

1 m und bei mehr als 20, jedoch nicht mehr

als 60, eine Breite von mindestens 1,20 m besitzen.

Bei einer Personenzahl von mehr als 60 bis 120

muß eine Ausgangsbreite von mindestens 1,80 m

und von mehr als 120 bis 200 eine Breite von mindestens

2,40 m zur Verfügung stehen. Bei mehr als

200 Personen muß für je 200 weitere Personen eine

zusätzliche Ausgangsbreite von mindestens 0,60 m

vorhanden sein.

(4) Räume mit einer Bodenfläche von mehr als

200 m², die zum Aufenthalt von mehr als 20 Arbeitnehmern

bestimmt sind, müssen mindestens zwei

Ausgänge haben, die hinreichend weit voneinander

entfernt sein müssen. In Räumen mit einer Bodenfläche

von mehr als 500 m² müssen die Ausgänge

nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des

Raumes liegen.

(5) Ausgänge, die für Fußgänger und Fahrzeuge

bestimmt sind, müssen eine solche lichte Weite aufweisen,

daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils,

sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem,

noch mindestens je 0,50 m frei bleiben. Bei Ausgängen,

die überwiegend für den Verkehr mit Fahrzeugen

bestimmt sind, müssen daneben Ausgänge nur

für Fußgänger vorhanden sein.

(6) Ausgänge müssen, solange sich Arbeitnehmer

in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein.

Ausgänge von Traglufthallen müssen stabil ausgeführt

sein; durch ein Stützgerüst oder andere geeignete

Einrichtungen muß das Zusammensinken der

Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos

verlassen werden kann. Ausgänge dürfen durch

Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt

sein.

(7) Ausgänge müssen insbesondere unter

Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse in

einer Weise natürlich belichtet oder künstlich

beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich

ist.

(8) Wenn es die Erfordernisse eines sicheren

Verkehrs verlangen, hat die Behörde für Ausgänge

eine Notbeleuchtung vorzuschreiben.

Türen, Tore

§ 22. (1) Ausgänge für Fußgänger müssen nach

Möglichkeit mit Flügeltüren abgeschlossen sein;

automatische Schiebetüren sind zulässig. Handbetätigte

Schiebetüren sind jedoch nur dann zulässig,

wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig erweisen,

wenn es sich um Türen von Räumen handelt, in

denen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt

sind, und wenn durch die Räume kein Fluchtweg

führt. Drehtüren sind als Abschluß für einen einzigen

Ausgang eines Raumes nicht zulässig.

(2) Flügeltüren von Räumen, in denen mehr als

fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind oder durch die

ein Fluchtweg führt, müssen in Fluchtrichtung aufgehen.

Flügeltüren dürfen beim Öffnen und im

geöffneten Zustand die erforderliche Breite von

Verkehrswegen nicht beschränken und den Verkehr

nicht behindern. Türen zu Stiegen oder Stiegenhäusern

dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege

führen; zwischen Tür und Stiege muß ein Stiegenpodest

vorhanden sein, dessen Länge in der Gehrichtung

gemessen, mindestens gleich der größten

Türblattbreite sein muß.

(3) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der

feststehende Flügel leicht öffnen lassen; bei Türen

auf Hauptfluchtwegen muß dies mit einem Griff

möglich sein. Pendel- und Drehtüren müssen in

Augenhöhe eine ausreichende Durchsicht gestatten,

bei Fahrzeugverkehr muß die Durchsicht

durch Pendeltüren auch in Augenhöhe des Fahrzeuglenkers

möglich sein. Schiebetüren müssen

auch unten geführt, gegen Ausheben, Ausschwingen

und Umkippen gesichert und leicht zu bewegen

sein. Türen von Räumen, die unter Über- oder

Unterdruck stehen, müssen leicht und gefahrlos zu

öffnen sein.

(4) An Türen und Toren müssen alle vorstehenden

oder beweglichen Teile, wie Klinken, Riegel

oder Scharniere, so gestaltet sein, daß sie den Verkehr

nicht behindern und beim Öffnen und Schließen

keine Quetsch- oder Scherstellen bilden. Glastüren

oder größere lichtdurchlässige Teile von

Türen müssen gegen Eindrücken gesichert sein;

Glastüren müssen deutlich erkennbar sein. Falltüren

müssen Einrichtungen besitzen, mit denen sie

gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert werden

können.

(5) Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten

Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen

müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung

aufgehend und selbstschließend sein.

(6) Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche

von mehr als 10 m² müssen im Torblatt

mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich

nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine

andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren

dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt

öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der

Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig

stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie

führenden Ausgang abschließen, muß in deren

Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.

(7) Für das Bewegen von Toren müssen außen

und innen geeignete Einrichtungen angebracht

sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder

sonstige Einflüsse bewegt werden können, muß

eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine

Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die

nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet

sein, die verhindern, daß die Torblätter bei

Riß oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen

oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen

oder hydraulischen Antrieben herabfallen

können.

(8) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für

Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß

ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes

zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen

für den Kraftantrieb müssen als

Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein;

sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der

Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden

kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind

nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen,

wie Lichtschranken, Fühlleisten oder

Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder

Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand

kommt oder wenn die Schließkraft so gering

ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen

ergibt.

(9) Automatische Türen und Tore müssen durch

Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten

oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein,

durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes

bei Gefährdung von Personen zum Stillstand

kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich,

wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes

und die Schließkraft so gering sind, daß sich

dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

Automatische Türen und Tore müssen im Notfall

selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen

sein.

(10) Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche

von mehr als 10 m² sowie alle kraftbetriebenen

Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme

sowie nach größeren Instandsetzungen oder

wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft

werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von

der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende

Prüfungen mindestens einmal jährlich auf

ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen,

dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden

Prüfungen durchgeführt wurden.

Notausgänge, Notausstiege

§ 23. (1) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2

genannten Umstände oder der besonderen örtlichen

Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem

regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und

Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach

den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein

entsprechend rasches und sicheres Verlassen der

Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeit-

nehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde

zusätzlich die Anlage von Notausgängen vorzuschreiben;

die Vorschreibung von Notausstiegen ist

zulässig, wenn diese für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer

bestimmt sind. Notausgänge und Notausstiege

müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie

oder in einen gesicherten Bereich führen.

(2) Notausgänge müssen entsprechend § 21

Abs. 3 bemessen sein; Türen von Notausgängen

müssen in der Fluchtrichtung aufgehen. Die lichte

Weite von Notausstiegen in horizontalen Flächen

muß mindestens 0,80 m betragen; Notausstiege in

vertikalen Flächen müssen mindestens 1,20 m hoch

und mindestens 0,80 m breit sein. Notausgänge und

Notausstiege müssen leicht erreichbar und leicht

benützbar sein.

(3) Notausgänge und Notausstiege sowie die

Zugänge zu diesen müssen als solche deutlich sichtbar

gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen

auch vorübergehend nicht verstellt sein. Sofern

Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen

versperrt sein müssen, ist durch geeignete Vorkehrungen

dafür zu sorgen, daß sie sich, solange

sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit

ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen

lassen. § 21 Abs. 7 und 8 sind auf Notausgänge und

Notausstiege anzuwenden.

Allgemeines über Verkehrswege

§ 24. (1) Verkehrswege müssen so angelegt und

beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Verkehr

sicher erfolgen kann und die Betriebsräume,

Betriebsgebäude und das Betriebsgelände von den

Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden

können. Verkehrswege dürfen keine Stolperstellen

aufweisen. Verkehrswege müssen eine gleitsichere

Oberfläche oder einen gleitsicheren Belag haben.

(2) Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen

und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig

und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege

1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden

liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen

und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch

Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder

Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen

Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material

gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten

müssen dem § 18 Abs. 2 entsprechen.

(3) Unter Verwendung von Gitterrosten oder

durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege

dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß

aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen

oder anderen Gegenständen, wodurch das

Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet

werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf

Verkehrswegen nach Abs. 2 Staub in größerer

Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege

aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material

hergestellt sein.

(4) Verkehrswege müssen insbesondere unter

Bedachtnahme auf die im § 21 Abs. 2 angeführten

Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in

einer Weise natürlich belichtet oder künstlich

beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich

ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des

§ 9 Abs. 2 entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke

von mindestens 30 Lux aufweisen.

(5) Verkehrswege ohne natürliche Belichtung,

die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer

Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung

aller anderen Verkehrswege ist § 21

Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung

muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens

1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht

ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der

künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden

selbsttätig einschalten.

(6) Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend

keine Lagerungen vorgenommen werden.

Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die

durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren

vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann

vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite

der Verkehrswege nicht verringert ist.

(7) Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren

werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten

des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer

ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch

mindestens je 0,50 m frei bleiben.

(8) Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen

und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen,

auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger

als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den

Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei

besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen,

wie Abschrankungen oder Lichtsignale,

getroffen sein.

Verkehrswege in Betriebsräumen und im Freien

§ 25. (1) Hauptverkehrswege in Betriebsräumen

müssen eine ausreichende Breite, mindestens

jedoch eine solche von 1,20 m besitzen. Nebenverkehrswege

in Betriebsräumen, wie Durchgänge

zwischen Lagerungen, Maschinen oder sonstigen

Betriebseinrichtungen, müssen ausreichend, mindestens

jedoch 0,60 m breit sein. In Verkehrswege,

die allgemein benützt werden, dürfen Hindernisse

von oben nur so weit hineinragen, daß in diesem

Bereich die nach den Betriebsverhältnissen notwendige

lichte Höhe der Verkehrswege, mindestens

jedoch eine solche von 2 m, gegeben ist.

(2) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren

eine größere als im Abs. 1 festgelegte Breite der

Verkehrswege in Betriebsräumen erfordern, wie bei

der Bearbeitung besonders großer Werkstücke oder

bei großen Abfallmengen, sind entsprechend breitere

Verkehrswege anzuordnen.

(3) Auf Haupt- und Nebenverkehrswegen in

Betriebsräumen sind Stufen nach Möglichkeit zu

vermeiden; Rampen dürfen keine größere Neigung

als 1 : 10 aufweisen. Stufen auf solchen Verkehrswegen

müssen besonders kenntlich gemacht sein,

wie durch Anstrich der Stufenkanten mit Leuchtfarbe;

erforderlichenfalls muß eine zusätzliche

Beleuchtung angebracht sein.

(4) In Betriebsräumen mit einer Bodenfläche von

mehr als 1000 m² müssen, soweit dies die Betriebsverhältnisse

zulassen, die Verkehrswege durch

Bodenmarkierungen, durch ihre Gestaltung oder

durch Begrenzungen gekennzeichnet sein; in kleineren

Betriebsräumen ist eine solche Kennzeichnung

vorzusehen, wenn dies zum Schutz der

Arbeitnehmer erforderlich ist.

(5) Für Verkehrswege im Freien sind die Abs. 1

bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Stiegen, Gänge

§ 26. (1) In Gebäuden, die ausschließlich oder

überwiegend der Unterbringung von Betrieben dienen

(Betriebsgebäude) und die mehr als ein Stockwerk

haben, muß zur Verbindung aller Geschosse

mindestens eine gerade oder gewinkelte, zumindest

brandbeständige Stiege in einem Stiegenhaus mit

Wänden und einer Decke in zumindest brandbeständiger

Bauweise vorhanden sein; die Breite jeder

Stufe muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Das

Stiegenhaus muß gegenüber Gängen und Vorräumen

durch zumindest brandhemmende, rauchdichte,

in der Fluchtrichtung aufgehende und

selbstschließende Türen abgeschlossen sein. In

Betriebsgebäuden mit nur einem Stockwerk müssen

Stiegen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.

Stiegen müssen unmittelbar zu einem Endausgang

(§ 21 Abs. 1) führen oder in einen zumindest brandbeständig

ausgeführten Gang oder Vorraum münden,

der unmittelbar ins Freie führt. Stiegenhäuser,

Gänge und Vorräume müssen ausreichend ins Freie

lüftbar sein; überdies muß durch geeignete Maßnahmen,

wie Rauchabzugsöffnungen, ein Verqualmen

im Falle eines Brandes weitgehend verhindert

sein.

(2) In Betriebsgebäuden bis einschließlich fünf

Stockwerken darf der zum nächsten Stiegenhaus

zurückzulegende Weg von jedem Punkt der

Betriebsräume jedes Geschosses nicht mehr als

40 m betragen, in Betriebsgebäuden mit mehr als

fünf Stockwerken darf dieser Weg jedoch nicht

mehr als 30 m betragen; § 21 Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden.

(3) Stiegen müssen, sofern im Abs. 6 nicht anderes

bestimmt ist, mindestens 1,20 m breit sein; sind

sie für den Verkehr von mehr als 60 bis 120 Personen

bestimmt, müssen sie mindestens 1,80 m breit

sein und für mehr als 120 bis 200 Personen eine

Breite von 2,40 m besitzen. Bei mehr als 200 Personen

sind verhältnismäßig mehr Stiegen anzuordnen,

deren Breite den vorstehenden Bestimmungen

entsprechen muß.

(4) Der nach Abs. 3 erforderlichen Breite von

Stiegen, die in einer Fluchtrichtung mehr als fünf

Stockwerke verbinden, muß nur jene Personenzahl

zugrunde gelegt sein, die der größten aller möglichen

Personensummen in fünf unmittelbar übereinanderliegenden

Stockwerken entspricht; diese

Breite muß mindestens in diesen fünf Stockwerken

und bis zum Ausgang vorhanden sein. Durch bauliche

Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß Personen

im Gefahrenfall nicht am Ausgang vorbeilaufen

können, wenn sich dieser nicht am unteren

Ende des Stiegenhauses befindet. Zugänge zu Stiegenhäusern

in Betriebsgebäuden mit mehr als sechs

Stockwerken müssen als Schleusen ausgebildet

sein; diese Schleusen müssen brandbeständig ausgeführt

und ausreichend ins Freie lüftbar sein sowie

zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der

Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende

Türen besitzen.

(5) Sofern Betriebe in mehrgeschossigen Gebäuden

untergebracht werden, die nicht Betriebsgebäude

im Sinne des Abs. 1 sind, hat die Behörde die

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben,

wenn im Gefahrenfall ein entsprechend

rasches und sicheres Verlassen der Gebäude über

die vorhandenen Stiegen nicht gewährleistet ist.

Werden mehrere Betriebe in solchen Gebäuden

untergebracht, hat die Behörde die für jeden

Betrieb und für jedes Geschoß höchstzulässige

Anzahl von regelmäßig anwesenden Personen festzulegen.

Diese Festlegung hat die Behörde auch bei

Unterbringung mehrerer Betriebe in einem mehrgeschossigen

Betriebsgebäude zu treffen.

(6) Für Stiegen, die die Verbindung zu Betriebsräumen

herstellen, in denen insgesamt nicht mehr

als 20 Personen regelmäßig anwesend sind, ist

abweichend vom Abs. 3 eine Mindeststiegenbreite

von 1 m erforderlich. Eine solche Breite ist auch für

zusätzliche Stiegen zulässig, die außer den nach

den vorstehenden Absätzen erforderlichen Stiegen

vorhanden sind; solche zusätzliche Stiegen können

auch gewendelte Laufteile haben. Die in diesem

Absatz angeführten Stiegen müssen zumindest

brandhemmend ausgeführt sein.

(7) Stiegen müssen gefahrlos begehbar sein. Die

Stufenbreite muß mindestens 0,26 m, die Stufenhöhe

darf nicht mehr als 0,18 m betragen. Bei

zusätzlichen Stiegen nach Abs. 6 können die Stufen

auch bis zu 0,20 m hoch sein; bei gewendelten

Laufteilen muß die Stufenbreite an der Innenseite

mindestens 0,15 m betragen. Innerhalb eines Stiegenlaufes

darf die Stufenhöhe sowie die Stufenbreite

in der Gehlinie nicht verschieden sein. Nach

je höchstens 20 Stufen muß in der Gehrichtung ein

Zwischenpodest von mindestens 1,20 m vorhanden

sein.

(8) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen muß

zumindest auf einer Seite ein Stiegenhandlauf

angebracht sein. Stiegen mit mehr als vier Stufen

und einer Breite von mehr als 1,20 m müssen auf

beiden Seiten mit einem Stiegenhandlauf ausgestattet

sein; Stiegen von mehr als 2,40 m Breite müssen

durch Geländer in Abschnitte von höchstens 2,40 m

Breite unterteilt sein. Auf den freien Seiten müssen

Stiegen und Stiegenabsätze ein standsicheres, mindestens

1 m hohes Geländer entweder mit einer

Mittelstange oder einer anderen Sicherung gegen

Absturz haben. Die Enden der Stiegenhandläufe

müssen in die Wände eingelassen, abgerundet oder

nach abwärts geschlossen eingebogen sein. Bei Stiegen

zu Verladerampen ist auf der freien Seite das

Anbringen eines Geländers nicht erforderlich.

(9) Gewendelte Stiegen sind als zusätzliche Stiegen

zwischen Geschossen nur dann zulässig, wenn

sie nicht als Flucht- oder Transportwege in

Betracht kommen. Zwischen brandgefährdeten

Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen dürfen

gewendelte Stiegen nicht vorhanden sein.

(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume,

aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender

Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten

können, dürfen mit Stiegenhäusern nur

durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen,

in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche

Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines

Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung

zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser

als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(11) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder

Endausgängen führen, müssen zumindest brandbeständig

ausgeführt sein. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß

anzuwenden.

(12) Gänge, die unmittelbar zu Stiegen oder

Endausgängen führen, müssen mindestens 1,20 m

breit sein; sind sie für den Verkehr von mehr als 60

bis 120 Personen bestimmt, müssen sie mindestens

1,80 m breit sein und für mehr als 120 bis 200 Personen

eine Breite von mindestens 2,40 m besitzen.

Bei mehr als 200 Personen muß für je 200 weitere

Personen eine zusätzliche Breite von mindestens

1,20 m vorhanden sein. Gänge dürfen auch 1 m

breit sein, wenn sie zu Stiegen führen, für die nach

Abs. 6 eine Breite von 1 m zulässig ist. Die erforderliche

Mindestbreite darf durch Ausgänge, Einbauten

u. dgl. nicht verringert sein.

(13) § 25 Abs. 3 ist für Gänge sinngemäß anzuwenden.

(14) Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern

von Betriebsgebäuden mit nur einem

Stockwerk müssen mindestens schwer brennbar

sein. In Stiegenhäusern und Schleusen von

Betriebsgebäuden mit mehr als einem Stockwerk

sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen

und Stiegenvorräumen müssen solche Beläge nicht

brennbar sein. In zu Stiegen führenden Gängen von

Betriebsgebäuden sowie für Stiegen nach Abs. 6

erster Satz müssen Boden-, Wand- und Deckenbeläge

mindestens schwer brennbar sein. Boden-,

Wand- und Deckenbeläge im Sinne dieses Absatzes

dürfen im Brandfall nur schwach qualmen.

(15) In Gebäuden, die nur vorübergehenden

Zwecken dienen oder die nur für einen bestimmten

Zeitraum bestehen bleiben können, hat die Behörde

auf Antrag anstelle der Abs. 1, 3, 7, 11, 12 und 14

die allenfalls zum Schutz von Leben und Gesundheit

der Arbeitnehmer erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Fahrtreppen, Fahrsteige

§ 27. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige können als

zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet

werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach

§ 26 erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem

Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein

ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein.

(2) Die Breite von Fahrtreppen und Fahrsteigen

muß mindestens 0,40 m betragen. Fahrtreppen und

Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine

Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen

beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd

mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die

Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten

von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels,

muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand

kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen

unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall

durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand

gebracht und festgehalten werden.

