218. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 12. Jänner 1982
Herr Generaldirektor!
Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern
der Österreichischen Bundesregierung und der
Internationalen Atomenergie-Organisation erzielte
Übereinstimmung betreffend die Einräumung
bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten
der Organisation beehre ich mich vorzuschlagen,
den Angestellten der Internationalen
Atomenergie-Organisation und ihren im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen,
sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder
Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet
der Bestimmungen des Abkommens vom
11. Dezember 1957 zwischen der Republik Österreich
und der Internationalen Atomenergie-Organisation
über den Amtssitz der Internationalen
Atomenergie-Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958, noch die folgenden
Vorrechte einzuräumen
1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte
und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte
nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen
Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts
fallen.
2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
soweit diese allein infolge des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten
oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen in der Republik Österreich
entsteht.
Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der
Internationalen Atomenergie-Organisation finden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und
die bestätigende Antwort der Internationalen
Atomenergie-Organisation ein Abkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt,
das 30 Tage nach einer Mitteilung der Österreichischen
Bundesregierung an die Internationale
Atomenergie-Organisation, daß die verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind, in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Willibald Pahr m. p.
S.E.
Hans Blix
Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-Organisation
Wien
(Übersetzung)
INTERNATIONALE
ATOMENERGIE-ORGANISATION
27. Jänner 1982
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer am 15. Jänner
1982 eingelangten Note zu bestätigen, die in
englischer Sprache folgenden Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme ..... (es folgt der weitere
Text der österreichischen Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) .... in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß der vorstehende
Vorschlag die Zustimmung der Internationalen
Atomenergie-Organisation gefunden hat und
Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen zwischen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
und der Österreichischen Bundesregierung
darstellen.
Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Hans Blix m. p.
Generaldirektor
S.E.
Herrn Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
1014 Wien
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seiner
Ziffer 2 zweiter Absatz am 1. April 1982 in Kraft
getreten.