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218_1982 AT

218. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 218. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 12. Jänner 1982

Herr Generaldirektor!

Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern

der Österreichischen Bundesregierung und der

Internationalen Atomenergie-Organisation erzielte

Übereinstimmung betreffend die Einräumung

bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten

der Organisation beehre ich mich vorzuschlagen,

den Angestellten der Internationalen

Atomenergie-Organisation und ihren im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen,

sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder

Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet

der Bestimmungen des Abkommens vom

11. Dezember 1957 zwischen der Republik Österreich

und der Internationalen Atomenergie-Organisation

über den Amtssitz der Internationalen

Atomenergie-Organisation Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958, noch die folgenden

Vorrechte einzuräumen

1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte

und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte

nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen

Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts

fallen.

2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

soweit diese allein infolge des Wohnsitzes

oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten

oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen in der Republik Österreich

entsteht.

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der

Internationalen Atomenergie-Organisation finden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und

die bestätigende Antwort der Internationalen

Atomenergie-Organisation ein Abkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt,

das 30 Tage nach einer Mitteilung der Österreichischen

Bundesregierung an die Internationale

Atomenergie-Organisation, daß die verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind, in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den

Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Willibald Pahr m. p.

S.E.

Hans Blix

Generaldirektor der

Internationalen Atomenergie-Organisation

Wien

(Übersetzung)

INTERNATIONALE

ATOMENERGIE-ORGANISATION

27. Jänner 1982

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer am 15. Jänner

1982 eingelangten Note zu bestätigen, die in

englischer Sprache folgenden Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme ..... (es folgt der weitere

Text der österreichischen Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) .... in Kraft tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß der vorstehende

Vorschlag die Zustimmung der Internationalen

Atomenergie-Organisation gefunden hat und

Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen zwischen

der Internationalen Atomenergie-Organisation

und der Österreichischen Bundesregierung

darstellen.

Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hans Blix m. p.

Generaldirektor

S.E.

Herrn Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

1014 Wien

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seiner

Ziffer 2 zweiter Absatz am 1. April 1982 in Kraft

getreten.

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