(3) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen

muß eine leicht zugängliche und als solche

bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht

sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen

geschützt sein muß.

(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer

Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen

oder wesentlichen Änderungen durch eine

Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige

müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen

mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand geprüft werden. Fahrtreppen

und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden,

wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt

wurden.

Notstiegen, Notleitern

§ 28. (1) Besteht infolge der im § 21 Abs. 2

genannten Umstände oder der besonderen örtlichen

Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem

regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und

Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach

den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein

entsprechend rasches und sicheres Verlassen der

Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer

nicht gewährleisten, hat die Behörde

zusätzlich das Anbringen von geraden oder gewinkelten,

mindestens 1 m breiten Notstiegen aus nicht

brennbaren Materialien vorzuschreiben; die Breite

jeder Stufe solcher Stiegen muß über ihre gesamte

Länge gleich sein. Anstelle von Notstiegen können

auch festverlegte Leitern aus Metall (Notleitern) an

der Außenseite von Gebäuden vorgeschrieben werden,

wenn diese Notleitern nur für nicht mehr als

fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notstiegen und

Notleitern müssen auf möglichst kurzem Weg ins

Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern

sowie die Zugänge zu diesen müssen leicht erreichbar

und leicht benützbar sowie als solche deutlich

sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch

Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt

sein. Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern

müssen zunächst auf Plattformen oder Podeste

führen. Notstiegen und Notleitern müssen bei jeder

Witterung begehbar sein.

(2) Notleitern müssen so angebracht sein, daß

die Entfernung von der Sprossenfront bis zum

nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite

mindestens 0,75 m beträgt; von der Sprossenfront

an der Rückseite der Leiter bis zum

nächstbefindlichen festen Gegenstand muß ein

Abstand von mindestens 0,18 m vorhanden sein.

Der Abstand der Leiterholme voneinander muß

mindestens 0,30 m, der Sprossenabstand darf höchstens

0,30 m betragen; die erste Sprosse darf höchstens

0,40 m über oder höchstens 0,10 m unter dem

Standplatz vor der Leiter liegen. Von besonderen

Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter,

nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum

von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Für

Leitern dürfen nur gleitsichere Sprossen verwendet

werden.

(3) Notleitern müssen mindestens mit einem

Holm um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle

hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung

genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit

zum Anhalten bietet.

(4) Lotrechte Notleitern sowie Notleitern, deren

Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15°

abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind,

ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung

besitzen; eine Rückensicherung ist

jedenfalls schon ab 2 m Höhe erforderlich, wenn

infolge der Lage der Leiter ein Absturz aus mehr

als 5 m Höhe möglich ist. Besteht zwischen Rückensicherung

und dem Geländer des Standplatzes

die Möglichkeit beim Sturz von der Leiter mehr als

5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen,

muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein.

Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von

0,60 m bis 0,75 m haben und zumindest aus einem

Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens

drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben

bestehen.

(5) Notleitern müssen bei Gebäuden stockwerkweise,

höchstens jedoch in Abständen von 10 m

durch Plattformen unterteilt sein.

III. ABSCHNITT

Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel

Allgemeines

§ 29. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen nur

zu dem Zweck verwendet werden, für den sie nach

Angabe des Erzeugers oder des Vertreibers geeignet

sind oder der sich aus ihrer Bauart, Ausführung

und Funktion als üblich ergibt. Sofern es im Einzelfall

bei der Durchführung von bestimmten Arbeitsvorgängen

und Arbeitsverfahren betriebstechnisch

erforderlich und vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes

aus vertretbar ist, dürfen solche Einrichtungen

und Mittel auch zu anderen Zwecken

verwendet werden; hiebei ist die Verwendung der

allenfalls erforderlichen Schutzvorrichtungen und

Schutzmaßnahmen anderer Art in gebotenem

Umfang zu überwachen.

(2) Gefahrenstellen an Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen

oder Schutzmaßnahmen anderer Art so gesichert

sein, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit

ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

(3) Bei der Gestaltung und Verwendung von

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere

der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze,

Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer

Art, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen

Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,

als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.

(4) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel, die bei ihrer

bestimmungsgemäßen Verwendung besonderen

Umwelt- oder Betriebseinflüssen ausgesetzt werden,

müssen, gegebenenfalls unter Anwendung

zusätzlicher Schutzmaßnahmen, so beschaffen sein,

daß sie auch unter den zu erwartenden besonderen

Einflüssen sicher betrieben werden können. Solche

besondere Einflüsse liegen vor allem vor, wenn die

Einrichtungen und Mittel in brandgefährdeten

Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen, bei

ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen,

bei ungewöhnlicher Feuchtigkeit und Nässe

oder unter besonderen chemischen und physikalischen

Einwirkungen verwendet werden.

(5) Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln,

die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen,

wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche

Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein-

und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und

Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und

gefahrlos zugänglich sein.

(6) Das unbeabsichtigte Zufallen von Deckeln

und Verschlüssen von Betriebseinrichtungen und

Betriebsmitteln muß, wenn dadurch Gefahren für

die Arbeitnehmer entstehen können, durch geeignete

Maßnahmen verhindert sein.

(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen

und Betriebsmitteln die Kenntnis bestimmter

Daten, insbesondere zulässiger Grenzwerte, notwendig

ist, wie Stromart, Spannung, Schutzart,

Drehrichtung, Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl

oder Druck, müssen diese auf den Einrichtungen

und Mitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter

Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren

Betrieb notwendig ist, müssen bei Einrichtungen

und Mitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße

Verwendung und auf mögliche Gefahren

beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise

müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden,

in deutscher Sprache abgefaßt sein.

(8) Soweit es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert,

müssen bei Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln in

deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitungen

und" erforderlichenfalls auch Wartungsvorschriften

ausgehängt sein; bei ortsveränderlichen

Einrichtungen und Mitteln sind diese Anleitungen

und Vorschriften mitzuführen. Soweit es zum

Schutz der Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache

nicht mächtig sind, erforderlich ist, müssen

diese Anleitungen und Vorschriften auch in einer

für diese Arbeitnehmer verständlichen Sprache

abgefaßt sein.

Aufstellung

§ 30. (1) Betriebseinrichtungen, wie schwere

Maschinen, Anlagen oder Apparate, dürfen in

Betriebsräumen nur aufgestellt sein, wenn die

zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht

überschritten ist; dies gilt auch hinsichtlich des Einsatzes

von Transportmitteln und Verkehrsmitteln.

Erforderlichenfalls müssen Betriebseinrichtungen

und Betriebsmittel sicher verankert sein.

(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel müssen so aufgestellt

sein, daß bei ihrer Verwendung Gefahrenstellen,

wie Quetsch- oder Scherstellen, vermieden sind

und den bei diesen Einrichtungen und Mitteln

Beschäftigten genügend Platz für die sichere

Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht.

(3) Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Anlagen

oder Apparate, bei denen mit einer besonderen

Gefährdung gerechnet werden muß, müssen so aufgestellt

sein, daß die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen,

wie Einhalten von Schutzabständen

oder Schutzzonen, Errichten von Schutzwänden

oder Ummantelungen oder Schutz gegen Witterungseinflüsse,

getroffen sind; allenfalls müssen

diese Betriebseinrichtungen in eigenen Räumen

aufgestellt sein.

Erprobung

§ 31. (1) Müssen Betriebseinrichtungen, sonstige

mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel probeweise

in Betrieb genommen werden, ohne daß

die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften

angewendet werden können, müssen besondere

Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu

rechnen ist, getroffen sein; die Einhaltung dieser

Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen und zu überwachen.

Eine Erprobung ist insbesondere dann

erforderlich, wenn durch sie die sicherheitstechnisch

einwandfreie Beschaffenheit von Einrichtungen

und Mitteln festgestellt werden kann oder

wenn ein neuentwickeltes technisches Erzeugnis

erprobt werden muß.

(2) Die mit Erprobungen Beschäftigten müssen

fachkundig, auf die bei der Arbeit möglichen

Gefahren aufmerksam gemacht und mit den erforderlichen

Schutzmaßnahmen vertraut sein. Über

das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten

oder Störungen während der Erprobung

müssen genaue Anweisungen erteilt sein.

(3) Mit der Erprobung darf erst begonnen werden,

wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn-

und Meßeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig

sind.

(4) Vor und während der Erprobung müssen

Gefahrenbereiche gekennzeichnet und erforderlichenfalls

abgesperrt sein. Im Gefahrenbereich dürfen

sich nur die für die Durchführung der Erprobung

unbedingt erforderlichen Personen aufhalten.

Wenn mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen

ist, müssen besondere Fluchtwege vorhanden

und als solche gekennzeichnet sein.

(5) Falls es der Umfang der Erprobung sowie die

mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordert,

ist für die Planung, Durchführung und Überwachung

der Erprobung und der Schutzmaßnahmen

eine verantwortliche fachkundige Aufsichtsperson

zu bestellen. Vor Beginn der Erprobung ist ein

Arbeitsprogramm schriftlich festzulegen; über den

Ablauf der Erprobung sind schriftliche Aufzeichnungen

zu führen.

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 32. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen

nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausge-

nommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von

Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung,

Herstellung oder Zuführung von Stoffen

oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs. 2

bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen

Sicherheitsabstände berücksichtigt sein.

Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in

Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite

einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme

von Gegenständen einschließlich eines

Sicherheitszuschlages.

(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper

beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene

nach oben gemessen mindestens

2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden

als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen

üblicherweise betretene Standflächen.

(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen

durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten

beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten

über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten

über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei

Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens

200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis

135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1).

(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen

durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen

beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten

über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten

über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei

Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens

200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis

250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer

Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden (Anhang 2).

(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene

Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die

Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze

mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel

bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für

den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze

mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel

bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese

Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung,

daß das Gelenk des für ein Herumreichen in

Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an

der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder

Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung

Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3).

(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln oder Schutzvorrichtungen

wird der erforderliche Sicherheitsabstand

erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten

Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene

(Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten

Abstand der Kante von dieser Ebene der in der

nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den

waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle

nicht unterschritten wird, sofern diese

Kanten einen Abstand von der Standflächenebene

von 1000 mm oder mehr haben (Anhang 4). Der

Bereich zwischen Schutzvorrichtung und Gefahrenstelle

darf nicht betretbar sein.

(7) Sofern es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes

erforderlich ist, müssen unbeschadet der

Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen

eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den

zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch

Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom,

Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde

Teile, richten müssen.

Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 33. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben,

Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken-

und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere

Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet

oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder

Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im

Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar

ist, können solche Einrichtungen auch durch

Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder

müssen auch außerhalb der im § 32 Abs. 2, 5 und 6

angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den

Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen

von Gelenkwellen dürfen sich nicht

mitdrehen.

(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-,

Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder

deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt

sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei

Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis

10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht

gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt

bis 100 mm² genügt, soweit es sich nicht um

Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung

der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen

müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit

sind endlose Riemen zu verwenden.

(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der

Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung

ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle

von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung

ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle

verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen

müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände

nach § 32 unmittelbar vor der Gefahrenstelle

angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die

Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln

einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem

solchen Abstand von der Gefahrenstelle angebracht

sein, daß diese nicht erreicht werden kann.

(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen

müssen aus genügend widerstandsfähigem

Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen,

Verdeckungen und Umwehrungen müssen

so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der

Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne

Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzvorrichtungen

müssen ferner so gestaltet und angeordnet

sein, daß Erschwernisse für die Wartung von

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering

sind.

(5) Schutzvorrichtungen mit Öffnungen müssen

so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände

nach § 32 berücksichtigt sind und ein

Durchfallen von Gegenständen und Material,

wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert

ist.

(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den

Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten

Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder

Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden

müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche

Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur

öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel

ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen

und Mittel darf nur möglich sein, wenn

die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen

geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen

und Verdeckungen müssen so gestaltet

und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam

gemacht werden können. Betriebseinrichtungen,

sonstige mechanische Einrichtungen und

Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet

sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und

Verdeckungen entriegelt werden können, wenn

dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten

während des Betriebes unbedingt erforderlich ist;

diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen

gesichert sein.

(7) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen

nach den Abs. 1 und 2 muß, soweit dies

möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar

gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen

sind.

(8) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen

und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß

zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der

Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum

von mindestens 150 mm frei bleiben.

(9) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel müssen mit

Schutzvorrichtungen auch dann ausgestattet sein,

wenn sie für längere Zeit außer Betrieb gesetzt werden,

es sei denn, daß die Einrichtungen und Mittel

nicht in Betrieb genommen werden können, wie

durch Entfernen des Antriebsmotors.

(10) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2

müssen auch dann getroffen sein, wenn die

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht

zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie

Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt

sind.

Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter

bewegter Teile

§ 34. (1) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen

und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen

oder Schutzmaßnahmen anderer Art,

wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder

Begrenzung der wirksamen Energie, gegen

gefahrbringendes Berühren gesichert sein.

(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen

von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern

auf Trommeln, müssen über die

gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder

durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen

gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde

Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.

(3) An bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen,

Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende

Teile verkleidet oder verdeckt sein.

(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet

sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die

glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als

50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres

Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden

müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen

hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen,

wie Drehmaschinen, die zum Durchstekken

von Material oder Werkstücken oder zum

Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-

Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.

(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und

Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt

oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen

von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten.

Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und

Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in

ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des

Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches

herabfallen können, müssen in ihrer gesamten

Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte

müssen gegen Herabfallen gesichert sein;

Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente

genügen nicht als Sicherung.

(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln

oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch

Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen

oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein.

Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt

werden können, wenn die Schutzvorrichtung wirksam

ist; die Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand

solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt

werden.

(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch

Schutzvorrichtungen sind § 33 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.

(8) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 bis 6

müssen auch dann getroffen sein, wenn die

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht

zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie

Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt

sind.

Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bewegter

Werkzeuge oder Werkstücke

§ 35. (1) Bewegte Teile von Betriebseinrichtungen,

die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung

oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken

dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke,

die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-,

Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,

müssen durch Schutzvorrichtungen gegen

gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit

dies der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt. Dies gilt

auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in

Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt

werden müssen.

(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht

durch Schutzvorrichtungen gesichert sind, müssen

Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein, die

ein gefahrbringendes Ingangsetzen oder Berühren

bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen

bewirken, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion,

abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen

ohne Selbsthaltung oder selbsttätig und sofort

wirkende Notausschaltvorrichtungen.

(3) Schutzvorrichtungen müssen aus genügend

widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher

befestigt sein. Schutzvorrichtungen müssen, wenn

sie durch den Arbeitsvorgang entzündet werden

können, aus schwer brennbarem Material bestehen.

Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet

sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig

behindern. Wenn die Schutzvorrichtung dem

Arbeitsvorgang angepaßt werden muß, muß sie

möglichst leicht nachstellbar sein. Sofern ein Beobachten

des Arbeitsvorganges erforderlich ist, müssen

Schutzvorrichtungen durchsichtig sein. Schutzvorrichtungen

müssen ferner so gestaltet und angeordnet

sein, daß Erschwernisse für die Wartung

von Betriebseinrichtungen möglichst gering sind.

(4) Bewegliche Schutzvorrichtungen dürfen sich,

sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des

Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes

Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung

nur bewegen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen

stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser

Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden;

hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen

bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen

für solche Schutzvorrichtungen müssen so

gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht

unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen

darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen

Schutzvorrichtungen in der Schutzstellung

befinden. Betriebseinrichtungen dürfen mit Einrichtungen

ausgestattet sein, mit denen bewegliche

Schutzvorrichtungen entriegelt werden können,

wenn dies zur Durchführung von bestimmten

Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich

ist; diese Einrichtungen müssen gegen

unbefugtes Betätigen gesichert sein.

(5) Betriebseinrichtungen mit mehreren Werkzeugen

müssen so eingerichtet sein, daß beim

Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge

durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes

Berühren gesichert oder durch Schutzmaßnahmen

anderer Art stillgesetzt sind; erforder-

lichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge

gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.

(6) Rotierende Werkzeuge von Betriebseinrichtungen

müssen dem glatten, nicht unterbrochenen

Rotationskörper soweit als möglich entsprechen.

Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt

sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen

müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.

(7) Teile von Betriebseinrichtungen nach Abs. 1

müssen aus genügend widerstandsfähigem Material

gefertigt sein. Werkzeuge sowie in Maschinen und

Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so zu

befestigen sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang

nicht lösen können.

(8) Können beim Betrieb von Betriebseinrichtungen

durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne,

Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und

dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen,

müssen die Einrichtungen soweit als möglich mit

Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen

anderer Art, wie Schutzhauben, Schutzfenstern,

Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet

sein.

(9) Rotierende Werkzeuge und Werkzeugträger

von zusammengesetzten Werkzeugen dürfen nur

verwendet werden, wenn die höchstzulässige

Umdrehungszahl pro Minute auf dem Werkzeug

oder Werkzeugträger dauerhaft angegeben ist.

Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung

von Gefahren für die Arbeitnehmer erforderlich

ist, dürfen Werkzeuge und Werkzeugträger

von zusammengesetzten Werkzeugen auch nur verwendet

werden, wenn die Mindestdrehzahlen dauerhaft

angegeben sind. Kleine Werkzeuge dürfen

auch ohne Angabe der Drehzahlen auf dem Werkzeug

verwendet werden, wenn die Drehzahlen auf

der Verpackung oder auf einem Begleitzettel

ersichtlich sind. Die höchstzulässige Umdrehungszahl

darf nicht überschritten werden. Sind Mindestdrehzahlen

angegeben, dürfen diese nicht

unterschritten werden.

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 36. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische

Einrichtungen und Betriebsmittel müssen für

sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen

ein- und auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb

durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für

den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten;

bei Antrieben anderer Art muß das Ein-

und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere

geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere

Einrichtungen oder Mittel, die zu einer gemeinsamen

Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die

Gesamtanlage. Können Einrichtungen oder Mittel

der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden,

müssen sie überdies auch für sich allein ein- und

auszuschalten sein.

(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen

nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz des die

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden

leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen

ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert

werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen

vermieden ist.

(3) Bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln muß

deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung

sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung

sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn

nicht erkennbar ist, ob Betriebseinrichtungen ein-

oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für

die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen,

wie Kontrollampen, vorhanden sein,

die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen

und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer

Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.

(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend,

auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet

und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und

gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln

oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen

in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten

nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig

gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen

sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.

Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei

Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.

(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung

für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn die

Durchführung von Arbeiten an diesen Maschinen

während des Betriebes nicht erforderlich ist und

diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende

Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche

Maschinen muß jedoch überdies in jedem

Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht

erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen,

wie Abschaltleinen oder

Schaltleisten, vorhanden sein.

(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten

Maschinen muß eine ausreichende

Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden

sein. Besitzen solche Maschinen zentrale

Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt

oder durch besondere Einrichtungen überwacht

werden können, muß jedenfalls auch an diesen

Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden

sein.

(7) Maschinen, die für die Bedienung durch

mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von

jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen

auszuschalten sein. Das Einschalten solcher

Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf

nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die

einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden

können bzw. wenn durch Signale von den Bedie-

nungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten

gefahrlos möglich ist.

(8) Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach

den Abs. 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein

Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten

Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten

und erforderlichenfalls auch das Ausschalten

dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal,

gegebenenfalls verbunden mit einem optischen

Warnsignal, angekündigt werden können.

(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen

dürfen Schutzmaßnahmen nicht

unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug-

und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst

werden können.

Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten

§ 37. (1) Maschinen und Geräte müssen mit den

in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung,

BGBl. Nr. 219/1983, angeführten

allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen

anderer Art verwendet werden, soweit sich

nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

eine Verpflichtung hiezu ergibt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte,

die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener

Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten

selbst anfertigt.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

§ 38. (1) Elektrische Anlagen und elektrische

Betriebsmittel sind, soweit nach dem Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 57/1965, und der 2. Durchführungsverordnung

(1981) zum Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 325/1981, eine Verpflichtung

besteht und nach Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist,

nach den „Österreichischen Bestimmungen für die

Elektrotechnik" zu errichten, herzustellen, instandzuhalten

und zu betreiben; hiebei müssen die

besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnisse,

wie feuchte und nasse, brandgefährdete oder explosionsgefährdete

Räume, beachtet sein. Die „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik"

werden von der hiezu befugten fachlichen Stelle,

dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik,

1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

(2) Die nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Regelungen der „Österreichischen Bestimmungen

für die Elektrotechnik" sind auf elektrische

Betriebsmittel jedoch nur in dem Umfang anzuwenden,

als diese Regelungen den Schutz des

Lebens und der Gesundheit von Personen vor

Gefahren durch den elektrischen Strom betreffen.

(3) Für Zwecke des Betriebes errichtete Freileitungen

müssen als isolierte Leitungen ausgeführt

oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein

gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes

Berühren mit Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln

oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise

im Betrieb verwendet werden, nicht möglich

ist.

(4) Im Bereich von nicht für Zwecke des Betriebes

errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen

nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite

ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen

nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern

nicht durch andere Maßnahmen verhindert

ist.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für Betriebe von

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und für

Verkehrsmittel, deren Stromversorgung durch

Oberleitungen erfolgt.

Verbrennungskraftmaschinen

§ 39. (1) Verbrennungskraftmaschinen dürfen

nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen

inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen

ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichen. Handkurbeln

zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen,

Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.

(2) Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen

unter Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren

Gasen ist unzulässig. Offenes Feuer und

Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen

von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden

sein. Kraftstoff darf nur bei stillstehendem Motor

nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere

Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen

ist.

(3) Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen

müssen druckfest ausgeführt sein und möglichst

unmittelbar ins Freie führen.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft

während des Betriebes von ortsfest aufgestellten

Verbrennungskraftmaschinen ist zu sorgen.

Feuerungsanlagen

§ 40. (1) Feuerungsankgen von Betriebseinrichtungen,

wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizungsanlagen,

müssen so eingerichtet sein

und betrieben werden, daß Flammenrückschläge

und Verpuffungen möglichst vermieden sind. Die

Brennstoffzufuhr muß bei Flammenrückschlägen

oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen,

wie Abbrennstreifen, gesperrt werden.

(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit

flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben

werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein,

die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten

Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr

sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners

darf erst nach ausreichender Durchlüftung des

Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Sol-

che Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die

mit flüssigen Brennstoffen zentral versorgt werden,

müssen von einem leicht und sicher erreichbaren

Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete

Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen

nach Abs. 1 müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung

vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie

Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen

müssen so gelegen sein oder es sind solche

Schutzmaßnahmen zu treffen, daß beim Ansprechen

der Sicherungen Arbeitnehmer nicht gefährdet

werden. Überdrucksicherungen müssen ferner

so ausgeführt und gelegen sein, daß sie durch Hitzeeinwirkung

nicht unwirksam oder undicht werden

können.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft

während des Betriebes von Feuerungsanlagen

nach Abs. 1 ist zu sorgen.

(5) Feuerungsanlagen nach Abs. 1 sind mindestens

einmal jährlich durch geeignete, fachkundige

und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen

sind Vormerke zu führen.

Behälter

§ 41. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden

mechanischen, chemischen und physikalischen

Einwirkungen genügend widerstandsfähig und

dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung

auszuschließen. Behälter müssen ausreichend

große, erforderlichenfalls verschließbare

Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei

Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften,

Gasaustausch und Entwässern vorhanden

sein, sodaß Arbeiten mit und an den Behältern

gefahrlos vorgenommen werden können.

(2) Behälter, die auf Grund von Rechtsvorschriften

Prüfungen, wie Druck- oder Dichtheitsprüfungen,

zu unterziehen sind, dürfen nur in Betrieb

genommen werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt

und festgestellte Mängel behoben sind.

Nicht prüfpflichtige Behälter sind vor Gebrauch

auf sichtbare Herstellungsmängel und andere die

Betriebssicherheit vermindernde Umstände zu

untersuchen.

(3) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit

erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr-

oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen

zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen

müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite

der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen

sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender

oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe

ansammeln können, darf nicht weniger als 0,60 m

betragen, Befahröffnungen von Behältern, in denen

sich die angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe

nicht ansammeln können, müssen eine lichte

Weite von mindestens 0,45 m aufweisen; dies gilt

nicht für Behälter, die unter den Geltungsbereich

der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,

fallen. Vor senkrechten Einstiegs- und Befahröffnungen

muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe

von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und

Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer

Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie

Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen

und Bergen von Personen, erforderlichenfalls

auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und

sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme

und Schaulöcher müssen von einem festen

Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder

Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen

müssen so angeordnet sein, daß besonders

beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren

des Behälters überprüft werden können. Einbauten

dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und

sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

(4) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit

erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometer,

Thermometer, Schaugläser oder Füllstandanzeiger,

ausgerüstet sein oder Anschlußvorrichtungen

für diese Einrichtungen besitzen. Bei Flüssigkeitsstandanzeigern

müssen Vorkehrungen getroffen

sein, die ein Ausfließen der Flüssigkeit verhindern.

(5) Behälter, in denen ein gefährlicher Druck

oder eine gefährliche Temperatur auftreten kann,

müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet

sein, die das Auftreten gefährlicher Drücke oder

Temperaturen verhindern. Sicherheitseinrichtungen,

wie Sicherheitsventile, Berstsicherungen oder

Standrohre, müssen so beschaffen und gelegen sein,

daß sie nicht unwirksam werden können; aus

Sicherheitseinrichtungen austretender Behälterinhalt

muß gefahrlos abgeleitet werden, wenn durch

ihn Arbeitnehmer gefährdet werden können.

(6) Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen nach

den Abs. 4 und 5 müssen im Blickfeld des Arbeitnehmers,

der sie zu beobachten hat, liegen und ausreichend

belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen

müssen leicht zugänglich sein sowie

allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft

und leicht gereinigt werden können.

(7) An Behälter, die unter Druck stehen, müssen

umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte

Schrauben und Klammerverschlüsse gegen

Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige

Hakenschrauben sind unzulässig. Jedes Dampfgefäß

muß für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung

absperrbar sein; das Öffnen solcher Gefäße

ist nur zulässig, wenn sie drucklos sind.

(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen,

Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe

von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von

giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen

bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar

ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden

oder dem Standplatz der an den Behältern

Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem

§ 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in

Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges

eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen

andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn

sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung

ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen

müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen,

wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln,

zu treffen, auch wenn der Behälterrand

mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder

dem Standort der an den Behältern Arbeitenden

liegt.

(9) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit

einer elektrostatischen Aufladung, die zu

gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann,

besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen

Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

(10) Schutzumhüllungen von Behältern müssen

aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt

nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 42. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter

Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes

so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen

so angeordnet und bemessen sein, daß

das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann

und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne

Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind

Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen

und andere Einbauten, die das Fließen des

Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.

Innenliegende Leitern sind nicht zulässig.

(2) Silos für brennbares Schüttgut müssen in

zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt

sein.

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen

sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen

von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet

und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse

und Einrichtungen gefahrlos bedienen und

durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können.

Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen

Füllmenge automatisch unterbrochen werden,

wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird

und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden

können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig

von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren

des Schüttgutes nach unten gestatten.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art

der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder

Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten

Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet

sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken

und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen

gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen

gesichert sein.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter

müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie

Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen

von Personen in die Silos, insbesondere beim

Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften

des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen

besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der

Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für

Bunker für Schüttgüter. § 41 Abs. 1 und 3 und

soweit als möglich auch Abs. 9 sind sinngemäß auf

Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen

§ 43. (1) Rohr- und Schlauchleitungen sowie

Armaturen müssen gegen die zu erwartenden

mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen

genügend widerstandsfähig, für den

jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen

fachgemäß verlegt und angeschlossen sein.

Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen

sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser

Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden.

(2) Leitungen müssen als Rohrleitungen ausgeführt

und fest verlegt sein, sofern sie nicht aus

betrieblichen oder technischen Gründen beweglich

sein müssen. Schlauchleitungen müssen möglichst

kurz sein; erforderlichenfalls sind Aufrollvorrichtungen

zu verwenden.

(3) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung

oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten

können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend

gesichert sein.

(4) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden,

müssen verläßlich wirkende Absperrvorrichtungen

besitzen oder durch Blindflansche

absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen

oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben

verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben

müssen von außen leicht erkennbar und

gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen

Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf

Steckscheiben muß der höchstzulässige Druck, für

den sie geeignet sind, angegeben sein.

(5) Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche

eine höhere Temperatur als 60° C oder eine

niedrigere Temperatur als — 20° C erreichen kann,

und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen

Sicherheitsabstandes nach § 32 befinden,

müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend

verkleidet sein.

(6) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln

von Rohrleitungen oder aus sonstigen

Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten

kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen

sowie an sonst erforderlichen Stellen im

Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet

sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln

verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn

durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmern

eintreten kann. Werden die Rohrleitungen

mit Farben gekennzeichnet, müssen die in

Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der

Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten

bestimmten Kennfarben allgemein verwendet

werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen

mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder

Strömungsrichtung, versehen sein.

(7) Schlauchleitungen müssen an den Anschlußstücken

gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen

sicher befestigt sein. Durch Umwickeln mit

Draht dürfen Schlauchleitungen nicht befestigt

sein.

(8) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen

von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen

und gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch austretende

Stoffe nicht gefährdet werden.

(9) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen

oder Schiebern, muß erkennbar sein, ob sie

geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine

falsche Stellung Gefahren entstehen können.

(10) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die

Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die

zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann,

besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen

Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

Bedienungsstiegen, festverlegte Leitern, Steigeisen

und sonstige Einrichtungen zum Erreichen von

Standplätzen

§ 44. (1) Betriebseinrichtungen, die häufig

bedient oder gewartet werden müssen und die vom

Fuß- oder Erdboden aus nicht erreicht werden

können, müssen durch festverlegte Bedienungsstiegen

erreichbar sein; dies gilt auch für erhöhte oder

vertiefte Standplätze, wie Aufmauerungen, Bühnen,

Luken, Gruben oder Schächte, die häufig erreicht

werden müssen. Bedienungsstiegen müssen mindestens

0,60 m breit und dürfen nicht mehr als 60°

geneigt sein; die nutzbare Stufenbreite darf nicht

weniger als 0,15 m betragen. Sofern die Errichtung

von Bedienungsstiegen nicht möglich ist, müssen

festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen

oder Podeste führen, vorhanden sein.

(2) Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen

des § 28 über Notleitern entsprechen. Anstelle

einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch

eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz,

wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte

Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen,

ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen

Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m

durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt

sein.

(3) Für Steigeisen sind die Bestimmungen des

§ 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden.

Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen

Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m

hoch sein muß.

(4) Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen,

an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen

verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport

bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen,

Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen

oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen

müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie

nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen

Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre

Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand

geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende

Prüfungen mindestens einmal jährlich auf

ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden,

wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt

wurden.

(5) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie

die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender

Weise und fachgemäß hergestellt

sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere

auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials,

eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren

Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende

Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten.

Standplätze, die 1 m oder mehr über oder

unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen

gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im

Sinne des § 18 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel,

aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und

ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung

von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen

nicht verwendet werden.

Leitern, Tritte

§ 45. (1) Leitern und Tritte müssen so beschaffen

und derart aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten,

Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert

sind.

(2) Sprossen oder Stufen müssen gleitsicher sein,

voneinander gleiche Abstände haben und in die

Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte

Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder

Stufen unzulässig. Das Verlängern von Leitern

durch Annageln von Holmen, das Ausbessern von

Leitern und Tritten durch Nageln sowie das

Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen

zu einer Leiter ist verboten.

(3) Anlegeleitern, welche die Verbindung zu

erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, müssen

mindestens um etwa 1 m über die Ein- oder

Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere

Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder

Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer

Länge von mehr als 8 m, einteilige Stufenanlegeleitern

mit einer Länge von mehr als 4 m und Strickleitern

mit einer Länge von mehr als 25 m dürfen

nicht verwendet werden.

(5) Schienengeführte Leitern (Rolleitern) müssen

gegen Kippen und unbeabsichtigtes Aushängen

gesichert sein; sie dürfen sich in belastetem Zustand

nicht gefahrbringend bewegen lassen. Schienen

müssen an den Enden Fahrbegrenzungen haben.

(6) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung

gegen Auseinandergleiten der Leiter- und Stützarme

haben; sie dürfen nicht als Anlegeleitern verwendet

werden.

(7) Leitern und Tritte sind vor schädigenden Einwirkungen,

wie Nässe, sowie vor Beschädigung

geschützt aufzubewahren; bei der Aufbewahrung

von Holzleitern ist überdies darauf zu achten, daß

das Holz nicht austrocknen kann.

(8) Fahrbare Leitern dürfen erst bestiegen werden,

wenn sie standsicher aufgestellt und gegen

unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind. Solche

Leitern dürfen nur dann verfahren werden, wenn

sich auf ihnen keine Personen befinden; allenfalls

erforderliche geringfügige Fahrbewegungen sind

mit entsprechender Vorsicht auszuführen.

(9) Fahrbare Schiebeleitern und schienengeführte

Leitern sind mindestens einmal jährlich durch

geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Gerüste

§ 46. (1) Gerüste müssen entsprechend den auftretenden

Beanspruchungen unter Zugrundelegung

ausreichender Sicherheit bemessen sowie in dem

für die Ausführung der Arbeiten und den Schutz

der Arbeitnehmer notwendigen Umfang ausgeführt

sein.

(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend

tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden.

Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem,

vollkommen entrindetem, durch eine vorherige

Benützung in dem erforderlichen Mindestquerschnitt

nicht geschwächtem Holz bestehen. Gerüstbauteile

aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen,

durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird; sie

müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz

haben. Sonstige Gerüstbauteile, wie Verankerungsmittel,

Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte,

Ketten oder Schraubverbindungen, müssen

vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder

Rost, derart geschützt sein, daß ihre Festigkeit

nicht beeinträchtigt wird. Vor dem Aufstellen von

Gerüsten sind alle verwendeten Gerüstbauteile auf

offenkundige Mängel zu prüfen.

(3) Gerüste müssen auf tragfähigen Unterlagen

aufgestellt sein; sie müssen standsicher, ausreichend

verstrebt und nötigenfalls an standsicheren, genügend

festen Bauteilen verankert sein.

(4) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder

auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt

sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und

gut wahrnehmbar gekennzeichnet sein; in einem

entsprechenden Abstand vor dem Standplatz des

Gerüstes muß auf dieses aufmerksam gemacht werden.

(5) Gerüstbeläge müssen für die auszuführenden

Arbeiten und für den hiebei erforderlichen Verkehr

genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und

Verkehrslasten aufnehmen können. Gerüstbelagteile

müssen dicht aneinander und so verlegt

sein, daß sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben

oder zu stark durchbiegen können. Der

Abstand zwischen Gerüstbelag und dem eingerüsteten

Objekt muß möglichst gering sein.

(6) Gerüstbeläge, die über Gewässern liegen oder

von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen

können, müssen mit Brust- und Fußwehren gesichert

sein; dies gilt auch für Öffnungen im Gerüstbelag.

Zwischen Brust- und Fußwehr muß eine

Mittelwehr so angebracht sein, daß der lichte

Abstand zwischen jeweils zwei Teilen der Umwehrung

nicht mehr als 0,40 m beträgt. Brustwehren

müssen in etwa 1 m Höhe über dem Gerüstbelag

angebracht sein. Fußwehren müssen mindestens

0,12 m hoch sein. Brust-, Mittel- und Fußwehren

müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt

und so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt

gelöst werden können.

(7) Schutzgerüste müssen möglichst nahe der

Absturzkante angeordnet sein und dürfen nicht tiefer

als 4 m unter der Absturzkante liegen; sie müssen

mit einem so breiten und durchschlagsicheren

Belag sowie an den Außenkanten mit einer so

hohen Blende ausgestattet sein, daß ein weiteres

Abstürzen von Personen, Gegenständen und Materialien

verhindert ist. Schutzgerüste dürfen nur

betreten werden, wenn dies bei ihrer Aufstellung,

Änderung und Abtragung oder zur Bergung von

Personen erforderlich ist.

(8) In der Nähe von unter Spannung stehenden,

nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen, insbesondere

von Leitungen, dürfen Gerüste erst aufgestellt,

wesentlich geändert, benützt oder abgetragen

werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt

und sichergestellt ist oder wenn durch andere

Maßnahmen ein unbeabsichtigtes Berühren oder

gefahrbringendes Annähern nicht möglich ist.

(9) Gerüste dürfen nur von geeigneten, fachkundigen

und hiezu berechtigten Personen oder unter

fachkundiger Aufsicht von mit solchen Arbeiten

vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert

oder abgetragen werden. Die mit diesen Arbeiten

nicht beschäftigten Arbeitnehmer haben sich

außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.

Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Prüfung

zu unterziehen; sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung

und Prüfung in Verwendung genommen

werden.

(10) Gerüste sind nach Erfordernis auf ihre

Standsicherheit, Tragfähigkeit und Begehbarkeit zu

prüfen; dies ist insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen,

nach jedem Sturm, starkem

Regen, Frost oder anderen Ereignissen, durch die

die Standsicherheit, Tragfähigkeit oder Begehbarkeit

des Gerüstes beeinträchtigt werden kann,

erforderlich. Die Prüfung hat sich vor allem auf

den Unterbau sowie die Verbindungen und Verankerungen

der Gerüste zu erstrecken. Festgestellte

Mängel sind unverzüglich zu beheben.

(11) Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über

sicher begehbare Zugänge, wie Leitern, Leitergänge,

Stiegen oder Laufbrücken, erreichbar sein.

Fahrbare Gerüste dürfen erst bestiegen werden,

wenn sie standsicher aufgestellt und mit Feststellvorrichtungen

gegen unbeabsichtigtes Bewegen

gesichert sind; sie dürfen nur dann verfahren werden,

wenn sich auf ihnen keine Personen, Gegenstände

und Materialien befinden.

(12) Auf Arbeitsgerüsten ist das Lagern, Stapeln

und Absetzen von Lasten nur im Rahmen der zulässigen

Tragfähigkeit gestattet. Auf Schutzgerüsten

ist das Lagern, Stapeln und Absetzen von Lasten

unzulässig.

(13) Prüfungen nach den Abs. 2, 9 und 10 sind

von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten

Aufsichtspersonen durchzuführen. Über die

Prüfungen nach den Abs. 9 und 10 sind bei Gerüsten,

von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen

können, Vormerke zu führen.

Handwerkzeuge

§ 47. (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen

Arbeiten geeignet sein. Handwerkzeuge sind in

ordnungsgemäßem und handhabungssicherem

Zustand zu erhalten; Mängel an Handwerkzeugen

sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem

Gebrauch zu ziehen.

(2) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen

den menschlichen Körpermaßen und Körperformen

entsprechend gestaltet sein; sie müssen mit

dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden

oder fest darin eingesetzt sein. Handmesser müssen,

soweit dies der Arbeitszweck zuläßt, so gestaltet

sein, daß die Hand nicht auf die Klinge abgleiten

kann.

(3) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen für

Arbeiten unter elektrischer Spannung müssen eine

im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten

geeignete Form und Isolation aufweisen.

(4) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können,

dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion

oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht

verwendet werden.

(5) Handwerkzeuge müssen so abgelegt, vorübergehend

verwahrt oder gelagert sein, daß

Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.

(6) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden

oder Spitzen müssen, wenn sie nicht gebraucht werden,

nach Möglichkeit mit einem Schneid- oder

Spitzenschutz versehen sein; beim Transport müssen

die Schneiden und Spitzen gesichert sein.

Scharfe und spitze Handwerkzeuge dürfen von

Arbeitnehmern in der Kleidung nur getragen werden,

wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung

während des Tragens ausschließen.

IV. ABSCHNITT

Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren,

Arbeitsplätze

Allgemeines

§ 48. (1) Die Vorbereitung, Gestaltung und

Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren

hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung

aller Umstände, insbesondere der technischen

Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen

Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben

sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der

beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer

Schutz des. Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

erreicht wird. Dementsprechend sind die

hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen

und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen

zur Verfügung zu stellen oder Schutzmaßnahmen

anderer Art zu treffen; auch ist die

Arbeitsweise in diesem Sinne einzurichten.

(2) Soweit Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die

mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere

Arbeitnehmer verbunden sind, müssen Schutzmaßnahmen

soweit wie möglich auch bei menschlichem

Fehlverhalten wirksam sein.

(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung

von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren

ist dem allgemeinen Stand der Technik und der

Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen,

arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen

und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu

nehmen.

(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen

so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit

auch im Sitzen durchgeführt werden können.

Die ständige Durchführung von Arbeiten in

Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten

oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in

stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst

vermieden sein. Um die Durchführung von

Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden,

sind erforderlichenfalls entsprechende

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie

Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung

zu stellen.

(5) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren

spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen

können, sind diese im Rahmen der betrieblichen

Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen,

wie Erdung, leitfähige Fußböden oder

Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es

müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen

solcher Aufladungen verhindern.

(6) Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze

im Freien müssen unter Bedachtnahme auf

die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen

entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der

Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist entsprechend

Abs. 3 auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen,

arbeitspsychologischen und ergonomischen

Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

(7) Arbeitsplätze in nicht allseits geschlossenen

Betriebsräumen oder in Betriebsräumen, deren

unmittelbar ins Freie führenden Türen und Tore

häufig offen gehalten werden müssen, wie Hallen

oder Lagerhäuser mit ständigem Fahrzeugverkehr,

müssen so eingerichtet sein, daß Arbeitnehmer

gegen Witterungseinflüsse und schädliche Zugluft

weitgehend geschützt sind.

(8) Sofern trotz entsprechender technischer oder

organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender

Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die

für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür

geeignete Schutzausrüstung nach dem

VI. Abschnitt dieser Verordnung zur Verfügung zu

stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche

Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende

Verwendung der Schutzausrüstung

ist in gebotenem Umfang zu überwachen.

Sitze, Tische, Werkbänke

§ 49. (1) Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise

sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern

am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung

zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen

Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt

oder verwendet werden können, obwohl

die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises

Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der

Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.

(2) Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen

angepaßt sein; Arbeitssitze müssen eine

solche Form und Höhe aufweisen, daß sie eine

ungezwungene Körperhaltung zulassen und die

Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen

müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine

Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche

muß genügend groß sein und aus glattem

Material bestehen; Bezüge müssen luftdurchlässig

sein. Die Tiefe der Sitzfläche hat etwa 0,35 m bis

0,45 m zu betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche

muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß

dadurch die Tiefe der Sitzfläche verringert wird.

Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so

geformt ist, daß sie die Lendenwirbelsäule stützt;

erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen

vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne

müssen nötigenfalls verstellbar sein.

(3) Sofern für Arbeiten besondere Arten von

Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen,

Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen

diese anstelle von Arbeitssitzen nach Abs. 2 am

Arbeitsplatz verwendet werden.

(4) Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit

oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle

oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine

andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur

Verfügung zu stellen; Abs. 2 dritter und vierter

Satz ist anzuwenden.

(5) Nicht fest mit dem Fußboden verbundene

Sitze müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch

kippsicher, Sitze mit Rollen überdies gegen unbeabsichtigtes

Wegrollen gesichert sein.

(6) Arbeitssitze müssen so aufgestellt oder angeordnet

sein, daß den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren

entsprechend Betriebseinrichtungen und

Betriebsmittel leicht zu bedienen sind und mit

Arbeitsstoffen leicht umgegangen werden kann

sowie die Arbeitsplätze im Gefahrenfall möglichst

unbehindert verlassen werden können.

(7) Arbeitstische und Werkbänke müssen eine

nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende

Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und

nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen,

ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen

Arbeitsstoffen muß die Oberfläche glatt, dicht und

leicht zu reinigen sein.

Arbeiten an elektrischen Anlagen

§ 50. (1) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind

nach den diesbezüglichen „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik" (§ 38

Abs. 1) vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen,

soweit nach dem Elektrotechnikgesetz und

der 2. Durchführungsverordnung (1981) zum Elektrotechnikgesetz

eine Verpflichtung besteht und

diese Vorschriften den Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Personen vor Gefahren durch den

elektrischen Strom betreffen; dies gilt auch hinsichtlich

des Bedienens von elektrischen Anlagen.

(2) Arbeiten an elektrischen Anlagen und das

Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen

durchgeführt werden, die nach den im Abs. 1 angeführten

„Österreichischen Bestimmungen für die

Elektrotechnik" hiezu berechtigt sind.

(3) An unter Spannung stehenden Teilen von

elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher

Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der

erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann

durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach

den im Abs. 1 angeführten „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik" zulässig

sind.

Arbeiten unter Einwirkung von Lärm und Erschütterungen

§ 51. (1) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete

Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder

Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung

von Lärm möglichst niedrig gehalten werden.

Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch

unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden

Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten

50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend

mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren

Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten.

Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel

unter 85 dB liegen, soweit dies nach den

betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen

in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in

diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-

bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit

einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(2) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von

Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper

übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen

möglichst niedrig gehalten werden. Bei

Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln,

wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen

oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende

Erschütterungen durch entsprechende

Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen

und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer,

möglichst vermieden werden.

(3) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen

und Betriebsmitteln müssen während

des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel

geschlossen sein.

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

§ 52. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und

Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

sind in einer solchen Weise und unter solchen

Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu

gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung

der Arbeitnehmer durch Einwirkungen dieser

Arbeitsstoffe möglichst vermieden wird.

(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung

von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren

hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von

Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender

Arbeitsstoffe in einer gefährlichen

oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen

Konzentration im Sinne des § 16 Abs. 2 am

Arbeitsplatz vermieden wird. Dementsprechend

müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der

Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend § 16

abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen

Schutzmaßnahmen, wie Vornahme der Arbeiten in

geschlossenen Apparaten sowie künstliche oder

natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur

geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder

Schwebstoffen, getroffen sein.

(3) Sofern bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren

die Überschreitung einer gefährlichen Konzentration

gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe

zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen

kann, hat die Behörde die Aufstellung von kontinuierlich

messenden Einrichtungen vorzuschreiben,

die rechtzeitig vor dem Erreichen der gefährlichen

Konzentration ein Warnsignal geben und die

die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen,

wie Einschalten von weiteren Absaugevorrichtungen

oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig

und rechtzeitig auslösen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen

an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der

Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch

jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete

Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter

Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu

beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos

zu entfernen.

(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden

Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen,

die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung

von kosmetischen Mitteln verboten. In

Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen

Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen

Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht

werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich

sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer,

die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden

Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich

insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen

und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen.

Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen

der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden

Arbeitsstoffen durch die Haut

begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen

Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.

(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden,

heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus

Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen

außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete

Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen

oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in

Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen

Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen

sind, anzuwenden.

Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen

§ 53. (1) Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen

sind in Räumen durchzuführen, die von den übrigen

Betriebsräumen getrennt sind. Räume, in denen

solche Arbeiten durchgeführt werden, müssen als

solche bei den Zugängen deutlich und dauerhaft

gekennzeichnet sein. Unbefugten muß der Zutritt

untersagt sein.

(2) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen

müssen, solange die Arbeitsstoffe nicht einer entsprechenden

Desinfektion oder Sterilisation unterzogen

wurden, zur Vermeidung von Infektionen

geeignete Maßnahmen getroffen sein, wie Durchführung

der Arbeiten in geschlossenen Apparaten

oder Absaugen von infektiösem Staub. Fußböden,

Wände und Arbeitsflächen sind in regelmäßigen

Zeitabständen zu desinfizieren und zu reinigen.

(3) Arbeitnehmer, die Arbeiten mit infektiösen

Arbeitsstoffen durchgeführt haben, dürfen Betriebsräume,

die für Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen

nicht bestimmt sind, erst betreten, nachdem sie ihre

Schutzausrüstung abgelegt und sich entsprechend

desinfiziert und gereinigt haben. Betriebsmittel, wie

Werkzeuge, die mit infektiösen Arbeitsstoffen in

Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch

desinfiziert und gereinigt sowie erforderlichenfalls

gekennzeichnet und getrennt verwahrt sein.

(4) Behälter und sonstige Verpackungen für

infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet

sein; sie dürfen erst nach Desinfektion

und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse

Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht

desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter

Beachtung des Abs. 2 zu sammeln und unverzüglich

gefahrlos zu beseitigen.

(5) Infektiöse Arbeitsstoffe sind in dicht verschlossenen

Behältern oder in dicht verpacktem

Zustand zu befördern. Transportmittel sind nach

dem Entladen der infektiösen Arbeitsstoffe erforderlichenfalls

zu desinfizieren und zu reinigen.

(6) Desinfektion und Sterilisation sind nach

anerkannten Verfahren von fachkundigen Personen

durchzuführen.

(7) Arbeitsstoffe, bei denen der begründete Verdacht

besteht, daß sie mit Krankheitserregern

behaftet sind, müssen, solange nicht der Nachweis

erbracht ist, daß sie frei von Krankheitserregern

sind, wie infektiöse Arbeitsstoffe behandelt werden.

(8) Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung

von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen

Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei

von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist

nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren

stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung

als zum menschlichen Genuß geeignet befunden

wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe,

die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung

zugeführt werden, sind Nachweise nur in den

Fällen des Abs. 7 erforderlich.

(9) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen ist

§ 52 Abs. 1 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen

§ 54. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und

Lagerung von brandgefährlichen Arbeitsstoffen

und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sind in

einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen

vorzubereiten, zu gestalten und

durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer

durch Brände oder Explosionen möglichst

vermieden wird.

(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung

von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren

hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von

Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher,

entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe

in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer

gefährlichen Konzentration im Sinne des § 16

Abs. 3 in Räumen, Bereichen und im Inneren von

Betriebseinrichtungen möglichst vermieden wird.

Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder

Staub an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend

§ 16 abgesaugt oder die jeweils erforderlichen

anderen Schutzmaßnahmen, wie Vornahme

der Arbeiten in geschlossenen Apparaten, künstliche

oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein

nur geringer Mengen explosibler Gemische

sowie Vermeiden von explosiblen Gemischen im

Inneren von Behältern durch Konzentrationsbegrenzungen

oder Inertisierung, getroffen sein; es

müssen auch wirksame Zündquellen ausgeschaltet

sein, sofern die Bildung explosibler Gemische nicht

mit Sicherheit vermieden ist.

(3) Die Behörde hat vorzuschreiben, innerhalb

welcher Bereiche wirksame Zündquellen nicht vorhanden

sein dürfen.

(4) Die Behörde hat abweichend vom Abs. 2

auch die Aufstellung von kontinuierlich messenden

Einrichtungen an geeigneten Stellen zuzulassen,

wenn durch diese Einrichtungen die erforderlichen

Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von Absaugevorrichtungen

oder Einleiten von Abschaltvorgängen,

selbsttätig und so rechtzeitig ausgelöst werden,

daß an keiner Stelle des Gefahrenbereiches eine

Konzentration von 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze

erreicht wird; das Auslösen dieser

Schutzmaßnahmen muß erforderlichenfalls im

Gefahrenbereich oder an einer anderen geeigneten

Stelle durch ein Signal angezeigt werden. Weiters

hat die Behörde auch konstruktive Maßnahmen an

Betriebseinrichtungen, die die Auswirkung einer

Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken,

wie explosionsdruckfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung

oder Explosionsunterdrückung, zuzulassen.

(5) Sofern bei Arbeiten mit leicht entzündlichen,

entzündlichen oder schwer entzündlichen Arbeitsstoffen

elektrostatische Aufladungen von Personen,

Gegenständen oder der Arbeitsstoffe selbst verursacht

werden können, müssen Schutzmaßnahmen

oder Vorkehrungen nach § 48 Abs. 5 getroffen

sein.

(6) Für Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen

und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen

ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in

Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen

Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen

sind, anzuwenden.

(8) Staub-, Pulver- und Späneablagerungen von

Magnesium und Metallen, die einen Masseanteil

von mehr als 80 Prozent Magnesium enthalten,

müssen möglichst vermieden sein. An Stellen, an

denen Staub, Pulver oder Späne vorhanden sind,

müssen Maßnahmen getroffen sein, welche eine

Entzündung verhindern. Staub, Pulver und Späne

müssen sich leicht und gefahrlos beseitigen lassen;

sie dürfen nur in geschlossenen, besonders gekennzeichneten

Behältern aus nicht brennbarem Material

gelagert und befördert werden.

(9) Beim Schmelzen und Gießen von Arbeitsstoffen

nach Abs. 8 entstehende Gase und Dämpfe sind

gefahrlos abzuleiten. An Schmelz- und Gießöfen

müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein; es

müssen auch Vorkehrungen getroffen sein, die

gefährliche Reaktionen verhindern.

Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,

Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht

§ 55. (1) Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt,

sind nach Möglichkeit Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

durch welche gesundheitsgefährdende Einwirkungen,

Brandgefahren oder Explosionsgefahren

auftreten können, durch Arbeitsstoffe und

Arbeitsverfahren zu ersetzen, bei denen Einwirkungen

oder Gefahren dieser Art nicht oder nur in

einem geringeren Maße auftreten.

(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff,

1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan

sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von

mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten,

durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende

Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind

diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für

die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung

für chemische Synthesen öder für analytische

Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien

sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.

(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-

Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie

Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als

ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen

als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel

nicht verwendet werden.

(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht

verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung

von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von

Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2

zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen

zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(6) Die Verwendung von Asbest für Zwecke der

Wärme- und Schallisolierung sowie für Zwecke der

Dekoration ist nicht zulässig; dies gilt nicht für

Preßformen bei der Erzeugung von gebogenem

Sicherheitsglas sowie für die Verwendung von

Asbestplatten zur Wärmedämmung für Schmelzöfen

in der Gießereiindustrie. Das Auftragen von

Asbest, von asbesthaltigen Spritzputzmassen und

von asbesthaltigen Isolierlacken ist im Spritz- oder

Sprühverfahren, ausgenommen in geschlossenen

Apparaten, nicht zulässig.

(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die

einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei

enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in

geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die

chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren,

ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht

zulässig.

(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr

als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen

in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen

nicht verwendet werden.

(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen

nur entfettet werden, wenn diese

stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

(11) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung

und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen

nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung

dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und

Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er

diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem

Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder

sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers

sowie des Ortes und der Art der Anwendung

bekanntzugeben.

Schutz vor der Einwirkung von Tabakrauch

§ 56. Durch geeignete technische oder organisatorische

Maßnahmen ist, soweit es die Art des

Betriebes und der Betriebsorganisation gestattet,

dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der

Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche

Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be-

und Entlüftung von Arbeitsräumen, in denen

geraucht wird, eine räumliche Trennung der

Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern

oder örtlich angeordnete Rauchverbote.

Mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten

§ 57. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber

bekannt ist, daß sie an körperlichen oder geistigen

Gebrechen, wie Anfallsleiden, Krämpfen, zeitweiligen

Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen

des Seh- oder Hörvermögens oder schweren

Depressionszuständen, in einem Maße leiden, daß

sie Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für

sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind,

nicht sicher durchführen können, dürfen zu Arbeiten

dieser Art nicht herangezogen werden.

(2) Für Arbeiten, die mit einer besonderen

Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere

Arbeitnehmer verbunden sind sowie für Arbeiten,

die zur Vermeidung von solchen Gefahren in einer

bestimmten Weise durchzuführen sind, insbesondere

wenn solche Arbeiten von mehreren Personen

gemeinsam durchgeführt werden und eine gegenseitige

Verständigung erforderlich ist, muß eine

zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit

der Aufsicht und Verständigung betraut sein; diese

Person darf auch selbst Arbeiten ausführen, sofern

dadurch eine der Art der Arbeit angemessene Aufsicht

nicht verhindert wird.

(3) Sofern Arbeiten von einem Arbeitnehmer

allein ausgeführt werden und für diesen mit einer

besonderen Gefahr verbunden sind, muß eine wirksame

Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt

sein. Die Überwachung kann durch Ausführen

der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person,

durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers durch

Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen oder durch

Personenüberwachungsanlagen, wie Fernsprech-,

Fernseh-, Gegensprech-, Funk-, Notruf- oder

Alarmanlagen, erfolgen.

Arbeiten an und mit Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln

§ 58. (1) Vor dem Einschalten von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen

und Betriebsmitteln, insbesondere von Maschinen,

ist darauf zu achten, daß durch das Ingangsetzen

der Einrichtungen oder Mittel Personen nicht

gefährdet werden.

(2) Verläßt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz

an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung

des Arbeitsvorganges erfordert, so hat er die

Maschine auszuschalten; dies gilt auch nach Beendigung

des Arbeitsvorganges.

(3) Bei Energieausfall sind Maschinen auszuschalten.

Dies ist nicht erforderlich, wenn sie nicht

selbsttätig anlaufen oder ein solches Anlaufen

offensichtlich ungefährlich ist.

(4) Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung

mit Hand gehalten werden (Handmaschinen),

dürfen nur mit stillstehendem Werkzeug

abgelegt werden. Fahrbare Maschinen und Geräte

sowie Handmaschinen dürfen nur in ausgeschaltetem

und gesichertem Zustand befördert werden.

(5) An Betriebseinrichtungen dürfen mehrere

Personen nur beschäftigt werden, wenn sie sich

gegenseitig nicht behindern oder gefährden.

(6) Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke,

die den Werkzeugen von Hand zugeführt

werden, müssen geeignete Halte-, Spann- oder

Zuführungsvorrichtungen, beim Bearbeiten langer

Werkstücke nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen

beigestellt sein. Soweit wie möglich

sind mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen

zu verwenden. Werkzeuge sowie in

Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke

müssen so befestigt sein, daß sie sich beim

Arbeitsvorgang nicht lösen können.

(7) Wenn beim ordnungsgemäßen Bedienen von

Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken,

Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu

bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden

Arbeitsstoffe von Hand aus erforderlich ist,

müssen hiefür geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen,

Stößel oder Zangen, beigestellt sein. Durch

die Verwendung solcher Hilfsmittel dürfen technische

Schutzmaßnahmen nicht ersetzt werden.

(8) In oder zwischen bewegte Teile von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen

und Betriebsmitteln darf mit den Händen nicht

gegriffen werden; die §§ 32 bis 35 werden hiedurch

nicht berührt. Das Entfernen von Spänen, Splittern

oder Abfällen aller Art aus der Nähe bewegter

Teile, Werkzeuge oder Werkstücke mit der Hand

allein ist unzulässig; hiezu müssen entsprechende

Hilfsmittel beigestellt sein. An Griffen von solchen

Hilfsmitteln darf ein Hängenbleiben nicht möglich

sein.

(9) Aus in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen

dürfen Materialproben nur mit geeigneten

Werkzeugen oder Vorrichtungen und nur an Stellen

entnommen werden, an denen eine Probenahme

ohne Gefahr möglich ist.

(10) Beim Beseitigen von Störungen oder bei

Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten

sind, sofern Abs. 11 nicht anderes zuläßt, die

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten

und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten;

ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder

irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und

Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhin-

den sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen

anderer Art, die für bestimmte Arbeiten,

wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten,

vorübergehend abgenommen

oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen

nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber

vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel

wieder angebracht oder wirksam sein.

(11) Sofern die im Abs. 10 angeführten Arbeiten

nur an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmitteln durchgeführt werden können, sind

die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen vom

Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vor Beginn

der Arbeiten festzulegen und den Arbeitnehmern

bekanntzugeben. Zu solchen Arbeiten dürfen nur

Arbeitnehmer herangezogen werden, die die erforderliche

körperliche und geistige Eignung sowie die

vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen

Fachkenntnisse und Berufserfahrungen

für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten

besitzen und von denen erwartet werden kann, daß

sie in der Lage sind, allenfalls entstehende Gefahren

zu erkennen und abzuwenden. Die Anwendung

der notwendigen Schutzmaßnahmen ist in gebotenem

Umfang zu überwachen. Die vorstehenden

Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die

Durchführung der Arbeiten offensichtlich gefahrlos

möglich ist.

(12) Können bestimmte Arbeitsvorgänge, wie

Einsetzarbeiten auf Kreissägen, aus technischen

Gründen nur dann durchgeführt werden, wenn

Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen

anderer Art ganz oder teilweise abgenommen oder

außer Wirksamkeit gesetzt sind, ist dies nur über

Weisung des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten

zulässig, die vor Durchführung solcher Arbeitsvorgänge

für andere geeignete Schutzmaßnahmen,

wie Rückschlagsicherungen bei Einsetzarbeiten auf

Kreissägen, zu sorgen haben. Die Anwendung dieser

Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu

überwachen. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge

darf erst dann weitergearbeitet werden,

wenn die Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen

anderer Art wieder angebracht oder wirksam

sind.

(13) Das Schmieren bewegter Teile von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen

und Betriebsmitteln ist nur mit besonderen

Vorrichtungen zulässig, die ein gefahrloses Arbeiten

ohne Abnehmen vorhandener Schutzvorrichtungen

gestatten. Soweit wie möglich müssen

selbsttätige Schmiereinrichtungen vorhanden sein.

(14) Arbeiten unter beweglichen oder angehobenen

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln oder unter Teilen

derselben dürfen nur dann durchgeführt werden,

wenn diese Einrichtungen, Mittel und Teile in

geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen,

wie durch Abstützen, gesichert sind; eine Sicherung

durch Bremsen, hydraulische oder pneumatische

Einrichtungen u. dgl. allein genügt nur dann, wenn

zusätzliche Sicherheitseinrichtungen ein unbeabsichtigtes

Bewegen verhindern.

(15) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder

Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert

werden können, müssen gegen unbeabsichtigtes

Drehen gesichert sein, bevor mit solchen Arbeiten

an den Behältern begonnen wird.

(16) Das Auflegen und Abwerfen von Riemen

und Seilen von Hand aus ist nur bei Stillstand oder

langsamem Gang zulässig. Zum Auflegen und

Abwerfen von Riemen während des normalen Ganges

müssen Riemenaufleger oder andere geeignete

Vorrichtungen beigestellt sein. Abgeworfene Riemen

und Seile dürfen mit bewegten Kraftübertragungs-

und Maschinenteilen nicht in Berührung

kommen können. Das Reinigen von Riemen und

das Harzen oder Fetten darf nur am ablaufenden

Trumm und bei langsamem Gang vorgenommen

werden.

(17) Für die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmitteln dürfen nur Ersatzteile verwendet

werden, die hinsichtlich Werkstoff und Gestaltung

den Originalteilen entsprechen.

(18) Es dürfen nur Maschinenwerkzeuge verwendet

werden, die für den jeweiligen Arbeitsvorgang

geeignet sind; sie sind in ordnungsgemäßem

Zustand zu erhalten. Mängel an Maschinenwerkzeugen

sind zu beheben oder die Werkzeuge sind

aus dem Gebrauch zu ziehen. Nötigenfalls müssen

Maschinenwerkzeuge und deren Zubehör vor dem

Zugriff Unbefugter gesichert sein.

(19) Beim Bedienen von Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmitteln sowie bei Instandhaltungsarbeiten

an den Einrichtungen und Mitteln sind die vom

Erzeuger oder Vertreiber beigegebenen Bedienungsanleitungen

und Wartungsvorschriften zu

beachten.

(20) An Betriebsmitteln, Transportbehältern,

Verpackungsmaterial u. dgl. vorstehende spitze

und scharfe Gegenstände, wie Nägel, Bandeisenteile

oder Drahtstücke, müssen entfernt oder umgeschlagen

werden.

Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben,

Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen

§ 59. (1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter,

Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen,

befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige

Person zu bestellen, welche die notwendigen

Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich

anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist

nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die

Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine

ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt

sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich,

wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen

weder. Sauerstoffmangel auftreten kann

noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche

Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen

enthalten waren, in diese Einrichtungen

zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden

oder die sich sonst in diesen Einrichtungen

ansammeln können.

(3).§ 41 Abs. 3 ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen

von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen

Betriebseinrichtungen anzuwenden.

(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen

nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst

befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine

schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf

erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson

davon überzeugt hat, daß die angeordneten

Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach

Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen

oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie

die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen

dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist

sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen,

sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen

während des Befahrens nicht geöffnet wird.

'In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen

oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen,

dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche

verwendet werden, sofern die Rohrleitung

nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen

mit einer dazwischenliegenden Öffnung

abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen

eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung

von Steckscheiben in dem im § 43 Abs. 4

angeführten Umfang ist zulässig.

(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach

Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende

Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie

Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen

Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen

getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere

allpoliges Abschalten und Versperren des

Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern,

Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel,

Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen

und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen.

An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen

müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht

sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu

entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von

der Aufsichtsperson aufgehoben werden.

(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach

Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen

oder zu erwärmen.

(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen

Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, ist nur

unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen

zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere

das Einblasen von Frischluft möglichst in die

Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls

mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung

und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten

außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden.

Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung

ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist,

daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel

oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen

oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender

Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 auftreten

kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten

Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer

geeigneten Schutzkleidung erfolgen. Falls das Auftreten

einer Konzentration von Gasen, Dämpfen

oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder

schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Sinne des

§ 16 Abs. 3 nicht ausgeschlossen werden kann, ist

ein Befahren der Betriebseinrichtung nicht zulässig.

(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei

denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind,

muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer

des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und

über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen

unterrichtete Person ständig

anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein,

den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu

bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden

kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten

in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz

genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne

sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß,

sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen

nicht besteht und eine Verständigung durch

Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen,

wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine

verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich

sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten

Person können auch von der Aufsichtsperson

nach Abs. 1 wahrgenommen werden.

(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen

eingesetzt werden, unter Verwendung

eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine

allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen

kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung

derart zu befestigen, daß es nicht in diese

hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit

zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben

erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete

Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder

Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung

brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält,

enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der

Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur

kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest

gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet

werden. Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen

entsprechend § 44 Abs. 4 geprüft sein.

(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen

gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen

vorhanden sein, die ein Verlassen

der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe

ermöglichen.

(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen

weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete

Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen,

wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen

genügend Personen anwesend sind.

(13) In regelmäßig oder öfter befahrenen

Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen

Betriebseinrichtungen, in denen Rohrleitungen verlegt

sind, die gesundheitsgefährdende, leicht entzündliche,

entzündliche oder schwer entzündliche

Arbeitsstoffe enthalten, müssen kontinuierlich messende

Einrichtungen vorhanden sein. Diese Einrichtungen

müssen rechtzeitig vor dem Erreichen

einer Konzentration von Gasen oder Dämpfen

gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des

§ 16 Abs. 2 ein Warnsignal geben; dies gilt auch,

wenn die Luft einen Volumenanteil von weniger als

17 Prozent Sauerstoff enthält oder eine Konzentration

von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze

von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher

oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe

überschritten wird. Sofern die Möglichkeit einer

Messung mit solchen Einrichtungen nicht besteht

sowie in nicht regelmäßig oder selten befahrenen

Betriebseinrichtungen im Sinne des ersten Satzes,

ist vor dem Befahren und während desselben durch

andere geeignete Meßeinrichtungen festzustellen,

ob solche Konzentrationen vorhanden sind.

(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben,

Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen

nach Abs. 13 müssen Warntafeln angebracht

sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen

und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In

Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen

Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend

gekennzeichnet sein.

(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern,

wie Silos oder Bunker, denen diese Güter

seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen,

solange sie nicht entleert sind, nur befahren

werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist;

für das Befahren dieser Behälter ist Abs. 1 anzuwenden.

Während solche Einrichtungen befahren

werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen

werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies

möglich ist, geschlossen gehalten sein.

Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten,

Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen

§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie

Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder

Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist

eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen,

welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die

Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet.

Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß

durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson

sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind in den im § 59

Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.

(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach

Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden,

nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche

Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden,

wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt

hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen

durchgeführt sind.

(4) Die nach Abs. 3 zu treffenden Schutzmaßnahmen

bei Durchführung von Feuerarbeiten in

Betriebseinrichtungen, die brandgefährliche Arbeitsstoffe

enthalten, enthalten haben oder in denen

sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, sind

insbesondere Sperren aller Zuleitungen, Drucklosmachen

oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse

unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen

allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches

Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas

sowie eine derartige Reinigung, daß bei späterer

Erwärmung keine Brandgefahr oder Explosionsgefahr

entstehen kann; Feuerarbeiten sind zB funkenbildende

Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen

oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen

oder Funkenbildung eintreten kann. Schutzmaßnahmen

sind für sich allein oder erforderlichenfalls

in sinnvoller Reihenfolge durchzuführen.

(5) Bei Feuerarbeiten nach Abs. 4 muß für eine

ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung

gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der

Betriebseinrichtung verbleiben.

(6) Bei Arbeiten in Einrichtungen nach Abs. 1

dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen

Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das

Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht

entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher

Arbeitsstoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen

ist, dürfen nur explosionsgeschützte

Leuchten benützt werden.

(7) Einrichtungen nach Abs. 1, die brandgefährliche

Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in

denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können,

dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet

werden.

(8) Für Arbeiten an Einrichtungen nach Abs. 1

sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1

gilt nicht für Arbeiten an Rohrleitungen, die üblicherweise

im Rahmen des Gas- und Wasserleitungsinstallationsgewerbes

ausgeführt werden.

(9) Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen

Behältern, von denen nicht mit Sicherheit

ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche

Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur

durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser

oder Inertgas vollständig gefüllt sind.

(10) Geschlossene Einrichtungen nach Abs. 1

dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen

eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende

Schutzmaßnahmen verhindert ist.

(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden

Behältern oder Leitungen hat die im Abs. 1 erster

Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen,

unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende

Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen

oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen

solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand

zulässig.

(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos

oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken

oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen

der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes

entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder

geeignete Geräte beigestellt seih; diese Vorrichtungen

oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen

von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer

dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen

nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem

Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf

nur von oben her beseitigt werden.

Erdarbeiten

§ 61. (1) Vor und während der Durchführung

von Erdarbeiten müssen die zum Schutz der Arbeitnehmer

erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

getroffen sein. Erdarbeiten sind unter Aufsicht

einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen.

(2) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu

ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen

oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch

deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden

können oder ob gefahrbringende Boden- oder

Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie

Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen.

Wenn während der Durchführung von Erdarbeiten

solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen

sowie gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse

angetroffen werden, ist die Aufsichtsperson

nach Abs. 1 davon zu verständigen;

erforderlichenfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen,

wie Sicherung der Einbauten oder

Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.

(3) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder

Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe, sind deren

Wände unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit

des Bodens, der Wasserverhältnisse, der

Auflasten sowie auftretender Erschütterungen mit

dem Aushub fortschreitend so abzuböschen oder

zu verbauen, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes

Material nicht gefährdet werden können; wenn

schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse,

wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr,

vorliegen, müssen auch schon bei einer geringeren

Tiefe entsprechende Sicherungsmaßnahmen

getroffen sein. Untergraben ist unzulässig, Überhänge

sind unverzüglich zu beseitigen.

(4) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen

bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden

höchstens 45°, bei steifen oder halbfesten bindigen

Böden höchstens 60°, bei leichtem Fels höchstens

80° und bei schwerem Fels höchstens 90° betragen.

Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt

des Bodens durch Austrocknen, Eindringen

von Wasser, Frost oder durch Bildung von

Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere

Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen

gegen diese Einflüsse geschützt sein.

(5) Gruben, Gräben oder Künetten nach Abs. 3,

die maschinell ausgehoben wurden und deren

Wände nicht abgeböscht sind, dürfen erst betreten

werden, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend

gesichert sind.

(6) Gruben, Gräben oder Künetten müssen zur

Durchführung von Arbeiten ausreichend groß

bemessen sein; ihre Breite muß bei Tiefen bis

1,75 m mindestens 0,60 m, bei Tiefen von mehr als

1,75 m bis einschließlich 4 m mindestens 0,80 m

und bei Tiefen von mehr als 4 m mindestens 1 m

betragen. Für nicht verbaute Gruben, Gräben oder

Künetten bis zu einer Tiefe von 1,25 m, die zwar

betreten werden, in denen jedoch Arbeiten in

gebückter Haltung, wie das Prüfen von Erdkabeln,

nicht durchgeführt werden müssen, ist auch eine

geringere Breite zulässig.

(7) Am Rand von Gruben, Gräben oder Künetten

darf ein Schutzstreifen bis zu einer Breite von

mindestens 0,50 m nicht belastet werden. Sofern

dies infolge Platzmangels nicht möglich ist, müssen

Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes

und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen

sein.

(8) Verbaue müssen in allen Teilen so bemessen

sein, daß unter Berücksichtigung aller Einflüsse,

wie Regen oder Erschütterungen, die zulässigen

Beanspruchungen nicht überschritten werden. Verbaue

dürfen nur von geeigneten, fachkundigen Personen

eingebracht, umgebaut oder ausgebaut werden.

(9) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz

Abböschen Material nachstürzen kann. Stufen müssen

mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher

als 3 m sein; sie müssen entsprechend den Abs. 3

und 4 abgeböscht sein.

(10) Wände und Verbaue sind jeweils vor Beginn

der Arbeit und fallweise während derselben von

den nach den Abs. 1 oder 8 in Betracht kommenden

Personen auf ihre Festigkeit zu prüfen und

danach die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach

Regen oder Tauwetter.

(11) Erdarbeiten in Schüttgelände, neben Straßen,

die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen,

und in der Nähe von Gebäuden, die weniger tief

fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub, sind

von hiezu befugten Unternehmen ausführen zu lassen;

dies gilt auch für das Einbringen, Umbauen

oder Ausbauen von Verbaugeräten sowie für die

Anwendung neuartiger Verbauverfahren.

Transportarbeiten

§ 62. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von

Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe

ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen

werden.

(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen von

Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen

oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen

oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben,

Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen

oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern

geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel,

wie Fördereinrichtungen, Transportmittel,

Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu

stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen

einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.

(3) Schwere Lasten dürfen beim händischen

Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur

unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen,

Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen

oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen

sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.

(4) Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen,

Gleitpfosten oder Ladebrücken, müssen genügend

tragfähig sein; sie müssen gegen Abrutschen, unzulässiges

Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben

und Umkanten gesichert sein. Ladebrücken müssen

leicht und sicher gehandhabt und begangen werden

können; sie müssen so gestaltet sein, daß Flüssigkeiten

abfließen können.

(5) Fahrzeuge müssen während des Ladevorganges

durch geeignete Vorrichtungen gegen Umkippen

und Wegrollen gesichert sein; sie dürfen nicht

über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.

(6) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen müssen

gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen,

bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes

Umklappen oder Herabfallen gesichert sein.

(7) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während

des Stillstandes be- und entladen werden. Vor dem

Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker

zu vergewissern, ob angelegte Ladevorrichtungen

entfernt wurden.

(8) Auf Fahrzeugen muß das Ladegut möglichst

gleichmäßig verteilt, nicht zu hoch aufgeschichtet

sowie gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen

in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls

sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden.

(9) Der Aufenthalt unter Lasten oder auf hängenden

Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie

zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten ist verboten.

(10) Das Befördern von Personen auf Betriebseinrichtungen

und Betriebsmitteln, die zum Heben

oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die

über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung

verfügen, ist nicht zulässig.

V. ABSCHNITT

Lagerungen

Belastung tragender Teile

§ 63. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß

die zulässige Belastung des Bodens von Lagerräumen,

unter denen sich andere Räume befinden, und

von Galerien sowie von Zwischenböden nicht überschritten

wird; die zulässige Belastung muß in

zweckmäßiger Form deutlich erkennbar und dauerhaft

angeschrieben sein.

(2) Bei der Lagerung von Gegenständen oder

Materialien auf oder in Betriebseinrichtungen, wie

Paletten, Regalen, Schränken, Behältern oder Silos,

ist insbesondere darauf zu achten, daß die zulässige

Belastung tragender Teile nicht überschritten wird;

auf die Eigenschaften des Lagergutes ist Bedacht

zu nehmen. Über die Tragfähigkeit und Standfestigkeit

der zur Lagerung verwendeten Betriebseinrichtungen

sind Nachweise zu erbringen, sofern die

Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht zweifelsfrei

gegeben ist.

(3) An Regalen und Schränken muß die zulässige

Belastung tragender Teile (Fachlast) bei Annahme

gleichmäßiger Lastverteilung und der Möglichkeit

einer Überlastung entsprechend Abs. 1 angeschrieben

sein; dies gilt sinngemäß für Behälter und Silos.

Bei der Lagerung von Flüssigkeiten in ortsfesten

Behältern muß die zulässige Füllhöhe deutlich

erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Allgemeines über Lagerungen

§ 64. (1) Lagerungen sind insbesondere unter

Beachtung der §§ 21 Abs. 6, 23 Abs. 3, 24 Abs. 6

und 7 sowie 25 Abs. 1 und 5 in einer Weise vorzunehmen,

daß Gefahren für die Arbeitnehmer möglichst

vermieden sind. Durch Lagerungen nahe von

Bauteilen, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie

durch zu geringen Abstand von Lagerungen von-

einander dürfen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

Erforderlichenfalls sind zur Durchführung

von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen

und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen,

Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen

oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.

(2) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß

Arbeitnehmer durch herabfallendes, abrutschendes,

umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht

gefährdet werden. Lagerungen über Ausgängen,

ausgenommen die Lagerung von Büromaterial in

Einbauschränken, sind unzulässig. Lagerungen

über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind unbeschadet

des § 65 Abs. 2 zu vermeiden.

(3) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so

geschützt sein, daß gefährliche chemische oder

physikalische Veränderungen des Lagergutes nicht

eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit

nicht angegriffen werden.

(4) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen

werden, daß ihre Standfestigkeit unter Berücksichtigung

der Art, Form und Festigkeit des Lagergutes

und der Verpackung gewährleistet ist. Erforderlichenfalls

muß über dem Lagergut noch ein

genügend großer Bereich zur Durchführung von

Lagerarbeiten frei bleiben.

(5) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden

oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut

verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das

Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren

Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls

unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen.

Aus den unteren Lagen eines Stapels darf

weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut

Material entnommen werden.

(6) Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von

höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend

zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln

müssen deren freiliegende Ecken im Verband

gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in

Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.

(7) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern

und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen

gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen

sein. Tafelbleche, Glastafeln, Platten, Rohre,

Stangenmaterial und ähnliches Lagergut müssen

bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert

sein.

(8) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen

nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert

ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut

entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden.

Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses

Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von

solchen Lagerungen ist verboten.

Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen

§ 65. (1) Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden,

brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen müssen die durch deren

Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen

getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung

von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen

Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien

u. dgl. sowie von leeren Behältern, die Reste von

leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen

enthalten.

(2) Giftige, gesundheitsschädliche, ätzende,

brandgefährliche oder explosionsgefährliche

Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,

in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten,

Schleusen und Pufferräumen sowie auf

oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen,

Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht

gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe

enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden,

wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch

beschädigt oder undicht werden.

(3) Für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden,

brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße,

Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach

für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln

bestimmt sind, nicht verwendet werden; dies

gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen

oder Flaschen verwechselt werden können.

(4) Lagerräume für Behälter, die giftige oder

ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder

unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht

atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein,

daß im Gefahrenfall Fluchtwege, wie Notausstiege,

Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige

Verkehrswege, nicht unbenützbar werden;

erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare

Pufferräume vorhanden sein. Solche Lagerräume

müssen eine wirksame, erforderlichenfalls mechanische

Lüftung besitzen. Sofern Gase oder Dämpfe

dieser Arbeitsstoffe schwerer als Luft sind, darf der

Fußboden solcher Lagerräume nicht tiefer als das

angrenzende Gelände liegen; es muß Vorsorge

getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in

tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender

Menge nicht ansammeln können. Die Lagerräume

müssen bei den Zugängen deutlich und dauerhaft

gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert

sein. § 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder

explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen insbesondere

Schutzmaßnahmen gegen Entzündung

derselben getroffen sein; dies gilt insbesondere bei

der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen

oder selbstentzündlichen Abfällen,

Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle

u. dgl. Solche Lagerungen müssen auch

gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie

so eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand

rasch und ungehindert bekämpft werden kann.

Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder

explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete,

verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

dieser Art enthalten, müssen Abs. 4 entsprechen,

sofern in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes

bestimmt ist.

(6) Für Lagerungen von Arbeitsstoffen nach den

Abs. 4 und 5 außerhalb von Lagerräumen gelten die

Bestimmungen dieser Absätze sinngemäß.

(7) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder

unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen

oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten

Zustand, gegen Umfallen gesichert sein.

Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender

Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.

(8) Arbeitsstoffe, wie Chemikalien oder leicht

brennbare, leicht entzündliche oder selbstentzündliche

Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien, Holzwolle

u. dgl., die miteinander unter starker Erwärmung,

Flammenbildung oder unter Entwicklung

von gefährlichen Gasen oder Dämpfen reagieren

können, müssen sicher getrennt oder genügend

weit voneinander entfernt gelagert werden.

(9) Lagerungen von ekelerregenden oder infektiösen

Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich

diesen Zwecken dienenden, von anderen Betriebsräumen

abgetrennten Lagerräumen vorgenommen

werden. Diese Lagerräume müssen bei den Zugängen

als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet

und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.

§ 52 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

VI. ABSCHNITT

Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung

Schutz der Augen und des Gesichtes

§ 66. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der

beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung

der Augen oder des Gesichtes insbesondere

durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende

oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes

Licht oder schädigende Strahlung sowie durch

Flammen- oder Hitzeeinwirkung besteht, ist ein

geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder

ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder,

Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung

zu stellen. Diese Schutzausrüstungen müssen erforderlichenfalls

einen Blend- oder Seitenschutz besitzen,

gasdicht ausgeführt sein und in Verbindung

mit Korrektionsbrillen getragen werden können.

(2) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen mit

den vor den jeweiligen Einwirkungen schützenden

Sichtscheiben, wie Sicherheitssichtscheiben, Filtersichtscheiben

oder verspiegelte Sichtscheiben, ausgestattet

sein. Sichtscheiben müssen den Anforderungen

an die Sehleistung entsprechen; durch

geeignete Maßnahmen muß ein Beschlagen der

Sichtscheiben möglichst verhindert sein. Das

Gesichtsfeld darf durch Schutzausrüstungen nach

Abs. 1 nur möglichst wenig eingeengt sein. Soweit

Schutzausrüstungen nach Abs. 1 bei Arbeiten an

unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen

und elektrischen Betriebsmitteln getragen werden,

müssen diese Ausrüstungen aus isolierenden

Werkstoffen bestehen.

(3) Augen- und Gesichtsschutz, der ständig oder

während längerer Zeit zu tragen ist, muß der

Gesichts- oder Kopfform des Trägers angepaßt

und persönlich gekennzeichnet sein. Eine Benützung

durch mehrere Arbeitnehmer ist dann zulässig,

wenn solche Schutzausrüstungen hiefür geeignet

sind, nur gelegentlich getragen werden müssen

und nach der Benützung ausreichend gereinigt

oder desinfiziert werden.

(4) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen

nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene

Verwendungsdauer abgelaufen ist.

(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei

Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung

geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls

sind geeignete Behältnisse beizustellen.

(6) Bereiche, in denen ständig oder während längerer

Zeit Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen

ist, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die

Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu

erfolgen.

Schutz des Gehörs

§ 67. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der

beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer

Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit

solcher Schutzmaßnahmen die Gefahr einer

gesundheitlichen Schädigung durch andauernden

starken Lärm besteht, bei dem ein Schalldruckpegelwert

von 85 dB oder bei nicht andauerndem

Lärm der energieäquivalente Pegelwert überschritten

wird, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur

Verfügung zu stellen. Leichter Gehörschutz, wie

Gehörschutzwatte, Dehnschaumstöpsel oder

leichte Ausführungen von Kapselgehörschützern,

darf nur bei Schalldruckpegelwerten bis 100 dB,

mittelschwerer Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel

oder mittelschwere Ausführungen von Kapselgehörschützern,

nur bei Schalldruckpegelwerten bis

110 dB und schwerer Gehörschutz, wie schwere

Ausführungen von Kapselgehörschützern, nur bei

Schalldruckpegelwerten bis 130 dB getragen werden.

Bei Schalldruckpegelwerten von über 130 dB

sind Schallschutzhelme oder andere gleichwertige

Gehörschutzmittel zu verwenden. Die in diesem

Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete

Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante

von 127 Millisekunden.

(2) Gehörschutzmittel müssen vor allem bei

hohen Frequenzen eine ausreichend hohe Schalldämmung

aufweisen. Sie müssen dementsprechend

ausgewählt und erforderlichenfalls angepaßt sein.

Nötigenfalls müssen Gehörschutzmittel eine

Sprachverständigung ermöglichen.

(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch

vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt

aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete

Behältnisse beizustellen.

(4) Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden

Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das

Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend

gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung

hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

Schutz der Atmungsorgane

§ 68. (1) Jedem Arbeitnehmer, der bei der beruflichen

Tätigkeit trotz entsprechender anderer

Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit

solcher Schutzmaßnahmen Einwirkungen von

gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder

Schwebstoffen ausgesetzt ist, muß ein geeignetes

Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations-

oder Behältergeräte, zur Verfügung gestellt

werden; dies gilt auch bei zu geringem Sauerstoffgehalt

der Luft. Atemschutzgeräte müssen unter

Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, wie Art

und Konzentration der Gase, Dämpfe oder

Schwebstoffe, des Sauerstoffgehaltes der Luft, des

Verwendungsortes, des Verwendungszweckes, der

Schwere der Arbeit oder der Verwendungsdauer,

ausgewählt sein.

(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in

denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder

Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt

der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind

den Arbeitnehmern geeignete Fluchtgeräte (Selbstretter)

zur Verfügung zu stellen.

(3) Filtergeräte zum Schutz gegen Gase, Dämpfe

oder Schwebstoffe dürfen nur dann verwendet werden,

wenn die Luft einen Volumenanteil von mindestens

17 Prozent Sauerstoff enthält und die Konzentration

gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe

oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme-

bzw. Rückhaltevermögen des Filters zulässigen

Werte nicht überschreitet. Vor dem Einsatz

von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration

und die Konzentration der Gase oder Dämpfe zu

messen; eine Messung ist nicht erforderlich, wenn

zweifelsfrei feststeht, daß der Sauerstoffgehalt der

Luft über dem angeführten Wert liegt und die Konzentration

gesundheitsgefährdender Gase oder

Dämpfe die zulässigen Werte nicht überschreitet.

Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen,

wie Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten,

sowie in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren

Räumen dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden;

in solchen Fällen sind geeignete, von der

Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte

zu verwenden.

(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden,

aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie

zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet

sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist

noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens

der gasdichten Verpackung von Filtern, auf

denen eine Lagerfrist angegeben ist, muß am Filtereinsatz

dauerhaft vermerkt sein.

(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder

Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem

Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil

mit einer Teilchengröße von weniger als 5 µm

unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration

liegt.

(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist

dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für

die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft

befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten

darf 20 m nicht überschreiten; die lichte Weite

des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen.

Bei Druckschlauchgeräten darf die Schlauchlänge

bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus

Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen.

Druckluft-Schlauchgeräten aus Druckluftflaschen

oder Druckluftleitungen zugeführte Luft

muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden

Beimengungen und allenfalls vorgewärmt

oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen

nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung

oder Querschnittsverminderung der Schläuche

durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.

(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder

Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen

auf die Gebrauchsdauer der

Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet

werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig

wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt

wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.

(8) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender

Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor

Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen

Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen

Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein;

erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.

Atemschutzgeräte, ausgenommen Fluchtgeräte,

müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt

sein.

(9) Atemschutzgeräte müssen dicht sitzen und

erforderlichenfalls der Gesichts- oder Kopfform

des Trägers sorgfältig angepaßt sein. Bartträger

dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder

Halbmasken erfordern, nur herangezogen

werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben

ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet

werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes

von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutz-

geräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund

ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.

(10) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte

müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende

Pflege der Atemschutzgeräte durch hiefür geeignete,

fachkundige Personen muß gesorgt sein.

(11) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der

Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren

Handhabung, entsprechend § 92 unterwiesen sein.

Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen,

müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten

Beschäftigte mindestens vierteljährlich

Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über

die Übungen sind Vormerke zu führen.

(12) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich

von geeigneten, fachkundigen Personen

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(13) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen

sind, müssen entsprechend gekennzeichnet

sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft

zu erfolgen.

Schutz des Kopfes

§ 69. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der

beruflichen Tätigkeit insbesondere durch herabfallende,

umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände

und Materialien sowie pendelnde Lasten die

Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche

durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten

ist, ist ein geeigneter passender Schutzhelm zur

Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für

Montagearbeiten im Stahlbau, Kesselbau und Freileitungsbau,

für Arbeiten im Bereich von Kranen,

bei Arbeiten in Hüttenbetrieben und Gießereien,

bei Bauarbeiten, Sprengarbeiten und Arbeiten in

Steinbrüchen, bei Holzschlägerungen, bei Arbeiten

mit Bolzensetzgeräten und Verschubarbeiten im

Eisenbahnbetrieb.

(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen

entsprechend aus geeignetem Material bestehen,

das insbesondere gegen auftretende mechanische

Beanspruchungen sowie Einwirkungen, wie

Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische

Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend

widerstandsfähig und elektrisch isolierend

ist; sie müssen dementsprechend ausgewählt sein.

Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen

Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine

Leuchte oder einen genügend breiten Rand besitzen

sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.

(3) Schutzhelme müssen entsprechend den anerkannten

Regeln der Technik geprüft und gekennzeichnet

sein.

(4) Schutzhelme aus thermoplastischem Material

dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem

Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren

ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum

verwendet werden.

(5) Helme, die sichtbare Schäden aufweisen,

stark deformierte Helme sowie Kunststoffhelme,

die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte

Gegenstände und Materialien sowie

durch andere im Abs. 1 angeführte Einwirkungen

stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet

werden.

(6) Bei einer gleichzeitigen Gefährdung des Kopfes,

der Augen, des Gesichtes oder des Gehörs sind

nach Möglichkeit Schutzhelme, die mit entsprechenden

anderen Schutzausrüstungen kombinierbar

sind, zur Verfügung zu stellen.

(7) Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen

sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die

Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu

erfolgen.

(8) Bei Arbeiten in der Nähe bewegter Teile von

Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie in

der Nähe bewegter Maschinenwerkzeuge oder

Werkstücke, bei denen die Gefahr besteht, daß

Haare erfaßt werden, ist jedem Arbeitnehmer ein

geeigneter Schutz, wie Haarnetze oder Schutzhauben,

zur Verfügung zu stellen.

Schutz der Gliedmaßen

§ 70. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der

beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen

oder Hautschädigungen für die Arme insbesondere

durch mechanische Einwirkungen, Flammen-,

Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, infektiöse,

ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist

ein passender, zweckentsprechender Schutz aus

geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie

Schutzhandschuhe, erforderlichenfalls mit Stulpen

oder Eingerstahlkappen, Handleder, Arm- oder

Pulsschützer; dies gilt auch für Tätigkeiten, bei

denen die Arme mit giftigen Arbeitsstoffen in Kontakt

kommen können sowie für Arbeiten, die mit

einer starken Verunreinigung verbunden sind.

Schutzhandschuhe sind erforderlichenfalls nach

ihrer Benützung ausreichend zu reinigen, zu desinfizieren

oder auszuscheiden.

(2) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen

Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder

Hautschädigungen für die Beine insbesondere

durch Einwirkungen nach Abs. 1 besteht und für

diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind,

ist ein passender, zweckentsprechender Schutz aus

geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie

Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbeinschützer

oder Knieschützer. Schuhwerk muß erforderlichenfalls

gegen Eindringen von Nässe,

geschmolzenem heißem oder glühendem Material

sowie von giftigen, ätzenden oder reizenden

Arbeitsstoffen schützen, mit durchtrittsicherer,

gleitsicherer oder antistatischer Sohle ausgestattet

sein, Zehen-, Knöchel- oder Mittelfußschutz besitzen

sowie leicht und schnell abstreifbar sein.

(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer

Zeit am Boden liegend, sitzend oder knieend

durchgeführt werden müssen, sind, sofern der Fußboden

den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht,

Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung

und geringer Wärmeableitung beizustellen.

Für Arbeiten, die ständig oder während längerer

Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden,

sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und

erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit

zur Verfügung zu stellen.

Schutz des Körpers

§ 71. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den bei der

beruflichen Tätigkeit in erhöhtem Maße die Gefahr

von Verletzungen oder. Hautschädigungen für den

Körper insbesondere durch mechanische Einwirkungen,

Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen,

Strahlung, infektiöse, giftige, ätzende oder reizende

Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende,

zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem

Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzschürzen,

Schutzanzüge, warme Bekleidung, erforderlichenfalls

mit Kopf- und Nackenschutz, oder

antistatische Schutzkleidung; dies gilt auch für

Arbeiten, die mit einer starken Verunreinigung verbunden

sind, wie Spritzlackierarbeiten oder Arbeiten

mit erheblicher Staubentwicklung, für Arbeiten

in Naßbetrieben sowie für Arbeiten in Räumen, die

aus betriebstechnischen Gründen nicht beheizt werden

dürfen. § 70 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte

Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln

sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge

oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die

Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer,

die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem,

brandförderndem, leicht entzündlichem oder

explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen

nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten,

Stulpen oder Falten tragen.

(3) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden,

leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei

Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann,

nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung

aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder

schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf

durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft

nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum

Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür

geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine

Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.

(4) Für Arbeiten, die auch bei Regen während

längerer Zeit im Freien ausgeführt werden müssen

und die infolge ihrer besonderen Art nicht unterbrochen

werden können, wie Arbeiten zur Behebung

von Störungen, Arbeiten, durch deren Nichtausführung

unverhältnismäßig großer Schaden entstehen

würde, oder dringende Be- und Entladearbeiten,

ist den damit beschäftigten Arbeitnehmern

eine geeignete Regenschutzkleidung zur Verfügung

zu stellen.

(5) Jedem Arbeitnehmer, der einer besonderen

Gefährdung dadurch ausgesetzt ist, daß er nicht

rechtzeitig oder deutlich gesehen werden kann

oder wenn dieser Umstand für die Sicherheit anderer

Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung ist,

wie bei Arbeiten im Straßenverkehr, auf verkehrsreichem

Betriebsgelände oder bei Signalgebung im

Kranbetrieb, sind auffallende Jacken, Armbinden

oder Kopfbedeckungen, erforderlichenfalls aus

rückstrahlendem Material, zur Verfügung zu stellen,

sofern nicht bereits die Art der vorhandenen

Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung diesen

Anforderungen genügt.

(6) Bereiche, die nur mit Schutzkleidung betreten

werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichnet

sein; die Kennzeichnung hat deutlich und

dauerhaft zu erfolgen. Dies gilt nicht für Schutzkleidung

nach den Abs. 4 und 5.

Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz

sowie für Arbeiten bei Gewässern

§ 72. (1). Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen

Stellen durch Schutzmaßnahmen nach den

§§ 18, 24 und 44 ein ausreichender Schutz nicht

erreicht werden kann oder die Durchführung solcher

Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den

Umfang der auszuführenden Arbeiten nicht

gerechtfertigt ist, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel

oder Sicherheitsgeschirre einschließlich

der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile

(Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer,

Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung

zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung

mit Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren

verwendet werden.

(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen

nach Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst

lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen

vorhanden sein, die den bei

einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten.

Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt

sein oder dürfen nur mit einer solchen Länge verwendet

werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst

vermieden wird. Die Länge des Schlaffseiles

darf bei Verwendung von Sicherheitsgürteln nicht

mehr als 1,80 m betragen. Bei Arbeiten, bei denen

eine größere Bewegungsfreiheit erforderlich ist,

sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur

Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung

mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.

(3) Zum Ein- und Absteigen insbesondere in

Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung

aus diesen, weiters bei Arbeiten, die am Seil hängend

ausgeführt werden müssen, oder zum Abseilen

von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen

oder umgekehrt müssen Sicherheitsgeschirre verwendet

werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen

zum Einsatz kommen.

(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von

Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist

nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes

Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen

benützt werden.

(5) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen in

trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen

Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt

sein.

(6) Schutzausrüstungen nach Abs. 1, die durch

den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen

nicht mehr verwendet werden; Höhensicherungsgeräte

dürfen erst nach Prüfung durch eine

geeignete, fachkundige Person wieder verwendet

werden.

(7) Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre

einschließlich ihrer Ausrüstung sind mindestens einmal

jährlich von geeigneten, fachkundigen Personen

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(8) Zum Besteigen von Holzmasten sind den

Arbeitnehmern geeignete Steigeisen zur Verfügung

zu stellen, bei Verwendung von Sicherheitsgürteln

ist das Sicherheitsseil um den Mast zu schlingen

und der Karabinerhaken in der zweiten Fangöse

des Sicherheitsgürtels anzuschlagen. Das Sicherheitsseil

ist möglichst kurz zu halten.

(9) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern müssen,

sofern Ertrinkungsgefahr besteht, geeignete

Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten,

Schwimmkragen, Rettungsringe, Seile,

Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch

Fangnetze oder Boote bereitgestellt sein. Nach

Möglichkeit sind bei solchen Arbeiten schwimmkundige

Personen zu beschäftigen. Bei solchen

Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser

Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene

Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend

sein; mindestens eine Person muß die für die

Durchführung der Wiederbelebung notwendigen

Kenntnisse besitzen. Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen

sind mindestens einmal jährlich

Übungen durchzuführen; über die Übungen sind

Vormerke zu führen.

Arbeitskleidung

§ 73. (1) Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge,

Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe

müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet

sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand

befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit

der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die

bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich

gefährdet werden; dementsprechend müssen

Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt

sein.

(2) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte

Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln

sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge

oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die

Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung

tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf

Arbeitskleidung, die zur Bildung von zündfähigen

Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien,

die sich elektrostatisch aufladen können, sowie

Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.

(3) § 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen

von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände,

wie Brillenfassungen, Augenschirme oder

Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren

Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei

Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können,

nicht getragen werden.

(4) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder

offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an

gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen

oder bei Transportarbeiten nicht getragen

werden.

VII. ABSCHNITT

Brandschutzmaßnahmen

Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem

Feuer und Licht

§ 74. (1) In brandgefährdeten Räumen und in

explosionsgefährdeten Räumen sowie an solchen

Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung

von offenem Feuer und Licht verboten.

Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge

ist auf diese Verbote hinzuweisen.

(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie

sonstige funkenbildende Arbeiten in explosionsgefährdeten

Räumen und an explosionsgefährdeten

Orten sind nur zulässig, wenn durch geeignete

Maßnahmen sichergestellt ist, daß für die Dauer

dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht

entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher

Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich

auch nicht bilden können. In brandgefährdeten

Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche

Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen

getroffen wurden, durch die das Entstehen

eines Brandes verhindert wird.

(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so

durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbe-

sondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche

Materialien nicht entzündet werden.

Brennbare Abfälle und Rückstände

§ 75. (1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände,

Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen

in Arbeitsräumen nur in solchen Mengen vorhanden

sein, daß das Entstehen eines größeren Brandherdes

oder das rasche Ausbreiten eines Brandes

möglichst vermieden wird; im Falle eines Brandes

von Abfällen, Rückständen, Holzwolle, Sägespänen,

losem Papier u. dgl. dürfen Fluchtwege, wie

Notausstiege,. Ausgänge, Notausgänge, Stiegen,

Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar

werden. Von Feuerstätten und anderen

Zünd- oder Wärmequellen sind leicht brennbare

Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses

Papier u. dgl. fernzuhalten; sie sind zu sammeln,

aus den Arbeitsräumen zumindest nach jeder

Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.

(2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche

Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen

in Arbeitsräumen nur in geringen Mengen vorhanden

sein; sie sind in dichten Behältern aus nicht

brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden

Deckel ausgestattet und entsprechend

gekennzeichnet sein müssen, zu sammeln und

sobald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen.

Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen

§ 76. (1) In jedem Betrieb müssen unter Berücksichtigung

der Art der Arbeitsvorgänge und

Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen

Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe,

insbesondere der leicht brennbaren, leicht

entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle,

Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. sowie der

Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des

Umfanges und der Lage des Betriebes die erforderlichen,

geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte,

wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher

oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten

sein. Diese Mittel und Geräte sind

gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls

gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel

und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar,

auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht

erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel

und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen

deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden

Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies

den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(3) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-,

Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur hiefür

geeignete Feuerlöschgeräte der jeweils entsprechenden

Brandklasse verwendet werden. Zum

Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden

elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

sowie in deren Nähe dürfen nur hiefür

geeignete Feuerlöschgeräte verwendet werden.

(4) Für Räume, Betriebseinrichtungen und Orte

im Freien, die brandgefährdet oder explosionsgefährdet

sind, hat die Behörde, wenn dies aus Gründen

des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist,

geeignete von Hand aus zu betätigende oder selbsttätig

wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, wie

Wasser-, Pulver-, Halon- oder Kohlendioxidlöschanlagen,

vorzuschreiben; auf allenfalls mit solchen

Anlagen verbundene Gefahren für die Arbeitnehmer

ist Bedacht zu nehmen, wie durch Vorschreibung

von bestimmten Vorwarnzeiten. Sofern

aus betrieblichen Gründen, wie bei Reparaturarbeiten,

selbsttätig wirkende Feüerlöschanlagen außer

Betrieb gesetzt werden müssen, müssen andere

geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sein;

die zuständige Feuerwehr muß hievon in Kenntnis

gesetzt sein.

(5) Kohlendioxidlöschanlagen dürfen in tiefgelegenen

Räumen nicht verwendet werden. Die Verwendung

von Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel

ist nicht zulässig; andere Halogenkohlenwasserstoffe

und Kohlendioxid dürfen als Löschmittel in

kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen

nicht verwendet werden.

(6) In Betrieben mit besonders brandgefährlichen

oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder

Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen,

deren Kleidung in Brand geraten ist,

Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser

gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt

sein; erforderlichenfalls hat die Behörde die Errichtung

von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung

vorzuschreiben. Solche Brausen müssen

durch einen einzigen Handgriff zu betätigen

sein oder sich selbsttätig einschalten, wenn der

Löschbrausenbereich betreten wird; sie dürfen sich

nicht selbsttätig wieder abschalten. Löschbrausen

müssen in der Nähe von Fluchtwegen, wie Ausgängen,

Stiegen oder Gängen, oder im Freien angeordnet

sein; der Boden im Löschbrausenbereich muß

gleitsicher sein.

(7) Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und

Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre

von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die

Prüfungen sind Vormerke zu führen, wie in Form

einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher.

(8) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten

sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in

der Nähe von brennbaren oder entzündlichen

Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher

bereitgestellt sein.

Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung

§ 77. (1) Für Räume zum Aufenthalt einer größeren

Zahl von Personen, in ausgedehnten Betrieben

sowie in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer

durch einen Brand erfahrungsgemäß besonders

gefährdet werden können, hat die Behörde geeignete

Brandalarmeinrichtungen, wie durch Wärme-,

Flammen- oder Rauchmelder ausgelöste Alarmsirenen,

vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer

vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig

in Kenntnis gesetzt werden können. Überdies hat

die Behörde auch die Aufstellung eines Brandalarmplanes

vorzuschreiben, in dem insbesondere

zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen

die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes

oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis

gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu

verhalten haben. Die Arbeitnehmer müssen über

die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten

im Falle eines Brandes unterwiesen sein; entsprechende

Anschläge müssen an gut sichtbarer

Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens

einmal jährlich ist eine Alarmübung während

der Arbeitszeit abzuhalten; hierüber sind Aufzeichnungen

unter Angabe von Datum und Uhrzeit

zu führen.

(2) Soweit Brandalarmeinrichtungen außer

Betrieb gesetzt werden müssen, wie bei Reparaturarbeiten,

muß Vorsorge getroffen sein, daß die

Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes unverzüglich

verständigt werden können. Nach Beendigung

solcher Arbeiten müssen Brandalarmeinrichtungen

unverzüglich wieder in Betrieb gesetzt werden.

(3) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich

zu verständigen; die Rufnummer der Feuerwehr

muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an

das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.

(4) Die Behörde hat Betrieben nach Abs. 1 die

Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben.

In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere

zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer

und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung

und Bekämpfung eines Brandes getroffen

sind.

Einsatzübungen

§ 78. (1) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte

muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen

ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut

sein; diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen

Anwendung der Löschverfahren unterwiesen

sein. Einsatzübungen mit Feuerlöschgeräten

sind mit diesen Arbeitnehmern entsprechend der

Betriebsgröße und den Brandgefahren im Betrieb in

regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderen

Brandgefahren mindestens einmal jährlich abzuhalten.

Bei den Einsatzübungen sind erforderlichenfalls

auch die in Betracht kommenden Regelungen

der Brandschutzordnung zu berücksichtigen.

(2) Über die Einsatzübungen sind Vormerke zu

führen, in denen insbesondere das Datum des

Übungstages und die Namen der an der Übung

beteiligten Arbeitnehmer sowie der Umfang der

Übung festzuhalten ist.

Brandschutzgruppe

§ 79. (1) Die Behörde hat zum Schutz der im

Betrieb Beschäftigten die Aufstellung einer besonders

ausgebildeten Brandschutzgruppe vorzuschreiben,

wenn es die Lage oder die Art und Größe des

Betriebes erfordert und auf Grund der im Betrieb

verwendeten brandgefährlichen Arbeitsstoffe und

explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere

der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder

selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien

u. dgl., sowie der dort angewendeten

Arbeitsverfahren die Entstehung von Bränden

besonders begünstigt wird oder durch den Umfang

der Betriebsanlage die rasche Ausbreitung eines

Brandes möglich bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen

Brandes erschwert ist. Für jedes Mitglied

der Brandschutzgruppe muß auch ein Ersatzmitglied

bestellt sein. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder

dürfen nur Personen bestellt werden, die

nicht auf außerhalb des Betriebsstandortes gelegenen

Arbeitsstellen beschäftigt sind. Während der

Betriebszeit muß eine ausreichende Zahl von Angehörigen

der Brandschutzgruppe anwesend sein.

(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Brandschutzgruppe

müssen besonders ausgebildet sein;

sie müssen insbesondere mit den örtlichen und

betrieblichen Verhältnissen auf Grund eines Brandschutzplanes

vertraut gemacht sowie im erforderlichen

Umfang in der zweckmäßigen Anwendung

der Feuerlöschgeräte, der Löschverfahren und der

sonstigen für den Einsatz erforderlichen Geräte

und Schutzausrüstungen unterwiesen sein.

(3) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal

vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen.

Für solche Übungen ist § 78 sinngemäß anzuwenden.

Einsätze dieser Gruppe gelten als Einsatzübung.

Blitzschutzanlagen

§ 80. (1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen,

für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung,

Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr

besteht, müssen mit Blitzschutzanlagen versehen

sein. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und

Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes

oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes

bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsgefährliche

oder größere Mengen leicht entzündlicher

Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet

oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden.

(2) Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen,

in denen explosionsgefährliche oder größere

Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe

gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend,

gelagert werden, sind mindestens einmal

jährlich, Blitzschutzanlagen für andere

Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens

alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen

und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen

sind Vormerke zu führen.

VIII. ABSCHNITT

Vorsorge für erste Hilfeleistung

Erste Hilfeleistung

§ 81.(1) Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen

oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb

Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls

ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen

Behandlung zuzuführen.

(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden

Mittel in einer der Größe des Betriebes

ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden

Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig

und in hygienisch einwandfreiem Zustand

bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend

gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat

deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung

der Behälter ist insbesondere auf die Art

der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe,

auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der

Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Insbesondere

sind Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen,

Verbrennungen und Knochenbrüche,

Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung

zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des

Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern

sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern

diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar

zur Verfügung stehen.

(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung,

Vermerke mit den Namen der für die erste

Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie je nach

den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle,

Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenhäuser

müssen in jedem Behälter nach Abs. 2 enthalten

oder an bzw. neben diesem angebracht sein.

(4) Für den Transport von Verletzten oder

Erkrankten müssen nach Erfordernis geeignete

Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitgestellt

sein. Die Aufbewahrungsorte dieser Einrichtungen

müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die

Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu

erfolgen.

(5) In Betrieben bis zu vier Arbeitnehmern sowie

auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern

soll eine Person für die erste Hilfeleistung

nachweislich ausgebildet sein; in Betrieben mit fünf

bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen

Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr

Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens

eine Person diese Voraussetzung erfüllen. In

Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder mit

besonderen Betriebsgefahren muß eine dem

Umfang des Betriebes entsprechende Zahl von für

die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen

bestellt sein; in Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten,

anderen Verwaltungsstellen und

sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent,

in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent

der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet

sein. Während der Betriebszeit muß in jeder

festen Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der

anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl

ausgebildeter Personen anwesend sein.

(6) Eine Ausbildung in erster Hilfeleistung nach

Abs. 5 ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie

mindestens acht Doppelstunden umfaßt und nach

den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten

Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich

um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung

handelt, wie einer solchen im Rahmen der

Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen

Bundesheeres. Die Ausbildung in erster Hilfeleistung

ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu

wiederholen. Übungen in erster Hilfeleistung sind

in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten,

wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten

Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.

(7) In Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren

hat die Behörde die Bereitstellung entsprechender

Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie

Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte,

sowie eine den Erfordernissen entsprechende

bestimmte Ausbildung in erster Hilfeleistung

vorzuschreiben. Ferner hat die Behörde aufzutragen,

daß für einen möglichst raschen Transport

Verletzter oder Erkrankter und für deren

rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.

(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder

infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß

zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der

Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und

überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit

Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim

Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner

auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder

Augenspülflaschen bereitstehen.

Sanitätsräume

§ 82. (1) In Betrieben mit mehr als 250 Arbeitnehmern

sowie in Betrieben mit besonderen

Betriebsgefahren, in denen mehr als 100 Arbeitnehmer

beschäftigt werden, muß mindestens ein Sanitätsraum

eingerichtet sein, in dem bei Unfällen und

plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet

oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt

werden kann; der Raum muß dementsprechend

bemessen sein. Sanitätsräume müssen nach Möglichkeit

im Erdgeschoß des Betriebes liegen und

möglichst von allen Stellen des Betriebes mit einer

Tragbahre leicht erreichbar sein; in Betrieben mit

mehr als 750 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit

besonderen Betriebsgefahren, in denen mehr als

100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine

Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge vorhanden

sein.

(2) Sanitätsräume müssen entsprechend gekennzeichnet

sein; die Kennzeichnung hat deutlich und

dauerhaft zu erfolgen. Ständig besetzte Sanitätsräume

müssen natürlich belichtet sein. Sanitätsräume

dürfen von außen nicht einsehbar sein; sie

müssen ausreichend beleuchtbar und lüftbar eingerichtet

und mit einer Liege sowie einer Waschgelegenheit

mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet

sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine

Raumtemperatur von mindestens 21 ° C erreicht

werden. In der Nähe muß sich ein Abort befinden.

Durch Meldeeinrichtungen, wie Fernsprechanlagen,

müssen inner- und außerbetriebliche Stellen

erreichbar sein, damit unverzüglich die notwendige

Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet

werden kann.

IX. ABSCHNITT

Sanitäre Vorkehrungen und sonstige

Einrichtungen

Trinkwasser

§ 83. (1) Den Arbeitnehmern ist ein den hygienischen

Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend

kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen

Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies,

alkoholfreies Getränk zur Verfügung

zu stellen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls

zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen

den hygienischen Anforderungen entsprechen. Entnahmestellen

von nicht zum Trinken geeignetem

Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet

sein; die Kennzeichnung hat deutlich und

dauerhaft zu erfolgen.

(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden

Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung,

bei denen in verstärktem Maße die

Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen,

hat die Behörde für die damit befaßten

Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier

Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist,

welchen Anforderungen diese genügen müssen.

Waschgelegenheiten

§ 84. (1) In jedem Betrieb muß Vorsorge getroffen

sein, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung

steht, das in hygienischer Hinsicht den an

Trinkwasser zu stellenden Forderungen möglichst

nahe kommt. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig

ihre Arbeit beenden, muß ein hygienisch

unbedenklicher Waschplatz zur Verfügung stehen.

Waschplätze müssen so eingerichtet sein, daß die

Hände unter fließendem, nach Möglichkeit auch

warmem Wasser gewaschen werden können; für

diese Zwecke können auch Vorratsbehälter entsprechender

Größe verwendet werden.

(2) In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als

zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, und in den

Fällen des Abs. 5 erster Satz müssen Waschräume

vorhanden sein. Für Männer und Frauen müssen

getrennte Waschräume zur Verfügung stehen,

sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen

Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer.

In Betrieben, in denen höchstens fünf Arbeitnehmer

beschäftigt sind, ist die getrennte Benützung

der Waschplätze durch Männer und Frauen

durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen

Mittel zum Reinigen, wie Seife in Cremeform,

Pulverform oder flüssiger Form in Seifenspendern

oder als Seifenstück, sofern dieses ausschließlich

von einer Person verwendet wird, sowie die notwendigen

Mittel zum Abtrocknen beigestellt sein;

sofern nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch

zur Verfügung gestellt wird, dürfen Handtücher

nur zur einmaligen Benützung bestimmt sein.

(4) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen

der Haut muß auch warmes fließendes

Wasser zur Verfügung stehen; ferner müssen

geeignete hautschonende Reinigungsmittel in

gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein. Bei

Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen,

wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel

oder Mineralöle, müssen außerdem

geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie

bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch

geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

(5) Arbeitnehmern, die einer besonders starken

Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung

giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher,

ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder

größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen auch Baderäume

zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens

fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig

beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem

Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat. Bei Brauseeinrichtungen

muß eine Vorrichtung vorhanden

sein, durch die die Wassertemperatur auf höchstens

40° C begrenzt wird. Es muß Vorsorge getroffen

sein, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht

getrennt Gelegenheit zum Baden haben. Abs. 3 und

4 sind anzuwenden.

(6) Wasch- und Baderäume müssen ausreichend

beleucht- und lüftbar eingerichtet und in der Regel

in der Nähe der Umkleideräume so angeordnet

sein, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung erreicht

werden können. Durch Heizeinrichtungen muß in

Wasch- und Baderäumen sowie in mit diesen verbundenen

Umkleideräumen eine Temperatur von

mindestens 24° C erreicht werden. Fußroste aus

Holz dürfen nicht verwendet werden; für eine

regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden

und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden

und Roste müssen gleitsicher sein.

Aborte

§ 85. (1) Den Arbeitnehmern müssen entsprechend

ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung

stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen

entsprechen. Sie müssen möglichst so angelegt

sein", daß sie ohne Gefahr einer Erkältung

benützt werden können. Abortanlagen müssen sich

in der Nähe von Arbeitsplätzen sowie von Räumen

zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und

von Wasch-, Bade- und Umkleideräumen befinden.

(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte,

deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten

Zugängen vorhanden sein, sofern mindestens fünf

Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören

als die übrigen Arbeitnehmer. Abortanlagen müssen

in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens

20 männliche und je höchstens 15 weibliche

Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare

Abortzelle zur Verfügung steht. Abortanlagen müssen

der räumlichen Ausdehnung des Betriebes

angemessen verteilt sein.

(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht-

und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit

Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt

während der Arbeitspausen und Umkleideräumen

nicht unmittelbar in Verbindung stehen; sie müssen

von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder

mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In

Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit

vorhanden sein, sofern sich eine solche

nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.

(4) Bei den für Männer bestimmten Abortanlagen

müssen auch den sanitären Anforderungen entsprechende

Pißanlagen eingerichtet sein, deren

Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem

und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen.

Für je 15 männliche Arbeitnehmer muß mindestens

ein Pißstand vorhanden sein.

(5) In Betrieben mit Kundenverkehr ist dafür

Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer

nicht von Kunden benützt werden können.

Umkleideräume

§ 86. (1) Jedem Arbeitnehmer ist zur Aufbewahrung

und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner

Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend

großer, luftiger und versperrbarer Kasten

zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung

gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch,

Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.

(2) Kasten müssen auch für jene Gegenstände,

die für die Verrichtung der Arbeitsleistung vom

Arbeitnehmer mitgebracht und für jene Sachen,

die von ihm nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit

zur Arbeitsstätte mitgenommen werden,

wie Taschen, Platz bieten. Diese Gegenstände und

Sachen können auch getrennt von der Straßen-,

Arbeits- und Schutzkleidung in anderen versperrbaren

Einrichtungen aufbewahrt werden, wenn sie

dadurch Einwirkungen nach Abs. 1 nicht ausgesetzt

sind; jedem Arbeitnehmer muß eine solche

Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Kasten müssen nach Möglichkeit in besonderen

Umkleideräumen aufgestellt sein. In Betrieben,

in denen die Straßen- oder Arbeitskleidung in den

Arbeitsräumen Einwirkungen nach Abs. 1 oder

einer Verschmutzung erfahrungsgemäß nicht ausgesetzt

ist, wie in Banken, Versicherungsanstalten,

anderen Verwaltungsstellen oder sonstigen Bürobetrieben,

können diese Kasten auch in Büroräumen

aufgestellt werden.

(4) Es muß Vorsorge getroffen sein, daß die

Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit

zum Umkleiden haben. In Betrieben, in denen

regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt

werden, und in den Fällen des § 84 Abs. 5 erster

Satz müssen Umkleideräume vorhanden sein. Für

Männer und Frauen sind getrennte Umkleideräume

(Abteile) zur Verfügung zu stellen, sofern mindestens

fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht

angehören als die übrigen Arbeitnehmer.

(5) Umkleideräume müssen ausreichend

beleucht- und lüftbar eingerichtet sein; im Bedarfsfall

sind sie zu beheizen. Durch Heizeinrichtungen

muß eine Temperatur von mindestens 21° C

erreicht werden; § 84 Abs. 6 wird hiedurch nicht

berührt.

(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark

verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen,

ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden

oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung

kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und

Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.

(7) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei

Arbeiten naß oder feucht wird, muß für deren

Trocknen gesorgt sein; erforderlichenfalls müssen

gut lüftbare Trockenräume beigestellt sein. Das

Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung in

Umkleideräumen ist nicht zulässig.

(8) Umkleideräume müssen so bemessen sein,

daß jedem Arbeitnehmer vor dem Garderobenkasten

eine freie Bodenfläche von mindestens 0,60 m²

zur Verfügung steht.

(9) In Umkleideräumen muß eine entsprechende

Zahl von Sitzgelegenheiten vorhanden sein, die

möglichst vor den Kasten anzuordnen sind.

Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen

§ 87. (1) Für den Aufenthalt während der

Arbeitspausen müssen den Arbeitnehmern zumindest

entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden

Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen

für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen

für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur

Verfügung stehen. In Betrieben, in denen regelmäßig

mehr als zwölf Arbeitnehmer tätig sind, müssen

für den Aufenthalt während der Arbeitspausen

geeignete und entsprechend eingerichtete Räume

zur Verfügung stehen, die leicht erreichbar sein

müssen. Arbeitnehmern, die bei längerdauernden

Arbeiten im Freien sowie in Räumen beschäftigt

werden, die mit Rücksicht auf die Betriebsweise

nicht beheizt werden können, sind, unabhängig von

der Zahl der Arbeitnehmer, bei Nässe oder Kälte

Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen

zur Verfügung zu stellen; den Arbeitnehmern ist in

entsprechenden Zeitabständen Gelegenheit zum

Aufenthalt in diesen Räumen zu geben. Räume für

das Einnehmen der Mahlzeiten sind, unabhängig

von der Zahl der Arbeitnehmer, insbesondere auch

bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, ekelerregenden

oder infektiösen Arbeitsstoffen sowie bei Lärmeinwirkungen,

die die Gesundheit der Arbeitnehmer

gefährden, oder bei Arbeiten unter starken Erschütterungen

zur Verfügung zu stellen. Räume zum

Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so

gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen

und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB

nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist

ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen

mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(2) Räume nach Abs. 1 müssen so bemessen sein,

daß auf jede darin befindliche Person ein Luftraum

von mindestens 3,50 m³ und eine Bodenfläche von

mindestens 1 m² entfällt. Die lichte Höhe dieser

Räume muß mindestens 2,50 m betragen.

(3) Räume nach Abs. 1 müssen ausreichend lüft-,

heiz- und beleuchtbar eingerichtet und im Bedarfsfall

beheizt sein. Durch Heizeinrichtungen muß

eine Temperatur von mindestens 21° C erreicht

werden. Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in

Räumen ohne natürliche Belichtung verrichten,

müssen Räume nach Abs. 1 ausreichend natürlich

belichtet sein.

(4) Vor dem Betreten von Räumen nach Abs. 1

ist Schutzkleidung, die durch giftige, ätzende, ekelerregende

oder infektiöse Arbeitsstoffe verunreinigt

ist, an hiefür bestimmten Stellen abzulegen.

(5) Nasse Arbeits- und Schutzkleidung darf in

Räumen nach Abs. 1 nicht getrocknet werden.

(6) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den

Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung

stehen, ist durch geeignete technische oder

organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,

daß Nichtraucher vor der Einwirkung von

Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen

sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung

dieser Räume oder getrennte Räume für Raucher

und Nichtraucher.

Wohnräume, Unterkünfte

§ 88. (1) Die lichte Raumhöhe von Wohnräumen

und Unterkünften muß mindestens 2,50 m betragen.

Wohnräume und Unterkünfte müssen so groß

sein, daß auf jede darin untergebrachte Person ein

Luftraum von mindestens 10 m³ entfällt.

(2) Wohnräume und Unterkünfte müssen ausreichend

lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und

mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster

haben.

(3) In Wohnräumen und Unterkünften ist jedem

Arbeitnehmer ein versperrbarer Kasten und ein Bett

mit Bettzeug zur Verfügung zu stellen; Etagenbetten

und Strohsäcke sind nicht zulässig. Sofern Bettwäsche

beigestellt wird, ist das Bettzeug mindestens

alle zwei Wochen mit reiner Bettwäsche zu überziehen;

sie muß mindestens aus einem Leintuch

und den erforderlichen Überzügen bestehen.

Wohnräume und Unterkünfte müssen mit mindestens

einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden

Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet

sein. Im Unterkunftsbereich müssen geeignete Einrichtungen

für das Zubereiten und Wärmen von

Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung

zur Verfügung stehen.

(4) Wohnräume und Unterkünfte müssen nach

Geschlechtern getrennt sein und auch gesonderte

Zugänge haben.

(5) Für jede Unterkunft mit in der Regel über

50 Arbeitnehmern muß mindestens eine Krankenstube

eingerichtet sein. In dieser Krankenstube

müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein; sie

muß ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein.

Zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder

Erkrankter müssen mindestens zwei zur Leistung

von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur

Verfügung stehen.

(6) Die §§ 81 und 83 bis 85 sind auf Wohnräume

und Unterkünfte sinngemäß anzuwenden.

(7) In Wohnräumen und Unterkünften ist durch

geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen

dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher

vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt

sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine

verstärkte Be- und Entlüftung der Wohnräume und

Unterkünfte oder eine getrennte Unterbringung

von Rauchern und Nichtrauchern.

X. ABSCHNITT

Instandhaltung, Prüfung, Reinigung

Instandhaltung

§ 89. Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,

Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für

betriebliche Zwecke benützte Teile desselben,

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

und Betriebsmittel, Wohnräume und

Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige

Einrichtungen oder Gegenstände für den

Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem

Zustand zu erhalten.

Prüfung

§ 90. (1) Abnahmeprüfungen nach den §§ 22

Abs. 10, 27 Abs. 4 und 44 Abs. 4 müssen von dem

im § 5 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

genannten Personenkreis, Wiederkehrende Prüfungen

nach§ 22 Abs. 10 von dem im § 5 Abs. 4 dieses

Gesetzes genannten Personenkreis und Wiederkehrende

Prüfungen nach den §§ 27 Abs. 4 und 44

Abs. 4 von dem im § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes

genannten Personenkreis durchgeführt sein. Über

die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(2) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,

Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für

betriebliche Zwecke benützte Teile desselben,

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen

und Betriebsmittel, Wohnräume und

Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige

Einrichtungen oder Gegenstände für den

Schutz der Arbeitnehmer sind, soweit nicht besondere

Prüfungen in bestimmten Zeitabständen festgelegt

sind, in regelmäßigen Zeitabständen, nach

Möglichkeit mindestens jedoch einmal jährlich,

ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige

Personen im Sinne des § 5 Abs. 4 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand zu prüfen; dies gilt sinngemäß auch

für sonstige Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen,

die der Gestaltung der Arbeitsvorgänge

und Arbeitsbedingungen dienen, wie Prüfung von

Ausschaltvorrichtungen, Warn- und Signaleinrichtungen

oder Verriegelungen, auf ihre ordnungsgemäße

Funktion. Solche Prüfungen sowie besondere

Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen,

wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich

die Objekte, Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen,

Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem

Zustand befinden sowie nach größeren

Instandhaltungsarbeiten oder nach längerem

Betriebsstillstand.

(3) Soweit auf Grund dieser Verordnung über

die Prüfung der im Abs. 2 angeführten Objekte,

Teile des Betriebsgeländes, Einrichtungen, Mittel

oder Gegenstände Vormerke oder Aufzeichnungen

zu führen sind, müssen diese im Betrieb oder,

soweit Einrichtungen, Mittel oder Ausrüstungen

außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden,

an der Arbeitsstelle aufbewahrt sein.

(4) Vormerke und Aufzeichnungen über die auf

Grund dieser Verordnung durchgeführten Prüfungen,

Untersuchungen oder Übungen sind bis mindestens

drei Jahre nach Durchführung der darauffolgenden

Prüfung, Untersuchung oder Übung im

Betrieb aufzubewahren.

Reinigung

§ 91. (1) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude,

Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmittel, der Schutzausrüstung und sonstiger.

Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz

der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen; dies gilt auch

für Wohnräume und Unterkünfte. Sofern gesundheitsgefährdende,

brandgefährliche, explosionsgefährliche,

leicht zersetzliche oder ekelerregende

Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder

gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß

auch Abfälle oder Rückstände derselben bei der

Reinigung gefahrlos beseitigt werden.

(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen

eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten

Objekte, Einrichtungen, Mittel oder

Gegenstände vorzunehmen.

(3) § 58 Abs. 11 ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.

XL ABSCHNITT

Unterweisung

Besondere Unterweisung der Arbeitnehmer

§ 92. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen

Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb in der

sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen

sein. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte

Durchführung der Arbeiten zu erstrecken,

soweit dies auf Grund des Ausbildungsstandes der

Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben

und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.

(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von

Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden,

brandgefährlichen und explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen

und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen

durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen

die Arbeitnehmer insbesondere über die

wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe,

über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-,

Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über

die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über

die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich

und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen

sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber den

Verpackungen beigegebene Anleitungen, die bei

der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten

sind, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben

oder ausgefolgt werden.

(3) Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitnehmern

an Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln

sowie vor der erstmaligen Beiziehung zu Arbeiten,

die mit einer besonderen Gefahr für die damit

beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer

verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer,

sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse

oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise

und ihr Verhalten sowie über die bestehenden

oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen

mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung

verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen sein.

Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen

und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen

und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern

bekanntzugeben oder auszufolgen.

(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber

zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe

auch in fachlicher Hinsicht geeigneten und verläßlichen

Personen, wie Betriebsleitern oder Werkmeistern,

übertragen, sofern die Unterweisung nicht

dem sicherheitstechnischen Dienst oder der

betriebsärztlichen Betreuung obliegt.

(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in

mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher

Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen

Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in

einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie

verständliche Unterweisung ermöglicht; die Unterweisung

hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls

in schriftlicher Form und bildlicher

Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung

der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter

Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden

wurde; für eine angemessene Aufsicht, insbesondere

bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten,

muß gesorgt sein.

(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist

nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse

für das Führen von Kranen oder Staplern,

für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von

Gasrettungsdiensten sowie für die selbständige

Durchführung von Sprengarbeiten durch ein Zeugnis

nach der Verordnung über den Nachweis der

Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl.

Nr. 441/1975, erbracht wurde. Dies gilt auch in

bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von

motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die einen

Lenkerausweis im Sinne der kraftfahrrechtlichen

Vorschriften besitzen.

(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis,

zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem

jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches

Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im

Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung

für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen

werden kann. Unterweisungen sind ferner

nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur

Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint; dies

gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem

Unfall geführt hätten und von denen der Arbeitgeber

oder die für die Unterweisung zuständige Person

Kenntnis erhalten hat.

XII. ABSCHNITT

Anwendung anderer Rechtsvorschriften

§ 93. (1) Dampfkessel, Dampfgefäße und Druckbehälter

sind nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, zu bauen,

aufzustellen, zu überwachen und zu betreiben.

(2) Anlagen für den Umgang mit radioaktiven

Stoffen und Anlagen für Strahleneinrichtungen

sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, und der Strahlenschutzverordnung,

BGBl. Nr. 47/1972, zu errichten

und zu betreiben; beim sonstigen Umgang mit

radioaktiven Stoffen und beim sonstigen Betrieb

von Strahleneinrichtungen sind diese Rechtsvorschriften

ebenfalls einzuhalten.

(3) Bei der Aufbewahrung von Giften sind außer

§ 65 dieser Verordnung auch die §§ 22, 25 und 26

der Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, einzuhalten.

(4) Schieß- und Sprengmittelanlagen sind nach

den Bestimmungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung,

BGBl. Nr. 204/1935, zu

errichten, einzurichten und zu betreiben.

(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.

Nr. 265/1951, hingewiesen wird, bezieht sich dieser

Hinweis nunmehr auf die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

und auf den nicht durch

diese Verordnung außer Kraft gesetzten Teil der

Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.

III. HAUPTSTÜCK

DURCHFÜHRUNG DES ARBEITNEHMERSCHUTZES

IN DEN BETRIEBEN

Besondere Pflichten der Arbeitgeber

§ 94. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen,

daß den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser

Verordnung sowie den auf Grund dieser Bestimmungen

von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen

sowohl bei der Einrichtung als auch bei der

Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen

wird. Davon abweichende Anordnungen sind

in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer soweit zulässig, als dies im Interesse

des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint,

um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen,

sonstige mechanische Einrichtungen,

Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung

und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände

für den Schutz der Arbeitnehmer in »einen

den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung

entsprechenden Zustand zu versetzen und

in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.

(3) Der Arbeitgeber darf Personen, die sich

offenbar in einem durch Alkohol, Medikamente

oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden,

in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb

Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen

oder beim Führen von Kranen, im Betrieb

nicht dulden.

Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer

§ 95. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

durch das II. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen

Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich

entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten

bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten

Weisungen zu befolgen.

(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und

Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb auf Grund

des II. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend

den dem Arbeitgeber von der Behörde

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie

den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen

sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes

entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und

Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen

oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen

noch, ausgenommen in den Fällen der §§ 58

Abs. 10 bis 12 sowie 91 Abs. 3, abnehmen oder

unwirksam machen; sie dürfen ferner die Betätigung

von Schutzvorrichtungen, die Anwendung

von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von

Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum

Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben

und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.

(4) Den Arbeitnehmern ist es verboten, sich an

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln zu betätigen,

deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung

ihnen nicht obliegt.

(5) In der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen

und Betriebsmitteln sowie bewegter

Maschinenwerkzeuge und Werkstücke beschäftigten

Arbeitnehmern ist das Tragen von frei hängenden

Kleidern, Schleifen, Bändern, lose hängenden

Haaren u. dgl. untersagt. In den Fällen des ersten

Satzes sowie bei Transportarbeiten und Arbeiten im

Bereich von elektrischen Anlagen dürfen Fingerringe

nicht getragen werden. Bei der Arbeit ist

geeignetes Schuhwerk zu tragen. Das An- und Auskleiden

sowie das Aufbewahren von Kleidungsstücken

in unmittelbarer Nähe von bewegten Teilen

von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, von

bewegten Maschinenwerkzeugen und Werkstücken

sowie von elektrischen Anlagen ist untersagt.

(6) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol,

Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten

Zustand befinden, dürfen den Betrieb nicht betreten.

Der Genuß alkoholhältiger Getränke während

der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen

dürfen solche Getränke nur getrunken werden,

wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen

Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder

andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.

IV. HAUPTSTÜCK

BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN ZUM

SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

Weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 96. Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse

im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens,

der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer

erfordern, die über die Vorschriften des

II. Hauptstückes dieser Verordnung hinausgehen,

hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des

Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen

auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid

vorzuschreiben.

Ausnahmen, Abweichungen

§ 97. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach

Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im

II. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene

Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem

Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit

der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung

getragen wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen

von den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser

Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die

Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt

werden.

V. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Auflegen der Vorschriften

§ 98. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für

seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

einen Abdruck dieser Verordnung

sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie

der erteilten Aufträge, soweit diese das II. Hauptstück

dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an

geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher

Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 99. (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist

die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden

Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat

auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 100. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu ahnden.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 101. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

außer Kraft

1. Abschnitt B der Verordnung, durch welche

zum Schutze der bei der Erzeugung von

Phosphorzündwaren beschäftigten Personen

bezüglich der in den Betriebsanlagen erforderlichen

Einrichtungen und Vorkehrungen

Anordnungen getroffen werden, RGBl.

Nr. 8/1885,

2. Verordnung, womit Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

bei der Zuckerfabrikation beschäftigten

Arbeiter getroffen werden, RGBl.

Nr. 172/1911,

3. Verordnung, mit welcher Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter

erlassen werden, RGBl. Nr. 199/1911,

4. Verordnung, womit Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

Hilfsarbeiter gegen Milzbrand erlassen werden,

BGBl. Nr. 588/1922,

5. Benzolverordnung, BGBl. I Nr. 205/1934,

6. Verordnung über Magnesiumlegierungen und

Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen,

GBlÖ Nr. 744/1939,

7. Verordnung über die Verwendung von

Methanol in Lacken und Anstrichmitteln,

dRGBl. 1942 I S 498,

8. Verordnung über das Verbot der Verwendung

von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in

Reinigungsmitteln, dRGBl. 1945 I S 31,

9. die §§ 2 bis 61, 63 bis 79, 87 Abs. 9, 88, 107

Abs. 2 und 3 sowie 108 Abs. 2 bis 9 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 265/1951.

Übergangsbestimmungen

§ 102. (1) In Gebäuden, die. vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung errichtet wurden, dürfen auf

Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift als

Arbeitsräume genehmigte Räume als solche auch

dann weiterverwendet werden, wenn sie den §§ 4

und 5 dieser Verordnung nicht entsprechen. Dies

gilt auch für Arbeitsräume 'in Gebäuden, die vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden,

wenn diese Räume den für sie in Betracht

kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz

entsprochen haben und wenn für die betreffenden

Betriebe eine Bewilligung auf Grund einer

bundesgesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich

war.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die §§ 21 Abs. 1, 3

und 4 sowie 26 Abs. 1 bis 4, 7, 11 und 12 betreffend

Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten

Bestimmungen des II. Hauptstückes dieser Verordnung

finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung den für

sie in Betracht kommenden Vorschriften über den

Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern

Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen

ohne wesentliche Beeinträchtigung des

Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es

sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit

oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar

gefährdenden Mißständen handelt oder daß die

gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen

Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung

durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem

Wechsel in der Person des Arbeitgebers.

(4) Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund

einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung

erteilt wurde, finden die im Abs. 3 angeführten

Bestimmungen dieser Verordnung insofern

Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen

ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch

den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte

durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um

Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die

Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährden-

den Mißständen handelt oder daß die gestellten

Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand

und ohne größere Betriebsstörung durchführbar

sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe,

insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes

von der Behörde bestimmte Anordnungen

getroffen worden sind.

Inkrafttreten

§ 103. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme

des § 37 mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) § 37 tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

in Kraft.

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